Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz V ORSORGERE G L E M ENT

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1 Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz V ORSORGERE G L E M ENT Januar 2013

2 INHALTSVERZEICHNIS A EINLEITUNG Name, Rechtsform Zweck Rechtliche Grundlagen und Bezeichnungen Definitionen Aufnahme in die Pensionskasse Beginn und Ende der Vorsorge... 4 B LEISTUNGEN DER PENSIONSKASSE Übersicht über die Leistungen Altersrente Kapitalabfindung (Kapital statt Rente) Alters-Kinderrente Partnerrente (für den überlebende Ehegatten / Partner) Waisenrente Todesfallkapital Anspruch auf eine Invalidenrente Betrag der Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Beitragsbefreiung Austrittsleistung C ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE LEISTUNGEN Auskunfts- und Meldepflicht Auszahlung Verpfändung, Vorbezug Leistungsverbesserungen Koordination mit anderen Versicherungen Unbezahlter Urlaub D FINANZIERUNG Beiträge Einlagen Finanzielle Sicherheit E ORGANISATION Zusammensetzung des Stiftungsrates Beschlüsse Aufgaben des Stiftungsrates Geschäftsführer F SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen Pfarrer-Pensionskasse Rechtsanwendung Gesamt- und Teilliquidation Inkrafttreten... 22

3 Anhänge A Spargutschriften und Beiträge, freiwillige Einlagen B Reglemente WEF zur Wohneigentumsförderung C Kennziffern und Beträge D Berechnungsbeispiele

4 Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz V ORSORGERE G L E M ENT A EINLEITUNG 1. Name, Rechtsform 1.1 Die Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz ist eine Stiftung im Sinne von Artikel 80ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 1.2 Der Stiftungsrat erlässt dieses Vorsorgereglement aufgrund der Stiftungsurkunde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Stiftung untersteht insbesondere auch den Bestimmungen von OR Art. 331d, des Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sowie dem Freizügigkeitsgesetz (FZG). 2. Zweck 2.1 Die Stiftung hat den Zweck, alle in diese Pensionskasse aufgenommenen Arbeitnehmenden der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz (im Folgenden EMK genannt) sowie deren Angehörige in Ergänzung zu anderen Vorsorgeeinrichtungen (z.b. Eidg. AHV/IV) mit ihren Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu schützen. 2.2 Die Stiftung kann auch die Arbeitnehmenden von mit der EMK verbundenen Institutionen aufnehmen. Die Anschlussvereinbarung ist der Revisionsstelle, dem Experten sowie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. 2.3 Die Stiftung erbringt mindestens die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Sie steht unter der Aufsicht des Kantons Zürich und ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. 3. Rechtliche Grundlagen und Bezeichnungen 3.1 Die rechtlichen Grundlagen zu diesem Vorsorgereglement sind: - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), - das Schweizerische Obligationenrecht (OR), - das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), - das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (FZG), - die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV), - die Stiftungsurkunde.

5 3.2 In diesem Vorsorgereglement werden bezeichnet: - mit Stifterin, die Evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz, 2 - mit Arbeitgeber, die Stifterin sowie die angeschlossenen Arbeitgeber, - mit Pensionskasse, die von der Stifterin errichtete Vorsorgeeinrichtung, - mit Versicherte, die Personen, welche nach diesem Vorsorgereglement in die Pensionskasse aufgenommen wurden, - mit Rentner, die Personen, welche eine Rente aus dieser Pensionskasse beziehen, - mit Eidg. AHV, die Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung, - mit Eidg. IV, die Eidg. Invalidenversicherung. Wird für Personen die männliche Form genannt, so gilt diese für beide Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf das Geschlecht hingewiesen wird. 4. Definitionen 4.1 Als Alter gilt die Differenz zwischen dem Berechnungsjahr und dem Geburtsjahr. 4.2 Für die versicherungstechnischen Berechnungen sowie für die Bestimmung der Leistungen bei Tod oder Invalidität einer aktiv versicherten Person gilt ein Schlussalter von 65 Jahren (für Frauen und Männer). 4.3 Der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person entspricht grundsätzlich dem vertraglichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn beim Eintritt bzw. am 1. Januar. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen (Anhang C), werden nicht angerechnet. In besonderen Fällen legt der Stiftungsrat die Bestimmung des massgebenden Jahreslohnes fest. Lohnteile, welche die versicherte Person von anderen Arbeitgebern bezieht, werden nicht angerechnet. Ändert der Jahreslohn innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als 6 Monate, so wird die Vorsorge auf Wunsch der versicherten Person oder des Arbeitgebers den neuen Verhältnissen angepasst. 4.4 Der versicherte Lohn entspricht normalerweise dem massgebenden Jahreslohn. Der Stiftungsrat kann für bestimmte Gruppen von Mitarbeitenden bis zum Alter 45 einen Koordinationsbetrag festlegen (Anhang C). Der versicherte Jahreslohn entspricht dann dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. Wird der Koordinationsbetrag erhöht, so sinkt der versicherte Lohn. Der Stiftungsrat kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen maximalen versicherten Lohn festlegen (siehe Anhang C). Dieser darf das 10-fache des vom Bundesrat festgesetzten oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 BVG nicht überschreiten. 4.5 Das Sparguthaben wird gebildet mit: a. den Spargutschriften (Anhang A) für die Zeit, während welcher die versicherte Person der Pensionskasse angehört hat samt Zinsen und b. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und persönlichen Einlagen samt Zinsen.

6 3 Die Verzinsung erfolgt auf dem Stand des Sparguthabens am Ende des Vorjahres. Zur Berechnung der Leistungen sowie bei einmaligen Einlagen während des Jahres werden die Zinsen pro rata ermittelt. Der Stiftungsrat setzt den Zinssatz für das Sparguthaben jährlich fest (Anhang C). 4.6 In eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz), in Kraft ab 1. Januar 2007, sind bezüglich Rechte und Pflichten aus diesem Reglement den verheirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinne der Lesbarkeit wird im Reglement von verheirateten Versicherten resp. von Ehegatten gesprochen. 4.7 Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten nach dem vollendeten 58. Altersjahr um höchstens 50%, so kann der Versicherte den bisherigen versicherten Lohn weiterführen. Die Weiterversicherung muss der Pensionskasse bis spätestens 30 Tage bevor der massgebende Jahreslohn sinkt, schriftlich beantragt werden. Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen Antrag des Versicherten, spätestens jedoch mit Erreichen des Schlussalters. Die Beiträge (Anteil Firma und Versicherter, Spar- und Risikobeiträge) für den über das effektiv erwerbstätige Gehalt hinausgehenden Lohn gehen zu Lasten des Versicherten. 5. Aufnahme in die Pensionskasse 5.1 Die Aufnahme ist grundsätzlich für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeber obligatorisch. Sie erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. sobald die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. 5.2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Personen, a. welche am 1. Januar das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das Schlussalter überschritten haben, b. deren Arbeitsverhältnis auf höchstens 3 Monate befristet ist. Wird die Vertragsdauer später auf insgesamt mehr als drei Monate verlängert, beginnt die Versicherungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Dauern mehrere aufeinander folgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, ist der Mitarbeitende ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungsdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Mitarbeitende ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.; c. deren Jahreslohn den vom Bundesrat festgesetzten Mindestlohn (Art. 2 BVG) nicht erreicht (Anhang C); d. welche im Sinne der Eidg. IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind. e. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie beantragen, nicht in die Pensionskasse aufgenommen zu werden. Der Arbeitgeber kann in der Anschlussvereinbarung vorsehen, dass der Mindestlohn gemäss Ziffer 5.2 c auf die Hälfte herabgesetzt wird.

7 4 5.3 Eine wieder eintretende Person, die früher bereits einmal in dieser Pensionskasse versichert war, wird wie eine neu eintretende Person behandelt. 5.4 Die Pensionskasse kann eine Gesundheitsprüfung anordnen. Ein allfälliger Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen ist der versicherten Person schriftlich mitzuteilen; er entfällt spätestens nach 5 Jahren. Leistungseinschränkungen, welche sich aus einem Vorbehalt ergeben und während der Vorbehaltsdauer eintreten, bleiben auch nach Ablauf der Vorbehaltsdauer weiter bestehen. Die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG sind garantiert. Die Beschränkung der Vorbehalte nach FZG ist zu beachten. 5.5 Ist eine Person vor oder bei ihrer Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung nicht voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne des BVG invalid zu sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit innerhalb der nach BVG massgebenden Frist zur Invalidität oder zum Tod, besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement. War die Person bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, ist diese für die Erbringung von Leistungen zuständig. 5.6 Die versicherte Person kann sich jederzeit, höchstens jedoch einmal jährlich, bis auf die maximalen Leistungen einkaufen. 6. Beginn und Ende der Vorsorge 6.1 Die Vorsorge beginnt mit dem Arbeitsverhältnis und endet mit dessen Auflösung, sofern kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben bis zum Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses versichert, längstens aber während eines Monats über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. 6.2 Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person voraussichtlich dauernd unter die Hälfte des vom Bundesrat festgesetzten Mindestlohnes, so scheidet sie mit Zustimmung des Arbeitgebers aus der Pensionskasse aus und es gelangen die Bestimmungen über die Austrittsleistung zu Anwendung.

8 5 B LEISTUNGEN DER PENSIONSKASSE 7. Übersicht über die Leistungen 7.1 Im Alter a. Altersrente oder teilweise Kapitalabfindung b. Alters-Kinderrente 7.2 Im Todesfall a. Partnerrente b. Waisenrente c. Todesfallkapital (Abfindung) 7.3 Für Invalide a. Invalidenrente b. Invaliden-Kinderrente c. Beitragsbefreiung 7.4 Vorbezug a. für Wohneigentum b. bei Scheidung 7.5 Beim Austritt a. Austrittsleistung 7.6 Die "Allgemeinen Bestimmungen über die Leistungen" (Abschnitt C) ergänzen die folgenden Leistungsumschreibungen. 8. Altersrente 8.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Altersrente, wenn nach Vollendung des 58. Lebensjahres a. das Arbeitsverhältnis endet oder b. der Beschäftigungsgrad um mindestens 25% herabgesetzt wird, spätestens am Monatsersten nach Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Altersrente erlischt am Monatsende nach dem Tod des Rentners. 8.2 Die versicherte Altersrente wird für jede versicherte Person individuell (nach dem Beitragsprimat) berechnet. Für die Berechnung ist das vorhandene Sparguthaben sowie der Umwandlungssatz beim Rentenbeginn massgebend (siehe Anhang C). Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades wird auf Antrag der versicherten Person der entsprechende Teil des Sparguthabens für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt (Teilpensionierung). 8.3 Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit bei der Firma über das vollendete 65. Altersjahr hinaus bis längstens zum vollendeten 70. Altersjahr fortsetzen, können die Ausrichtung ihrer Altersrente bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit aufschieben. Während des Aufschubes wird das Sparguthaben weiterverzinst. Beim Tod während des Aufschubs werden die Hinterlassenenleistungen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt versicherten Altersleistungen berechnet. Während des Aufschubes sind weder vom Versicherten noch von der Firma Beiträge geschuldet.

9 6 8.4 Die Anschlussvereinbarung der jeweiligen Firma kann vorsehen, dass Versicherte, welche die Ausrichtung ihrer Altersrente gemäss Abs. 3 aufschieben, zusätzlich auch die Weiterführung der Versicherung verlangen können. In diesem Fall gilt die Beitragspflicht gemäss Ziffer 25 sowohl für die Firma wie auch für den Versicherten während der Zeit der Weiterführung. Beim Tod während der Weiterführung der Versicherung werden die Hinterlassenenleistungen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt versicherten Altersleistungen berechnet.

10 9. Kapitalabfindung (Kapital statt Rente) Die aktive versicherte Person kann unter folgenden Bedingungen die Altersleistungen ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung beziehen: a. Das Begehren ist grundsätzlich spätestens 1 Jahr vor dem Bezug der Kapitalabfindung schriftlich anzumelden. Bei einer verheirateten Person ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich, bei Partnerschaft die Zustimmung des Partners. Ein Widerruf dieses Begehrens ist bis spätestens 1 Jahr vor der Fälligkeit noch möglich. Die Anmeldefrist gilt für Kapitalabfindungen grösser als 25% des BVG-Altersguthabens; b. Stirbt die versicherte Person vor dem Kapitalbezug oder ist sie bei der Fälligkeit seit mindestens 6 Monaten nicht voll arbeitsfähig, so ist das Begehren gegenstandslos 9.2 Wurden individuelle Einlagen getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden. 10. Alters-Kinderrente 10.1 Ein Altersrentner, welcher das Schlussalter erreicht hat, hat für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, einen Anspruch auf eine Alters-Kinderrente in der Höhe von 20% der gesetzlichen Mindest-Altersrente gemäss BVG. 11. Partnerrente (für den überlebende Ehegatten / Partner) 11.1 Stirbt eine versicherte Person, ein Altersrentner oder eine invalide Person, so hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Person, mit welcher eine Partnerschaft bestand (Partner), Anspruch auf eine Partnerrente, sofern er beim Tod der versicherten Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Er muss für den Unterhalt mindestens eines rentenberechtigten Kindes aufkommen; b. er hat das 45. Lebensjahr vollendet und die Ehe bzw. die Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert; c. er bezieht eine ganze Rente der Eidg. IV, jedoch sonst keine Vorsorgeleistungen Als Partnerschaft gilt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt von einer unverheirateten versicherten Person mit einer unverheirateten Person des anderen Geschlechtes, wenn a. die Partnerschaft während mindestens 5 Jahren und bis zum Tod gedauert hat und b. die anspruchsberechtigte Person mit der versicherten Person nicht verwandt ist Die Partnerschaft ist von der versicherten Person schriftlich der Pensionskasse zu melden, spätestens wenn diese 5 Jahre gedauert hat. Erhält der Partner Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen, werden diese mit den Leistungen der Pensionskasse verrechnet.

11 Erfüllt der überlebende Ehegatte bzw. der Partner keine dieser Voraussetzungen, so gelten die Bestimmungen über das Todesfallkapital Der Anspruch entsteht am Monatsersten nach dem Tod der versicherten Person bzw. des Rentners, frühestens jedoch nachdem der Lohnnachgenuss bzw. die Alters- oder Invalidenrente letztmals ausbezahlt wurde Die Rente des überlebenden Ehegatten bzw. Partners erlischt a. bei dessen Tod b. mit dessen Verheiratung vor dem 45. Lebensjahr Die Rente des Partners erlischt zudem, wenn er vor dem 40. Lebensjahr eine neue Partnerschaft im Sinne von Ziffer 11.2 eingegangen ist und diese die Dauer von 5 Jahren überschritten hat. Erlischt die Partnerrente infolge Verheiratung oder Partnerschaft, so hat der überlebende Ehegatte bzw. der Partner Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Partnerrenten Die Partnerrente beträgt 60% der versicherten Invalidenrente bzw. 60% der erloschenen Alters- bzw. Invalidenrente Ist der Ehegatte bzw. der Partner mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Partnerrente um 1% ihres vollen Betrags gekürzt für jedes ganze Jahr, um das der Partner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person Der geschiedene Ehegatte des verstorbenen Versicherten, Altersrentners oder Invalidenrentners hat gegenüber der Pensionskasse Anspruch auf eine Ehegattenrente in Höhe der gesetzlichen Mindestrente für den geschiedene Ehegatten gemäss BVG, sofern - ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde und - die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und - der überlebende, geschiedene Ehegatte entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt, hat er nur Anspruch auf eine einmalige Abfindung im Betrag dreier Jahresrenten in Höhe der gesetzlichen Mindestrente gemäss BVG. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen (insbesondere der AHV oder IV), den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übertrifft. Hat ein Gericht bestimmt, dass ein Teil der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu übertragen war, hat dieser nur noch Anspruch auf die gesetzlichen Mindest-Hinterlassenenleistungen gemäss BVG. 12. Waisenrente 12.1 Jedes Kind einer verstorbenen versicherten Person oder eines Rentners hat Anspruch auf eine Waisenrente, ein Stief- oder Pflegekind jedoch nur, wenn die verstorbene Person hauptsächlich für dessen Unterhalt aufkam.

12 Die Waisenrente beginnt am Monatsersten nach dem Tod der versicherten Person bzw. des Rentners, frühestens jedoch nachdem der Lohnnachgenuss bzw. die Alters- oder Invalidenrente letztmals ausbezahlt wurde. Sie erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Anspruch besteht jedoch weiter, längstens aber bis zum 25. Lebensjahr a. für Kinder während ihrer Ausbildung; b. für invalide Kinder, solange sie mindestens zu 70% invalid sind Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 20% der versicherten Invalidenrente bzw. 100% der erloschenen Kinderrente. Für Vollwaisen werden die Renten um 50% ihrer Beträge erhöht. 13. Todesfallkapital 13.1 Stirbt eine versicherte Person oder eine invalide Person vor Erreichen des Rücktrittsalters, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt Anspruch auf das ganze Todesfallkapital haben a. der überlebende Ehegatte b. die rentenberechtigten Kinder der versicherten Person c. natürliche Personen, welche von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, mit welcher die versicherte Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 13.3 Fehlen begünstigte Personen nach Ziffer 13.2, so haben folgende Personen Anspruch auf das halbe Todesfallkapital: a. die nicht rentenberechtigten Kinder b. die Eltern c. die Geschwister 13.4 Die versicherte Person legt zu Lebzeiten die Begünstigungen fest. Fehlt eine Begünstigung, so wird das Todesfallkapital gemäss der oben aufgeführten Reihenfolge ausbezahlt Das ganze Todesfallkapital entspricht dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich dem nach den Grundlagen der Pensionskasse berechneten Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. einer allfälligen Abfindung) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäss Ziffer Anspruch auf eine Invalidenrente 14.1 Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person gemäss Entscheid der Eidg. IV invalid ist Die invalide Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie beim Beginn der Erwerbsunfähigkeit bei der Pensionskasse versichert war. Ausserdem gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Personen mit Geburtsgebrechen und für Personen, welche als Minderjährige invalid wurden.

13 Die Invalidenrente beginnt, nachdem die Lohnfortzahlung oder eine Lohnersatzleistung letztmals ausbezahlt wurde. Sie erlischt bei Wegfall der Invalidität oder am Monatsende nach dem Tod der invaliden Person Eine Änderung des Invaliditätsgrades oder der Erwerbsfähigkeit ist der Pensionskasse mitzuteilen Wird gemäss Artikel 26a BVG die Rente der IV nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt der Invalidenrentner während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der Pensionskasse versichert, sofern er vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben ebenfalls aufrechterhalten, solange der Invalidenrentner eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht. Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Pensionskasse die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad des Invalidenrentners kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Invalidenrentners ausgeglichen wird. Die betroffenen Invalidenrentner gelten im Rahmen der provisorischen Weiterversicherung im bisherigen Umfang als invalid im Sinne dieses Reglements. 15. Betrag der Invalidenrente 15.1 Die ganze Invalidenrente entspricht bis zum Schlussalter 40 % des versicherten Lohnes. Die Mindestrente entspricht dem Wert des Umwandlungssatzes (Anhang C Alter 65) des Altersguthabens. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus dem vorhandenen Altersguthaben bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuzüglich der Summe der bis zum Rücktrittsalter fehlenden Altersgutschriften ohne Zinsen. Im Schlussalter wird die Invalidenrente neu festgesetzt. Sie entspricht dann der Altersrente, welche aufgrund des nachgeführten Sparguthabens und mit dem Umwandlungssatz im Schlussalter berechnet wird. Massgebend sind der letzte versicherte Lohn, der jeweilige Zinssatz und der Umwandlungssatz im Schlussalter Zahlt die Eidg. IV eine Teilrente, so zahlt auch die Pensionskasse eine Teilrente im gleichen Verhältnis. Die teilinvalide Person bleibt aktive versicherte Person für den Teil des versicherten Lohnes, welcher der verbleibenden Erwerbstätigkeit zugeordnet ist. 16. Invaliden-Kinderrente 16.1 Eine invalide rentenberechtigte Person hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente in der Höhe von 20% der Invalidenrente Für eine teilweise invalide Person wird die Invaliden-Kinderrente im gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Invalidenrente.

14 Beitragsbefreiung 17.1 Wird der Jahreslohn einer versicherten Person infolge Invalidität herabgesetzt oder entfällt er, so werden die Personalbeiträge und die Beiträge des Arbeitgebers am Ende des Monats nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten entsprechend herabgesetzt oder entfallen. Die insgesamt versicherten Leistungen werden dadurch nicht vermindert. Die Kosten der Beitragsbefreiung werden mit den Risikobeiträgen gedeckt. 18. Austrittsleistung 18.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn a. ein Sparguthaben vorhanden ist und b. sie die Pensionskasse vor dem vollendeten 58. Lebensjahr verlässt und c. das Arbeitsverhältnis nicht infolge Altersrücktritt, Tod oder Invalidität endet. Die versicherte Person kann die Austrittsleistung auch verlangen, wenn sie die Pensionskasse nach dem vollendeten 58. Lebensjahr, jedoch vor dem Schlussalter verlässt, dann in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertritt oder als arbeitslos gemeldet ist und keine Altersleistung verlangt Die Pensionskasse wird nach dem Beitragsprimat finanziert. Die Austrittsleistung entspricht dem ganzen vorhandenen Sparguthaben der versicherten Person Die minimale Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz umfasst a. die eingebrachten Eintrittsleistungen und die freiwilligen Einlagen samt Zinsen und b. die von der austretenden Person während der Beitragsdauer geleisteten Sparbeiträge, jährlich nachschüssig verzinst und erhöht um einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 4% der Summe der verzinsten Sparbeiträge der austretenden Person pro Altersjahr über dem Alter 20, höchstens 100%. Dieser Betrag (lit b) muss mindestens den während der Beitragsdauer erworbenen Altersgutschriften gemäss BVG samt Zinsen entsprechen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Satz für die Verzinsung der BVG-Altersguthaben Die Austrittsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, so kann die austretende Person die Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos verlangen. Fehlen gültige Anordnungen der austretenden Person zur Überweisung, so wird die Austrittsleistung frühestens nach 6 Monaten, spätestens aber zwei Jahren nach dem Freizügigkeitsfall der Auffangeinrichtung übertragen Die austretende Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, a. wenn sie die Schweiz endgültig verlässt und nicht in Liechtenstein wohnt bzw. wohnen wird, oder b. wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, oder c. wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.

15 12 Die austretende Person kann die Barauszahlung des obligatorischen Anteils nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (inkl. Island und Norwegen) für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist. Bei verheirateten Personen oder bei Partnerschaft ist für eine Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Partners erforderlich Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach dem Mindestzins BVG zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist der vom Bundesrat festgelegte Verzugszins zu bezahlen.

16 13 C ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE LEISTUNGEN 19. Auskunfts- und Meldepflicht 19.1 Die versicherten sowie die anspruchsberechtigten Personen haben der Pensionskasse über die für die Vorsorge massgebenden Verhältnisse jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen sowie die zur Begründung von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Pensionskasse sind insbesondere zu melden: a. Die Heirat einer versicherten Person oder eines Rentners bzw. wenn eine Partnerschaft versichert werden soll, b. Beginn und Ende von Leistungen einer anderen Sozialversicherung, c. Leistungen sowie Kürzungen oder Ablehnungen anderer Versicherungseinrichtungen, d. eine Änderung des Invaliditätsgrades. Im Weigerungsfall kann der Stiftungsrat die Leistungen der Pensionskasse aufschieben, bis die Unterlagen eintreffen Die Pensionskasse lehnt jede Haftung für die Folgen unterlassener oder unvollständiger Meldungen ab. Sie behält sich die Rückforderung zuviel bezahlter Leistungen vor. 20. Auszahlung 20.1 Fällige Vorsorgeleistungen werden auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Konto in der Schweiz oder im Wohnland der anspruchsberechtigten Person, solange dieses ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island Liechtenstein oder Norwegen ist, ausbezahlt, mangels eines solchen am Sitz der Stiftung Renten werden in monatlichen, auf den nächsten Franken aufgerundeten Teilbeträgen im Fälligkeitsmonat ausbezahlt. Kleine Teilbeträge können für mehrere Monate im Voraus ausbezahlt werden Beträgt die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10%, die Partnerrente weniger als 6%, die Kinder- bzw. Waisenrente weniger als 2% der halben maximalen AHV- Altersrente, so wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet. Im Einvernehmen mit der anspruchsberechtigten Person wird eine Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Rente weniger als 10% der maximalen AHV-Altersrente beträgt Kapitalleistungen werden bei Fälligkeit, frühestens nachdem alle notwendigen Unterlagen vorliegen, innerhalb eines Monats ausgerichtet. Verzögert sich die Überweisung, so wird die Leistung nach dem vom Bundesrat für Austrittsleistungen festgesetzten Satz verzinst Die Leistungen sind für den Lebensunterhalt der versicherten Person und ihrer Familie bestimmt. Der Stiftungsrat kann Massnahmen zur Erfüllung dieses Zwecks treffen.

17 Verpfändung, Vorbezug 21.1 Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen. Bei einem Vorbezug wird das BVG-Altersguthaben anteilsmässig reduziert. Dazu besteht ein separates Reglement WEF (Anhang B) Bei Ehescheidung kann das Gericht eine Aufteilung der Austrittsleistung zugunsten des geschiedenen Partners anordnen. Diese wird wie ein Vorbezug behandelt. Die versicherte Person kann jederzeit eine Einlage in der Höhe des dem geschiedenen Partner übertragenen Teils der Austrittsleistung einbringen Die versicherten Leistungen werden dem Vorbezug entsprechend vermindert. 22. Leistungsverbesserungen 22.1 Der Stiftungsrat entscheidet über den Zeitpunkt und das Ausmass von Leistungsverbesserungen aufgrund der finanziellen Lage der Pensionskasse Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach BVG, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des BVG-Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst Renten, welche nicht gesetzlich der Preisentwicklung angepasst werden müssen, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten angepasst. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und wie eine Anpassung der Renten erfolgt. 23. Koordination mit anderen Versicherungen 23.1 Die Pensionskasse kann ihre Leistungen im gleichen Verhältnis herabsetzen, wie die Eidg. AHV/IV ihre Leistungen kürzt oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der Eidg. IV widersetzt. Die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder kürzungen der Unfall- oder Militärversicherung auszugleichen Ergeben die Hinterlassenen- bzw. Invalidenleistungen der Pensionskasse unter Ausschluss des Todesfallkapitals gemäss Ziffer 13 zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes, so können die Leistungen der Pensionskasse auf diesen Betrag herabgesetzt werden. Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten bzw. Partners und der Waisen werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen werden nach dem Tarif der Pensionskasse für sofort beginnende Renten in gleichwertige Renten umgewertet. Der Stiftungsrat bestimmt den mutmasslich entgangenen Verdienst aufgrund der vorliegenden Verhältnisse Als anrechenbare Einkünfte gelten ungekürzte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung aufgrund des schädigenden Ereignisses. Sie umfassen Leistungen a. der eidg. AHV/IV, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, von in- und ausländischen Sozialversicherungen, b. von Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen,

18 15 c. von anderen Versicherungen, für welche ein Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat, Angerechnet werden auch Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten, sofern diese nicht abgetreten wurden. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte. Nicht angerechnet werden Hilflosenentschädigungen, Integritätsentschädigungen und ähnliche Leistungen sowie private Versicherungen. Bei Änderung des Invaliditätsgrades oder bei Wegfall von Kinderrenten oder bei sonstigen massgeblichen Veränderungen der Anspruchsberechtigung wird die Kürzung neu berechnet. Als Basis gelten die Beträge bei Beginn der Invalidität. Seitherige Leistungsverbesserungen der Pensionskasse werden proportional ermittelt und zusätzlich ausgerichtet Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten hat die anspruchsberechtigte Person bis zur Höhe der Leistungspflicht der Pensionskasse abzutreten. 24. Unbezahlter Urlaub 24.1 Während eines unbezahlten Urlaubs bleiben die Leistungen bei Tod oder Invalidität auf Wunsch der versicherten Person unverändert versichert. Die Risikobeiträge sind dann weiterhin voll zu leisten. Der Sparbeitrag und damit die Spargutschriften entfallen im entsprechenden Ausmass. Eine Weiterführung der Risikoversicherung während des unbezahlten Urlaubs ist der Pensionskasse schriftlich zu melden.

19 16 D FINANZIERUNG 25. Beiträge 25.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Pensionskasse und erlischt am Ende des Monats, für welchen der Lohn letztmals geschuldet ist, spätestens am Monatsende nach Vollendung des 65. Lebensjahres Der jährliche Beitrag des Personals und des Arbeitgebers wird in Prozenten des versicherten Lohnes gemäss Anhang A berechnet. Die versicherten Personen können ihre Beiträge nach einer der drei Beitragsstufen 1 bis 3 leisten. Die Wahl erfolgt bei Eintritt in die Pensionskasse. Ohne schriftliche Mitteilung gilt die Beitragsstufe 1. Die gewählte Beitragsstufe kann jährlich mit Wirkung per 1. Januar eines Kalenderjahres gewechselt werden. Die Pensionskasse ist dabei jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres schriftlich mit Hilfe des bei der Verwaltung verfügbaren Antragsformulars zu informieren. Ohne schriftliche Mitteilung bleibt der zuletzt gewählte Sparplan in Kraft. Die Personalbeiträge werden vom Arbeitgeber monatlich vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Pensionskasse überwiesen Die Pensionskasse kann einen Teil der Vorsorge aus eigenen Mitteln finanzieren. Sind die eigenen Mittel erschöpft, so trifft der Stiftungsrat die notwendigen Massnahmen. 26. Einlagen 26.1 Die Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen hat die versicherte Person in die Pensionskasse einzubringen. Die versicherte Person kann ausserdem freiwillige Einlagen einbringen. Diese können vom Stiftungsrat mit einem Gesundheitsvorbehalt belegt werden Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einlagen erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und freiwillige Einlagen werden zur individuellen Erhöhung des Sparguthabens verwendet und verzinst. Die versicherte Person kann höchstens einmal jährlich freiwillig eine zusätzliche Einlage einbringen. Die maximal mögliche Einkaufssumme wird gemäss Anhang A bestimmt. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um Guthaben der Säule 3a, welche die in Art. 60a Abs. 2 BVV2 erwähnte Grenze übersteigen, und um allfällige Freizügigkeitsguthaben, welche der Versicherte nicht in die Pensionskasse einbringen musste. Die Einkaufssummen werden dem Versicherten als Altersguthaben gutgeschrieben. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. 27. Finanzielle Sicherheit 27.1 Das Stiftungsvermögen wird von der Pensionskasse nach ihren Anlagerichtlinien verwaltet Der Stiftungsrat bezeichnet eine Revisionsstelle für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage.

20 Der Stiftungsrat bezeichnet den Experten für berufliche Vorsorge und lässt periodisch prüfen: a. ob die Stiftung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann; b. ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen Die Stiftung kann die Vorsorgeleistungen rückversichern, soweit der Stiftungsrat dies für notwendig erachtet. Die Stiftung muss dabei Versicherungsnehmerin und Anspruchsberechtigte sein Erkennt der Stiftungsrat, dass a. die versicherungstechnische Bilanz eine ungünstige Entwicklung der finanziellen Lage anzeigt oder b. grössere Risikobelastungen (Unruhen, Epidemien) zu tragen sind oder c. eine grosse Entwertung des Vermögens zu befürchten ist, so trifft er rechtzeitig die notwendigen Massnahmen. Er ordnet insbesondere die Beiträge und Leistungen neu, so dass die finanzielle Sicherheit der Stiftung gewährleistet wird Bei einer Unterdeckung legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung fest. Nötigenfalls können insbesondere die Verzinsung der Sparguthaben (Ziffer 4.5), die Finanzierung, die Leistungen und nach Rücksprache mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die laufenden Renten, welche die Leistungen gemäss BVG übersteigen, den vorhandenen Mitteln angepasst werden. Solange eine Unterdeckung besteht und der Zinssatz auf den Sparguthaben (Ziffer 4.5) unter dem BVG-Mindestzinssatz liegt, wird auch der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG mit dem Zinssatz der Sparguthaben berechnet. Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Pensionskasse während der Dauer der Unterdeckung von den Versicherten und den Arbeitgebern sowie von den Rentnern Beiträge zur Behebung der Unterdeckung erheben. Der Beitrag der Arbeitgeber muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten. Der Beitrag der Rentner darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten 10 Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Die Höhe der Rente bei Entstehung des Anspruchs bleibt gewährleistet. Der Beitrag der Rentner wird mit den laufenden Renten verrechnet. Sofern sich die vorgenannten Massnahmen als ungenügend erweisen, kann die Pensionskasse den Mindestzinssatz gemäss BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0.5 Prozent betragen. Die Arbeitgeber können im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen. Die

21 18 Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Die Pensionskasse muss die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentner über die Unterdeckung und die festgelegten Massnahmen informieren.

22 19 E ORGANISATION 28. Zusammensetzung des Stiftungsrates 28.1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 8 bis maximal 12 Mitgliedern Die aktiven versicherten Personen wählen aus ihrem Kreis die eine Hälfte des Stiftungsrates Der Arbeitgeber bezeichnet die andere Hälfte des Stiftungsrates Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist ohne Unterbruch möglich. Die Amtsdauer endet für Vertreter der Versicherten mit Ausscheiden aus der Pensionskasse Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Vertritt der Präsident den Arbeitgeber, haben die aktiven versicherten Personen das Recht auf das Amt des Vizepräsidenten und umgekehrt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. 29. Beschlüsse 29.1 Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern einberufen Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als zurückgewiesen und muss erneut vorgelegt werden Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg erfolgen. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder Der Stiftungsrat führt ein Beschlussprotokoll. Zirkularbeschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen. 30. Aufgaben des Stiftungsrates 30.1 Der Stiftungsrat leitet die Pensionskasse und vertritt diese nach aussen. Er bezeichnet diejenigen Personen, welche für die Stiftung rechtsverbindlich zeichnen und setzt die Art der Unterschriftsberechtigung fest. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Stiftungsrates gehen aus Art. 51a Abs. 2 BVG hervor Der Stiftungsrat erlässt die Reglemente und ist befugt, diese jederzeit zu ändern. Die erworbenen Leistungen der Versicherten dürfen dabei nicht geschmälert werden. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten Er erlässt die Richtlinien über die Wahl der Vertreter der Versicherten Er führt die Rechnung der Stiftung, welche jährlich auf den 31. Dezember abschliesst. Er kann die Rechnungsführung einem Dritten übertragen Er erlässt Anlagerichtlinien für die Vermögensverwaltung Er bezeichnet die Revisionsstelle und den anerkannten Pensionskassen-Experten Er überträgt die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer.

23 Geschäftsführer 31.1 Die laufenden Geschäfte werden unter Aufsicht des Präsidenten des Stiftungsrates durch den Geschäftsführer erledigt. Dieser nimmt auf Einladung des Präsidenten an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.

24 21 F SCHLUSSBESTIMMUNGEN 32. Übergangsbestimmungen 32.1 Die laufenden Renten und die mit ihnen verbundenen anwartschaftlichen Leistungen werden nach den beim Rentenbeginn gültigen Bestimmungen abgewickelt Der Stiftungsrat erlässt bei Bedarf besondere Übergangsbestimmungen, die in einer Ergänzung festgehalten und den betroffenen versicherten Personen abgegeben werden. 33. Pfarrer-Pensionskasse 33.1 Für die Rentenbezüger der ehemaligen Pfarrer-Pensionskasse gelten die Bestimmungen des Reglements vom 1. Januar 1998, welche wie folgt lauten: Verstirbt ein Altersrentner, so hat seine Witwe Anspruch auf eine Witwenrente in der Höhe von 70% der vom Verstorbenen bezogenen Altersrente. Verheiratet sich ein Bezüger einer Altersrente, so hat seine Witwe nach seinem Tod keinen Anspruch auf eine Witwenrente; Beim Tode eines Altersrentners oder seiner Gattin wird der überlebenden Person ein Sterbegeld von CHF 500 ausbezahlt 34. Rechtsanwendung 34.1 Fälle, die im Vorsorgereglement nicht vorgesehen sind, regelt der Stiftungsrat im Rahmen der Gesetze sowie im Sinne des Stiftungszwecks Streitigkeiten über die Anwendung bzw. Nicht-Anwendung der Reglemente sowie deren Auslegungen werden vom Stiftungsrat behandelt. Wird dann keine Einigung erzielt, so entscheidet die gesetzlich zuständige Instanz Wird das Vorsorgereglement in andere Sprachen übersetzt, so ist für dessen Auslegung der deutsche Text massgebend. 35. Gesamt- und Teilliquidation 35.1 Der Stiftungsrat entscheidet im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über eine Liquidation der Stiftung. Die Auflösung wird vom letzten Stiftungsrat vorgenommen, der im Amt bleibt, bis die Liquidation vollzogen ist. Die Liquidation darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollzogen werden Eine Teilliquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und einem speziellen, durch den Stiftungsrat erlassenen Teilliquidationsreglement, in welchem er die näheren Einzelheiten regelt. Das Teilliquidationsreglement wird der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreitet.

25 Inkrafttreten 36.1 Dieses Vorsorgereglement und seine späteren Änderungen werden der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht Dieses Vorsorgereglement tritt rückwirkend am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt das Reglement vom mit allen Ergänzungen. Zürich, 28. Mai 2013 Der Stiftungsrat

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