APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

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1 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 4 A hat es sehr eilig und fährt daher in seinem Porsche mit 80 km/h durch das Ortsgebiet. Er kann aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig abbremsen, als die Schülerin X vor der Schule (korrekt) am Zebrastreifen die Straße überquert. Der Wagen erfasst die X. Sie wird durch den Aufprall in die Luft geschleudert und fällt einige Meter weiter auf den Asphaltboden. Sie wird lebensgefährlich verletzt, überlebt zwar, bleibt aber in weiterer Folge querschnittgelähmt. A selbst kommt mit einem Schock davon. Variante 1 A ist nicht nur viel zu schnell unterwegs, er hat sich vor der Fahrt auch noch einige Krügerl Bier (0,8 ) mit seinen Freunden gegönnt, obwohl er wusste, dass er im Anschluss noch nachhause fahren würde. Variante 2 Verhalten des A wie bei Fall 4; X erleidet durch den Aufprall einem Schädelbruch und wird von der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Dort wird die Schwere der Verletzung nicht erkannt, weil der Arzt die Röntgenbilder verwechselt. X stirbt kurze Zeit später; Hätte der Arzt die Schwere der Verletzung rechtzeitig und richtig erkannt, dann hätte X mit ziemlicher Sicherheit (Wahrscheinlichkeitsgrad: 90 %) überlebt. Fall 4a A fährt mit seinem Porsche durch das Ortsgebiet und hält alle Verkehrsregeln ein: Plötzlich läuft X hinter einem parkenden LKW hervor und direkt vor ihn auf die Fahrbahn. Obwohl A sofort reagiert und bremst, wird X vom Wagen erfasst und bleibt bewusstlos am Straßenrand liegen. Aus Angst vor unangenehmen Konsequenzen und in der Annahme, dass durch nachkommende Verkehrsteilnehmer in Kürze Hilfe geleistet wird, setzt A ohne nachzuschauen seine Fahrt fort. Der nachfolgende B sieht zwar die bewusstlose X am Straßenrand liegen. Um sich bei einem wichtigen Geschäftstermin nicht zu verspäten und in der Annahme, dass der Verursacher schon Hilfe herbeiholt, fährt er ohne anzuhalten weiter. X wird schließlich von C, der ca. 10 Minuten nach dem Zusammenstoß am Unfallort vorbei kommt, erste Hilfe geleistet. Im Krankenhaus wird später festgestellt, dass X Glück im Unglück hatte und durch den Aufprall nur Prellungen und eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Die zeitverzögerte Hilfeleistung hatte keine Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der X. Beurteilen Sie die Strafbarkeit des A und des B!

2 Fahrlässigkeit Anfängerpflichtübung aus Strafrecht - Fall 4 - WS 2011/2012 Dr. Stephanie Öner Dr. Lisa Pühringer Wer handelt eigentlich fahrlässig? Regelung in 6 StGB fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet wäre. Maßstab: einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters. 2 Obj. Sorgfaltswidrigkeit 1. Objektive Sorgfaltswidrigkeit = Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht sozial-indadäquat gefährliches Verhalten kann sich ergeben aus: - Verstoß gegen eine Rechtsnorm - Verstoß gegen Verkehrsregeln - Abweichen vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur Merke: Immer jener Sorgfaltsverstoß zu prüfen, der dem Erfolgseintritt am nächsten liegt! Bei Erfolgsdelikten: Eintritt des Erfolgs Erfolg = Wirkung eines Verhaltens in der Außenwelt objektive Zurechnung des Erfolgs zum Handeln des Täters notwendig (= Verbindung zwischen der Handlung und dem Eintritt des Erfolgs) 3. Kausalität Adäquanz Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten = normative Zurechnung 5 6 1

3 - Kausalität - (naturgesetzmäßige) Beziehung zwischen Handlung und Erfolg Handlung muss ex post betrachtet eine Bedingung für den Erfolgseintritt gewesen sein. conditio sine qua non-formel. - Adäquanz - nicht gegeben, wenn Erfolg außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt; entfällt nur bei atypischen Kausalitätsverläufen Risikozusammenhang - - Risikozusammenhang - Verwirklichung des Risikos erforderlich, dem die übertretene Norm entgegen wirken will. Prüfung: Welche Norm wurde übertreten? Welcher Gefahr wollte die Norm entgegen wirken? Welche Gefahr hat sich konkret verwirklicht? Entfall des Risikozusammenhangs (Fallgruppen lt Rsp): Überschreitung des Schutzzwecks der übertretenen Sorgfaltsnorm Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten, das vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ist nachträgliches, grob unvernünftiges Fehlverhalten des Verletzten selbst Risikoerhöhung - gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten Vergleich zwischen sorgfaltswidrigem und sorgfaltsgemäßem Verhalten Entfall der Zurechnung, wenn sich Normverstoß nicht konkret ausgewirkt hat Risiko des Erfolgseintritts muss sich gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei (Kienapfel: wesentlich) erhöht haben Fall 4 (objektive Zurechnung) Zurechnungsschritte im Überblick: Kausalität Adäquanz Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten Ergebnis: hier alles erfüllt!

4 4. Rechtswidrigkeit 5. Schuld: persönliche Vorwerfbarkeit der objektiv sorgfaltswidrigen Handlung Zurechnungsfähigkeit subjektive Sorgfaltswidrigkeit: War der Täter nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen ( 6 Abs 1) im Zeitpunkt der Tat befähigt, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten? Grundsatz: obj. SW indiziert subj. SW! fehlt, wenn Täter obj. SW nicht erkennen konnte bzw dieser nicht entsprechen konnte. 13 bei Erfolgsdelikten: subjektive Zurechenbarkeit (= Vorhersehbarkeit) des Erfolges Regel: wird von der obj. Zurechnung indiziert. Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens Frage: Konnte von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen in der konkreten Situation ein normgemäßes Verhalten realistischer Weise erwartet werden? 14 Schuld Ergebnis Fall 4 Merke: Beim Fahrlässigkeitsdelikt sind bei der Schuld stets - subj. SW - subj. Zurechenbarkeit - Zumutbarkeit positiv zu prüfen. Die Aussage A handelt schuldhaft genügt hier nicht! 15 A ist strafbar gem 88 Abs 1 StGB. Qualifikationen? Querschnittslähmung = schwere KV isd 84 Abs Abs 4, 1. Fall, StGB A ist strafbar gem 88 Abs 1 ivm Abs 4, 1. Fall, StGB. 16 Variante 1 88 Abs 1 StGB zu prüfen (wie zuvor) Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit liegen vor Schuld? Variante 1 (Schuld) Zurechnungsfähigkeit: Entfall der Schuld durch die Alkoholisierung? nein, da keine volle Berauschung (zw 2,5 und 3,5 ) und damit keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung isd 11 StGB

5 Variante 1 (Schuld) subjektive Sorgfaltswidrigkeit: War A im Zeitpunkt der Tat nach seinen geistigen & körperlichen Verhältnissen dazu befähigt, die obj. Sorgfalt einzuhalten? keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV, daher: obj. SW indiziert subj. SW! Prüfung von 88 Abs 1 StGB Schuld gegeben 88 Abs 1 StGB erfüllt Qualifikationen? 88 Abs 4, 1. Fall, StGB (schwere KV) 88 Abs 4, 2. Fall, StGB: schwere KV + besonders gefährliche Umstände gem 81 Abs 1 StGB Abs 4, zweiter Fall, StGB schwere Körperverletzung isd 84 Abs 1 StGB und besonders gefährliche Umstände gem 81 Abs 1 Z 2 StGB: Täter versetzt sich in Minderrausch im Zeitpunkt der Berauschung: Vorhersehbarkeit einer späteren gefährlichen Tätigkeit hier: schwere KV: lebensgefährliche Verletzungen, Querschnittslähmung 0,8 stellen Minderrausch dar Autofahren war dem A vorhersehbar Ergebnis: A ist strafbar gem 88 Abs 1 ivm 88 Abs 4, 2. Fall StGB. 21 Übernahmsfahrlässigkeit Wenn im SV Anhaltspunkte, dass durch Alkoholisierung oder andere Umstände subj. SW ausgeschlossen Prüfung der Übernahmsfahrlässigkeit Anknüpfen der Strafbarkeit an früheres Verhalten, nämlich an die Übernahme der gefährlichen Tätigkeit ( neuerliche FL-Prüfung ausgehend von dieser Handlung als obj. SW!) 22 Variante 2 Variante 4a Zurechnung des Todes des X zum Verhalten des A? nachträgliches, grob fahrlässiges Verhalten eines Dritten (Arzt) Entfall des Risikozusammenhangs zw Verhalten des A & Tod des X keine Strafbarkeit des A für den Tod des X ( kein 80 StGB) Strafbarkeit für die KV nach 88 Abs 1 ivm Abs 4, 2. Fall, StGB bleibt bestehen! Abs 1 StGB? keine obj. SW (A hält alle Regeln ein!) Kommen andere Delikte in Betracht? 94 Abs 1 StGB? 2 ivm 75/80/83/88 StGB? 24 4

6 94 Abs 1 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) Objektiver Tatbestand: pflichtbegründende Situation = vom Täter verursachte Verletzung, die Hilfeleistung erforderlich macht. hier: Verletzung des X durch A. Möglichkeit zur Hilfeleistung. hier: geg.; A selbst offenbar unverletzt. Überzeugungspflicht! 25 subjektiver TB Tatbildvorsatz hier: gegeben Qualifikationen? keine 94 Abs 1 StGB Ergebnis: Strafbarkeit des A nach 94 Abs 1 StGB 26 2 StGB 2 ivm 75/80/83/83 StGB Begehung durch Unterlassung Eckpunkte: Garantenstellung nicht jedermann in pflichtbegründender Situation wird gebotenes Tun unterlassen Erfolgseintritt + Zurechnung Objektiver Tatbestand: Garantenpflicht Entstehungsgründe: - Gesetz - freiwillige Pflichtenübernahme - gefahrenbegründendes Vorverhalten (= Ingerenz) hier: Ingerenz! ivm 75/80/83/88 StGB 2 ivm 75/80/83/88 StGB pflichtbegründende Sachlage: Situation, die eine Handlungspflicht begründet. hier: X liegt bewusstlos am Straßenrand Unterlassung: Ausbleiben der Handlung zur Erfolgsabwendung. hier: A hilft X nicht obj. Möglichkeit zur Vornahme des gebotenen Tuns. Erfolg fehlt hier (keine Auswirkungen der zeitverzögerten Hilfe auf Gesundheitszustand des X) keine Strafbarkeit des A nach 2 ivm 75/80/83/88 StGB

7 Weitere Prüfungsschritte bei unechten Unterlassungsdelikten Zurechnung des Erfolgs = Quasikausalität ( Handlung hätte Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert; Wahrscheinlichkeitsgrad str!) Prüfung Unterlassungsdelikt Gleichwertigkeitsklausel Tun und Unterlassen müssen gleichwertig sein Unrecht des Unterlassens der Erfolgsabwendung = Unrecht der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes durch aktives Tun. Bei Erfolgsdelikten keine gesonderte Prüfung erforderlich Prüfung Unterlassungsdelikt subjektiver Tatbestand - Tatbildvorsatz muss sich auf alle Merkmale des obj. TB beziehen - Merke: insbesondere auch die Garantenstellung und die pflichtbegründende Situation müssen vom Vorsatz erfasst sein! Prüfung Unterlassungsdelikt Rechtswidrigkeit Schuld: beim Unterlassungsdelikt positiv zu prüfen: - individuelle Handlungsfähigkeit Frage: konnte der Täter nach seinen persönlichen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt die obj. gebotene Handlung vornehmen? - Zumutbarkeit (wie beim FL-Delikt) Strafbarkeit des B Welches Delikt kommt in Betracht? 95 Abs 1 StGB (Unterlassen der Hilfeleistung) Merke: betrifft die allgemeine Hilfeleistungspflicht eines jeden gegenüber jedermann! 95 Abs 1 StGB Objektiver Tatbestand: pflichtbegründende Situation = Unglücksfall/Gemeingefahr Gefahr des Todes/einer beträchtlichen KV offensichtlich erforderliche Hilfe (keine Überzeugungspflicht!)

8 95 Abs 1 StGB Subjektiver Tatbestand Tatbildvorsatz B erkennt die Notwendigkeit seiner Hilfeleistung nicht (nicht einmal bedingter Vorsatz auf dieses TB-Element) kein Vorsatz keine Strafbarkeit nach 95 Abs 1 StGB Strafbarkeit des B Strafbarkeit des B nach 2 ivm 75/80/83/88? keine Garantenstellung! kein Erfolg! kein Vorsatz! keine Strafbarkeit des B!

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