Aktueller Stand des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Bedeutung für die Ausbildung

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1 Lehrkräfte im Gesundheitswesen Expertentagung 20. Juni 2008 Braunschweig Aktueller Stand des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Bedeutung für die Ausbildung Michael Breuckmann Geschäftsführer Akademie für Gesundheitsberufe Wuppertal Vorsitzender des BA e.v.

2 Aktueller Stand in 11 Tagen geht s los viel Unsicherheit in der Umsetzung fehlende Strukturen bei den Ländern, Kostenträgern, Aufsichtsbehörden etc. mal schauen was die Praxis bringt!

3 Ist das gemeint?

4 Schlagworte Auf- und Ausbau wohnortnaher Versorgungsstrukturen Pflegestützpunkte pro Einwohner Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität Expertenstandards Pflegezeitgesetz Änderung des Krankenpflege- und Altenpflegegesetz

5 Pflegezeitgesetz Kurzzeitiger Anspruch: bis zu 10 Tagen Pflegezeit bis zu 6 Monaten Anspruch zur Versorgung naher pflegebedürftiger Angehöriger keine Anrechnung auf Berufsbildungszeiten Kündigungsschutz gilt auch für zur Berufsausbildung Beschäftigte

6 Bedeutung für die Ausbildung Fehlzeitenregelung greift bei längerer Unterbrechung keine Anrechnung auf die Ausbildung evtl. schriftliche Zusatzvereinbarung erforderlich

7 Änderung des Krankenpflegeund Altenpflegegesetz als Artikelgesetz: Artikel 15 und 16 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetz kein neues Berufszulassungsgesetz Auswirkung des Sachverständigengutachtens 2007

8 Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt. 3 wird folgender Absatz eingefügt (3) Soweit in Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

9 Screening DKI Krankenhaus Barometer 2007

10 Bedeutung für die Ausbildung zukünftig unterschiedliche Qualifikationen möglich neue Ausbildungspläne und - curricula

11 Verlängerung der Ausbildungsdauer 4 Abs. werden folgende Sätze eingefügt Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu verlängern. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten. 14 Abs. 1 APrV wird wie folgt gefasst: (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit." BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

12 Bedeutung für die Ausbildung Ausbildungszeit ist drei Jahre längere Regelausbildungszeit im Modellversuch unterschiedliches Ausbildungsende Mehraufwand Sach- und Personalkosten

13 Einbezug der Hochschulen 4, Abs. 5 wird angefügt Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der Schule die Hochschule. Nach 4 wird folgender 4a eingefügt: 1. 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

14 Bedeutung für die Ausbildung Konkurrenz mit Hochschulen Hochschulen müssen sich nach Berufszulassungsgesetz richten Mehraufwand Sach- und Personalkosten für die Hochschulen

15 Erwerb erweiterter Kompetenzen 4 Absatz 7 wird neu eingefügt (7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung an Hochschulen erfolgen. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

16 Erwerb erweiterter Kompetenzen 4 Absatz 7 wird neu eingefügt Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind. 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Prüfung sich auch auf die mit der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat." BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

17 Bedeutung für die Ausbildung Anerkennung gemäß 63 Abs.3c SGB V ist erforderlich Ausbildung kann an Hochschulen erfolgen Genehmigung der Ausbildungspläne durch BMG und BMFSFJ Prüfung auch der erweiterten Kompetenzen

18 Ausbildungs- und Prüfungsordnung 4a wird eingefügt 4 a, 1: siehe Hochschulen (2) 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach 4 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Abweichend von 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildungen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prüfungsausschuss an der Hochschule gebildet. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

19 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (3) Dem Zeugnis nach 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatlichen Prüfung waren. (4) Der Prüfling hat zu diesem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonderten Tag durchzuführen... 5) Die Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Für die Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorzusehen. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

20 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (6) Der Prüfling übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist, die Aufgaben gemäß 3 Abs. 3, die Gegenstand seiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu lösen.. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern.. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

21 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung nach den 16 bis 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstrecken. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

22 Bedeutung für die Ausbildung zwingend ärztliche Fachprüfer Prüfungsausschuss an der Hochschule zusätzliche Prüfungsleistung Ergänzung zum Zeugnis

23 Ausbildungsvertrag Die 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

24 Bedeutung für die Ausbildung kein Ausbildungsvertrag keine Zahlung von Vergütungen keine Probezeit keine kostenlose Ausbildungsmittel Mehrarbeit wird nicht vergütet

25 Ausbildungsvertrag 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Schule ableisten, soweit die nach 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten ist." BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

26 Bedeutung für die Ausbildung für die Zeit nach der Regelausbildung keine Ausbildungsvergütung keine kostenlose Ausbildungsmittel Mehrarbeit möglich Mehrarbeit wird nicht vergütet

27 63, SGB V (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchfuhren oder nach 64 vereinbaren. Krankenhausrecht 2008, 8. Auflage, Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbh, Düsseldorf, Januar 2008

28 Artikel 6: 63 b SGB (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

29 Artikel 6: 63 c SGB V (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes aufgrund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend.. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

30 Artikel 6: 63 c SGB V Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. BGBL 1, Nr. 20, S. 874,

31 Bedeutung für die Ausbildung Genehmigung durch den G-BA ist Voraussetzung G-BA: Gemeinsamer Bundesausschuss drei unparteiische Mitglieder (davon ein unparteiischer Vorsitzender); neun Vertreter der Kostenträger (gesetzliche Krankenkassen). Benannt werden diese von den sieben Spitzenverbänden der Krankenkassen; neun Vertreter der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhausärzte). Benannt werden diese von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Darüber hinaus nehmen an den Sitzungen des G-BA bis zu neun Patientenvertreter teil, die Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht haben. lediglich Stellungnahme der Pflegeverbände festgelegt

32 Auswirkungen Übertragung von heilkundlichen Tätigkeiten auf Alten- und Krankenpflege Rechtssicherheit bei Übernahme Veränderung der Ausbildungen und Prüfungen Wegfall von Vorschriften über das Ausbildungsverhältnis bei Modellen an HS Verstärkung der hochschulischen Aktivitäten Stärkung medizinischer Fakultäten

33 Konsequenzen Kreativität fachliche Expertise Neuaufteilung der Gesundheitsfachberufe Aufgabe tradierter Positionen Kooperation von Ausbildungsstätten und mit Hochschulen Diskussion auf Augenhöhe berufs- und bildungspolitischer Einsatz

34 Literatur Bundesgesetzblatt 1, Nr. 20, S.874 ff, vom Neuordnung von Aufgaben des Ärztlichen Dienstes, DKI Studie, Düsseldorf, 2008, Leitfaden zur Übernahme ärztlicher Tätigkeiten, VPU, Münster 2007, BA.e.V., oder

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