Die Heilpädagogin als Fachkraft

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1 Prof. em. Peter-Christian Kunkel März 2013 Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Fachschule für Sozialpädagogik -Heilpädagogisches Seminar Gengenbach Die Heilpädagogin als Fachkraft I. In der Jugendhilfe ( Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a oder junge Volljährige ( 41 Abs. 2 Ziel: Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Mittel: Heilpädagogische Leistungen (1) nach 35 Abs. 2 SGB VIII - ambulant (offene Behindertenarbeit) - in Tageseinrichtungen ( 22, z.b. Integrativer Kindergarten oder Hort als Regeleinrichtung mit Einzelintegration von seelisch behinderten Kindern - in Pflegefamilie - in stationären ( 45 Abs. 3 Nr. 2 (2) nach 35a Abs. 3 SGB VIII i.v.m. SGB XII, insbesondere Hilfen - zu schulischer Bildung, z.b. als Integrationshelfer oder in Tagesstätten an Förderschulen und Schulvorbereitenden Ein- - Erweiterte Kenntnisse der klinischen Psychologie, Störungsbilder, umschriebene Entwicklungsstörungen, Verhaltensstörungen, Bindungsproblematik, Arten der Behinderung, medizinische Krankheitsbilder - Diagnostik/Familiendiagnostik - Theoretische und praktische Kenntnisse zur Inklusion 21 LKJHG (BW): Betreuungskräfte in erlaubnispflichtigen Fachkräfteliste des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige für Kinder- und Jugendliche mit Behinderung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 1. August 2009 Az.: IV4/5251/1/09. Veröffentlicht in: Allgemeines Ministerialblatt Nr. 10 v. 29. September 2009, S. 313 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 8. Juli 2005 (GVBl 2005, S. 236): Art. 12 zur Integration in Kindertageseinrichtungen und zur Zusammenarbeit mit Heilpädagogischen Tagesstätten; Art. 9a zum Schutzauftrag Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege BW v. 19. März 2009 (GBl. S. 161), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2010 (GBl. S.

2 richtungen ( 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) - zu beruflicher Bildung und Ausbildung ( 54 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB XII) - im Arbeitsleben ( 54 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII) - in Werkstätten für behinderte Menschen ( 54 Abs. 1 Nr. 4, 56 SGB XII) 748): 2 Abs. 2 zur zusätzlichen Betreuung behinderter Kinder in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung. (3) nach 35a Abs. 3 SGB VIII i.v.m. SGB IX - Früherkennung und Frühförderung ( 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX, 2 S. 1 Nr. 2, 3,4, 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 Frühförderungs VO 2. Hilfe zur Erziehung ( 27 i.v.m Ziel: Hilfen bei Mängeln in der Erziehung Mittel:Pädagogische und therapeutische Maßnahmen a. Erziehungsberatung ( 28 b. Soziale Gruppenarbeit ( 29 c. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 d. Erziehung in einer Tagesgruppe ( 32 e. Vollzeitpflege ( 33 f. Heimerziehung ( Schutzauftrag nach 8a SGB VIII Ziel: Abwendung einer Ge- - Wissen über Störungsbilder der klinischen Psychologie - Förder-, Therapie- und Präventionskonzepte - Ausbildung beruhend auf den 3 Säulen Carl Rogers: Empathie, Kongruenz, Wertschätzung des Klienten - Grundlagen der Soziologie und Familiensoziologie - Kenntnisse in lösungsorientierter Gesprächsführung und Konfliktgespräche - Praxiserfahrung (500 Std.) im Rahmen der Ausbildung - Berufliche Vorerfahrung - Hilfeplanentwicklung - Familiendiagnostik - Soziale Triade - Systemischer Blick auf den Klienten und sein soziales System - Wissen über Phänomene der Resilienz, Risiko- und

3 fährdung des Kindeswohls Mittel:Risikoeinschätzung als insoweit erfahrene Fachkraft Schutzfaktorenkonzepte - Kenntnisse zu Entwicklungsund Verhaltensstörungen und zu Bindungsproblematik II. In der Sozialhilfe ( 6 SGB XII) Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Menschen ( 53 SGB XII) Ziel: Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Mittel: Heilpädagogische Leistungen (1) nach 54 Abs. 1 SGB XII - Ambulant (offene Behindertenarbeit) - in Tageseinrichtungen ( 22, z.b. Integrativer Kindergarten oder Hort als Regeleinrichtung mit Einzelintegration von körperlich oder geistig behinderten Kindern - in Pflegefamilie ( 54 Abs. 3 SGB XII) - in stationären (2) nach 54 Abs. 1 SGB XII, insbesondere Hilfen - zur schulischer Bildung z.b. als Integrationshelfer oder in Tagesstätten an Förderschulen und Schulvorbereitenden ( 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) - zur beruflicher Bildungund Ausbildung ( 54 Abs. 1,2,3 SGB XII) - im Arbeitsleben ( 54 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII) - Erweiterte Kenntnisse der klinischen Psychologie, Störungsbilder, umschriebene Entwicklungsstörungen, Verhaltensstörungen, Bindungsproblematik, Arten der Behinderung, medizinische Krankheitsbilder - Diagnostik/Familiendiagnostik - Theoretische und praktische Kenntnisse zur Inklusion 21 LKJHG (BW): Betreuungskräfte in erlaubnispflichtigen Fachkräfteliste des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige für Kinder- und Jugendliche mit Behinderung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 1. August 2009 Az.: IV4/5251/1/09. Veröffentlicht in: Allgemeines Ministerialblatt Nr. 10 v. 29. September 2009, S. 313 Richtlinie zur Förderung von ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale Offene Behindertenarbeit ) - Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und

4 - in Werkstätten für behinderte Menschen ( 54 Abs. 2 Nr. 4, 56 SGB XII) (3) nach 54 Abs. 1 SGB XII i.v.m. SGB IX - Früherkennung und Frühförderung ( 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX, 2 S. 1 Nr. 2, 3,4, 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 FrühförderungsVO) Frauen und der Bayerischen Bezirke vom 19. Oktober 2009 Az.: IV4/5415/1/09 Richtlinie der Sozialhilfeverwaltung des Bezirks Unterfranken vom (Heilpädagoge als Fachkraft für die Einzelförderung behinderter Kinder) Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 8. Juli 2005 (GVBl 2005, S. 236): Art. 12 zur Integration in Kindergärten Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung) vom (BGBl I S. 1205), geändert durch Verordnung vom (DGBl. I S.1506): 4,5,6 zu Fachkräften Das Schreiben des Bayerischen Sozialministeriums vom und vom mit Anlage zu 5,6 HeimpersonalVO - Wissen über Störungsbilder der klinischen Psychologie - Förder-, Therapie- und Präventionskonzepte - Ausbildung beruhend auf den 3 Säulen Carl Rogers: Empathie, Kongruenz, Wertschätzung des Klienten - Grundlagen der Soziologie und Familiensoziologie - Kenntnisse in lösungsorientierter Gesprächsführung und Konfliktgespräche - Praxiserfahrung (500 Std.) im Rahmen der Ausbildung - Berufliche Vorerfahrung - Hilfeplanentwicklung - Familiendiagnostik - Soziale Triade - Systemischer Blick auf den

5 Klienten und sein soziales System - Wissen über Phänomene der Resilienz, Risiko- und Schutzfaktorenkonzepte - Kenntnisse zu Entwicklungsund Verhaltensstörungen und zu Bindungsproblematik III. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Ziel: Eingliederung in Arbeit Mittel:Dienstleistungen zur Überwindung behindertenspezifischer Nachteile ( 1 Abs. 2 Nr. 5, 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) (1) psychosoziale Betreuung ( 16a Nr. 3 SGB II) (2) Berufsbildungswerk ( 16 SGB II i.v.m. SGB III

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