Information für Grundeigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter

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1 SHK-Know-how Trinkwasser und Recht Information für Grundeigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter Aus dem Kreis unserer Mitgliedsbetriebe werden wir vermehrt gefragt, welche Hinweis- und Aufklärungspflichten die Installateure gegenüber Ihren Auftraggebern (Grundeigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter) im Hinblick auf die novellierte Trinkwasserverordnung haben. Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass unsere Betriebe sich nicht zum Aufklärer über eine Verordnung und sich daraus ergebender Betreiberpflichten machen müssen. Dennoch besteht auf Auftraggeberseite selbstverständlich eine große Verunsicherung, aufgrund der unsere Mitgliedsbetriebe gerne auch aus Service-Gesichtspunkten mit Rat und Tat zur Seite stehen wollen. Vor diesem Hintergrund haben wir ein Musterschreiben (Muster 1) für Ihre Kunden erstellt, mit dem Sie zunächst (nur) auf die Trinkwassernovelle aufmerksam machen. Wünschen die Betreiber weitere Informationen, können Sie die Kurzinformation für Grundeigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter, die die wichtigsten Pflichten aus der novellierten Trinkwasserverordnung zusammenfasst, übersenden. Außerdem enthält diese Information auch Muster für Ihre Auftraggeber (Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt und Information über Zugabe von Aufbereitungsstoffen). Ansprechpartner: RA in Felicitas Floßdorf Telefon

2 Muster 1 Musterschreiben: Hinweis für Grundeigentümer, Vermieter und WEG- Verwalter Trinkwassernovelle: Neue Pflichten für Eigentümer, Vermieter und Verwalter Sehr geehrte Damen und Herren, am tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Die Regelungen der Trinkwasserverordnung richten sich nicht nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen (z. B. Wasserversorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Schulen, etc.), sondern gelten in gleichem Maße für Inhaber sogenannter Trinkwasserinstallationen. Mit Trinkwasserinstallationen sind alle Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur Trinkwasserversorgung innerhalb einer Immobilie vom Übergabepunkt des Versorgungsunternehmens (Wasserzähler) bis zur Verbrauchszapfstelle gemeint. Damit ist dem Immobilieneigentümer, dem Vermieter und auch dem Immobilienverwalter die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Zustand der Hausinstallation und des abgegebenen Trinkwassers übertragen. Mit der Trinkwasserverordnung 2011 werden die Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten des Inhabers einer Trinkwasseranlage nicht unerheblich erweitert und verschärft. Sollten Sie nähere Informationen hierzu wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. Mit freundlichen Grüßen Seite 2

3 Information für Grundeigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter Trinkwassernovelle: Neue Pflichten ab dem Die Trinkwasserverordnung hat den Zweck, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus einer möglichen Verunreinigung des Wassers ergeben können. Trinkwasser sollte appetitlich sein und zum Genuss anregen. Es muss farblos, kühl sowie geruchlich und geschmacklich einwandfrei sein. Um den Schutz insbesondere vor gesundheitsgefährdenden Legionellen zu gewährleisten, wurde die Trinkwasserverordnung novelliert. Die Änderung tritt am in Kraft. Was regelt die Trinkwasserverordnung? Die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sollen sicherstellen, dass Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffe (z.b. Schwermetalle) enthält. Trinkwasser, das den in der Trinkwasserverordnung definierten biologischen oder chemischen Grenzwerten nicht entspricht, darf nicht abgegeben oder anderen zur Verfügung gestellt werden. Zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Schutzanforderungen für die Gesundheit normiert die Trinkwasserverordnung einen umfangreichen Katalog von Anzeige, Dokumentations-, Untersuchungs-, Handlungs- und Informationspflichten, die sich an die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen richten. Welche Relevanz hat die Trinkwasserverordnung für Eigentümer, Vermieter und Verwalter? Die Regelungen der Trinkwasserverordnung richten sich nicht nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen (z. B. Wasserversorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Schulen etc.), sondern gelten in gleichem Maße für Inhaber sogenannter Trinkwasserinstallationen früher Hausinstallationen. Mit Trinkwasserinstallationen sind alle Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur Trinkwasserversorgung innerhalb einer Immobilie vom Übergabepunkt des Versorgungsunternehmens (Wasserzähler) bis zur Verbraucherzapfstelle gemeint. Hauseigentümer, Vermieter und Verwalter von Mehrfamilienhäusern sind Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e) TrinkwV. Ihnen wird die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Zustand der Trinkwasseranlage und des abgegebenen Trinkwassers übertragen. Trinkwasser ist ein Lebensmittel, weshalb es nachvollziehbar ist, dass demjenigen, der über die in seinem Verantwortungsbereich stehende Trinkwasserinstallation Wasser an Dritte, beispielsweise an Mieter abgibt, besondere Pflichten auferlegt werden. Vor allem Vermieter und auch Immobilienverwalter sollten sich daher mit den neuen Regelungen der Trinkwasserverordnung beschäftigen. Da die Trinkwasserinstallation zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, treffen die dort normierten Pflichten ebenso die Wohnungseigentümergemeinschaft, da es sich um sogenannte gemeinschaftsbezogene Pflichten handelt. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen also einen Beschluss darüber herbeiführen, wie sie die Pflichten aus der Trinkwasserverordnung umsetzen. Welche Pflichten bestehen nach der Trinkwasserverordnung? Die bereits in der (alten) Trinkwasserverordnung 2001 enthaltenen Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten des Betreibers bzw. Inhabers einer Wasserversorgungsanlage werden durch die Novellierung nicht unerheblich erweitert und verschärft. Bei den Pflichten wird unterschieden, ob das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann auszugehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbar (etwa durch die Zubereitung von Speisen mit Trinkwasser) aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird. Das Zurverfügungstellen des Trinkwassers muss dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein, d. h. regelmäßig Seite 3

4 zur Ausübung der Tätigkeit gehören und auch erwarteter, mit bezahlter Bestandteil der Tätigkeit sein. Beispiele sind die Vermietung von Wohnraum (auch für nur kurze Zeit wie bei einer Ferienwohnung) sowie Dienstleistungen von Hotels, Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen. 1. Anzeigepflichten Allgemeine Anzeigepflicht bei besonderen Vorkommnissen oder Überschreitungen von Grenzwerten, 16 TrinkwV Jeder Inhaber einer Trinkwasserinstallation ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen der TrinkwV nicht eingehalten werden. Grobsinnliche wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers oder sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Diese allgemeine Anzeigepflicht gilt für jede Trinkwasserinstallation, also auch für Installationen in Einfamilienhäusern. Anzeigepflicht gem. 13 Abs. 5 i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TrinkwV Die wirksame Überwachung der Wasserversorgungsanlagen erfordert es, dass die zuständigen Gesundheitsämter Kenntnis von den betroffenen Anlagen haben. Aus diesem Grund sieht die Trinkwasserverordnung vor, dass bestimmte Vorgänge dem Gesundheitsamt anzuzeigen sind. Für Trinkwasserinstallationen im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 2 e TrinkwV (ständige Wasserverteilung) gelten nachfolgend dargestellte Anzeigepflichten nur, a) wenn sich in der Trinkwasserinstallation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 l Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, d. h. praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen. b) und das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, bestehen folgende Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen gegenüber dem Gesundheitsamt: Unverzügliche Anzeige des Bestands, 13 Abs. 5 TrinkwV Anzeige der erstmaligen Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme spätestens 4 Wochen im Voraus, 13 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV Anzeige der Stilllegung oder Stilllegung von Teilen innerhalb von drei Tagen, 13 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV Anzeige der baulichen oder betriebstechnischen Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens 4 Wochen im Voraus Hinweis: Die Bestandanzeige nach 13 Abs. 5 TrinkwV muss in jedem Fall unverzüglich erfolgen. Welche weiteren Anzeigen insbesondere bezüglich der baulichen und betriebstechnischen Veränderungen das Gesundheitsamt fordert, sollte in Anbetracht der Vielzahl der zu erwartenden Anzeigen mit dem örtlichen Gesundheitsamt besprochen werden. Für die Anzeigen kann das Muster 1 verwendet werden. 2. Informationspflichten Bei gewerblicher Nutzung hat der Inhaber einer Trinkwasserinstallation, der dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe zusetzt, die betroffenen Verbraucher hierüber bei Beginn der Zugabe unmittelbar zu informieren, 16 Abs. 4 Satz 3 Trinkwasserverordnung. (Muster 2) Weiterhin sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Verbrauchern bekanntzugeben, 16 Abs. 4 Satz 4 TrinkwV. Dies kann schriftlich oder mittels eines Aushangs geschehen. Gem. 21 TrinkwV müssen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die gewerblich genutzt wird, den Verbrauchern (z.b. Mietern) jährlich geeignetes und aktuelles Informati- Seite 4

5 onsmaterial über die Qualität des bereit gestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchung schriftlich oder mittels eines Aushangs bekannt machen. Zudem besteht ab dem 01. Dezember 2013 eine Informationspflicht, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind, 21 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV. 3. Dokumentationspflichten Bei gewerblicher Nutzung hat der Inhaber einer Trinkwasserinstallation gem. 16 Abs. 4 TrinkwV Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen, falls solche Stoffe in der Warmwasserbereitungs- und Verteilungsanlage verwendet werden. Diese Aufzeichnungen müssen sechs Monate lang für die Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Wie bereits oben erwähnt, muss der Beginn der Zugabe des Aufbereitungsstoffs beispielsweise den Mietern bekanntgegeben werden. 4. Untersuchung der Wassergüte Zur Sicherstellung der an das Trinkwasser zu richtenden Qualitätsanforderungen sieht die Trinkwasserverordnung auch Verpflichtungen zur aktiven Untersuchung der Wassergüte durch den Inhaber der Wasserversorgungsanlage vor. Diese sind wiederum aufgrund der Gefährdung durch Legionellenkontamination gerade mit Blick auf zentrale Wasserversorgungsanlagen erweitert worden. Untersuchungspflicht nach Bekanntwerden der Nichteinhaltung von Anforderungen der Trinkwasserverordnung Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber (Betreiber) einer Wasserversorgungsanlage bekannt, dass das Trinkwasser in seiner Anlage nicht den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, hat er gem. 16 Abs. 3 TrinkwV umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Ursache und zur Abhilfe, insbesondere die in den 14, 15 TrinkwV beschriebenen Untersuchungen durchzuführen. Dabei ist das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten. Abgesehen von den turnusmäßigen Untersuchungen bestehen darüber hinaus keine weiteren Untersuchungspflichten. Dies ist nicht ganz unproblematisch, denn es stellt sich die Frage, wie sich der Inhaber (Betreiber) einer Trinkwasserinstallation zu verhalten hat, dem nicht positiv bekannt ist, dass seine Anlage nicht den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht und der keine turnusmäßigen Untersuchungen im Sinne der 14, 15 und 16 der Trinkwasserverordnung durchzuführen hat. Es stellt sich dann die Frage, ob er sich nicht aktiv, auch ohne besondere Untersuchungspflicht, zumindest dann von der Wassergüte überzeugen muss, wenn sich ihm Umstände aufdrängen, die die Möglichkeit einer Kontaminierung des Trinkwassers bedeuten. Zu prüfen sein könnte daher, ob nicht technische Erfahrungssätze dahingehend existieren, dass zum Beispiel insbesondere ältere Objekte hinsichtlich ihrer Trinkwasserinstallation nicht erfahrungsgemäß chemisch bzw. mikrobiologisch bedenklich sind. Besondere Untersuchungspflichten bei zentraler Trinkwassererwärmung Mit Blick auf die vorstehend bereits angesprochene Zielsetzung der Novelle der Trinkwasserverordnung, unter anderem den Legionellenbefall von Wasserversorgungsanlagen zu verhüten, ist eine neue Pflicht zur turnusmäßigen Untersuchung der Legionellenkonzentration des Trinkwassers geschaffen worden, die insbesondere die Inhaber solcher Trinkwasserinstallationen betrifft, die in größeren Wohnanlagen mit Vermietung oder gewerblicher Nutzung vorhanden sind. Gemäß 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit den bereits beschriebenen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Anlagen jährlich an mehreren repräsentativen Probeentnahmestellen auf Legionellen untersuchen. (Beachte: Die jährliche Untersuchungspflicht gilt ab dem Das bedeutet, dass der Betreiber bis zum Zeit hat, seiner neuen Untersuchungspflicht nachzukommen.) Seite 5

6 Diese Untersuchungspflicht gilt nach der derzeitigen Trinkwasserverordnung nur für Großanlagen. Begründet wird dies damit, dass aus technischen Gründen das Risiko einer Kontamination mit Legionellen in Großanlagen eher gegeben ist. Die sporadisch vorkommenden Kontaminationen in Kleinanlagen rechtfertigen eine regelmäßige Überwachung aller Anlagen laut Verordnungsgeber nicht. Die regelmäßige Untersuchungspflicht besteht nur für solche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die mit Duschen oder anderen Anlagen, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, ausgestattet sind. Damit sind beispielsweise Bürohäuser nicht von dieser Untersuchungspflicht umfasst. Hintergrund dieses Ausschlusses ist, dass eine Legionelleninfektion in diesen Fällen eher unwahrscheinlich ist, da diese regelmäßig über das Einatmen von fein verteilten Tröpfchen (Aerosolen) erfolgt, die beispielsweise durch die Vernebelung von Wasser beim Duschvorgang entstehen. 5. Haftungsrisiken Werden die Regelungen der Trinkwasserverordnung durch Grundeigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften vernachlässigt, kann dies nicht unerhebliche Folgen nach sich ziehen. Die Trinkwasserverordnung ein sogenanntes Schutzgesetz, dessen Verletzung deliktische Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch Dritter (z. B. Mieter oder sonstiger Nutzer) insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründen kann. Im Einzelfall sind sogar strafrechtliche Konsequenzen möglich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass man bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung auch ordnungsbehördlicher Verfügungen und/oder Bußgeldbescheiden ausgesetzt sein kann. Seite 6

7 Adresse Gesundheitsamt Absender Name Ansprechpartner Straße, Hausnr. PLZ, Ort Telefon/Fax Anzeige nach 13 Abs. 5 der TrinkwV 2011 Großanlage zur Trinkwassererwärmung (TWE) Muster 1 Bei mehreren getrennten Warmwasseranlagen in einem Gebäude je Anlage eine separate Anzeige ausfüllen. 1. Eigentümer / Inhaber der Anlage Name Ansprechpartner Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon / Fax Anlagenstandort Bezeichnung Straße, Hausnummer ggf. Gebäudeteil PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon / Fax Art der Gebäudenutzung: gewerblich öffentlich Anzahl der versorgten Wohneinheiten:.. Anzahl der versorgten Personen. Duschen / Einrichtungen vorhanden, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser kommt? ja nein 4. Technik der Trinkwassererwärmung separater Wärmetauscher mit / ohne Speicher Warmwasserspeicher vorhanden Anzahl Speicher:. Gesamtspeichervolumen:. Liter Temperatur Ausgang TWE (Vorlauf):. C, Rück lauf TWE (Zirkulation):. C Probennahmestellen zur Legionellenuntersuchung nach DVGW W 551 vorhanden? ja, Anzahl:. nein werden zeitnah nachgerüstet Anzahl Steigestränge:. Leitungsschema / Strangschema / Anlagenschema / Pläne vorhanden? ja nein 5. Trinkwasseruntersuchungen auf Legionellen in den letzten 12 Monaten ja nein maximale koloniebildende Einheiten je 100 ml:. KBE/100 ml (bitte Befund beilegen!).,. Ort, Datum. Unterschrift Hinweis: Wir gehen davon aus, dass der Betreiber einer Anlage mit diesen Informationen seiner Anzeigepflicht ausreichend nachkommt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass Gesundheitsämter im Einzelfall darüber hinausgehende Informationen verlangen. Seite 7

8 Information Muster 2 Aufbereitungsstoffe, die dem Trinkwasser zugesetzt werden, sind den Hausbewohnern bekannt zu geben ( 21 TrinkwV). Die verwendeten Aufbereitungsstoffe sind in der Liste ( 11 TrinkwV), die vom Umweltbundesamt (UBA geführt wird, enthalten. In diesem Haus wird die Trinkwasserinstallation durch die Dosierung von folgenden Wirkstoffkombinationen geschützt. Zudem erfolgt eine Teilenthärtung des Leitungswassers durch den Austausch von Calcium- und Magnesium-Ionen gegen Natrium-Ionen.., den... Seite 8

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