1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 4

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1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 4 2. Arbeitszeit Wöchentliche Soll-Arbeitszeit Berechnung der wöchentlichen Soll-Arbeitszeit 4 3. Arbeitszeitmodell «Arbeitseinsatz gemäss Einsatzplanung» Grundsatz Bestimmungen zum Modell: Arbeitseinsatz gemäss Einsatzplanung Anrechnung von erfassten Arbeitszeiten Arbeitszeiterfassung bei Dienstbeginn Arbeitszeiterfassung bei Dienstende Erfassungspflicht und Systemmissbrauch Nacht- und Sonntagsarbeit Stundenkontrollen Zeiterfassungsmedien Überstundenarbeit Überstundenarbeit bei Teilarbeitsunfähigkeit Überzeitarbeit Arbeitszeit bei auswärtigen Veranstaltungen (Kurse, Sitzungen, etc.) Arbeitszeit bei Einsätzen in anderen Betrieben Pikettdienst 12 4 Ruhetage, Pausen, Arbeitsunterbrüche (Kurzabsenzen) Ruhetage Pausen Arbeitsunterbrüche (Kurzabsenzen) 14 5 Bezahlte und unbezahlte Absenzen Feiertage Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn Persönliche Ereignisse Militär- und Zivildienst, Zivilschutz Freiwillige Feuerwehr Planbare und längere Absenzen Ferien 18 1

2 5.5.1 Ferienanspruch Ferienbezug Zeitliche Verrechnung des Ferienbezugs Ferienentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn Ferienunfähigkeit während der Ferien Ferienkürzung Arbeitsverhinderung bei Krankheit / Unfall oder anderen ungeplanten Absenzen Teilweise Arbeitsverhinderung durch Krankheit / Unfall Arbeitsverhinderung durch Krankheit / Unfall bei Mitarbeitenden im Stundenlohn Bezahlter Mutterschaftsurlaub Dienstjubiläen Anrechnung von Dienstjahren Unbezahlter Urlaub 23 6 Anstellung Bewilligungspflicht Probezeit Meldepflicht Personalien 24 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen Befristetes Arbeitsverhältnis Ordentliche Pensionierung 25 8 Sorgfalts- und Treuepflicht Grundsatz Haftung im Schadenfall Geheimhaltung Nebenbeschäftigung, mehrere Arbeitsverhältnisse Suchtmittelgebrauch vor und während der Arbeitszeit Elektronische Systeme, Kommunikations- und Informationsmedien Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Diskriminierendes Verhalten / Mobbing / Sexuelle Belästigung 26 9 Lohn Lohnauszahlung Lohnnachgenuss im Todesfall 27 2

3 10 Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall / Berufliche Vorsorge Schlussbestimmungen Inkrafttreten Reglementänderungen Ergänzende Regelungen Massgebender Text 28 3

4 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Dieses Mitarbeiterreglement ist ein integrierter Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags. Es gilt für alle dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstellten Mitarbeitenden der SV (Schweiz) AG sowie für die dem L-GAV unterstellten Mitarbeitenden von Unternehmensbereichen, welche zur SV (Schweiz) AG gehören (Franchiseverträge, Beteiligungsgesellschaften etc.). Im Folgenden wird stellvertretend die Bezeichnung SV (Schweiz) AG verwendet. Wo Regelungen dieses Reglements einzelvertraglich vereinbarten Bestimmungen widersprechen, gelten die Letzteren. 2 Arbeitszeit 2.1 Wöchentliche Soll-Arbeitszeit Die durchschnittliche wöchentliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitmitarbeitende beträgt 42 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitmitarbeitende beträgt 8 Stunden 24 Minuten (8.4 h). Mit Ausnahme der Aushilfen wird ein allfälliger Teilzeitgrad im Einzelarbeitsvertrag festgehalten. Für dem L-GAV unterstellte Mitarbeitende ergeben sich die effektiven Einsatzzeiten aus dem Einsatzplan. Der Einsatzplan kann unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen von der vertraglich vereinbarten, täglichen und wöchentlichen durchschnittlichen Soll-Arbeitszeit abweichen, soll jedoch am Ende des Kalenderjahres möglichst genau dem vertraglich vereinbarten Pensum entsprechen. 2.2 Berechnung der wöchentlichen Soll-Arbeitszeit Bei Teilzeitmitarbeitenden wird die wöchentliche durchschnittliche Soll-Arbeitszeit aufgrund des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrads auf der Basis der Soll-Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche berechnet. 4

5 3. Arbeitszeitmodell «Arbeitseinsatz gemäss Einsatzplanung» 3.1 Grundsatz Alle Betriebe der SV (Schweiz) AG arbeiten mit dem Arbeitszeitmodell der Einsatzplanung. Diesem Arbeitszeitmodell unterstellt sind alle Mitarbeitenden mit Einzelarbeitsverträgen gemäss L-GAV. Für alle Mitarbeitenden wird ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt. Ausnahmeregelungen können im Einzelarbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden. Der Entscheid für solche Ausnahmeregelungen liegt bei Human Resources. 3.2 Bestimmungen zum Modell: Arbeitseinsatz gemäss Einsatzplanung Die Einsatzplanung wird im Minimum gemäss der geltenden L-GAV Rege lung im Voraus bekannt gegeben. Wünsche bezüglich Einsatzplanung und / oder Ruhetage für die folgende Planperiode sind bis spätestens 5 Tage vor der Bekanntgabe der Einsatzplanung für die Folgeperiode schriftlich an den planungsverantwortlichen Vorgesetzten einzureichen. Einsatzwünsche von Mitarbeitenden, welche zu einer Verletzung von arbeitsgesetzlichen Bestimmungen führen, können bei der Einsatzplanung nicht berücksichtigt werden. Die Einsatzplanung kann im Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Soll-Arbeitszeit sowie der gesetzlichen Vorgaben zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit tägliche Dienste von unterschiedlicher Dauer vorsehen. Die mit den eingeplanten Diensten vorgegebenen Arbeitszeiten sind für die Mitarbeitenden verbindlich. Alle Abweichungen von diesen Arbeitszeiten, die als geleistete Arbeitszeiten gelten sollen, bedürfen einer Anordnung und Bewilligung durch den Vorgesetzten. Sind aufgrund von kurzfristig eintretenden Sonder- bzw. Notsituationen Änderungen bei der Einsatzplanung notwendig, werden diese in Absprache mit den betroffenen Mitarbeitenden vorgenommen. Es wird von den Mitarbeitenden erwartet, dass sie in solchen Situationen das Aufrechterhalten eines qualitativ hochstehenden Betriebs in den Mittelpunkt stellen. Sofern dies dem Mitarbeitenden zumutbar ist, haben 5

6 bei einem Interessenskonflikt der Betrieb und die Bedürfnisse der Kunden erste Priorität. Die Einhaltung der betriebs- bzw. abteilungsspezifischen Leistungsstandards muss jederzeit gewährleistet sein. Bei der Berücksichtigung von Wünschen und kurzfristig notwendig werdenden Änderungen bezüglich Einsatzplanung wird innerhalb der Abteilungen und Funktionen eine Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden angestrebt. Das Abtauschen von Diensten ist nur dann möglich, wenn dies vom planungsverantwortlichen Vorgesetzten vorgängig bewilligt worden ist und dadurch keine arbeitsgesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. 3.3 Anrechnung von erfassten Arbeitszeiten Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die Arbeitszeiten gemäss Einsatzplanung zu beachten. Allfällige Abweichungen davon werden nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen als Arbeitszeit angerechnet Arbeitszeiterfassung bei Dienstbeginn Wenn die erste Einstempelung durch den Mitarbeitenden vor dem Arbeitsbeginn gemäss Einsatzplanung erfolgt, übernimmt das System automatisch den Arbeitsbeginn gemäss Einsatzplanung für die Berechnung der effektiv geleisteten Arbeitszeit (z. B. Arbeitsbeginn gemäss Einsatzplanung 09:00 Uhr / erste Einstempelung des Mitarbeitenden 08:55 = 09:00 Beginn der geleisteten Arbeitszeit). Wenn die erste Einstempelung durch den Mitarbeitenden nach dem Arbeitsbeginn gemäss Einsatzplanung erfolgt, übernimmt das System automatisch die Stempelung des Mitarbeitenden (z. B. Arbeitsbeginn gemäss Einsatzplanung 09:00 Uhr / erste Einstempelung des Mitarbeitenden 09:05 = 09:05 Beginn der geleisteten Arbeitszeit). Wenn die erste Einstempelung des Mitarbeitenden über 20 Minuten vor dem Arbeitsbeginn gemäss Einsatzplanung liegt, löst das System eine Fehlermeldung aus, die vom Vorgesetzten für das Festlegen des für die Berechnung der effektiven Arbeitszeit geltenden Dienstbeginns zwingend bearbeitet werden muss (z. B. Arbeitsbeginn gemäss Einsatzplanung 09:00 Uhr / erste Einstempelung des Mitarbeitenden 08:37 = Fehlermeldung). Das heisst, der Vorgesetzte entscheidet, ob und ab welchem Zeitpunkt der frühere Arbeitsbeginn der Mitarbeitenden als geleistete Arbeitszeit übernommen werden soll. Es gilt der Grundsatz, 6

7 dass nur solche von der Planung abweichende Arbeitszeit angerechnet wird, die durch den Vorgesetzten angeordnet wurde Arbeitszeiterfassung bei Dienstende Wenn die letzte Ausstempelung durch den Mitarbeitenden nach dem Arbeitsende gemäss Einsatzplanung erfolgt, übernimmt das System das Arbeitsende gemäss Einsatzplanung für die Berechnung der effektiv geleisteten Arbeitszeit (z. B. Arbeitsende gemäss Einsatzplanung 16:00 Uhr / letzte Ausstempelung des Mitarbeitenden 16:08 = 16:00 Ende der geleisteten Arbeitszeit). Wenn die letzte Ausstempelung durch den Mitarbeitenden vor dem Arbeitsende gemäss Einsatzplanung erfolgt, übernimmt das System die Stempelung der Mitarbeitenden (z. B. Arbeitsende gemäss Einsatzplanung 16:00 Uhr / letzte Ausstempelung des Mitarbeitenden 15:45 = 15:45 Ende der geleisteten Arbeitszeit). Wenn die letzte Ausstempelung des Mitarbeitenden über 15 Minuten nach dem Arbeitsende gemäss Einsatzplanung liegt, löst das System eine Fehlermeldung aus, die vom Vorgesetzten für das Festlegen des für die Berechnung der effektiven Arbeitszeit geltenden Dienstendes zwingend bearbeitet werden muss (z. B. Arbeitsende gemäss Einsatzplanung 16:00 Uhr / letzte Ausstempelung des Mitarbeiters 16:25 = Fehlermeldung). Das heisst, der Vorgesetzte entscheidet, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das spätere Arbeitsende der Mitarbeitenden als geleistete Arbeitszeit übernommen werden soll. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche von der Planung abweichende Arbeitszeit angerechnet wird, die durch den Vorgesetzten angeordnet wurde Erfassungspflicht und Systemmissbrauch Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Arbeits- und Pausenzeiten gemäss den definierten Regelungen lückenlos zu erfassen. Für das Erfassen von Arbeits- und Pausenzeiten dürfen die Mitarbeitenden ausschliesslich das ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Erfassungsinstrument benutzen. Es ist ausdrücklich untersagt, Arbeits- und Pausenzeiten für andere Mitarbeitende mit deren persönlichem Erfassungsinstrument zu erfassen. Jeder Systemmissbrauch, welcher dazu führt, dass im Zeiterfassungssystem effektiv Zeiten gutgeschrieben werden, die nicht oder nur 7

8 teilweise geleistet wurden, hat arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Weitere zivilund / oder strafrechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3.4 Nacht- und Sonntagsarbeit Nacht- und Sonntagsarbeit ist für alle Betriebe der SV (Schweiz) AG bewilligungsfrei. Die im einzelnen Betrieb für die zuschlagsberechtigte Nachtarbeitszeit geltende Variante wird vom jeweiligen Betrieb für alle Mitarbeitenden einheitlich festgelegt. Die möglichen Varianten für die zuschlagsberechtigte Nachtarbeitszeit sind: 22:00 05:00 23:00 06:00 24:00 07:00 Bei regelmässiger Nachtarbeit ( 25 Nachteinsätze pro Jahr) wird ein Zeitzuschlag von 10 % auf die in die zuschlagsberechtigte Nachtarbeitszeit fallende Arbeitszeit gewährt. Für unregelmässige Nachtarbeit (< 25 Nachteinsätze pro Jahr) wird für die in die zuschlagsberechtigte Nachtarbeitszeit fallende Arbeitszeit ein Zuschlag von 25 % zum üblichen Gehalt bezahlt. Wird Nachtarbeit geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Mitarbeitenden neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. 3.5 Stundenkontrollen Alle Mitarbeitenden erhalten monatlich ihre Stundenabrechnung. Diese ist innerhalb von 14 Tagen zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung durch den Mitarbeitenden gilt die Stundenabrechnung als akzeptiert. Die vom Mitarbeitenden unterzeichnete monatliche Stundenabrechnung wird auch vom zuständigen Vorgesetzten mitunterzeichnet. 8

9 3.6 Zeiterfassungsmedien Jedem Mitarbeitenden wird gratis ein Zeiterfassungsmedium abgegeben. Dieses ist mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln. Die SV (Schweiz) AG behält sich das Recht vor, Ersatzmedien zu CHF in Rechnung zu stellen. Bei Austritt ist das Zeiterfassungsmedium in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Beschädigte Medien können in Rechnung gestellt werden. 3.7 Überstundenarbeit Als Überstundenarbeit wird diejenige Mehrarbeit bezeichnet, welche auf ausdrückliche Anordnung durch den Vorgesetzten über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Soll-Arbeitszeit hinaus bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (50 Stunden) geleistet wird. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet Überstundenarbeit zu leisten, soweit es die Bedürfnisse des Betriebs erfordern und ihnen diese nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Überstundenarbeit ist im Einverständnis mit der SV (Schweiz) AG bis Ende Kalenderjahr mit Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) zu kompensieren. Wo dies nicht möglich ist, wird ein Übertrag ins Folgejahr vorgenommen. Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, werden die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zusammen mit dem Lohn des Folgemonats ohne Zuschlag ausbezahlt. Die SV (Schweiz) AG behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt der Kompensation der Überstundenarbeit anzuordnen oder mit dem Gehalt gemäss L-GAV auszubezahlen. 3.8 Überstundenarbeit bei Teilarbeitsunfähigkeit Ist ein Mitarbeitender aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls teilweise arbeitsunfähig (z. B. 50 % der Arbeitszeit), darf der betreffende Mitarbeitende nicht länger arbeiten als vom Arzt angeordnet. Arbeitet ein Mitarbeitender bei Teilarbeitsunfähigkeit dennoch länger, wird diese mehr geleistete Arbeitszeit nicht angerechnet. 9

10 3.9 Überzeitarbeit Als Überzeitarbeit wird diejenige Mehrarbeit bezeichnet, welche in Ausnahmefällen auf ausdrückliche Anordnung durch den Vorge - setzten geleistet werden muss und über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden hinaus geht. Überzeitarbeit soll nur in Ausnahmefällen (gem. ArG Art. 12) angeordnet werden und nicht zum Voraus geplant sein. Überzeitarbeit ist innerhalb von zwölf Monaten, spätestens bis Ende Kalenderjahr, mit Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) zu kompensieren. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation von Überzeitarbeit und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Ist eine Kompensation nicht möglich, so wird Überzeitarbeit mit einem Zuschlag von 25 % zum Normallohn ausbezahlt. Wöchentliche Überstunden Überzeitarbeit Normalarbeitszeit Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden 3.10 Arbeitszeit bei auswärtigen Veranstaltungen (Kursen, Sitzungen, etc.) Eine von der SV (Schweiz) AG organisierte Veranstaltung (Dauer mehr als sieben Stunden inkl. Pausen) gilt als normaler Arbeitstag (entspricht 8.4 Stunden). Dauert die Veranstaltung inkl. Pausen weniger als sieben Stunden, werden die effektiven Stunden angerechnet. Bei einer Anreise welche nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt, gilt für die Reisezeit von zu Hause aus pro Weg folgender Zeitzuschlag: 50 km (ein Weg) im Arbeitstag inbegriffen > 50 km (ein Weg) 30 Minuten pro angebrochene 50 km (ab dem 51. km) 30 Minuten pro angebrochene 50 km (ab dem 51. km) 10

11 Die Berechnung des Weges basiert auf dem schnellsten Weg von der Adresse des Wohnorts zur Adresse des Veranstaltungsorts gemäss einem gängigen Routenplaner. Bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt für die Reisezeit von zu Hause aus pro Weg folgender Zeitzuschlag: 45 Min (ein Weg) im Arbeitstag inbegriffen > 45 Min (ein Weg) gilt als Arbeitszeit (ab der 46. Minute) Die Berechnung des Weges basiert auf dem schnellst möglichen Weg von der Adresse des Wohnorts zur Adresse des Veranstaltungsorts gemäss Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel. Allfällige Reisespesen werden gemäss Spesenreglement vergütet Arbeitszeit bei Einsätzen in anderen Betrieben Bei Einsätzen in anderen Betrieben der SV (Schweiz) AG besteht die Arbeitszeit aus den effektiv geleisteten Stunden (exkl. Pausen). Bei einer Anreise, welche nicht mit dem öffentlichen Verkehr erfolgt, gilt für die Reisezeit von zu Hause aus pro Weg folgender Zeitzuschlag: 30 km (ein Weg) im Arbeitstag inbegriffen > 30 km (ein Weg) 30 Minuten pro angebrochene 30 km (ab dem 31. km) Die Berechnung des Weges basiert auf dem schnellst möglichen Weg von der Adresse des Stammbetriebs zur Adresse des Einsatzbetriebs gemäss einem gängigen Routenplaner. Bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt für die Reisezeit von zu Hause aus pro Weg folgender Zeitzuschlag: 30 Min (ein Weg) im Arbeitstag inbegriffen > 30 Min (ein Weg) gilt als Arbeitszeit (ab der 31. Minute) 11

12 Die Berechnung des Weges basiert auf dem schnellst möglichen Weg von der Adresse des Stammbetriebs zur Adresse des Einsatzbetriebs, gemäss Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel. Allfällige Reisespesen werden gemäss Spesenreglement vergütet Pikettdienst In der Regel sollen Mitarbeitende im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes dürfen Mitarbeitende während der zwei darauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden. Wenn keine genügenden Personalressourcen für den Pikettdienst zur Verfügung stehen und die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmachen, können Mitarbeitende im Zeitraum von vier Wochen ausnahmsweise an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein. Die tägliche Ruhezeit darf durch Piketteinsätze unterbrochen werden, muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Wird durch Pikketteinsätze eine minimale Ruhe zeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht, muss im Anschluss an den letzten Piketteinsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nachgewährt werden. Die zum Pikettdienst eingeteilten Mitarbeitenden erhalten eine Entschädigung pro Piketttag. Wird während des Pikettdienstes ein Piketteinsatz notwendig, muss die tatsächliche Dauer des Piketteinsatzes vom betroffenen Mitarbeitenden im Zeitwirtschaftssystem erfasst werden. Wird ein Piketteinsatz Vorort im Hauptsitz oder einem Betrieb notwendig, wird dem betreffenden Mitarbeitenden neben der für den Piketteinsatz tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, zusätzlich eine Wegzeit von 30 Minuten gutgeschrieben. Fällt ein effektiver Piketteinsatz in einen zuschlagsberechtigten Zeitraum, werden die entsprechenden Zuschläge ebenfalls angerechnet. 12

13 4 Ruhetage, Pausen, Arbeitsunterbrüche (Kurzabsenzen) 4.1 Ruhetage Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf durchschnittlich 2 Ruhetage pro Woche. Diese Ruhetage werden gemäss Einsatz- und Absenzplanung der einzelnen Betriebe, unter Einhaltung der geltenden L-GAV Regelungen, gewährt. 4.2 Pausen Folgende Pausen sind von allen dem L-GAV unterstellten Mitarbeitenden zwingend einzuhalten: Arbeitszeit mehr als 5 ½ Stunden: 15 Minuten Arbeitszeit mehr als 7 Stunden: 30 Minuten Arbeitszeit mehr als 9 Stunden: 60 Minuten Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeiten und müssen von allen Mitarbeitenden durch Ausstempeln bei Pausenbeginn und Einstempeln bei Wiederaufnahme der Arbeit konsequent erfasst werden. Das Ausstempeln muss sofort bei Pausenbeginn erfolgen. Das Wiedereinstempeln bei der Rückkehr aus der Pause darf erst zum Zeitpunkt erfolgen, an dem die Arbeit unmittelbar wieder aufgenommen wird. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause von mindestens 15 Minuten zu machen. Falls von den Mitarbeitenden eine nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende ungenügende Pausenmenge erfasst wird, zieht das Zeitwirtschaftssystem die bis zum Erreichen der Pausenmenge gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht erfasste Pausenmenge automatisch ab. Die gemäss den gesetzlichen Vorgaben abgezogene Pausenmenge gilt dann als bezogen. Falls keine Pausenzeiten ausgestempelt worden sind, obwohl dies gemäss der geleisteten Arbeitszeit gesetzlich notwendig gewesen wäre, macht das Zeitwirtschaftssystem einen automatischen Pausenabzug von 60 Minuten. 13

14 Ausnahmen vom Bezug der gesetzlichen Pausen sind nur in absoluten Notfällen und auf ausdrückliche Anordnung des direkten Vorgesetzten möglich. Solche, ausnahmsweise nicht bezogene Pausen, müssen vom zuständigen Vorgesetzten im Zeitwirtschaftssystem manuell gut - geschrieben und begründet werden. 4.3 Arbeitsunterbrüche (Kurzabsenzen) Arbeitsunterbrüche (z. B. Arztbesuche, Rauchpausen, lange private Telefongespräche etc.) und Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind nicht bezahlt. Das heisst, sie müssen ausgestempelt werden. 5 Bezahlte und unbezahlte Absenzen 5.1 Feiertage Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf 0.5 bezahlte Feiertage pro Monat (6 Tage pro Kalenderjahr). Teilzeitmitarbeitende haben entsprechend ihrem Arbeitspensum den gleichen Feiertagsanspruch. Bei Eintritt und / oder Austritt während des Kalenderjahres werden die Feiertage, im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses, im betreffenden Kalenderjahr anteilsmässig gewährt. Der Feiertagsanspruch und der Feiertagsbezug werden dem Mitarbeitenden in einem separaten Feiertagskonto ausgewiesen. Ist beim Mitarbeitenden kein Feiertagsanspruch vorhanden und der Betrieb jedoch an weiteren Feiertagen geschlossen, muss die dafür benötigte Zeit über den Arbeitszeitsaldo oder mit einem Ferientag kompensiert werden. Hat ein Mitarbeitender zum Zeitpunkt des Austritts mehr Feiertage bezogen als ihm gemäss Feiertagskonto zustehen, ist die SV (Schweiz) AG berechtigt, die zu viel bezogenen Feiertage mit dem Salärguthaben des Mitarbeitenden zu verrechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die zu viel bezogenen Feirtage durch den Betrieb angeordnet oder vom Mitarbeitenden anderweitig zu viel bezogen wurden Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn entspricht der Regelung des L-GAV. 14

15 5.2 Persönliche Ereignisse In folgenden Fällen werden auf Antrag folgende zusätzliche bezahlte freie Tage gewährt: Bei eigener Hochzeit bzw. Eintragung einer Partnerschaft Hochzeit von eigenen Kindern, Eltern und Geschwistern Niederkunft der Ehefrau / Lebenspartnerin sowie im Fall einer Adoption bei Vorliegen der Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes Vaterschaftsurlaub für eigene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Niederkunft Bei Todesfällen: von Ehefrau / Ehemann / eingetragenem Partner von eigenen Kindern, Geschwistern, Eltern und Grosseltern von Schwiegereltern Umzug des eigenen Haushalts 3 Arbeitstage 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag 5 Arbeitstage 1 3 Arbeitstage 1 2 Arbeitstage gem. L-GAV Die Dauer der bezahlten Absenz bei Todesfällen und Umzügen liegt in der Entscheidung des Vorgesetzten unter der Berücksichtigung des L-GAV. Militärische Rekrutierung / Abgabe gemäss Marschbefehl sofern sie auf Arbeitstage fallen Die nach erfolgter Kündigung für das Suchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit bis max. 3 Tage (nach Aufgebot) höchstens jedoch 2 Arbeitstage Diese genannten bezahlten freien Tage sind an den entsprechenden Anlass gebunden und können weder vor- noch nachbezogen werden. 15

16 Mitarbeitenden im Stundenlohn wird die Zeit auf Basis des Durchschnitts der in den vergangenen 12 Monaten bzw. bei kürzerer Anstellung auf Basis der seit Stellenantritt durchschnittlich monatlich gearbeiteten Stunden ausbezahlt. Im selben Haushalt lebende Konkubinatspaare sind Ehepaaren gleich gestellt. Die bezahlten freien Tage aus persönlichen Ereignissen werden nicht gewährt, wenn solche Tage auf einen üblichen freien Tag, Mutterschaftsurlaub, Unfall- oder Krankheitstag, etc. fallen. 5.3 Militär- und Zivildienst, Zivilschutz Anwendungsbereich Unter die Bestimmungen der Militärentschädigung fällt jeder Dienst in der Armee, im Zivilschutz und dem zivilen Ersatzdienst, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Friedensdienst. Während Militär- und Zivildienst sowie Zivilschutz besteht kein Anspruch auf Ruhetage. Mitarbeitende, die obligatorischen Militärdienst und andere erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, werden wie folgt entschädigt: Rekrutenschule Während der Rekrutenschule, inklusive Grundausbildung für Durchdiener, beträgt die Entschädigung für Lernende in einem bestehenden Lehrverhältnis 100 % des Lohnes. Für alle anderen Mitarbeitenden richtet sich die entsprechende Entschädigung nach den nachfolgenden Regelungen für andere obligatorische Dienste. Eine darüber hinausgehende Lohnfortzahlung der SV (Schweiz) AG muss im Rahmen einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungsvereinbarung vertraglich vereinbart werden. Andere obligatorische Dienste Während der übrigen obligatorischen Dienste innerhalb eines Kalenderjahres beträgt die Entschädigung: 16

17 Dienstzeit während 25 EO-bezugsberechtigten Tagen ab dem 26. Tag 100 % des Lohnes 88 % des Lohnes während der Anspruchsdauer gemäss Art. 324a und 324b OR in Verbindung mit der Berner Skala Nach Ablauf der Anspruchsdauer gemäss OR, Berner Skala, erhält der Mitarbeitende die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) Erwerbsausfallentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung Bei allen obligatorischen Diensten fällt die Erwerbsausfallentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung der SV (Schweiz) AG zu, soweit Letztere die Lohnfortzahlung erbringt. Die Meldekarte ist innerhalb von 10 Tagen dem direkten Vorgesetzten abzugeben und an Human Resources weiterzuleiten. Unterlässt der Mitarbeitende die Meldekarte rechtzeitig abzugeben, kann seine Entschädigung um die der SV (Schweiz) AG entgangene Erwerbsausfallentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung gekürzt werden. Weitere Bestimmungen Wird dem Mitarbeitenden während der Militärdienstleistung auf Begehren der SV (Schweiz) AG zusätzlicher Urlaub gewährt, damit der Mitarbeitende wichtige geschäftliche Termine wahrnehmen oder wichtige Arbeiten erledigen kann, wird diese Zeit nicht als zusätzliche Arbeitszeit angerechnet. Arbeitsleistungen des Mitarbeitenden während des ordentlichen Urlaubs (z. B. am Wochenende) gelten hingegen als anrechenbare Arbeitszeit. Wird aufgrund eines Dienstverschiebungsgesuchs (auf Verlangen des Arbeitgebers) die Bezahlung eines Wehrpflichtersatzes fällig, werden diese Kosten durch den Mitarbeitenden getragen, da ihm nach Erfüllung der gesamten Dienstpflicht die Rückerstattung zusteht Freiwillige Feuerwehr Erfolgt ein Aufgebot für einen Noteinsatz oder wird ein obligatorischer Ausbildungskurs bei der freiwilligen Feuerwehr besucht, muss die Absenz im System erfasst werden. Bei Abgabe der Meldekarte wird der volle Lohn bezahlt. 17

18 5.4 Planbare und längere Absenzen Planbare und / oder längere Absenzen wie z. B. Militärdienst, planbare Operation, ca. Beginn Mutterschaftsurlaub, etc. müssen dem Vorgesetzten sobald der genaue oder ungefähre Zeitpunkt auf den sie fallen werden bekannt ist, sofort gemeldet werden. 5.5 Ferien Ferienanspruch Der Ferienanspruch besteht ab dem ersten Anstellungstag. Sämtliche dem L-GAV unterstellte Mitarbeitende haben für ein volles Kalenderjahr folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien: Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Alters - jahr vollendet wird Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen 42 Kalendertage 5 Wochen 35 Kalendertage 5.5 Wochen 38.5 Kalendertage 6 Wochen 42 Kalendertage 3.5 Kalendertage pro Monat 2.92 Kalendertage pro Monat 3.21 Kalendertage pro Monat 3.5 Kalendertage pro Monat Im Ein- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr berechnet. Teilzeitmitarbeitende haben entsprechend ihrem Arbeitspensum den gleichen Ferienanspruch Ferienbezug Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. 18

19 In der Regel muss der gesamte Ferienanspruch im Verlauf des Kalenderjahres bezogen werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Mindestens einmal pro Kalenderjahr müssen zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden. Ferienwünsche für das folgende Kalenderjahr müssen in der Regel bis Ende Dezember des Vorjahres an den zuständigen Vorgesetzten eingereicht werden. Restansprüche von Ferien aus dem Vorjahr müssen zuerst bezogen werden. Im Eintrittsjahr müssen Ferienwünsche für das laufende Kalenderjahr nach bestandener Probezeit an den zuständigen Vorgesetzten eingereicht werden. Während des Ferienbezugs besteht kein Anspruch auf Ruhetage. Hat ein Mitarbeitender zum Zeitpunkt des Austritts mehr Ferien bezogen als ihm gemäss Ferienanspruch zustehen, verrechnet die SV (Schweiz) AG das zuviel bezahlte Feriensalär mit dem Salärguthaben des Mitarbeitenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die zu viel bezogenen Ferien durch den Betrieb angeordnet oder vom Mitarbeitenden anderweitig zu viel bezogen wurden Zeitliche Verrechnung des Ferienbezugs Eine ganze Ferienwoche umfasst sieben Kalendertage. Bei einer Vollzeitanstellung (42h/ Woche) im Monatslohn wird im Kalendermonat in dem ein Ferienbezug erfolgt ist, die monatliche Soll-Arbeitszeit um 6:00 Stunden (6:00 Stunden x 7 Tage = 42 Stunden) pro bezogenem Ferientag gekürzt. Bei einer Teilzeitanstellung im Monatslohn (z. B. 60 %) wird im Kalendermonat, in dem der Ferienbezug erfolgt ist, die monatliche Soll-Arbeitszeit pro bezogenem Ferientag um den Teilzeitgrad entsprechenden Stundenwert gekürzt (z. B. 6:00x0.6 = 3 Std. 36 Min.) Ferienentschädigung für Mitarbeitende im Stundenlohn Den Mitarbeitenden im Stundenlohn wird mit dem Gehalt eine Ferienentschädigung ausgerichtet. Basierend auf dem Grundlohn beträgt diese: 19

20 Bei einem Ferienanspruch von 35 Kalendertagen Bei einem Ferienanspruch von 38.5 Kalendertagen Bei einem Ferienanspruch von 42 Kalendertagen % % % Mitarbeitende, welche den Ferienanspruch ausbezahlt erhalten, müssen ihre Ferien auch in natura beziehen. Für diese Zeit wird ihnen jedoch kein Lohn ausbezahlt; dieser ist durch die bereits bezahlte Ferienentschädigung abgegolten Ferienunfähigkeit während der Ferien Erkrankt oder verunfallt ein Mitarbeitender während seiner Ferien in einer Weise, welche die Erholung gänzlich verunmöglicht, so zählen die ärztlich bescheinigten Tage vollständiger Ferienunfähigkeit nicht als Ferientage. Der Mitarbeitende hat dem Vorgesetzten unverzüglich per Telefon zu informieren sowie auf dem schnellst möglichen Weg ein Arztzeugnis zukommen zu lassen, welches zwingend eine Aussage des behandelnden Arztes bezüglich gegebener bzw. nicht gegebener Ferienfähigkeit enthalten muss. Wird dies unterlassen oder das Arztzeugnis erst nach den Ferien dem Vorgesetzten vorgelegt, gelten die Ferien als bezogen. Ausländische Arztzeugnisse werden nur akzeptiert, wenn diese von einem staatlich anerkannten Arzt oder einer staatlich anerkannten Klinik ausgestellt sind. Die SV (Schweiz) AG muss die volle Ferienunfähigkeit, die mit dem vorgelegten Arztzeugnis belegt sein soll, nachvollziehen können. Deshalb wird vom Mitarbeitenden bei Vorliegen eines fremdsprachigen Arztzeugnisses eine Übersetzung von einem staatlich anerkannten Übersetzungsbüro verlangt. Die Kosten für solche Übersetzungen, welche in der Regel bei Konsulaten angefordert werden können, trägt der betreffende Mitarbeitende selber. Ist der kranke bzw. verunfallte Mitarbeitende transportfähig, hat er nach Ablauf der Ferien wieder in die Schweiz zu kommen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Ferien hinaus, ist ein Arztzeugnis eines in der Schweiz staatlich anerkannten Arztes erforderlich. 20

21 5.5.6 Ferienkürzung Ist ein Mitarbeitender während eines Kalenderjahres durch unverschuldete Absenzen (z B. Krankheit, Unfall) länger als insgesamt 1 Monat (= 30 Kalendertage) an der Arbeitsleistung verhindert, so erfolgt für jeden weiteren vollen Monat 100 %iger Arbeitsverhinderung (= 30 Kalendertage) eine Ferienkürzung um Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubs besteht kein Ferienanspruch. Der Ferienanspruch wird entsprechend gekürzt. Bei einer Mitarbeiterin, die infolge Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert ist, erfolgt eine Kürzung des Ferienanspruchs erst nach Ablauf von zwei Monaten (= 60 Kalendertage) für jeden weiteren vollen Monat 100 %iger Arbeitsverhinderung (= 30 Kalendertage) um Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub führt zu keiner Ferienkürzung. 5.6 Arbeitsverhinderung bei Krankheit / Unfall oder anderen ungeplanten Absenzen Der Mitarbeitende hat seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder einer anderen ungeplanten Absenz an der Arbeitsleistung verhindert ist. Bei Krankheit ist der Mitarbeitende verpflichtet, ab dem 4. Absenztag unaufgefordert und innert Wochenfrist ein Arztzeugnis beizubringen, wobei sich die SV (Schweiz) AG ausdrücklich das Recht vorbehält, bereits vom ersten Krankheitstag an ein Arztzeugnis zu verlangen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist immer nach spätestens 30 weiteren Tagen unaufgefordert die aktualisierte Kontrollkarte einzureichen. Bei unfallbedingter Arbeitsverhinderung ist der Mitarbeitende verpflichtet, bereits ab dem 1. Absenztag ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit durch Unfall ist immer nach spätestens 30 weiteren Tagen unaufgefordert der aktualisierte Unfallschein einzureichen. Die SV (Schweiz) AG ist berechtigt, durch den jeweiligen Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit dem Human Resources eine Untersuchung bei einem Vertrauensarzt anzuordnen. Die Kosten werden vom jeweiligen Betrieb getragen. Während Arbeitsverhinderungen durch Krankheit / Unfall besteht kein Anspruch auf Ruhetage. 21

22 5.6.1 Teilweise Arbeitsverhinderung durch Krankheit / Unfall Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit muss zusätzlich im Arztzeugnis zwin - gend erwähnt sein, ob die teilweise Arbeitsunfähigkeit die zu leis - tende Arbeitszeit oder die in der normalen Arbeitszeit zu erbringende Leistung betrifft. Ebenfalls muss zwingend erwähnt sein, ob die teil - weise Arbeitsunfähigkeit von einem Vollzeitpensum oder vom vertraglich mit dem betreffenden Mitarbeitenden vereinbarten Teilzeitpensum ausgeht. 5.7 Arbeitsverhinderung durch Krankheit / Unfall bei Mitarbeitenden im Stundenlohn Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für Mitarbeitende im Monatslohn. Die Anrechnung von Arbeitszeit bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft etc. erfolgt entsprechend der durchschnittlich über die letzten 12 Monate geleisteten Arbeitszeit. Bei kürzerer Anstellung ist die durchschnittlich seit Stellenantritt monatlich geleistete Arbeitszeit massgebend. 5.8 Bezahlter Mutterschaftsurlaub Nach bekannt werden einer Schwangerschaft, hat die betreffende Mitarbeiterin dem Vorgesetzten unverzüglich ein Arztzeugnis mit dem voraussichtlichen Termin der Niederkunft auszuhändigen. Erfüllt eine Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Niederkunft die Voraussetzungen für den Erhalt einer Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz, bezahlt die SV (Schweiz) AG der Mitarbeiterin das ihr gemäss den gesetzlichen Vorgaben zustehende Taggeld ab dem Tag der Niederkunft für zusätzliche 2 Wochen, d.h. gesamthaft für 16 Wochen. Während dieser Zeit stehen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) sowie allfällige andere Versicherungsleistungen der SV (Schweiz) AG zu. Erfüllt eine Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Niederkunft die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz nicht, bestimmt sich die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft nach Art. 324a OR in Verbindung mit der Berner Skala. Ein Vorbezug des Mutterschaftsurlaubs ist nicht möglich. Beginnt eine Mitarbeiterin vorzeitig wieder zu arbeiten, verfällt der noch verbleibende Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, da der 22

23 Anspruch der Mitarbeiterin auf Mutterschaftsentschädigung am Tag der Wiederaufnahme der Arbeit endet Dienstjubiläen Voraussetzungen, Art und Umfang von Dienstjubiläen sind der entsprechenden Richtlinie zu entnehmen Anrechnung von Dienstjahren Besteht bei einer Anstellung bei der SV (Schweiz) AG ein Unterbruch zu einer früheren Anstellung bei der SV (Schweiz) AG bis zu höchstens zwei Kalenderjahren, werden die vorherigen Dienstjahre angerechnet. Arbeitsjahre in einer Tätigkeit mit Aushilfsvertrag werden nicht angerechnet. 5.9 Unbezahlter Urlaub Über die Gewährung von unbezahltem Urlaub entscheidet der Vorgesetzte. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, wird eine schriftliche Vereinbarung erstellt. Unbezahlter Urlaub wird nur gewährt, wenn folgende Punkte erfüllt sind: Es dürfen keine Mehrstunden vorhanden sein. Sollte ein positiver Mehrzeit- und Überzeitarbeitssaldo vorliegen, ist dieser zuerst abzubauen. Der vollständige Ferienbezug muss für das betreffende Kalenderjahr geplant sein. Es darf nicht sein, dass unbezahlter Urlaub gewährt wird und am Ende des Jahres ein positiver Feriensaldo übrig bleibt. Während der Zeit des unbezahlten Urlaubs wird kein Ersatzmitarbeitender benötigt. 6. Anstellung 6.1 Bewilligungspflicht Wo gesetzlich vorgeschrieben, muss bei Stellenantritt eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vorliegen, ansonsten kommt kein Arbeitsvertrag zustande. Die Kosten für die Beschaffung einer Aufenthaltsbewilligung sowie deren Verlängerung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Die Kosten für die Beschaffung einer separaten Arbeitsbewilligung, die nicht automatisch 23

24 mit der Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, sowie deren Veränderungen gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. Wo gesetzlich vorgeschrieben, bleibt für die gegenseitige Verbindlichkeit des Vertrags die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitsbewilligung durch die zuständige Behörde vorbehalten. 6.2 Probezeit Die Probezeit dauert max. 3 Monate mit einer Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen, ablaufend auf das Ende eines beliebigen Tages, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens am letzten Tag der Probezeit schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. 6.3 Meldepflicht Personalien Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, dem direkten Vorgesetzten Änderungen ihrer Personalien wie Adresse, Zivilstand, Aufenthaltsstatus, Quellensteuertarif usw. unverzüglich zu melden. 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses beträgt: für Mitarbeitende ohne Führungsstufe nach Ablauf der Probezeit 1 Monat. Ab dem zweiten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate. für Mitarbeitende mit Führungsstufe nach Ablauf der Probezeit 3 Monate. Abweichende Vereinbarungen müssen einzelvertraglich festgehalten werden. Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der genannten Kündigungsfristen jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. 7.2 Befristetes Arbeitsverhältnis Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung. Eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Anstellungsdauer kann im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.

25 7.3 Ordentliche Pensionierung Der Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung am Ende des Monats, in welchem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird. 8 Sorgfalts- und Treuepflicht 8.1 Grundsatz Alle Mitarbeitenden haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und verpflichten sich zu einem sorgfältigen Umgang mit den betrieblichen Ressourcen. 8.2 Haftung im Schadenfall Bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügtem Schaden gehen die diesbezüglichen Kosten voll zu Lasten der verantwortlichen Mitarbeitenden. Bei anderen fahrlässig verursachten Schäden ist der Mitarbeitende je nach den konkreten Umständen ebenfalls schadenersatzpflichtig. Die SV (Schweiz) AG behält sich vor, allfällige Schadenersatzforderungen mit Salärguthaben des Arbeitnehmers zu verrechnen und in strafrechtlich relevanten Fällen Strafanzeige zu erstatten. 8.3 Geheimhaltung Die Mitarbeitenden dürfen keine Berufs- und Betriebsgeheimnisse weitergeben. Insbesondere ist die Weitergabe von Informationen an Dritte untersagt, soweit dadurch Interessen der Arbeitgeberin, der Kunden oder der Mitarbeitenden tangiert werden. Die Mitarbeitenden bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. 8.4 Nebenbeschäftigung, mehrere Arbeitsverhältnisse Um einer Nebenbeschäftigung nachgehen zu können, müssen Vollzeitmitarbeitende ihren Vorgesetzten informieren und benötigen eine vorgängige schriftliche Bewilligung der Arbeitgeberin. Über die Ausübung eines politischen Amtes muss die Arbeitgeberin informiert werden. Für die Einsitznahme in einem Verwaltungsrat bedarf es des vorherigen schriftlichen Einverständnisses der Geschäftleitung. 8.5 Suchtmittelgebrauch vor und während der Arbeitszeit Der Genuss von Alkohol und Drogen während der Arbeitszeit ist verboten. Ebenfalls ist das Erscheinen am Arbeitsplatz unter Alkoholoder Drogeneinfluss untersagt. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift hat je nach Schwere der Verfehlung arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung zur Folge. 25

26 8.6 Elektronische Systeme, Kommunikations- und Informationsmedien Die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten elektronischen Systeme, namentlich die Kommunikations- und Informationsmedien wie Internet / Intranet / / Telefon / Telefax, sind in erster Linie für berufliche Zwecke zu verwenden. Die private Verwendung ist nur in zeitlich beschränktem Umfange zulässig. Berufliche Pflichten dürfen dadurch nicht tangiert werden. Bei Anzeichen, welche Missbräuche, eine zu weit gehende private Nutzung oder eine widerrechtliche Verwendung vermuten lassen, kann die Arbeitgeberin sowohl den privaten als auch den geschäftlichen Umgang mit diesen Medien einschränken und / oder nach Ankündigung überwachen. Eine widerrechtliche, arbeitsvertragswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Verwendung ist untersagt und kann arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie straf- und / oder zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. 8.7 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die Mitarbeitenden haben die Sicherheitsvorschriften zu beachten, die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen und die Sicherheitseinrichtungen richtig zu gebrauchen. Mitarbeitende, die Mängel feststellen, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, haben diese unverzüglich zu beseitigen oder die Mängel an die / den Vorgesetzte/n zu melden. 8.8 Diskriminierendes Verhalten / Mobbing / Sexuelle Belästigung Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmer / -innen und hat für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Die Arbeitgeberin duldet keine diskriminierenden Handlungen, insbesondere wegen der Rasse, der Nationalität, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Religion oder des Alters. Ebenfalls toleriert die Arbeitgeberin keinerlei sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Es gelten der Verhaltenscodex sowie die Richtlinie Mobbing und sexuelle Belästigung. 26

27 9 Lohn 9.1 Lohnauszahlung Der Lohn wird bargeldlos ausbezahlt. 9.2 Lohnnachgenuss im Todesfall Der Lohnnachgenuss im Todesfall wird nach OR 338 geregelt. 10 Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall / Berufliche Vorsorge Die Konditionen können den jeweils aktuellen entsprechenden Merkblättern entnommen werden. Die Mitarbeitenden sind gegen Berufsunfälle, d.h. Unfälle während der Arbeitszeit und auf dem direkten Weg zu und von der Arbeit, obli gatorisch versichert. Mitarbeitende, die durchschnittlich mindestens 8 Stunden pro Woche für die SV (Schweiz) AG arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Andernfalls sind sie für ihren entsprechenden Versicherungsschutz selber verantwortlich und sollten unbedingt eine private Nichtberufsunfallversicherung abschliessen. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Einführung des Zeitwirtschaftssystem des einzelnen Betriebs in Kraft und ersetzt auf diesen Zeitpunkt das bisherige Mitarbeiterreglement Reglementänderungen Die SV (Schweiz) AG behält sich Reglementänderungen jederzeit vor. Will ein Mitarbeitender eine Reglementänderung nicht anerkennen, so hat er dies der SV (Schweiz) AG innert zehn Tagen, nachdem er von der Änderung Kenntnis hat, schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine schriftliche Mitteilung, so gilt dies als Zustimmung des Mitarbeitenden zur Reglementänderung. 27

28 11.3 Ergänzende Regelungen Für sämtliche im Einzelarbeitsvertrag, dem vorliegenden Mitarbeiterreglement sowie in den weiteren anwendbaren Reglementen, Merkblättern, Richtlinien und Checklisten nicht geregelten Punkte gelangen die Regelungen des L-GAV sowie die gesetzlichen Regelungen, so insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR), zur Anwendung Massgebender Text Dieses Reglement ist in deutscher Sprache abgefasst. Bei Abweichungen zwischen dem deutschen Original und der französischen Übersetzung gilt die deutsche Fassung. Beilagen: Merkblatt über die Leistungen bei Krankheit Merkblatt über die Leistungen bei Unfall Merkblatt über die übrigen Leistungen Merkblatt über die Leistungen der beruflichen Vorsorge 28

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

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