Haftungsrisiken durch den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage Chlordioxid Eine Lösung?

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1 Haftungsrisiken durch den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage Chlordioxid Eine Lösung? Wasserentkeimung mit Chlordioxid 1.) Einleitung/Fragestellung Der Gesetzgeber ist seit den letzten Jahren bestrebt den bestehenden Gesundheits- und Verbraucherschutz kontinuierlich zu erweitern. Durch die wachsende Anzahl von Medienbeiträgen, die den Gegenstand der Trinkwasserhygiene thematisieren, gelangt auch das Wissen um bestehende Unzulänglichkeiten und Mängel in diesem Zusammenhang an eine zusehends wachsende und durchaus kritische Öffentlichkeit.1 Dadurch stellt sich für Inhaber/Betreiber2 von Wasserversorgungsanlagen i. S. d. TrinkwV 2001 die Frage, inwieweit sie durch trinkwasserhygienisch verursachte Probleme von gesundheitlich geschädigten Personen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden können oder aus der Nichteinhaltung der TrinkwV 2001 ggf. sogar strafrechtlich haften müssen. Besonders betroffen von dieser Fragestellung sind die Betreiber von Krankenhäusern, Alten oder Pflegeheimen und Schulen, da deren Nutzer i. d. R. eine besondere Sensibilität gegenüber trinkwasserhygienischen Problemen aufweisen. Im Folgenden soll erläutert werden, welche Ansprüche von Geschädigten gegenüber Betreibern von Wasserversorgungsanlagen i. S. d. TrinkwV 2001 bestehen und inwieweit eine dauerhafte Aufbereitung des Wassers mit Chlordioxid im Rahmen der TrinkwV 2001 diese Haftung minimieren kann. 2.) Zu den rechtlichen Grundlagen: a.) Trinkwasserverordnung Mit dem Inkrafttreten der seit Januar 2003 geltenden Fassung der TrinkwV 2001 haben sich die rechtliche Rahmenbedingungen für Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Ihren Anlagen an Dritte abgeben maßgeblich geändert. Seitdem ist der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet die Qualität des von ihm abgegebenen Wassers im Sinne der 4 ff. der TrinkwV 2001 sicherzustellen. Demnach muss Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein3, bzw. dürfen Krankheitserreger im Sinne des 2 Nr.1 des Infektionsschutzgesetzes4 (IfSG) nur in solchen Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen.5 1 Im Rahmen des Forschungsnetzwerks CAPNetz wurde 2005 die erste große systematische epidemiologische Studie zur ambulant erworbenen Pneumonie in Deutschland durchgeführt. Die aus den gewonnenen Zahlen erstellten Hochrechnungen zeigen, dass jährlich ca Menschen an einer durch Legionellen hervorgerufen Lungenentzündung erkranken. 2 Die TrinkwV 2001 zielt explizit auf den Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ab. Für den Fall, dass Betreiber und Inhaber nicht identisch sein sollten haftet der Betreiber im Außenverhältnis an erster Stelle. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass Betreiber und Inhaber übereinstimmen. 3 Vgl. 4 (1) TrinkwV I. S. d. Infektionsschutzgesetzes ist ein Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Eine Infektion wird i. d. S. als die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus definiert. Eine übertragbare Krankheit wird i. d. S. als eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit definiert. 5 Vgl. 5 (1) TrinkwV 2001.

2 Diese Formulierung ist für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage insofern problematisch, wenn es sich bei den Nutzern seiner Anlage maßgeblich um immunsupprimierte Menschen handelt, die besonders hohe Anforderungen an den Infektionsschutz und die damit verbundene Hygiene stellen.6 Da dieser Umstand dem Betreiber i. d. R. bekannt sein dürfte, ist er also verpflichtet sicherzustellen, dass er diesen erhöhten Anforderungen auch gerecht wird. Dabei muss die Konzentrationen von Keimen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen, wesentlich niedriger sein, als dies bei Normalverbrauchern der Fall ist. Problematisch ist, dass für Legionellen keine minimalen Infektionsdosen speziell für immunsupprimierte Menschen vorliegen, aus denen sich rechtssichere Grenzwerte ableiten ließen.7 Das Bestreben des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage muss es also sein, mögliche Keimzahlen zu minimieren. 5 (4) S.1 TrinkwV 2001 unterstützt diesen hohen Anspruch hinsichtlich der mikrobiellen Unbedenklichkeit des abzugebenden Trinkwassers sogar weiterführend dahingehend, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet ist eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion mit Chlor oder Chlordioxid vorzunehmen, wenn er auch nur annimmt, das Tatsachen vorliegen könnten, die zu einer Belastung des Trinkwassers, i. S d. 5 (1) TrinkwV 2001, führen könnten.8 Dabei kann sich der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auch nicht damit exkulpieren, indem er sich auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik beruft.9 Denn 4 (1) S.2 TrinkwV 2001 verbindet eine Entlastung des Betreibers ausdrücklich kumulativ mit der Erfüllung der 5 bis 7 der TrinkwV 2001 und des damit bereits vorweg erläuterten Ausschlusses der Schädigung der menschlichen Gesundheit i. S. d. 5 (1) TrinkwV b.) Haftungsgrundlagen Neben der TrinkwV 2001 beinhaltet das BGB mehrere Vorschriften aus denen sich Verkehrssicherungs- und Sorgfaltsplichten ableiten lassen, die Haftungsgrundlagen für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben, darstellen.10 Demnach ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet seinen Betrieb so zu organisieren und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für den Nutzer ausgeht. Dies verlangt von ihm alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren zu treffen. Folglich muss er bei immungeschwächten Menschen besonders hohe Anforderungen erfüllen, was wiederum bedeutet, die Keimzahlen zu minimieren. 6 Vgl. DVGW Arbeitsblatt W 290, unter 0 Einleitung; vgl. DVGW Arbeitsblatt W 551 unter 2. Anwendungsbereich. 7 Die im DVGW Arbeitsblatt W 551 gemachten Konzentrationsangaben beziehen sich nur auf Normalverbraucher. 8 Eine Ordnungswidrigkeit nach 25 Nr.1 TrinkwV 2001 liegt z.b. dann vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 5 (4) S.2 eine hinreichende Desinfektionskapazität nicht vorgehalten wird. 73 (2) IfSG sieht dafür ein Ordnungsgeld von bis zu vor. 9 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik stellen nur einen verbindlichen Mindeststandard dar, bei dessen Nichteinhaltung i. d. R. ein Mangel vorliegt. Einen hochwertigeren Entwicklungsstand bildet der Stand der Technik. Er berücksichtigt auch fortschrittliche Verfahren und Techniken, die jedoch auch wirtschaftlich umsetzbar sein müssen. 10 Vgl. z.b. 280 (1) BGB und 823 (1) BGB.

3 Zwar trifft es zu, dass auch bei Beachtung aller Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten nicht jedes Schadensereignis ausgeschlossen werden kann, aber zumindest können mögliche Haftungsansprüche ausgeschlossen werden.11 Eine haftungsrechtliche Schadensersatzpflicht entfällt im BGB lediglich für den Fall, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage den Schaden nicht zu vertreten hat. Für den Fall, dass der Schaden durch einen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Betreibers und nicht durch den Betreiber selbst verursacht wurde, wird der Betreiber in der Regel zivilrechtlich trotzdem haftbar zu machen sein. c.) Rechtsfolgen Es ist zwischen den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen Folgen zu unterscheiden. Zu versuchen, sie an dieser Stelle erschöpfend zu behandeln, erscheint sicher nicht sinnvoll, zumal immer jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden muss. Deswegen sei nachfolgend nur kurz aufgezeigt, dass Verstöße gegen die TrinkwV 2001 durchaus weitreichende Folgen nach sich ziehen können. Dafür definiert die TrinkwV 2001 im Rahmen des 24 mögliche Straftatbestände. Unterschieden wird hierbei maßgeblich, ob es sich um ein vorsätzliches oder fahrlässiges Vergehen handelt. Dabei können fahrlässige Verstöße gegen die TrinkwV 2001 in Verbindung mit dem IfSG mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und vorsätzliche Verstöße mit Freiheitsstrafe von sogar bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Zivilrechtlich ist ebenfalls mit nicht unerheblichen Folgen zu rechnen. Kommt es z. B. zu einer Infektion mit Legionellen und einer dadurch verursachten Pneumonie so sind regelmäßig erhebliche und dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den Erkrankten zu erwarten. Versterben die Betroffen nicht, so ist ihre Erwerbstätigkeit doch oft stark eingeschränkt. Dadurch ist im Schadensfall, neben einem eventuell zahlbaren Schmerzensgeld, im schlimmsten Fall mit der Zahlung einer lebenslang zu leistenden Erwerbsminderungsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente zu rechnen. 3.) Die Problematik der Trinkwasserhygiene Immer wieder kommt es zu mehr oder weniger starken Verkeimungen von Wasserversorgungsanlagen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stellen. Die Disposition immunsupprimierter Menschen für eine Infektion und die möglichen rechtlichen Folgen für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sind mit den vorangegangenen Ausführungen behandelt worden. Im Folgenden werden die Ursachen für Verkeimungen kurz erläutert. Danach ist eine unilaterale Kausalität für die Verkeimung einer Wasserversorgungsanlage i. d. R. nicht gegeben. Vielmehr spielt eine Vielzahl von Faktoren zusammen, die das Auftreten von Keimen begünstigen. 11 Vgl. OLG Stuttgart vom , Az.: 1 U 22/02. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hat sich ein Patient eines Krankenhauses eine Legionelleninfektion zugezogen, an der er schließlich verstarb. Die Witwe des Verstorbenen nahm daraufhin den Krankenhausträger auf Schadenersatz in Anspruch. Im Rahmen des Verfahrens wurde entschieden, dass den Krankenhausträger an der aufgetretenen Legionelleninfektion kein Verschulden traf, weil er sämtliche seinerzeit bekannten und gebotenen Hygienemaßnahmen beachtet und in die Praxis umgesetzt hat. Das Gericht stellt also explizit darauf ab, dass der Betreiber, in diesem Fall der Krankenhausträger, sich nicht auf den Mindeststandart der allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgezogen hat, sondern vielmehr den Stand der Technik berücksichtigt hat.

4 So findet man z. B. Legionellen natürlich vorkommend in Süßwassergewässern wie Seen oder Flüssen vor. Mit der Gewinnung von Trinkwasser aus Oberflächenwasser gelangen sie dann in sehr geringen Konzentrationen, die meist unter den minimalen Infektionsdosen liegen und damit als ungefährlich anzusehen sind, in die Hausinstallation. Mit dem Eintrag der Keime in das Wasserversorgungssystem des Betreibers kommt es dann, häufig durch Unzulänglichkeiten des Wasserversorgungssystems und den Betrieb der Anlage, also dem Nutzungsverhalten, zu einer sprunghaften Vermehrung der Keime, bis hin zu einer Überschreitung der minimalen Infektionsdosis. Neben dem Eintrag von Keimen in Fließrichtung besteht aber auch die Möglichkeit der retrograden Verkeimung. Bei ihr erfolgt die Infiltration von Keimen ins System über die Entnahmestellen wie z. B. über besiedelte Perlatoren, Duschschläuche, aber auch über Keime in der Luft. Die Ausbreitung erfolgt in diesem Fall entgegen der Fließrichtung. Betroffen davon sind auch Anlagenbetreiber, die regelmäßig alle verfahrenstechnischen und bautechnischen Maßnahmen einschließlich Rückbauten umsetzen. Sie müssen oft feststellen, dass die von ihnen durchgeführten Schritte keinen dauerhaften Schutz vor Legionellen bewirkt haben und es zu einer erneuten Kontamination des Trinkwasser kommt. Ein Schutz der Verkeimung des Kaltwassernetzes ist dabei ebenfalls regelmäßig nicht gegeben. Ursächlich für die sich beständig wiederholende Verkeimung sind in den Trinkwassernetzen vorhandene Biofilme, die sowohl Legionellen als auch anderen Keimen wie z. B. Pseudomonaden ideale Wachstums- und Nahrungsbedingungen bieten. Dabei bieten die Biofilme den in sie eingebetteten Mikroorganismen ein schützendes Biotop, das weder durch eine thermische Desinfektion noch durch die chemische Desinfektion mit Chlor gänzlich beseitigt wird. Durch die bei höheren Temperaturen z. T. vermehrt auftretenden Kalkablagerungen und Inkrustationen innerhalb der Rohrleitungen, begünstigt eine regelmäßig angewandte thermische Desinfektion die Biofilmbildung u. U. sogar. Damit wird für Bakterien mittelfristig ein zusätzlicher Schutz aufgebaut, so dass es jeweils nach kurzer Zeit zu einer erneuten Belastung des Trinkwassers kommt. Deshalb kann es nötig sein im Rahmen einer Aufbereitung im Wasser eine hinreichende Desinfektionskapazität mit Chlor oder Chlordioxid aufzubauen. 4.) Trinkwasseraufbereitung mit Chlordioxid und Chlor Ein Vergleich Da immer wieder festgestellt werden muss, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Aufbereitungsstoffen Chlor und Chlordioxid selbst in Fachkreisen nicht selten weitestgehend unbekannt sind, sollen sie an dieser Stelle noch einmal verständlich erläutert werden. Leider begünstigt die stark verbreitete Verwendung einer nicht immer eindeutigen Nomenklatura diese Unklarheiten, auch in der Fachliteratur. So wird der Begriff der Chlorung, nicht zu verwechseln mit der Chlorierung, sehr unterschiedlich verwand. Um einer fachlich fundierten Argumentation gerecht werden zu können, sollte aber sprachlich eindeutig differenziert werden.12 Gemeinsam ist Chlor und Chlordioxid, dass sie häufig zur Aufbereitung von Trinkwasser verwendet werden, wenn eine Depotwirkung in dem zu behandelnden Wasser erzielt werden soll. Die Unterschiede zwischen den beiden Aufbereitungsstoffen werden im Folgenden aufgezeigt. 12 Dabei ist es sicherlich nicht ausschlaggebend welche Begriffe man wählt, vielmehr ist die Eindeutigkeit derselben entscheidend. Beispielhaft kann von einer Trinkwasseraufbereitung, Beimischung, Dosierung mit Chlor/ Chlordioxid gesprochen werden.

5 a.) Desinfektionswirkung Chlor hat aufgrund seines hohen Redoxpotentials eine gute bakterizide aber eine eher geringe algizide Wirkung. Es dissoziiert im Wasser zur hypochlorigen Säure13 oder zum Hypochloritanion und weist damit Flüssigkeitseigenschaften auf. Die Stärke der Desinfektionswirkung von Chlor hängt jedoch entscheidend davon ab, in welchem Zustand das Chlor im Wasser vorkommt. Dies wiederum ist von dem ph-wert des Wassers abhängig, in dem das Chlor gelöst wird. Dabei kann man verallgemeinernd sagen, dass die Desinfektionswirkung des Chlors mit steigenden ph-wert sehr stark abnimmt. Trinkwasser darf laut TrinkwV 2001 einen ph-wert von 6,5 bis 9,5 aufweisen.14 Bereits ab einem ph-wert größer als 7,5 weist das Chlor aber nur noch eine sehr geringe Desinfektionswirkung auf.15 Chlordioxid hingegen ist als Gas im Wasser gelöst. Es hat sowohl sehr gute bakterizide, als auch virizide und algizide Eigenschaften.16 Durch seine sehr gute algizide Wirkung baut es den Biofilm in den Rohrleitungsnetzen nachweislich ab und verhindert dessen Neubildung. Die Desinfektionswirkung des Chlordioxids ist annähernd ph-wert neutral und wesentlich stärker als die des Chlors. Da Chlordioxid im Gegensatz zu Chlor als Gas gelöst ist, unterliegt es auch dem Partialdruckverhalten von Gasen und diffundiert damit erheblich effektiver im Wasser als Chlor. Auch kann es damit in Bereichen seine Wirkung entfalten, die durch eine Flüssigkeit nicht oder nur schlecht erreicht werden können, wie z.b. in den Spalten von Pressverbindungen. b.) Flüchtigkeit Chlor kann sehr gut gelagert werden und weist eine relativ geringe Flüchtigkeit auf, wenn es im Wasser gelöst ist. Chlordioxid hingegen ist relativ schlecht zu lagern und muss deswegen zeitnah am Ort der Verwendung erzeugt werden. Es weist eine sehr hohe Flüchtigkeit auf und verbleibt nur für den Zeitraum im Wasser, solange wie ein gegenüber dem Partialdruck des Gases ausreichender Gegendruck vorliegt. Dies ist z. B. in einem geschlossenen Rohrleitungssystem der Fall. Auf Grund der extremen Flüchtigkeit ist eine Depotwirkung durch Chlordioxid im Gegensatz zu Chlor somit nur in geschlossenen Systemen zu erreichen Früher unterchlorige Säure. 14 Vgl. 7 TrinkwV 2001 Anlage 3 Nr In dem Bereich ph Wert größer 7,5 hat sich die hypochlorige Säure des Chlors fast vollständig in Hypochloritanionen umgewandelt, die nur über sehr geringes Redoxpotential und damit über eine sehr geringe desinfizierende Wirkung verfügen. 16 Entsprechende Untersuchungen wurden vom Institut für Hygiene der Universität Bonn unter Aufsicht von Prof. Dr. med. Martin Eixner durchgeführt und wiederlegen damit die bisher postulierten Annahmen, nach denen einer kontinuierlichen Zugabe von Chemikalien, unter Einhaltung der Grenzwerte der TrinkwV 2001, keine ausreichende bakterizide Wirksamkeit unterstellt wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass durch die kontinuierliche Zugabe von Chlordioxid, in Verbindung mit dem messtechnischen Nachweis einer Chlordioxidkonzentration von 0,05!0,2 mg/l, eine effektive Legionellenbekämpfung möglich ist. Darüber hinaus wurde der bestehende Biofilm wirksam abgebaut und die Biofilmneubildung verhindert. 17 Die Flüchtigkeit ist sehr stark von unterschiedlichen Faktoren abhängig. So beschleunigt z. B. eine Oberflächenvergrößerung des Wassers, wie sie beim Durchströmen von Perlatoren entsteht, aber auch eine Zunahme der Wassertemperatur, das Entweichen von Chlordioxid erheblich.

6 c.) Chemische Wirkung und Belastung Chlor reagiert mit Biomasse und Mikroorganismen sowohl oxidierend, als auch chlorierend. Dadurch kommt es zur Bildung von schädlichen Chlorverbindungen als Reaktionsprodukte. So entstehen beispielsweise bei einer Reaktion mit im Wasser enthaltenen Wasserinhaltsstoffen sowohl leichtflüchtige Trihalomethane (THM), als auch schwerflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe, Chloramine und desodorierende Chlorphenole. Adsorbierbare organische Chlorverbindungen werden über den Summenparameter AOX erfasst. Viele dieser Verbindungen stehen im Verdacht gesundheitsschädlich, z. T. auch krebserregend zu sein. Chlordioxid wirkt oxidierend, nicht aber chlorierend, so dass giftige Desinfektionsnebenprodukte wie THM oder Chlorphenole und Chloramine nicht gebildet werden. Bei der Trinkwassergewinnung durch eine Chlorung bereits gebildete Chlorphenole und Chloramine werden sogar z. T. oxydativ zerstört. Als Reaktionsprodukt der Wasseraufbereitung mit Chlordioxid entsteht im Wesentlichen Chlorit. Dies ist aber nach TrinkwV 2001 als unbedenklich anzusehen, wenn bei einer langfristigen Wasseraufbereitung nicht mehr als 0,2 mg Chlordioxid pro Liter dosiert wird.18 Durch die Flüchtigkeit des Chlordioxids, welches im Trinkwassersystem nicht gezehrt wurde, minimiert sich darüber hinaus die Belastung des Abnehmers vor dem Verbrauch des Trinkwassers. Dies bedeutet, dass die ohnehin sehr geringe Gesamtbelastung des Verbrauchers bei einer langfristigen Wasseraufbereitung mit Chlordioxid kontinuierlich abnimmt, da sich die Reaktionsprodukte mit der Reinigung des Systems im Zeitverlauf stark reduzieren und das unverbrauchte Chlordioxid schnell entweicht, sobald es die Wasserentnahmestelle verlassen hat ) Die Anwendbarkeit/ Zulässigkeit der dauerhaften Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Chlordioxid im Rahmen der TrinkwV 2001 Die TrinkwV 2001 fordert explizit, dass sichergestellt wird, dass durch Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch niemand zu Schaden kommt und dass durch das abgegebene Wasser keine Krankheitskeime i. S. d. 7 des IfSG verbreitet werden.20 Für den Fall, dass nicht anderweitig garantiert werden kann, dass diese Vorgaben eingehalten werden können, sieht die TrinkwV 2001 eine dauerhafte Wasseraufbereitung in Form einer Desinfektion mit Chlordioxid ausdrücklich zwingend vor.21 Diese Aufbereitung hat nach den Vorgaben des 11 TrinkwV 2001 zu erfolgen. Diese werden durch die in 11 (1) TrinkwV 2001 angeführte Liste des Umweltbundesamtes (UBA) konkretisiert.22 In diese Liste werden nur Aufbereitungsstoffe aufgenommen, bei denen das Umweltbundesamt nach Prüfung festgestellt hat, dass eine hinreichende Wirksamkeit gegeben ist und die Stoffe keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die 18 Vgl. UBA Liste, S Chlordioxid hat unter atmosphärischen Bedingungen seinen Siedepunkt von ca. 11 C. 20 Vgl. 5 (1) TrinkwV 2001; 24 (1) TrinkwV Vgl. 5 (4) TrinkwV 2001; 25 Nr. 1 TrinkwV 2001; 24 (2) TrinkwV Zwar ist für das Vorhalten einer hinreichenden Desinfektionskapazität nach 5 (4) TrinkwV 2001 auch Chlor als Aufbereitungsstoff erwähnt, warum Chlor aber als Aufbereitungsstoff nur bedingt in Frage kommt wird im Rahmen der Ausführungen hinsichtlich der Minimierungsgebote der TrinkwV2001 im Folgenden erläutert werden. 22 Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand August 2007.

7 Gesundheit haben.23 Chlordioxid wird in der UBA-Liste auf S. 24 als Stoff für eine dauerhafte Aufbereitung aufgeführt und ist damit durch das UBA für tauglich befunden worden. 24 Einer dauerhaften Aufbereitung des Trinkwassers mit Chlordioxid steht auch ein Minimierungsgebot i. S. d TrinkwV 2001 nicht entgegen. 6 TrinkwV 2001 bezieht sich auf die Liste der chemischen Parameter Teil I und II aus der Anlage 2 zur TrinkwV Darin ist Chlordioxid nicht aufgeführt. Damit bezieht sich 6 (3) TrinkwV 2001 ausdrücklich nicht auf Chlordioxid.26 Die beiden für Chlordioxid relevanten Minimierungsgebote sind in der Liste des UBA in der Einleitung auf Seite 2 zu finden. Dort heißt es zum einen, dass Aufbereitungsstoffe, die dem Wasser zugesetzt werden, auf das für die Erreichung des Aufbereitungsziels erforderliche Maß zu beschränken sind. Im Vordergrund steht also das Aufbereitungsziel, dem der Umfang der erforderlichen Maßnahmen unterzuordnen ist. Dies wird auch auf Seite 24 der UBA-Liste deutlich. Hier ist neben der Höchstkonzentration für Chlordioxid auch eine Mindestkonzentration für Chlordioxid angegeben, die erreicht werden muss um das Ziel der effektiven Aufbereitung des Trinkwassers zu gewährleisten. Zum anderen sollen solche Stoffe bevorzugt eingesetzt werden, die bei einer objektiven Vergleichbarkeit mittel- und langfristig die geringste Belastung an unerwünschten Nebenprodukten erzeugen. Dies spricht eindeutig dafür, dass im Rahmen einer Wasseraufbereitung bei geschlossenen Trinkwassersystemen die Desinfektion mit Chlordioxid in jedem Fall der Desinfektion mit Chlor vorzuziehen ist. Zwingende Voraussetzung für die einwandfreie Verwendung von Chlordioxid im Rahmen der TrinkwV 2001 ist jedoch, dass ein Messverfahren eingesetzt wird, mit dem ein quantitativer messtechnischer Nachweis selektiv sichergestellt werden kann. Nur dadurch kann garantiert werden, dass sowohl die Höchst-, als auch die Mindestkonzentrationen der TrinkwV 2001 hinsichtlich Chlordioxid sicher eingehalten werden können. Ergänzend muss an dieser Stelle aber auch klargestellt werden, dass Chlordioxid kein Wundermittel ist. Der Aufbau einer hinreichenden Desinfektionskapazität muss sorgfältig Überwacht und durch betriebstechnische und verfahrenstechnische Schritte begleitet, ggf. auch durch bauliche Maßnahmen ergänzt werden. Neben den individuellen Gegebenheiten, also dem Zustand einer Wasserversorgungsanlage und dem Umfang einer vorhandenen Verkeimung, entscheidet die Überwachung des Aufbaus einer hinreichenden Desinfektionskapazität und der Einsatz von begleitenden Schritten maßgeblich über den Erfolg der Desinfektion und damit auch der haftungsrechtlichen Absicherung des Betreibers. 23 Vgl. 11 (2) TrinkwV UBA Liste Stand August Von der inneren Systematik ist 6 TrinkwV 2001 in sich geschlossen und beschreibt damit kein allgemeines Minimierungsgebot sondern ein sehr spezielles Minimierungsgebot, dass sich auf die in Anhang 2 der TrinkwV 2001 beschriebenen Stoffe bezieht. In 6 (1) TrinkwV 2001 wird festgestellt, dass chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein dürfen die der menschlichen Gesundheit schaden. In 6 (2) TrinkwV 2001 werden diese Stoffe mit Ihren Höchstgrenzen definiert. In 6 (3) TrinkwV 2001 wird darüber hinaus festgelegt, dass die Einhaltung dieser Höchstgrenzen nicht ausreichend ist und dass, solange es wirtschaftlich zumutbar ist, niedrigere Werte anzustreben sind. 26 Da Chlordioxid in der TrinkwV 2001 an anderer Stelle, nämlich unmittelbar vor 6 TrinkwV 2001 in 5 (4) Satz 2 TrinkwV 2001 erwähnt wird muss unterstellt werden, dass Chlordioxid in Anhang 2 der TrinkwV 2001 nicht vergessen wurde, sondern absichtlich nicht angeführt wird. Damit ist die Auflistung der Stoffe in Anhang 2 TrinkwV 2001 zumindest hinsichtlich Chlordioxid als abschließend zu betrachten.

8 6.) Zusammenfassung Durch die seit Januar 2003 geltende Fassung der TrinkwV 2001, aber auch durch das BGB, gelten für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch an Dritte abgeben, hohe Anforderungen an die Qualität des abgegebenen Wassers. Kommt ein Betreiber diesen Qualitätsanforderungen nicht nach, kann er unter Umständen zivil- und strafrechtlich belangt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im durch die Wasserversorgungsanlage abgegebenen Wasser Keime befinden und ein Nutzer dadurch erkrankt. Durch das hohe Schadenspotential bei einer durch Legionellen verursachten Pneumonie kann es dabei neben den strafrechtlichen Konsequenzen zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage kommen. Chlordioxid ist ein geeignetes Mittel um den Anforderungen der TrinkwV 2001 und des BGB an den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage gerecht zu werden. Es beseitigt durch seine kontinuierliche und kontrollierte Zugabe nach den Vorgaben der TrinkwV 2001 den Biofilm in den Rohrleitungen und die darin enthaltenen Bakterien und verhindert eine Biofilmneubildung. Damit ist durch den Aufbau einer hinreichenden Desinfektionskapazität mit Chlordioxid eine effektive Legionellenbekämpfung und Legionellenprophylaxe möglich. Chlordioxid ist zur Aufbereitung des Trinkwassers dem Chlor klar vorzuziehen. Es hat eine bessere desinfizierende Wirkung und im Gegensatz zum Chlor beseitigt es den Biofilm und vermindert damit die erneute schnelle Verkeimung des Trinkwassers. Darüber hinaus verbleiben im Unterschied zur Desinfektion mit Chlor viel weniger relevante Reaktionsprodukte im entkeimten Wasser, da gesundheitsschädliche Stoffe wie THM oder Chlorphenole gar nicht gebildet werden. Da Chlordioxid selbst als Gas vorliegt, beginnt es aufgrund seiner Flüchtigkeit sobald es die Wasserentnahmestelle verlassen hat zu entweichen. Damit entspricht Chlordioxid auch den Minimierungsgeboten der TrinkwV Zusammenfassend stellt die Aufbereitung des Trinkwassers mit Chlordioxid bei sorgfältiger Anwendung eine effektive Möglichkeit dar, den hygienischen Anforderungen der TrinkwV 2001 an den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage gerecht zu werden und damit auch zivil- und strafrechtliche Folgen abzuwenden. Quelle Nov. 2007: GETIC GMBH Dipl. Ök. Oliver Paull

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