Klaus Bröker. Zahlungsverkehr. Fachanwaltslehrgang für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kurseinheit 2

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1 Klaus Bröker Zahlungsverkehr Fachanwaltslehrgang für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kurseinheit 2 2. Auflage Stand: Oktober 2014

2 Der Autor: Der Autor, Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus F. Bröker, ist Jahrgang 1958 und studierte Rechtswissenschaften in Marburg, Freiburg und Göttingen. Die Promotion erfolgte im Wirtschaftsstrafrecht. Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Bröker ist seit 1989 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitherausgeber des BBS Journals Bank and Bank Systems, im wissenschaftlichen Beirat der Zeitschrift für Finanzmarktrecht, geprüfter Börsenhändler und Vorsitzender des Fachanwaltsausschusses der Rechtsanwaltskammer Braunschweig für Bank- und Kapitalmarktrecht. Herr Prof. Dr. Bröker ist Mitkommentator im Münchener Kommentar zum Strafrecht. Er hat 16 Bücher und über 300 Fachartikel veröffentlicht. HWV HAGENER WISSENSCHAFTSVERLAG, FORSCHUNGSINSTITUT FÜR RECHTLICHES INFORMATIONSMANAGEMENT GMBH, Universitätsstraße 21, Hagen Internet: Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der photomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

3 Inhalt Einleitung...13 Teil 1 Allgemeines zu Girovertrag und Kontokorrent; Überweisung; Lastschrift; Scheck- und Wechselverkehr A. Grundlagen zu Girovertrag und Kontokorrent...19 I. Allgemeines...19 II. Inhalt des Girovertrags Pflicht zur Kontoführung Behandlung eingehender Zahlungen Abwicklung von Überweisungsaufträgen Entgelt...23 III. Girokonto als Kontokorrent Buchung Kontokorrentbindung Verrechnung und Feststellung des Saldos; Saldoanerkenntnis...25 B. Überweisung...27 I. Allgemeines...27 II. Rechtsbeziehungen bei der Überweisung Verhältnis Überweisender ausführende Bank...29 a) Erteilung des Überweisungsauftrags...30 b) Widerruf des Überweisungsauftrags...30 c) Pflichten der Bank...31 aa) Bewirken der Überweisung...31 bb) Weitere Pflichten...34 d) Pflichten des Überweisenden...37 aa) Entgeltzahlung...37 bb) Erstattungspflichten...37 cc) Sorgfaltspflichten

4 e) Leistungsstörungen...40 aa) Garantiehaftung der überweisenden Bank...40 bb) Verschuldenshaftung der überweisenden Bank Verhältnis Empfänger empfangende Bank...42 a) Gutschrift...43 b) Nebenpflichten...44 c) Zurückweisungsrecht Interbankenverhältnis...45 a) Vertragsbeziehung...46 b) Interbankenabkommen Verhältnis Überweisender Überweisungsempfänger...49 a) Erfüllungswirkung der Überweisung...49 b) Erfüllungs- und Leistungszeitpunkt; Gefahrtragung Rückabwicklung...52 a) Bei wirksamer Überweisung...52 b) Bei fehlerhafter Überweisung...53 aa) Fehlende Weisung...53 bb) Rechtsschein einer Weisung...54 cc) Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze...56 III. Einzelfragen Barauszahlungsauftrag Dauerauftrag...57 C. Lastschrift...59 I. Allgemeines...59 II. Einzugsermächtigungsverfahren Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten

5 a) Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger (Valutaverhältnis)...63 b) Inkassostelle Zahlungsempfänger...65 c) Zahlstelle Inkassostelle (Interbankenverhältnis)...66 d) Zahlungspflichtiger Zahlstelle Insbesondere: Widerspruchsrecht des Schuldners...68 a) Voraussetzungen...68 aa) Im Verhältnis zur Bank...68 bb) Im Verhältnis zum Gläubiger...70 b) Folgen des Widerspruchs...71 c) Widerspruch durch den Insolvenzverwalter...72 III. Abbuchungsauftragsverfahren...74 IV. SEPA-Lastschriftverfahren Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten Rückforderungsrecht des Schuldners Vorteile und Nutzen des SEPA Lastschriftverfahrens SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift in der Übersicht...81 D. Scheck- und Wechselverkehr...83 I. Scheckverkehr Allgemeines Rechtsbeziehungen im Scheckverkehr...84 a) Scheckaussteller Schecknehmer (Valutaverhältnis)

6 II. b) Scheckaussteller (bezogene) Schuldnerbank (Deckungsverhältnis)...87 aa) Pflichten der Bank...87 bb) Fälschungsrisiko...88 c) Schecknehmer Gläubigerbank (Inkassoverhältnis)...89 d) Interbankenverhältnis Scheckprozess Besondere Formen des Schecks...92 a) Verrechnungsscheck...92 b) Reisescheck...93 Wechselverkehr Allgemeines Rechtliche Grundlagen...95 a) Wechselstrenge...96 aa) Förmliche Wechselstrenge...96 bb) Sachliche Wechselstrenge...98 b) Rechtsbeziehungen im Valutaverhältnis...98 c) Übertragung der Rechte aus dem Wechsel aa) Indossament bb) Auswirkungen auf das Grundgeschäft Teil 2 Kartengestützte Zahlungssysteme; electronic banking/onlinebanking E. Kartengestützte Zahlungssysteme I. Allgemeines II. Debitkarten Rechtliche Grundlagen Einsatz am Geldautomaten a) Interbankenverhältnis

7 b) Verhältnis Kunde Bank Einsatz in POS-Systemen a) electronic cash-verfahren aa) Verhältnis Kunde kartenausgebende Bank (Deckungsverhältnis) bb) Verhältnis Kunde Händler (Valutaverhältnis) cc) Verhältnis Händler kartenausgebende Bank (Abwicklungsverhältnis) b) Elektronisches Lastschriftverfahren Geldkartenfunktion III. Kreditkarten Grundlagen Rechtsbeziehungen beim Einsatz von Kreditkarten a) Kreditkartenunternehmen Karteninhaber (Deckungsverhältnis) aa) Aufwendungsersatzanspruch bb) Einwendungen aus dem Valutaverhältnis b) Karteninhaber Vertragsunternehmen (Valutaverhältnis) c) Kreditkartenunternehmen Vertragsunternehmen (Abwicklungsverhältnis) IV. Insbesondere: Schadensfälle bei der Verwendung von Zahlungskarten Aufwendungsersatzanspruch der Bank Schadensersatzanspruch der Bank

8 a) Verschuldensunabhängige Haftung des Kunden b) Verschuldensabhängige Haftung des Kunden c) Haftungsausschluss nach Verlustanzeige Beweislastverteilung nach bisheriger Rechtsprechung a) Fehlgeschlagene Übersendung von Karte und/oder PIN b) Aufbewahrung von Karte und PIN c) Bedeutung von Verlustanzeige und Kartensperre d) Ausspähen von Daten, Skimming e) Kreditkarteneinsatz im Internet F. Electronic Banking I. Allgemeines II. Rechtsverhältnisse beim elektronischen Zahlungsverkehr Onlinebanking a) Zugang zum Onlinebanking aa) Technische Sicherung des Onlinebanking bb) Onlinebanking-Vertrag b) Besondere Pflichten der Bank c) Besondere Pflichten des Kunden Telebanking Sonstige Zahlungsmethoden a) PayPal, usw b) Elektronische Lastschrift III. Risikoverteilung beim elektronischen Zahlungsverkehr

9 1. Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegen den Kunden Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden Haftung des Finanzagenten Literaturverzeichnis Stand dieses Buches: Oktober

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11 Einleitung Unter dem Oberbegriff des bargeldlosen Zahlungsverkehrs lassen sich verschiedene Zahlungsarten zusammenfassen, die in ihrer praktischen und rechtlichen Ausgestaltung große Unterschiede aufweisen. Gemeinsam ist allen Varianten, dass die Zahlung einen Vorgang darstellt, bei dem Buchgeld von einem Konto auf ein anderes übertragen wird. Voraussetzung ist daher in jedem Fall, dass sowohl Zahlender als auch Zahlungsempfänger über ein Girokonto bei einem Kreditinstitut verfügen. Der große Vorteil des bargeldlosen Zahlungsverkehrs liegt auf der Hand, insbesondere seit der Einführung der beleglosen Abwicklung: Im Vergleich zur Zahlung mit Bargeld sind die Transaktionskosten auf ein absolutes Minimum reduziert. Ohne einen reibungslos abzuwickelnden bargeldlosen Zahlungsverkehr wäre die heutige Wirtschaft nicht funktionstüchtig. Dieser Gedanke spielt auch bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern am bargeldlosen Zahlungsverkehr eine nicht unerhebliche Rolle. Mit der Zahlungsdienste-Richtlinie 1 und ihrer Umsetzung in das deutsche Recht ( 675c bis 676c BGB) mit Wirkung zum 1. November ist das Zahlungsverkehrsrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden. Nunmehr sind sämtliche bargeldlosen 1 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/7/EG, ABl. EU 2007 L 319, S. 1 ff. 2 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009, BGBl. I, 2355 ff. 13

12 Zahlungsinstrumente EU-rechtlich verfasst und umfassend gesetzlich geregelt, jedenfalls im jeweiligen Bank-Kunden-Verhältnis. Der Zahlungsverkehr als eines der typischen Massengeschäfte im Bankrecht umfasst die rechtlichen Beziehungen zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger sowie den zum Zwecke der Transaktionsdurchführung eingeschalteten Kreditinstituten. Die wesentlichen Zahlungsinstrumente im bargeldlosen Zahlungsverkehr sind: Lastschriften, Überweisungen, Kartenzahlungen, Schecks und Wechsel. Bei der Lastschrift gibt der Zahlungsempfänger einen Inkassoauftrag an sein Kreditinstitut, dem eigenen Konto einen bestimmten Betrag zu Lasten des Schuldnerkontos gutzuschreiben. Bei der Überweisung erteilt der Zahlende seinem Kreditinstitut eine Weisung, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag auf das Konto des Zahlungsempfängers zu übertragen. Bei Kartenzahlungen wird unterschieden zwischen Bankkarten (Debitkarten) und Kreditkarten. Bei Bankkarten wird der vom Schuldner zu entrichtende Betrag nach dem Clearing unmittelbar dem Konto des Karteninhabers belastet. Bei Zahlungen mittels Kreditkarte erfolgt die Belastungsbuchung auf dem Girokonto des Karteninhabers zu bestimmten (späteren) Abrechnungsterminen. 3 3 Karper in Fandrich/Karper, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4 Rn. 1 bis 5. 14

13 Schecks und Wechsel sind abstrakte Wertpapiere, die unabhängig vom zu Grunde liegenden Kausalverhältnis selbstständige Forderungen verbriefen. Dabei ist der Scheck eine Urkunde, in welcher der Aussteller ein Kreditinstitut unbedingt anweist, bei Sicht eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Wechsel ist eine Urkunde, durch die der Aussteller den Bezogenen unbedingt anweist, an ihn oder an eine bestimmte Person zu einem bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. 4 Die wesentlichen rechtlichen Kernprobleme im Zahlungsverkehr können im Überblick wie folgt zusammengefasst werden: Rechtsfragen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Durchführung von Zahlungsverkehrstransaktionen (Haftungsfragen); Fragen zur Widerruflichkeit bereits durchgeführter Zahlungen; Haftungsfragen bei strafrechtlich relevanten Missbräuchen. 5 4 Karper in Fandrich/Karper, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4 Rn. 23 ff. 5 Karper in Fandrich/Karper, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4 Rn

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15 Teil 1 Allgemeines zu Girovertrag und Kontokorrent; Überweisung; Lastschrift; Scheck- und Wechselverkehr 17

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17 A. Grundlagen zu Girovertrag und Kontokorrent I. Allgemeines Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Einrichtung eines Girokontos bei einem Zahlungsdienstleister. 6 Der Vertrag über die Einrichtung eines Girokontos zwischen Bank und Kunde (Girovertrag) ist ein durch dienstvertragliche Elemente geprägter Geschäftsbesorgungsvertrag. 7 Hieran hat sich auch durch die Neuregelung des Zahlungsverkehrsrechts nichts geändert. Allerdings hat der Girovertrag nunmehr eine umfassendere gesetzliche Regelung erfahren, da er als Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von 675f Abs. 2 BGB einzuordnen ist. 8 Der Girovertrag ist ein Dauerschuldverhältnis 9 mit dem Gegenstand der Abwicklung bargeldlosen Zahlungsverkehrs über das Girokonto und damit Grundlage für die Ausführung von Zahlungsvorgängen ( 675f Abs. 3 BGB), die dann jeweils zu Buchungen auf dem Konto führen. 10 Keine Girokonten sind (z. B. von Direktbanken angebotene) sogenannte Tagesgeldkonten, die Überweisungen nur auf ein Referenzkonto zulassen und in der Regel höher verzinst werden als Girokonten. 11 Verträge über Tagesgeldkonten können aber gleichwohl 6 Zahlungsdienste dürfen gem. 8 ZAG nur von Zahlungsdienstleistern mit Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Zahlungsdienstleister sind gem. 1 Abs. 1 ZAG neben den Kreditinstituten etwa auch die Zahlungsinstitute, die bankaufsichtsrechtlich eine neue Kategorie darstellen. 7 BGH, WM 2003, 1891; Sprau in Palandt, 73. Auflage 2014, 675f BGB Rn Sprau in Palandt, 675f BGB, Rn. 9; Grundmann, WM 2009, 1109, BGH, NJW 2002, Sprau in Palandt, 675f BGB, Rn. 1ff. 11 BGHZ 124,

18 als Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von 675f Abs. 2 BGB einzuordnen sein. Ausnahmsweise kann ein Kreditinstitut verpflichtet sein 12, mit einem Kunden einen Girovertrag (zur Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis) abzuschließen, etwa wenn der Kunde nachweist, keine andere Möglichkeit zu haben, ein Girokonto zu eröffnen. 13 Ein Girokonto muss nicht zwingend ein Guthaben ausweisen, damit der Kunde am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilhaben kann. Weist das Konto ein Guthaben aus, kommt zum Girovertrag eine unregelmäßige Verwahrung ( 700 BGB i. V. m. 488 ff. BGB) hinzu. 14 Kann das Girokonto nach der Vereinbarung zwischen Bank und Kunde auch im Soll geführt werden, wird der Girovertrag in der Regel durch einen Darlehensvertrag ( 488 ff. BGB) ergänzt. 675f Abs. 2 S. 2 BGB stellt insofern klar, dass ein Zahlungsdiensterahmenvertrag auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein kann oder mit einem sonstigen Vertrag zusammenhängen kann. 15 II. Inhalt des Girovertrags 1. Pflicht zur Kontoführung Hauptpflicht der Bank aus dem Girovertrag ist es, für den Kunden ein laufendes Konto ( Zahlungskonto, 675f Abs. 2 BGB) zu führen. Über dieses Konto sind im Auftrag des Kunden zu dessen 12 Problem des Jedermann-Kontos, vgl. dazu den Kontrahierungszwang der Sparkassen in den Sparkassengesetzten der Bundesländer; vgl. dazu auch Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 47 Rn LG Berlin, WM 2008, 1826 ff. 14 BGHZ 131, 60, Vgl. Sprau in Palandt, 675f BGB, Rn

19 Gunsten oder Lasten Zahlungsvorgänge abzuwickeln. Zahlungsvorgänge sind gem. 675f Abs. 3 S. 1 BGB die Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung von Geldbeträgen, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Als unselbstständige Nebenabreden zum Girovertrag sahen Literatur und Rechtsprechung bislang die Verpflichtung der Bank zur Einziehung eingereichter Schecks 16 und zur Einlösung von Lastschriften an. 17 Während die Verpflichtung zur Einlösung von Lastschriften mit der einheitlichen Regelung sämtlicher Zahlungsvorgänge nunmehr ebenfalls Gegenstand des Girovertrags ist, sind Zahlungsvorgänge per Scheck und Wechsel ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie ausgenommen und unterfallen damit auch nicht den 675c ff. BGB. Die Verpflichtung der Bank zur Einziehung eingereichter Schecks dürfte damit auch weiterhin als unselbstständige Nebenabrede zu sehen sein. 2. Behandlung eingehender Zahlungen Der Girovertrag verpflichtet die Bank, für den Kunden bestimmte Zahlungen entgegenzunehmen und dem Girokonto gutzuschreiben ( 675t Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Kunden steht bei Eingang einer Zahlung ein (klag- und pfändbarer) Anspruch auf Gutschrift zu. Bei der Gutschrift handelt es sich nach ganz h. A. um ein abstraktes Schuldversprechen der Bank, 18 welches eine vom Grund des Anerkenntnisses und vom Deckungsverhältnis unabhängige Forderung 16 Dazu unten D.I BGHZ 150, 269, 272; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 47, Rn BGH, NJW 1991, Hieran ist auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes festzuhalten, vgl. Grundmann, WM 2009, 1109,

20 des Kunden gegen die Bank begründet. Vom Anspruch auf Gutschrift streng zu unterscheiden ist der Anspruch des Kunden aus der Gutschrift. Der Anspruch auf Gutschrift (bzw. auf Verfügbarmachung des Zahlungsbetrags, 675t Abs. 1 S. 1 BGB) entsteht mit Eingang des Zahlungsbetrags bei der Bank. Bei institutsinterner Überweisung geht der Zahlungsbetrag bei der Bank mit Abbuchung des Betrags vom Konto des Überweisenden ein, 19 bei institutsfremder Überweisung mit Gutschrift des Betrags auf dem Nostrokonto der Bank, bzw. mit Abbuchung vom Lorokonto der Schuldnerbank Abwicklung von Überweisungsaufträgen 675o Abs. 2 BGB geht davon aus, dass die Bank verpflichtet ist, Überweisungsaufträge des Kunden auszuführen, wenn der Auftrag die im Girovertrag festgelegten Bedingungen (insbesondere zur Form des Überweisungsauftrags und zur erforderlichen Deckung des Kontos) erfüllt. 21 Dies entspricht der Rechtslage nach dem alten Weisungsmodell vor Einführung der 676a ff. BGB a. F., während dies nach bislang geltender Rechtslage umstritten war BGH, NJW-RR 1990, Sprau in Palandt, 675s BGB, Rn. 2.; vgl. auch BGH, NJW 2005, Der Begriff Lorokonto bezeichnet das von einer Bank für ein fremdes Kreditinstitut geführte Konto, der Begriff Nostrokonto das eigene, bei einer fremden Bank unterhaltene Konto. 21 Grundmann, WM 2009, 1109, Die wohl h. M. ging allerdings auch bislang von einer Ausführungspflicht der Bank aus: vgl. Sprau in Palandt, 675f BGB, Rn. 13 ff; MünchKomm/Casper, 676f BGB, Rn. 16. Ähnlich Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 47, Rn. 22. Vgl. auch BGH, NJW 2004, 2517,

21 4. Entgelt Die Bank kann für ihre girovertraglichen Leistungen ein Entgelt verlangen ( 675f Abs. 4 BGB). Sie kann dabei zwischen Pauschalgebühren und Einzelpreisen für bestimmte Einzelleistungen (etwa einzelne Zahlungsvorgänge) wählen und dies auch miteinander verbinden. Vor Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags hat die Bank den Kunden über die zu entrichtenden Entgelte und ggf. deren Aufschlüsselung zu unterrichten, 675d Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art Abs. 1 Ziffer 3 EGBGB. Vor Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister die für diesen Zahlungsvorgang anfallenden Entgelte auf Verlangen des Zahlers mitzuteilen (Art EGBGB). Für die Erfüllung von Nebenpflichten kann ein Entgelt nur verlangt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist und ein Entgelt zudem vertraglich vereinbart ist. Zugelassen ist ein Entgelt z. B. für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags ( 675o Abs. 1 S. 4 BGB) 23 oder für Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind ( 675e Abs. 4 BGB). III. Girokonto als Kontokorrent Girokonten werden in aller Regel als Kontokorrent im Sinne von 355 ff. HGB geführt. Bei einem Kontokorrent werden die beiderseits fälligen und unbedingten Ansprüche in eine laufende Rechnung eingestellt mit dem Ziel einer Verrechnung und Feststellung des Saldos zu einem bestimmten Zeitpunkt (idr das Quartalsende, vgl. Nr. 7 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Das Kontokorrentverhältnis als solches wird durch die Neuregelung des Zahlungsverkehrsrechts 23 Die sog. Unwirksamkeits-Rechtsprechung des BGH (BGHZ 146, 377) ist damit hinfällig, Schulte-Nölke in Schulze, BGB-Handkommentar, 675o BGB, Rn. 4; vgl. aber auch Sprau in Palandt, 675o Rn 4 und 675f Abs. 4 S

22 nur mittelbar berührt, ohne dass sich die Grundstruktur ändern würde. 1. Buchung Auf dem Girokonto werden in laufender Rechnung Forderungen des Kunden gegen die Bank (etwa aus einem für den Kunden bestimmten Zahlungseingang) als Gutschrift und Forderungen der Bank gegen den Kunden (z. B. Aufwendungsersatzansprüche aus der Ausführung von Zahlungsaufträgen des Kunden) als Belastungen gebucht. Die Dokumentation der Buchungen ist eine Hauptpflicht der Bank, die das Risiko für die Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Buchungen trägt. 24 Belastungsbuchungen kommt dabei lediglich deklaratorische Bedeutung zu. 25 Erfolgt die Belastung zu Unrecht, etwa weil die behauptete Forderung der Bank nicht besteht, hat der Kunde aus 667 BGB einen Anspruch auf rückwirkende Beseitigung der Fehlbuchung, 26 der allerdings innerhalb einer Ausschlussfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung geltend gemacht werden muss ( 676b Abs. 2 BGB). Gutschriften werden hingegen regelmäßig als abstraktes Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden angesehen. 27 Die Gutschrift begründet daher einen vom Grund des Anerkenntnisses unabhängigen Anspruch des Kunden gegen die Bank, der allerdings der Kontokorrentbindung unterliegt. 24 BGH, NJW 2001, BGH, ZIP 2003, BGH, NJW 2006, BGH, NJW 1991, Hieran ist auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes festzuhalten, vgl. Grundmann, WM 2009, 1109,

23 Eine fehlerhafte Gutschrift (etwa aufgrund eines technischen Versehens) kann die Bank nach Bereicherungsgrundsätzen zurückverlangen. 28 Soweit auf den Saldo des Girokontos von der Bank oder vom Kunden Zinsen zu zahlen sind, 29 kommt es auf den Tag der Wertstellung und den danach zu bildenden Zwischensaldo an. Die Wertstellung ist unabhängig vom Buchungstag. Die Wertstellung erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Bank und Kunde, bei Eingang eines Zahlungsbetrags hat die Wertstellung gem. 675t Abs. 1 BGB unter dem Datum des Tages zu erfolgen, an dem der Betrag der Bank zugegangen ist. 2. Kontokorrentbindung Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelansprüche verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit (Kontokorrentbindung). Sie werden bloße Rechnungsposten und können mit der Einstellung ins Kontokorrent weder selbstständig geltend gemacht noch selbstständig erfüllt werden. 30 Sie können auch nicht abgetreten oder verpfändet werden. 3. Verrechnung und Feststellung des Saldos; Saldoanerkenntnis Die beiderseitigen Forderungen und Leistungen werden in regelmäßigen Zeitabständen durch Verrechnung und Feststellung des sich 28 Vgl. BGH, NJW 2005, 3213, Hierbei bleibt es auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts, Schwintowski in Herberger PraxisKommentar-BGB, 6. Aufl. 2013, 675u BGB, Rn Dies richtet sich nach dem Girovertrag und ggf. ergänzenden Vereinbarungen über einen Dispositionskredit usw. 30 BGHZ 162,

24 für eine Seite ergebenden Überschusses ausgeglichen (vgl. 355 Abs. 1 HGB). In die Verrechnung werden alle kontokorrentfähigen und -pflichtigen Forderungen eingestellt. Kontokorrentfähig sind alle fälligen gegenseitigen Geldforderungen, die Kontokorrentpflicht bestimmt sich nach der Reichweite der Vereinbarung. Danach sind grundsätzlich alle Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung kontokorrentpflichtig, mit Ausnahme des Anspruchs des Kunden auf Auszahlung des Tagesguthabens. 31 Über dieses kann der Kunde frei verfügen. Der Saldo wird durch einen Rechnungsabschluss festgestellt. Dieser ist dem Bankkunden gesondert mitzuteilen und liegt nicht schon in den üblichen Kontoauszügen, die hauptsächlich informatorischen Zwecken dienen. 32 Der durch den Rechnungsabschluss festgestellte Überschuss ist die Grundlage des Saldoanerkenntnisses der durch den Saldo belasteten Partei. Das Saldoanerkenntnis kann auch konkludent erfolgen. Nach Nr. 7 Abs. 2 Banken-AGB/Nr. 7 Abs. 3 Sparkassen-AGB gilt der Saldo als genehmigt, wenn der Kunde dem Rechnungsabschluss nicht binnen sechs Wochen nach Zugang widerspricht. Mit der Anerkennung des Saldos gehen die ins Kontokorrent eingestellten Forderungen unter, übrig bleibt allein der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis BGHZ 84, 325, 330 ff. 32 Gleichwohl ist der Kunde zur sorgfältigen Durchsicht der Kontenbewegungen verpflichtet. Verletzt der Kunde diese Pflicht, kann er gegenüber der Bank zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein (BGHZ 95, 103, 108). 33 St. Rspr., vgl. etwa BGHZ 144, 349,

25 B. Überweisung I. Allgemeines Häufigstes bargeldloses Zahlungsmittel ist die Überweisung. Bei einer Überweisung beauftragt der Schuldner einer Forderung seine Bank, einen bestimmten Geldbetrag dem Gläubiger auf dessen Konto zur Verfügung zu stellen, bzw. den Geldbetrag an das kontoführende Institut des Gläubigers weiterzuleiten, damit dieses dem Gläubiger den entsprechenden Betrag gutschreibt 34. Die Rechtsverhältnisse bei der Überweisung sind erstmals mit dem Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 in 676a ff. BGB a. F. geregelt worden. 35 Vor Inkrafttreten des Überweisungsgesetzes ging die herrschende Meinung von einem sog. auftragsrechtlichen Modell zur Abbildung der Rechtsverhältnisse bei der Überweisung aus. 36 Mit dem Überweisungsgesetz nahm der Gesetzgeber davon Abstand und hatte die Überweisungskette in drei Vertragstypen eingeteilt, den Überweisungsvertrag zwischen dem Überweisenden und seiner Bank ( 676a BGB a. F.), den Zahlungsvertrag im Interbankenverhältnis ( 676d BGB a. F.) und den Girovertrag zwischen dem Empfänger und seiner Bank ( 676f BGB a. F.). Mit dem neuen Zahlungsdiensterecht hat der Gesetzgeber dieses komplizierte Modell 37 wieder aufgegeben: Es gibt keinen besonderen Überweisungsvertrag mehr, der Überweisungsauftrag wird wie zuvor als einseitige 34 Langenbucher in Langebucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, 1 Rn. 1 ff. 35 Mit dem ÜberweisG sind die EU-Richtlinien Nr. 97/5/EG vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen und Nr. 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen umgesetzt worden. 36 St. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 1991, 2210, Kritisch insbesondere: Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 49, Rn. 2 ff. 27

26 Weisung des Kunden verstanden und ist einheitlich in 675f GBG geregelt. 38 II. Rechtsbeziehungen bei der Überweisung An der Abwicklung eines Überweisungsvorgangs sind, sofern nicht Zahlender und Zahlungsempfänger ihr Girokonto bei demselben Kreditinstitut haben, mindestens vier Rechtssubjekte beteiligt: Der Überweisende (Schuldner), die Schuldnerbank, der Empfänger (Gläubiger) und die Empfängerbank. Ausgeklammert bleiben dabei etwaig eingeschaltete Zwischeninstitute, Clearing-Stellen, o. Ä. 39 Vertragliche Beziehungen bestehen zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger (Valutaverhältnis) sowie zwischen Überweisendem und Schuldnerbank (Deckungsverhältnis), zwischen den beteiligten Banken (Interbankenverhältnis) und zwischen Empfängerbank und Empfänger (Inkassoverhältnis), 40 nicht hingegen zwischen Überweisendem und Empfängerbank 41 und zwischen Empfänger und Schuldnerbank. 42 Zu einem ggf. eingeschalteten Zwischeninstitut besteht ebenfalls keine Vertragsbeziehung des Überweisenden. 43 Während die Rechtsprechung und Teile der Literatur früher annahmen, dass der Empfänger in den Schutzbereich des zwischen den Banken bestehenden Girovertrags mit einbezogen sei, hat der BGH nunmehr unmissverständlich klargestellt, dass der Girovertrag im Interbankenverhältnis keine Schutzwirkung zugunsten 38 Grundmann, WM 2009, 1109, 1114; Sprau in Palandt, 675f BGB, Rn 1/2. 39 Siehe dazu unten B.II BGH, WM 2003, 430, BGH, NJW 2007, 914, OLG Karlsruhe, WM 2007, OLG Karlsruhe, WM 2007,

27 Dritter entfalte. 44 Die Rechtsbeziehungen bei der Überweisung sind in der nachfolgenden Grafik veranschaulicht: Abbildung: Die Rechtsbeziehungen bei der Überweisung 1. Verhältnis Überweisender ausführende Bank Das Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden (Schuldner) und der ausführenden Bank (Schuldnerbank), das Deckungsverhältnis, wird nunmehr durch den als Zahlungsdiensterahmenvertrag einzuordnenden Girovertrag geprägt. Ein separater Überweisungsvertrag ( 676a BGB a. F.) kommt nicht mehr zustande, Überweisungsaufträge werden als Zahlungsaufträge gem. 675f Abs. 2 S. 2 BGB eingeordnet und stellen Weisungen im Sinne von 665 BGB dar BGH, NJW 2008, Vgl. Sprau in Palandt, 675f BGB, Rn. 17; Grundmann, WM 2009, 1109, Mit beachtenswerten Gründen spricht sich Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 49, Rn. 3 ff., entgegen der ganz herrschenden Meinung dafür aus, den Überweisungsauftrag jedenfalls bei Bestehen einer girovertraglichen Beziehung zwischen Kunde 29

28 a) Erteilung des Überweisungsauftrags Der Überweisungsauftrag kann grundsätzlich formlos erteilt werden, im Girovertrag können allerdings besondere Ausführungsbedingungen vereinbart werden (vgl. 675o Abs. 2 BGB). Regelmäßig verlangen die Kreditinstitute die Nutzung eines einheitlichen Überweisungsformulars, sei es in Papierform oder als Eingabemaske bei der elektronischen Überweisung. Die Bank darf aufgrund ihrer girovertraglichen Verpflichtung gem. 675o Abs. 2 BGB einen Überweisungsauftrag nicht ablehnen, sondern muss die beauftragte Überweisung ausführen. Der Überweisungsauftrag ist als Weisung im Sinne von 665 BGB eine einseitige empfangsbedürftige ( 675n Abs. 1 S. 1 BGB) Willenserklärung und kann aus den gleichen Gründen unwirksam bzw. nichtig sein wie jede andere Willenserklärung. 46 Wird der Überweisende bei der Erteilung des Überweisungsauftrags vertreten, so findet auch bei Überweisungen zugunsten des Vertreters die Vorschrift des 181 BGB weder unmittelbare noch analoge Anwendung, da der Überweisungsempfänger nicht in die Vertragsbeziehung zwischen dem Überweisenden und dessen Bank einbezogen wird. 47 b) Widerruf des Überweisungsauftrags Gem. 675p Abs. 1 BGB kann der Kunde einen Überweisungsauftrag nach dessen Zugang bei der Bank nicht mehr widerrufen. Bis zum Zugang ist die mit dem Überweisungsauftrag erteilte Weisung allerdings frei widerruflich. Eine Sonderregelung enthält 675p und Bank auch nach altem Recht nicht als selbstständigen Vertrag sondern als einseitige Weisung im Rahmen des Giroverhältnisses anzusehen. 46 Vgl. BGH, NJW 2006, BGH, NJW 2004, 2517,

29 Abs. 3 für den Fall eines besonders vereinbarten Ausführungstermins ( 675n Abs. 2 BGB): Danach kann der Überweisungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Termin widerrufen werden. Eine Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten ist durch besondere Vereinbarung zwischen Bank und Kunde möglich, 675p Abs. 4 BGB. 48 Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen 49 richtet sich sowohl für die Bank als auch für den Kunden der letztmögliche Kündigungszeitpunkt nach den Regeln des entsprechenden Systems. c) Pflichten der Bank aa) Bewirken der Überweisung Aus dem Überweisungsauftrag des Kunden ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht der Bank, den Überweisungsbetrag an das kontoführende Institut des Empfängers weiterzuleiten ( 675s Abs. 1 S. 1 BGB). Zudem ist die Bank (soweit üblich) verpflichtet, dem Begünstigten bzw. dessen Kreditinstitut Angaben zur Person des Überweisenden und ggf. einen Verwendungszweck mitzuteilen. Verletzt die Bank diese Pflicht, kann sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn z. B. dem Kunden aus der unterlassenen Angabe des Verwendungszwecks ein Schaden entsteht etwa mangels Tilgungswirkung der veranlassten Überweisung für die Schuld im Valutaverhältnis Siehe auch die Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Ziffer 1.5 Abs Zum Begriff des Zahlungsverkehrssystems siehe 675c Abs. 3 BGB, 1 Abs. 6 ZAG. 50 OLG Celle, NJW-RR 2007,

30 (1) Ausführungsbedingungen Die Bewirkungspflicht besteht, wenn die im Girovertrag vereinbarten Ausführungsbedingungen eingehalten sind. Die Bedingungen für den Überweisungsverkehr der Banken enthalten hierzu unter Nummer 1.6 Abs. 1 folgende Regelung: Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe Nummer 2.1 und 3.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). Fehlt es an hinreichender Deckung, gelangt die Bank nicht in Verzug. Zur Teilausführung einer Überweisung bei unzureichender Deckung ist die Bank nur dann verpflichtet, wenn dies dem erkennbaren Willen des Auftraggebers entspricht. 51 Die Bank darf allerdings eine Überweisung auch bei fehlender Deckung ausführen, wenn sie bereit ist, die Überziehung des Kontos hinzunehmen. 52 (2) Unterrichtung des Kunden bei Nichtausführung Lehnt die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags mangels Einhaltung der Ausführungsbedingungen ab, muss sie den Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb der Ausführungsfrist (dazu sogleich) hierüber unterrichten ( 675o Abs. 1 BGB). Hierbei muss die Bank vor allem auf die Gründe für die Ablehnung hinweisen. Für die Unterrichtung kann ein besonderes Entgelt vereinbart wer- 51 BGH, WM 2005, 1564, BGH, ZIP 2007,

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