Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

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1 TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI Zusammenfassung LI Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den Einsatz von Fahrzeugen. Während bei Fahrzeugen des betrieblichen Fuhrparks lohnsteuerlich relevante Sachverhalte ausschließlich bei der Firmenwagenüberlassung in Betracht kommen, ist bei Nutzung arbeitnehmereigener Fahrzeuge durch den Arbeitnehmer zu prüfen, ob durch die Erstattung von Unfallkosten durch den Arbeitgeber ein lohnsteuerer geldwerter Vorteil entsteht. Hierbei sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden, je nachdem ob sich der Unfall auf einer privaten Fahrt, Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder dienstlichen Reisetätigkeit ereignet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Der steuerfreie Ersatz von Unfallkosten richtet sich nach 3 Nrn. 13 und 16 EStG. Die Besteuerung eines steueren Ersatzes von Unfallkosten erfolgt nach 38, 38a, 38b und 39 EStG (Abrechnung nach ELStAM) oder nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer). Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Bewertung von Unfallkosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, erfolgt nach 14 SGB IV und 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. 1 SvEV. Kurzübersicht

2 Entgelt LSt SV Arbeitgebererstattung der Unfallkosten anlässlich beruflicher Auswärtstätigkeit Arbeitgebererstattung der Unfallkosten anlässlich Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte Arbeitgebererstattung der Unfallkosten anlässlich Privatfahrt frei frei Lohnsteuer 1 Steuerfreie Erstattung von Unfallkosten HI HI Unfallkosten eines Arbeitnehmers mit seinem eigenen Pkw können durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Alkohol am Steuer Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung auch Fahrten aus beruflichem Anlass zu einer Privatfahrt werden, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss zustande kommt. [ 1 ] Unfall auf einer Privatfahrt Sofern der Arbeitgeber Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt mit dem arbeitnehmereigenen Fahrzeug ersetzt, liegt hierin steuerer Arbeitslohn, der nach den für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterliegt. 2 Unfall auf dem Weg zur Arbeit HI Ungeachtet der Abzugsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberersatz für Unfallkosten mangels Steuerbefreiung lohnsteuer, wenn der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder während einer zweiten oder weiteren Familienheimfahrt pro Woche eingetreten ist. Der Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmefällen Berufskleidung und Werkzeuggeld grundsätzlich lohnsteuer. Unfallkosten als Werbungskosten abzugsfähig Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur i. H. d. Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Grundsätzlich sind mit dem Ansatz der Entfernungspauschale alle Aufwendungen für das Fahrzeug abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen.

3 Eine Sonderstellung nehmen außergewöhnliche Fahrzeugkosten ein, zu denen auch die Unfallkosten zählen. [ 2 ] Unfallkosten werden durch die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Der Arbeitnehmer kann diese Kosten zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet. Hierzu gehören auch Umwege zum Betanken des Fahrzeugs. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat - sofern dieser nicht unter Alkoholeinfluss zustande kam. 3 Unfall während beruflicher Auswärtstätigkeit HI Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Unfallkosten nach 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzen, wenn diese durch einen Verkehrsunfall während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind. Gleiches gilt für Unfallkosten, die entstanden sind auf der wöchentlichen Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder während einer Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs. Es ist unerheblich, ob die Fahrtkosten für die dienstliche Reisetätigkeit pauschal mit von 0,30 EUR pro Kilometer oder individuell mit einem durch Einzelnachweis ermittelten Kilometersatz abgerechnet werden. Schadenersatzleistungen von Dritten sind abzuziehen Steuerfrei ersetzbar sind die Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer auf den genannten Fahrten entstehen und die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden müssen, d. h., mögliche Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen Dritter sind vom Erstattungsbetrag abzuziehen. Auf die Höhe der Unfallkosten kommt es nicht an. Alkohol am Steuer Auch hier ist Voraussetzung, dass der Unfall vom Arbeitnehmer nicht absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht wurde. Schadenersatzleistungen an Dritte können steuerfrei erstattet werden Im Übrigen gehören zu den steuerfrei ersetzbaren Unfallkosten auch Schadenersatzleistungen, die der Arbeitnehmer tragen muss, weil er seine gesetzliche Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen hat.

4 4 Lohnsteuerabzug bei steuerer Arbeitgebererstattung HI Die (lohnsteuere) Arbeitgebererstattung ist nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell zu besteuern. Zulässig ist es, die Lohnsteuer mit 15 % zu pauschalieren - allerdings nur bis zur Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. bei Familienheimfahrten als Werbungskosten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 und Abs. 2 EStG geltend machen könnte. Nicht abschließend geklärt ist, ob die Pauschalierungsmöglichkeit auch Unfallkosten erfasst, die auf dem Weg zur täglichen Arbeit zum Arbeitgeber angefallen sind. Der BFH hatte nicht zuletzt wegen der großzügigen Besteuerungspraxis durch die Finanzämter bislang keine Gelegenheit, hierüber zu entscheiden. Für die Einbeziehung in die Pauschalbesteuerung spricht die Anknüpfung des Pauschalierungsvolumens an den Umfang des Werbungskostenabzugs, den der Arbeitnehmer ohne die Steuerübernahme durch den Arbeitgeber geltend machen könnte. [ 4 ] Unfallkosten fallen nicht unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale. Sie sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen [ 5 ] und damit wohl auch pauschalierungsfähige Fahrtkosten im weiteren Sinne, falls sie von Arbeitgeberseite getragen werden. Praxis-Beispiel Lohnsteuerpauschalierung bei Arbeitgebererstattung der Unfallkosten Ein Arbeitnehmer erhält von seiner Firma einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. H. v. 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Im November hat er auf der Fahrt zur Arbeitsstätte einen Unfall. Die Kosten zur Beseitigung des Schadens am Pkw belaufen sich auf EUR, wovon der Arbeitgeber die Hälfte übernimmt. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer zzgl. der Unfallkosten i. H. v EUR dem Grunde nach als Werbungskosten geltend machen. Ersetzt der Arbeitgeber Unfallkosten nach einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist diese Erstattung lohnsteuer. Die Lohnsteuer kann insoweit neben den Kilometersätzen mit dem Pauschsteuersatz von 15 % erhoben werden. [ 6 ] Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 15 %, mindert sich der Werbungskostenabzug um die pauschal besteuerten Bezüge. Hinweis

5 Arbeitgebererstattung für Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann der Arbeitnehmer eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung als Werbungskosten geltend machen bzw. als pauschalierungsfähigen Arbeitgeberersatz ansetzen; eine Teilwertabschreibung ist dagegen nicht zulässig. [ 7 ] Aufzeichnungspflichten Die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung [ 8 ] gesondert auszuweisen. Durch die Bescheinigungspflicht wird die Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung sichergestellt. Sozialversicherung 1 Zuordnung zu den Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit HI HI Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unfallkosten steuerfrei ersetzt, die durch einen Unfall während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, einer Fahrt im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs entstanden sind, gehören diese Kosten als zusätzliche Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. [ 9 ] Die dem Arbeitnehmer zur Beseitigung eines Unfallschadens an seinem privaten Kraftfahrzeug entstehenden Kosten, kann der Arbeitgeber allerdings nur dann steuer- und damit beitragsfrei ersetzen, wenn die Unfallkosten bei der Ausübung einer beruflichen Reisetätigkeit entstanden sind. Wesentliche Voraussetzung ist somit, dass die Unfallkosten begrifflich den Reisekosten zuzurechnen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Unfallkosten anlässlich einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind. 1.1 Zuordnung zum beitragsen Arbeitsentgelt HI Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten, die anlässlich eines Unfalls auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. zurück entstanden sind, handelt es sich grundsätzlich um lohnsteueren Arbeitslohn, der gleichzeitig auch beitragses Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.

6 Wichtig Pauschale Besteuerung der ersetzten Unfallkosten Lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die erstatteten Kosten nach 40 Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal besteuert, sind die erstatteten Kosten beitragsfrei in der Sozialversicherung. [ 10 ] Steuer- und damit auch beitrags ist der Arbeitgeberersatz von Unfallkosten, die beim Arbeitnehmer bei Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Gleiches gilt für die Erstattung von Unfallkosten durch den Arbeitgeber, wenn diese bei einer Privatfahrt entstanden sind. [ 1 ] BFH, Urteil v , VI R 103/79, BStBl 1994 II S [ 2 ] BFH, Urteil v , VI R 73/04, BStBl 2007 II S [ 3 ] [ 4 ] R 40.2 Abs. 6 LStR. [ 5 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2351/09/10002 :002, BStBl 2013 I S. 1376, Tz. 4. [ 6 ] 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. [ 7 ] BFH, Urteil v , VI R 57/88, BStBl 1992 II S [ 8 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2378/15/10001, BStBl 2015 I S [ 9 ] 1 SvEV. [ 10 ] 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV.

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