Dr. R. Suchenwirth NLGA.

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1 1. Änderung der TrinkwV v Wolfsburg, Novellierung der TrinkwV aus Sicht der Gesundheitsbehörden Roland.Suchenwirth@nlga.niedersachsen.de Neueinteilung Wasserversorgungsanlagen 3 (2) TrinkwV a) Allgemeinheit WVA > 10 m³/tag b) Beteiligung Dritter Kleinanlagen, EVA < 10 m³/tag c) Cleinanlagen EVA < 10 m³/tag - ohne Dritte d) D-Zug Durstige in WaBoLu-Fahrzeugen e) Enstallation Hausinstallation, TW-Installation f) Festplätze Marinas, Campingplätze

2 4 Allgemeine Anforderungen.frei von Krankheitserregern. - in Anpassung an IfSG : wird gestrichen (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein,... eine Schädigung der... Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.. 1. Vision:...genußtauglich und rein... Aus dem Internet Künstler unbekannt

3 5 Mikrobiologische Anforderungen Minimierungsgebot --analog Chemie-- auch für bestimmte Mikroorganismen (4) Konzentrationen von Mikroorganismen,..., sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den a.a.r.d.t. mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.. Zielt auf das Multi-Barriere-System, z.b. Verbesserung der Aufbereitung bzw. Partikelentfernung bei belasteter Rohwässern Bedeutet kein Desinfektionsgebot! (Steht klar in der Begründung) Koloniezahlen bei 22 C und bei 36 C TrinkwV-2001-alt Methode nach TVO-1990 uneingeschränkt anwendbar Andere Methoden (DIN 6222) nur nach einjähriger Paralleluntersuchung. 1. Änderung TrinkwV 2001 Methode nach DIN 6222 uneingeschränkt anwendbar Methode nach TVO weiter anwendbar, aber nicht mehr für abgefülltes Wasser (Harmonisierung mit EU-Recht. Plötzlicher oder kontinuierlicher Anstieg ist unabhängig vom Verfahren unverzüglich zu meiden.

4 Herabstufung der Coliformen zum Indikatorparameter nicht mehr in Anlage 1 jetzt Indikatorparameter in Anlage 3 entspricht der Regelung der EU-Trinkwasserrichtlinie Überschreitung ist kein Straftatbestand mehr bleibt aber unerwünschte Wasserbelastung Entschärfung der Laborproblematik: DIN vs. alternatives Verfahren Coliforme Bakterien.Anlage 3 Teil Il 9 (5) TrinkwV --> Handlungsspielraum für GesA! (5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefahrdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist, die Reinheit und Genußtauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Absätze 8 und 9 bleiben unberührt HINWEIS Ohne weitere Hinweise auf eine fäkale Verunreinigung oder andere gravierende Mängel sollte der [alleinige] Nachweis von coliformen Bakterien nicht Anlass zu einer Abkochempfehlung sein. (Leitlinien des BMG zu 9 TrinkwV, 2004)

5 . für 9 Neuformulierung und 10 neu 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen sowie Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten chemische Parameter 2. Vision: der wundertätige Amtsarzt Aus dem Internet Künstler unbekannt

6 Der wundertätige Amtsarzt - 2 FA für Bürokratie Ärztlicher Gutachter Infektiologe (HIV, TBC, H5N1,...) Jugendarzt Krankenhaushygieniker Umweltmediziner (Innenraum, Altlasten, Klimawandel...) Trinkwasser-Experte - Technik aardt: DVGW, DIN, VDI, EN, ISO, IEC Trinkwasser-Experte - Mikrobiologie / - Chemie Toxikologe Berater der Kommunal-Behörden (und Politik) TOSU PFT Epoxydharz Probenehmer- Akreditierungserfordernis u.a. neu in 9 GA entscheidet bei Indikatorparameter: Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen Eigenversorgungsanlagen: geogene Parameter nichtgelisteten Stoffe oder Mikroorganismen... Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes bei Legionellen...

7 Legionellen - 13 Anzeigepflicht Trinkwasserinstallation (5) Der UsI einer WVA nach 3 (2) d oder e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der aardt befindet, haben, sofern aus dieser TW im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend. 3. Vision : Alles amtlich erfasst... Aus dem Internet Künstler unbekannt

8 13 Anzeigepflichten -- Neufassung Insbesondere wegen der Neueinteilung der WVA adressatenfreundliche übersichtlichere Struktur Einige kleinere inhaltliche Änderungen, insb. anlagenspezifischere Pflichten, Entbürokratisierung 19 Umfang der Überwachung, Abs. 2 GA legt Probennahmeplan fest (Abs. 2) u.a. Zeitpunkt... Probennahme an Stelle der Einhaltung Proben Ausgang WW oder im Netz möglich, wenn keine nachteilige Veränderung absehbar (hier keine Betriebskontrollen gemeint) Forderung nach zeitlicher und räumlicher Repräsentativität

9 Vorgesehen: Bekanntmachung des neuen vollständigen Text im Bundesgesetzblatt..aber wann?

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