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1 M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen Lukas Klapfer, Münzboden 5, 8790 Eisenerz (UID-Nr. ATU ) als Vermieter einerseits und Heinz Zulehner, Pensionist, Vordernbergerstraße 20, 8790 Eisenerz, als Mieter andererseits wie folgt: 1. MIETGEGENSTAND: Mietgegenstand ist die im 1. Stock befindliche Wohnung des Hauses Vordernbergerstraße 20, 8790 Eisenerz, im Gesamtausmaß von 106 m² samt dem dazugehörigen Keller im ausmaß von 106 m². Sämtliche Zu- und Ableitungen, insbesondere die Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen sind im funktionstüchtigem Zustand. Der Mietgegenstand befindet sich in ordnungsgemäßem Zustand. Etwaige nach Übergabe des Mietgegenstandes hervorkommende Mängel, die dessen Brauchbarkeit beeinträchtigen, sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Behebt der Vermieter diese Mängel binnen angemessener Frist, ist der Mieter nicht berechtigt, weitere Ansprüche zu stellen oder daraus Rechtsfolgen abzuleiten. 2. MIETDAUER: Das Mietverhältnis beginnt rückwirkend mit und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 3. KÜNDIGUNGSFRIST: Die Kündigung des Mietvertrages kann vom Vermieter nur gerichtlich erfolgen, der Mieter kann am Ende eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes kündigen; maßgebend hierfür ist der Tag des Poststempels. Kündigungsgründe für den Vermieter sind z.b., wenn der Mieter

2 mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten übersteigt im Rückstand ist, das Objekt vertragswidrig benutzt. Hierzu zählt auch die entgeltliche Überlassung an Dritte usw.. 4. GEBRAUCHSRECHT DES MIETERS: Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Jede Änderung des Verwendungszweckes bedarf der vorher einzuholenden ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Jede widmungswidrige Verwendung des Mietgegenstandes wird ausdrücklich als Kündigungsgrund im Sinne des 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart. 5. MIETZINS: 5.1 Mietzinsbestandteile: Der Mietzins besteht aus a) dem vereinbarten Hauptmietzins b) den Verwaltungsauslagen in der durch 22 MRG in der jeweils in Kraft stehenden Fassung geregelten Höhe 5.2 Höhe des Mietzinses: Als Hauptmietzins wird ein Betrag von 192,44 zuzüglich gesetzl. Verwaltungskosten 0,26/m² 27,56 somit ein Gesamtbetrag von 220,00 vereinbart. Der Mieter bestätigt, dass der vereinbarte Hauptmietzins aufgrund der Größe, der Art, der Lage, der Beschaffenheit sowie aufgrund des Erhaltungszustandes angemessen und ortsüblich ist. 5.3 Fälligkeit des Mietzinses: Mietzins ist monatlich im Vorhinein jeweils am Ersten eines jeden Monates über Einziehungsauftrag in einem Betrag zu bezahlen. Im Verzugsfalle ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in der Höhe von derzeit 11 % p.a. zu berechnen. 2

3 5.4 Wertsicherung: Der vereinbarte Mietzins wird mit dem von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2005 wertgesichert. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Dezember 2010 errechnete Indexzahl. Die Anpassung des monatlichen Mietzinses erfolgt im Dezember Der Mietpreis richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex VPI BETRIEBSKOSTEN: Der Mieter ist damit einverstanden, die Zahlung der Betriebskosten (Wasser, Heizung, Strom, Müllabfuhr etc.) bzw. laufenden öffentlichen Abgaben und sonstigen Aufwendungen, die im Laufe eines Kalenderjahres anfallen, direkt an die Anbieter, Versorger bzw. Vermieter zu bezahlen. 7. ERHALTUNGSPFLICHT DES MIETERS: Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Er verpflichtet sich, diesen Zustand zu erhalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und diesen nach Beendigung des Mietgegenstandes in gleich gutem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnützung zurückzustellen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand und die für diesen bestimmten Zu- und Ableitungen, insbesondere die Wasser-, Abwasser-, Elektroleitungen regelmäßig zu warten. Ist die Behebung von ernsten Schäden des Hauses erforderlich, so ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Schäden so rasch wie möglich zu beheben. 8. ÄNDERUNGEN IM MIETGEGENSTAND: 8.1 Änderungen durch die Vermieterin: 3

4 Der Mieter ist verpflichtet, die vorübergehende Benützung und Veränderung des Mietgegenstandes ohne Ersatzanspruch zu dulden, wenn dies zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses oder zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus notwendig oder zweckmäßig ist. 8.2 Änderungen durch den Mieter: Der Mieter verpflichtet sich, beabsichtigte Veränderungen am Mietgegenstand dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Veränderung zu enthalten. Die Arbeiten dürfen nur von behördlich befugten Gewerbsleuten geplant und durchgeführt werden. Die Veränderungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden, soweit es sich nicht um privilegierte Arbeiten isd 22 MRG handelt. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, unabhängig von eigenem Verschulden, für alle Schäden, die am Mietgegenstand oder sonst am Haus aus solchen Arbeiten entstehen und hält den Vermieter für Schäden, im Haus oder Dritten entstehen, vollkommen schad- und klaglos. Bei Beendigung des Bestandverhältnisses kann der Vermieter die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Tut er dies nicht, gehen sämtliche Investitionen ohne Anspruch auf Kostenersatz in das Eigentum des Vermieters über. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jeglichen Ersatz für nützlichen Aufwand im Sinne der 1037, 1097 ABGB. 9. UNTERVERMIETUNG, WEITERGABE: 9.1 Verbot der Untervermietung und Weitergabe: Die gänzliche oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung, Weitergabe oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes außerhalb des Anwendungsbereiches des 12a MRG ist unzulässig. 4

5 Der Mieter hat die Veräußerung oder Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens gem. 12a MRG dem Vermieter unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. 10. BETRETEN DES MIETGEGENSTANDES DURCH DEN VERMIETER: Der Vermieter oder ein/e von ihm Beauftragte/r ist befugt, den Mietgegenstand im Falle der Vertragsbeendigung oder des Hausverkaufes mit Miet- und Kauflustigen zu besichtigen. Auch sonst ist dem Vermieter oder ein/e von ihm Beauftragte/r im angemessenen Ausmaß nach vorheriger Anmeldung zum Betreten der Mieträumlichkeiten berechtigt, um die Einhaltung der Vertragspflichten des Mieters überwachen oder notwendige Hausreparaturen durchführen zu können. Bei Gefahr in Verzug kann der Vermieter oder ein/e von ihr/m Beauftragte/r den Mietgegenstand jederzeit, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten. Bei Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand in dringenden Fällen jederzeit zugänglich ist. 11. AUFRECHNUNGSVERBOT: Der Mieter ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aus welchem Titel immer, mit dem Mietentgelt zu kompensieren und aus diesem Grund den Mietzins ganz oder teilweise zurückzuhalten. 12. KOSTEN UND GEBÜHREN: Die Kosten der Vergebührung trägt zur Gänze der Mieter. Dieser verpflichtet sich auch, dem Vermieter hinsichtlich einer Gebührenmithaftung völlig schadund klaglos zu halten. 5

6 13. SONSTIGE BESTIMMUNGEN: Die Vertragsteile verzichten auf die Irrtumsanfechtung. Laesio enormis kann nicht geltend gemacht werden. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen), so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist. Dieser Mietvertrag wird in zweifacher Ausfertigung errichtet. Jede Vertragspartei erhält einen Originalvertrag. Eisenerz, am Der Vermieter: Der Mieter: 6

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