Oberste Bundesbehörden. Deutsche Bundesbank. nachrichtlich: Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Deutsche Rentenversicherung Bund Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) BEARBEITET VON Referat D 4 D4@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 16. April 2010 AZ D /20 BETREFF Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 am 1. Mai 2010 HIER Überarbeitung von Merkblätter und Informationen für die Versorgungsdienststellen des Bundes BEZUG Meine Rundschreiben vom 21. Dezember 2000 (GMBl 2001, S. 193), 23. Juli 2001 (GMBl 2001 S. 708), 5. November 2002 (GMBl 2002, S. 818) und 14. November 2005 (GMBl 2006, S. 40) ANLAGE 3 Aufgrund des Anwendungsstarts der VO (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungs-VO (EG) Nr. 987/2009 am 1. Mai 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 284 am 30. Oktober 2009) und anderer Änderungen (die Europäische Union (EU) ist nach Art. 1 des Vertrages über die Europäische Union seit 1. Dezember 2009 Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG), Änderungen der Bezeichnung der Formblätter, Änderung der Bezeichnung der Koordinierungsstelle im Bereich des Bundes) übersende ich die überarbeiteten Merkblätter mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungs-VO (EG) Nr. 987/2009 werden die VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie die VO (EWG) Nr. 574/72 unter Beibehaltung ihrer Grundprinzipien zur Koordinierung der Sozialsysteme in Europa sowie ihrer wichtigsten Elemente und Regelungen ablösen. Änderungen ergeben sich sowohl in den Bereichen des Kollisionsrechts, als auch des Leistungsrechts sowie insbesondere im Verfahrensrecht, das sich durch Umstellung auf einen ausschließlich elektronischen Datenaustausch grundlegend ändern wird. Eine Übergangszeit von 2 Jahren ist vorgesehen. Weiterhin wird die Möglichkeit einer grenzüber- ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 2 schreitenden Beitreibung der Forderung von Beiträgen und überzahlten Leistungen geschaffen. Auf der Internetseite der Europäischen Union ( ) stehen die og. Dokumente zur Verfügung. Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Dr. Kiel

3 Name, Amtsbezeichnung Dienststelle Personal- bzw. Versorgungsnummer Erklärung Versicherungsnummer des Deutschen Rentenversicherungsträgers Ich habe am (bitte Datum eintragen) Altersrente aus der (bitte ergänzen: z.b. französischen, österreichischen,...) Der Rentenantrag wurde bei Rentenversicherung beantragt. (bitte angeben: entsprechender Rentenversicherungsträger des Staates mit Anschrift) gestellt. Versicherungsnummer/Aktenzeichen dieses Trägers: Eine vorzeitige Zurruhesetzung wünsche ich jedoch nicht. (bitte eintragen, falls bekannt) Hiermit beantrage ich Altersrente aus der (bitte ergänzen: z.b. französischen, österreichischen,...) Rentenversicherung. Eine vorzeitige Zurruhesetzung wünsche ich jedoch nicht. Ich werde am (bitte Datum eintragen) in den Ruhestand versetzt. Ich stelle hiermit einen Antrag auf (bitte ergänzen: z.b. französische, österreichische,...) Rente. Ich habe am (bitte Datum eintragen) einen Antrag auf eine vorzeitige Zurruhesetzung gestellt. Mein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung soll jedoch nicht als Antrag auf Rente in einem anderen Mitgliedstaat der EU / des EWR oder der Schweiz gelten. Datum, Unterschrift Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen

4 Stand: 04/2010 Merkblatt Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sowie (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 für Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte Für das Verfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sowie den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, soweit Beamte, Richter, Soldaten und DO- Angestellte davon betroffen sind, hat der Bund die Bundesfinanzdirektion West Wörthstr Köln Bearbeiter: Herr Wacker Tel.: 0211/ FAX: 0211/ für alle Versorgungsdienststellen als Koordinierungsstelle zur Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin benannt. Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Die BFD West steht der Deutschen Rentenversicherung Bund einerseits und den einzelnen Versorgungsdienststellen andererseits zur Verfügung, um - den Informationsaustausch zwischen den Pensionsregelungsbehörden und der Deutschen Rentenversicherung zu vermitteln, - die Pensionsregelungsbehörden über das Verfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sowie (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beraten, - die Deutschen Rentenversicherung über das deutsche beamtenversorgungsrechtliche Verfahren zu beraten, - den Austausch der erforderlichen Daten auf den vorgeschriebenen Vordrucken zwischen Pensionsregelungsbehörden und der Deutschen Rentenversicherung zu unterstützen. Bitte wenden!

5 - 2 - Insbesondere müssen - den mitgliedstaatlichen Trägern deutsche ruhegehaltfähige Dienstzeiten und - den deutschen Versorgungsdienststellen mitgliedstaatliche (Vor-) Dienstzeiten mitgeteilt werden. Insgesamt bringt die Einbeziehung der Sondersysteme für die Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in die europaweite Koordinierung aus deutscher Sicht keine wesentlichen Änderungen für das Leistungsrecht der deutschen Beamten. Jedoch können die mitgliedstaatlichen Versicherungsträger ihre eigenen Versicherungszeiten zusammen mit den deutschen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für den Anspruchserwerb (zum Beispiel für die Erfüllung von Wartezeiten, Mindestversicherungszeiten) oder die Rentenberechnung berücksichtigen. Daher sind die Versorgungsdienststellen in das Verwaltungsverfahren, das die VO (EWG) Nr. 574/72 und die VO (EG) Nr. 987/2009 für die beteiligten Mitgliedstaaten festlegt, eingebunden. Unter anderem bedeutet dies, dass die Versorgungsdienststellen bei Beamten, Richtern, Soldaten und DO- Angestellten, die Versicherungszeiten im europäischen Ausland (EU, EWR, Schweiz) zurückgelegt haben, über die Bundesfinanzdirektion West - Pensionsanträge an ausländische Versicherungsträger übermitteln müssen, - in die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle eingebunden werden, - ihre Entscheidungen (Festsetzung von Versorgungsbezügen u.s.w.) gegenüber den mitgliedstaatlichen Trägern bekannt geben müssen. Sind neben den mitgliedstaatlichen Anwartschaften auch solche in der deutschen Rentenversicherung vorhanden, führt anstelle der Verbindungsstelle Deutsche Rentenversicherung Bund der für das Rentenverfahren in Deutschland zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See, Bund oder ein Regionalträger), der für die Bearbeitung des Rentenantrages zuständig ist, das zwischenstaatliche Verfahren unter Vermittlung der BFD West durch.

6 Stand: 04/2010 Merkblatt für Personen mit Anspruch auf Versorgung und mit Rentenansprüchen in einem Mitgliedstaat der EU / des EWR oder in der Schweiz Für alle Bereiche der sozialen Sicherheit (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) existieren seit Jahrzehnten Verordnungen der Europäischen Union (EU), die die sozialrechtlichen Beziehungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) / des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz und derer Versicherungsträger untereinander koordinieren. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist ab 25. Oktober 1998 auch auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen ausgedehnt worden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Rentenansprüche aus Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten der EU / des EWR und der Schweiz zurückgelegt wurden, erstmals entstehen oder vorhandene Ansprüche sich erhöhen können. Die Dienstzeiten als deutscher Beamter müssen in den anderen Staaten, in denen Beiträge entrichtet wurden, für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten für Rentenansprüche oder andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen berücksichtigt werden. Beispiel: Sie sind fast 65 Jahre alt und sind seit Ihrer Ernennung im Jahr 1979 Beamter in Deutschland. Zwischen Studium und der Tätigkeit als Beamter waren Sie von 1975 bis 1979 in Spanien (insgesamt 51 Monate) beschäftigt. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres werden Sie in den Ruhestand versetzt. Ein Rentenanspruch im allgemeinen System Spaniens kann mit Vollendung des 65. Lebensjahres entstehen, wenn dort (neben weiteren Voraussetzungen) mindestens 15 Jahre mit Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Mit den 51 Monaten Versicherungszeit in Spanien allein wäre ein Rentenanspruch nicht gegeben. Er müsste abgelehnt werden. Für Ansprüche ab 25. Oktober 1998 muss der spanische Versicherungsträger Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten als deutscher Beamter (mehr als 30 Jahre) bei der Prüfung seiner Mindestversicherungszeit zusätzlich berücksichtigen. Er wird zum Ergebnis kommen, dass ein spanischer Rentenanspruch gegeben ist und diesen der Höhe nach aus seinen (eigenen) 51 Monaten Versicherungszeit feststellen und an Sie auszahlen. Sie haben auch Versicherungszeiten zu einem System der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat der EU / des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz zurückgelegt. Ihr Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gilt nach der im Europarecht verankerten Antragsgleichstellung gleichzeitig auch als Antrag auf Leistung in diesem Staat. Ebenso wirkt ein Rentenantrag, den Sie bei einem mitgliedstaatlichen oder Schweizer Versicherungsträger stellen, gleichzeitig als Antrag auf (vorzeitige) Zurruhesetzung. Das Europarecht will Sie vor unbeabsichtigten Nachteilen schützen, die sie bei einer verspäteten Antragstellung erleiden könnten. Ihnen ist aber bei Leistungen wegen Alters durch das Europarecht eingeräumt, den Antrag zu beschränken und die Beantragung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alters aufzuschieben. Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt zwar eine mitgliedstaatliche oder Schweizer Altersrente, aber keine Zurruhesetzung wünschen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Dienstherrn ausdrücklich erklären. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass Sie eine solche Leistung wegen Alters neben den Versorgungsbezügen (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht erhalten möchten. Ihre diesbezügliche Erklärung wirkt dann gegenüber dem beteiligten ausländischen Träger. Bitte wenden!

7 - 2 - Der beantragte Anspruch auf die jeweils andere Leistung bleibt von der Erklärung unberührt. Bitte geben Sie uns die von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Erklärung (vergleiche Anlage) zurück. Die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz sind grundsätzlich an einen Antrag des Berechtigten gebunden. Ein verspäteter Antrag kann zu Nachteilen bei der Zahlung der Leistung führen (zum Beispiel verspäteter Leistungsbeginn). Sollten Sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, müssen Sie die ausländische Leistung rechtzeitig vor Erreichen des jeweiligen Lebensalters beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte die Erklärung in der Anlage. Sofern Sie eine Rente/Pension aus einem Mitgliedstaat der EU / des EWR oder der Schweiz begehren und nicht den Leistungsantrag hierauf aufschieben möchten, gilt folgendes Verfahren: Vorgesehen ist, dass lediglich ein Antrag bei dem zur Leistung verpflichteten Träger des Wohnortes zu stellen ist. Einen gesonderten Antrag bei dem zuständigen Träger des beteiligten Staates müssen Sie nicht stellen; insbesondere ist es auch nicht notwendig, einen fremdsprachlichen Formantrag auszufüllen. Im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens der Träger der sozialen Sicherheit innerhalb der EU / des EWR und der Schweiz ist es vorgesehen, dass der Träger des Wohnsitzes die Unterrichtung des beteiligten Trägers im anderen Staat für den Antragsteller übernimmt. Übermittelt werden alle relevanten persönlichen Daten und Angaben, die den Leistungsanspruch betreffen und die für die Berechnung der Leistung von Bedeutung sind. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung praktizieren das zwischenstaatliche Verfahren im Rahmen des koordinierenden Sozialrechts der Europäischen Union mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten bereits seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar Deshalb ist für Deutschland als Verbindungsstelle zwischen den mitgliedstaatlichen Trägern und den deutschen Versorgungsträgern die Deutsche Rentenversicherung Bund benannt worden. Sie wird für Sie das nach dem Europarecht vorgeschriebene zwischenstaatliche Rentenverfahren mit dem zuständigen Versicherungsträger im beteiligten Staat durchführen. Wenn Sie außer den mitgliedstaatlichen oder Schweizer Versicherungszeiten auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben sollten, führt der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See, Bund oder ein Regionalträger), der für die Bearbeitung Ihres Rentenantrages zuständig ist, das zwischenstaatliche Verfahren für Sie durch. Einer der genannten Rentenversicherungsträger wird sich daher in Kürze mit Ihnen deswegen in Verbindung setzen. Gegebenenfalls wird er Sie auch auffordern, in einer seiner Beratungsstellen mit Ihrer Hilfe die für die gegenseitige Unterrichtung in Leistungsfällen genormten Formblätter der EU (Formblätter E 202 DE, E 203 DE bzw. E 204 DE und E 207 DE) auszufüllen. Zusammen mit dem Formblatt E 205 DE (Versicherungsverlauf aus der deutschen Rentenversicherung bzw. Aufstellung der versorgungsrechtlich relevanten Dienstzeiten) wird der beteiligte ausländische Versicherungsträger in die Lage versetzt, Ihren Rentenanspruch zu prüfen, festzustellen und zu berechnen. Wir bitten Sie, die Benachrichtigung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers abzuwarten. Er wird Ihnen auch mitteilen, welche Unterlagen für das Rentenverfahren in dem jeweiligen Staat ggf. noch benötigt werden und welche weiteren Schritte notwendig sind, um den ausländischen Rentenanspruch zu realisieren.

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