Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege im Kanton Bern
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- Gisela Hertz
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1 Informationsveranstaltung Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege im Kanton Bern Elisabeth Vogt, Leiterin Abteilung Aufsicht, Steuerung und Beratung Hans-Peter Elsinger, Fachverantwortlicher FPO Katharina Stephan, Fachverantwortliche Pflegekinderbereich Kantonales Jugendamt 17. Oktober 2013, Uhr Kantonales Jugendamt 1
2 Überblick Begrüssung und Vorstellungsrunde Revision der PAVO und der kantonalen PVO (30 Min.) Umsetzung der Neuerungen im Kanton Bern (40 Min.) Richtlinien für die Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventionsplätzen sowie Wochenend- und Ferienplätzen in Pflegefamilien (Familienpflege) Pause ( ) Fragen und Diskussion (45 Min.) Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen (15 Min.) Schluss Uhr Kantonales Jugendamt 2
3 Gesetzliche Grundlagen Auf Bundesebene (für alle Kantone): Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR ) Auf kantonaler Ebene (Kanton Bern): Pflegekinderverordnung (PVO; BSG ) Richtlinien für die Fremdunterbringung eines Kindes (seit ) Standards für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ausserhalb der Herkunftsfamilie (seit ) Richtlinien für die Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege (ab ) Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventionsplätzen sowie Wochenend- und Ferienplätzen in Pflegefamilien (ab ) Kantonales Jugendamt 3
4 Revision der eidg. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR ) Neuerungen ab 2013 insbesondere: Partizipation des Kindes Platzierungen im Ausland Pflegekinderbewilligung Krisenintervention Umplatzierungen, Ferien- und Wochenendplatzierungen Kantonales Jugendamt 4
5 Revision PAVO II Änderungen per Einführung einer Meldepflicht für entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 20 a - f PAVO Vermittlung von Pflegeplätzen für Minderjährige in Pflegefamilien Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen Aus- und Weiterbildung von Pflegeeltern Beratung und Therapien für Pflegekinder Kantonales Jugendamt 5
6 Revision der kantonalen Pflegekinderverordnung (PVO; BSG ) Änderungen per Familienpflege Generelle Bewilligungen (Art. 3 Abs. 4) Bewilligungspflicht für Kriseninterventionsplätze (Art. 3a) Bewilligungspflicht für allgemein angebotene, regelmässige Wochenendund Ferienplätze (Art. 3b) Zuständig: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB Kantonales Jugendamt 6
7 Revision PVO II Dienstleistungsangebote in der Familienpflege Bewilligungspflicht (Art. 14 a-c): Rekrutierung von Pflegefamilien Vermittlung von Pflegefamilien für Minderjährige Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen Meldepflicht (Art. 14 d): Aus- und Weiterbildung von Pflegeeltern Durchführung von Beratungen und Therapien für Pflegekinder Zuständige Behörde: Kantonales Jugendamt (KJA) Kantonales Jugendamt 7
8 Richtlinien für die Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege Die Richtlinien richten sich an Fachpersonen des KJA, Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Familienpflege und enthalten Anforderungen für bewilligungs- bzw. meldepflichtige Dienstleistungsangebote im Bereich der Familienpflege, die im Kanton Bern erbracht werden. Kantonales Jugendamt 8
9 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege II Bewilligungspflicht Rekrutierung von Pflegeeltern Vermittlung von Pflegeplätzen für Minderjährige sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen Meldepflicht Aus- und Weiterbildung von Pflegeeltern Durchführung von Beratungen und Therapien für Pflegekinder Orientierung an den Standards des KJA für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ausserhalb ihrer Herkunftsfamilie Kantonales Jugendamt 9
10 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege III Anforderung an Organisation und Leitung Organisations- und Betriebskonzept mit Angaben zu - den angebotenen Dienstleistungen - der Form der Trägerschaft - Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten - Anstellungsfragen - Finanzierung und den Tarifen Anforderungen an die Fachpersonen Fachausbildung entsprechend Aufgabe (HF/FH/Uni) - Soziale Arbeit - pädagogische oder psychologische Berufe - Weiterbildung zum Thema «ausserfamiliäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen». Kantonales Jugendamt 10
11 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege IV Rekrutierung von Pflegefamilien Pflegefamilien sorgfältig auswählen und Eignung klären für Aufgabe qualifizieren Anforderungen an Pflegefamilien definieren Arbeitsbedingung und Unterstützungsangebote darlegen Pflegekinderbewilligung vor Platzierung einholen Kantonales Jugendamt 11
12 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege V Vermittlung von Pflegeplätzen nur mit Auftrag der zuständigen Behörde (KESB/Sozialdienst) Grundlage für die Auswahl der Pflegefamilie: - soziale Situation, - Bedürfnisse und Ressourcen des Kindes / Herkunftsfamilie - Schutz-, Förder- und Betreuungsziele Pflegefamilie verfügt über erforderliche Bewilligung der KESB Einbezug des Kindes und der Herkunftsfamilie Schulbesuch und Zusammenarbeit klären soweit machbar Auswahl ermöglichen Kantonales Jugendamt 12
13 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege VI Sozialpädagogische Begleitung nur mit Auftrag der zuständigen Behörde (KESB/Sozialdienst) umfassende Unterstützung der Pflegefamilien mit Beratung und Begleitung vor Ort durch erfahrene Fachpersonen regelmässige Weiterbildung für Pflegeeltern Betreuungsauftrag, pädagogische Ziele und Dauer vor Platzierung definieren und regelmässig prüfen maximal 12 Begleitungen pro 100 Stellenprozente 24-Stundenpikett regionales Einsatzgebiet - Erreichbarkeit! Kantonales Jugendamt 13
14 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege VII Konzepte Anbieter halten für jeden Dienstleistungsbereich fest, nach welchen Grundsätzen, Instrumenten und fachlichen Methoden das Angebot ausgestaltet ist. In den Richtlinien sind die wichtigsten Punkte aufgeführt. Für die sozialpädagogische Begleitung von Kriseninterventionen sind die Anforderungen gemäss den Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventionen sowie Wochenend- und Ferienplätzen in Pflegefamilien (Familienpflege) zu beachten. Kantonales Jugendamt 14
15 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege VIII Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien Qualitätsstandards: Die Pflegefamilien haben Zugang zu Aus- und Weiterbildung, die ihnen dabei hilft, das Kind in seiner Entwicklung umfassend zu fördern. Anforderungen Aus- und Weiterbildung der Pflegeeltern ist theoretisch fundiert, praxisnah und entspricht den Bedürfnissen der Pflegeeltern. Konzept mit Auskunft darüber, wie Aus- und Weiterbildung für Pflegeeltern ausgestaltet ist, u.a. Ziele, Häufigkeit und Strukturierung der Aus- und Weiterbildung, Zielgruppe für das Angebot, Art und Weise der Bekanntmachung des Angebots. Kantonales Jugendamt 15
16 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege IX Beratung und Therapie für Pflegekinder Qualitätsstandards: Die physische und psychische Gesundheit des Pflegekindes wird aktiv gefördert. Es erhält die notwendige therapeutische oder anderweitige Unterstützung, um mit belastenden Erfahrungen aus der Vergangenheit konstruktiv umgehen zu können. Anforderungen Beratung und Therapie für das Pflegekind sind fachlich fundiert, entsprechen den Bedürfnissen des Kindes und fördern seine Entwicklung. Konzept mit Auskunft darüber, wie Beratung/Therapie ausgestaltet sind, u.a. Ziele, Werte und Menschenbild- und Weltbild, die in die Beratung und Therapie einfliessen, methodische Vorgehensweise bei der Beratung, Gestaltung der verschiedenen Phasen des Beratungs- und Therapieprozesses. Kantonales Jugendamt 16
17 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege X Bewilligungsgesuche Bewilligungsgesuche werden ab dem 1. Dezember 2013 entgegen genommen Unterlagen stehen ab diesem Datum auf dem Internet zur Verfügung ( Neue Bewilligungen können nach in Kraft setzen der revidierten PVO erteilt werden (1. März 2014) Bestehende Betriebsbewilligungen des KJA behalten ihre Gültigkeit bis auf weiteres. Aufsicht Die Aufsicht über bewilligte und gemeldete Angebote/Organisationen aus dem Kanton Bern erfolgt über eine Reporting und Verzeichnisse. Organisationen aus anderen Kantonen müssen Aufsichtsberichte aus ihrem Kanton vorlegen. Kantonales Jugendamt 17
18 Konkretes Vorgehen bei der Bewilligung von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege Zuständigkeit für die Bewilligung der Institution liegt beim KJA, diejenige für die Bewilligung der Pflegefamilien bei der regionalen KESB. FPO-Gesuche können beim KJA ab eingereicht werden. FPO/Heime mit Bewilligungen überprüfen anhand der Richtlinien ihre Konzepte und unterbreiten dem KJA bis den Anpassungsbedarf. Im Rahmen der Aufsicht werden dann die notwendigen Anpassungen und Termine festgelegt. Ausserkantonale FPOs, die in Pflegefamilien im Kanton Bern platzieren, müssen nachweisen, dass sie die im Kanton Bern geltenden Standards bezüglich der Fremdunterbringung einhalten. Dieser Nachweis kann über die Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde oder ein entsprechendes Qualitätslabel erfolgen. Kantonales Jugendamt 18
19 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventionsplätzen sowie Wochenend- und Ferienplätzen in Pflegefamilien (Familienpflege) Richtlinie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Gültig ab ) Katharina Stephan Kantonales Jugendamt 19
20 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen I Die Richtlinien richten sich an Fachpersonen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Pflegeaufsichtspersonen Anbieterinnen und Anbietern von Familienpflegeplätzen und enthalten Voraussetzungen für die Erteilung einer generellen Bewilligung für Kriseninterventionsplätzen und Wochenend- und Ferienplätze in Pflegefamilien. Kantonales 20
21 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen II Bewilligungspflicht für Kriseninterventionsplätze: Personen, die Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr regelmässig entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen von Kriseninterventionen in ihrem Haushalt aufnehmen wollen, benötigen unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine generelle Bewilligung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Meldepflicht bei Aufnahme eines Pflegekindes: Nimmt eine Pflegefamilie ein Kind im Rahmen einer Krisenintervention bei sich auf, muss sie dies der zuständigen KESB sowie der zuständigen Pflegekinderaufsichtsperson melden. Kantonales Jugendamt 21
22 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen III Arten von Kriseninterventionen: Notfallunterbringungen Time-out-Platzierungen Übergangsplatzierungen Kantonales Jugendamt 22
23 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen IV Bewilligungsvoraussetzungen: Eignung der Pflegeeltern - persönliche / erzieherische Eignung - Wohl der eigenen / bereits in der PF lebenden Kinder - Wohnverhältnisse Die Eignung von Pflegeeltern wird nach den Grundsätzen und Kriterien des KJA abgeklärt (Anhang 1); Sozialpädagogische Begleitung / Qualität - durch bewilligte Familienplatzierungsorganisation - über eine sozialpädagogische Ausbildung der Pflegeeltern Kantonales Jugendamt 23
24 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen V Pädagogisches Konzept: Professionelle Pflegefamilien halten in einem Konzept fest, wie die Krisenintervention durchgeführt wird. Kantonales Jugendamt 24
25 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen VI Anforderungen an Kriseninterventionen: Ziel jeder Krisenintervention ist die Stabilisierung des Kindes oder des Jugendlichen sowie die Erarbeitung einer bedürfnisgerechten und nachhaltigen Lösung für seine künftige Betreuung und Förderung. In einer Pflegefamilie wird grundsätzlich nur ein Kriseninterventionsplatz angeboten. Ausnahme sind fachlich zu begründen. Die Anzahl der übrigen in der Pflegefamilie lebenden Kinder und Jugendlichen darf in der Regel drei nicht überschreiten. Kriseninterventionen sind zu befristen und dauern höchstens sechs Monate. Basierend auf klar umrissenen Schutz-, Förder- und Betreuungszielen wird die für das Kind optimale Betreuungsart für die Krisenintervention ermittelt. Das Kind und seine Herkunftsfamilie werden im Entscheidfindungs-, Aufnahme-, Betreuungs- und Austrittsprozess angemessen und soweit möglich und sinnvoll einbezogen und gehört. Die Pflegefamilie verfügt vor der Aufnahme des Kindes über die generelle Bewilligung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Kriseninterventionen. Kantonales Jugendamt 25
26 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen VII Bewilligungspflicht für Wochenend- und Ferienplatzierungen: Pflegefamilien, die allgemein anbieten, Kinder und Jugendliche während deren Ferien oder an Wochenenden zu betreuen, benötigen hierfür einer Bewilligung. Die generelle Bewilligung ist eine Eignungsbescheinigung, die sie berechtigt, Kinder und Jugendliche in den Ferien oder an Wochenenden bei sich aufzunehmen und zu betreuen. Die Eignung der Pflegeeltern wird nach den Grundsätzen und Kriterien des KJA abgeklärt (Anhang 1). Kantonales Jugendamt 26
27 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen VIII Bewilligungsgesuch Die Pflegeeltern richten das Bewilligungsgesuch an die zuständige KESB. Die KESB beauftragt sodann die zuständige Pflegekinderaufsichtsperson mit den notwendigen Abklärungen und entscheidet nach Eingang des Sozialberichts über die Bewilligungserteilung. Die KESB nehmen ab dem 1. Dezember 2013 Gesuche um Erteilung einer generellen Bewilligung für Kriseninterventionsplätze bzw. für Wochenend- und Ferienplätze entgegen. Kantonales Jugendamt 27
28 Richtlinien für die Bewilligung von Kriseninterventions-, Wochenend- und Ferienplätzen IX Aufsicht Die KESB übt die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse aus. Sie delegiert die operative Aufsichtstätigkeit in der Regel an die zuständigen Pflegekinderaufsichtspersonen. Im Rahmen der Aufsicht wird geprüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Kantonales Jugendamt 28
29 Pause Kantonales Jugendamt
30 Fragen und Diskussion Kantonales Jugendamt
31 Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen Kantonales Jugendamt
32 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Unterstützung Kantonales Jugendamt
33 Sie erreichen uns unter: Telefon www. jgk.be.ch/kja Bereich FPO, Kantonales Jugendamt Kantonales Jugendamt
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