Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung A. Problem und Ziel DasimOktober2008verabschiedeteFinanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)hatdurchEinrichtungeines Finanzmarktstabilisierungsfonds wesentlichzurstabilisierungdesdeutschenfinanzmarktesbeigetragen.dieerfahrungendervergangenenmonatehabenabergezeigt,dassdiegeschaffenenrahmenbedingungenimfinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzineinigenpunkten fortentwickeltwerdenmüssen,umkreditinstitutezuentlastenunddieliquiditätsversorgungderdeutschenwirtschaftzuverbessern.zieldiesesgesetzentwurfsistes,denfinanzsektorindielagezuversetzen,seinefinanzierungsfunktionfürdierealwirtschaftwahrzunehmen.zurerreichungdeszielswird einmodellvorgeschlagen,dasesermöglicht,bankbilanzenzuentlastenund gleichzeitigdieeigentümerderübertragendenunternehmeninderverantwortung zu lassen. B. Lösung DerGesetzentwurfsiehtMaßnahmenzurkurzfristigenBereinigungderBilanzenvonFinanzholding-GesellschaftenoderKreditinstitutenoderderenTochtergesellschaftenvonstrukturiertenWertpapierenbeigleichzeitigerSchaffung vonplanungssicherheithinsichtlicherforderlicherabschreibungenvor.finanzholding-gesellschaftenoderkreditinstitutenoderderentochtergesellschaften wirddiemöglichkeiteröffnet,diestrukturiertenwertpapieremiteinemabschlagvombuchwertanzweckgesellschaftenzuübertragen.imgegenzugerhaltendieübertragendenunternehmeningleicherhöhevomfinanzmarktstabilisierungsfondsgarantierteanleihen,dievondenzweckgesellschaften begebenwerden.diemitdenmaßnahmenverbundenenkostensollenjedoch letztlichvondeneigentümernderübertragendenunternehmengetragenwerden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten Der Gesetzentwurf verursacht keine zusätzlichen sonstigen Kosten. F. Bürokratiekosten FürUnternehmenwerdennurgeringe,fürBürgerinnenundBürgersowiedie VerwaltungwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,vereinfachtoderabgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13297

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13297 Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes DasFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzvom17.Oktober2008 (BGBl.IS.1982),daszuletztdurchArtikel1des Gesetzesvom7.April2009 (BGBl.IS.725)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdennachderAngabezu 6 die folgenden Angaben eingefügt: 6aGarantien an Zweckgesellschaften 6bVerpflichtungzurZahlungeinesAusgleichsbetrags 6cVerpflichtung zum weiteren Verlustausgleich 6dFrist für Antragstellung. 2.In 3aAbsatz5Satz4werdendieWörter nachden 6bis8 durchdiewörter nachden 6,7und8 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter gemäßden 5abis8 durchdiewörter gemäßden 5a,6,7 und8 ersetzt,nachdenwörtern BundesministeriumderFinanzen einkommaeingefügtunddie Wörter der 6bis8 durchdiewörter der 6,7 und 8 ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter nachden 6 bis8 durchdiewörter nachden 6,7und8 ersetzt. 4. Nach 6 werden die folgenden 6a bis 6d eingefügt: 6a Garantien an Zweckgesellschaften (1)Abweichendvon 6Absatz1Satz2kannder FondsGarantiennach 6Absatz1fürSchuldtitelübernehmen,welchevonZweckgesellschaftennachdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]nachweislichausschließlichalsgegenleistungfürdieübernahmevonstrukturiertenwertpapierenunddamitverbundenenabsicherungsgeschäftenankreditinstitute, Finanzholding-GesellschaftenoderderenTochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden. (2)EineGarantieübernahmenachAbsatz1setztvoraus, dass 1.dasübertragendeUnternehmendiestrukturierten Wertpapierenichtnachdem31.Dezember2008erworben hat, 2.diestrukturiertenWertpapierevondemübertragenden Unternehmenzu90ProzentdesBuchwertesoder, fallsdieserwerthöherist,zumtatsächlichenwirtschaftlichenwertaufdiezweckgesellschaftübertragenwerden.derbuchwertergibtsichausdemletzten geprüftenjahresabschluss,dessenstichtagnichtvor dem31.märz2009liegendarf;andernfallsgiltder nachdenfürdenjahresabschlussgeltendenvorschriftenermitteltebuchwertzum31.märz2009,dervon einemabschlussprüferzubestätigenist.derabschlagvombuchwertgemäßsatz1mussnurinder Höhevorgenommenwerden,inderdasübertragende UnternehmeneineKernkapitalquotevonmindestens 7Prozent einhalten kann, 3.dasübertragendeUnternehmendenaktuellenbeizulegendenZeitwertalsdentatsächlichenwirtschaftlichenWertderstrukturiertenWertpapiereermittelt. DieBewertungistdurcheinenvomFondsbenannten sachverständigendrittenzuprüfenunddurchdie Bankenaufsicht zu bestätigen, 4.dasKreditinstitutunddieFinanzholding-Gesellschaft ihrensitzbereitszum31.dezember2008iminland hattenunddiezweckgesellschaftihrensitziminland hat und 5.dievertraglicheLaufzeitdesamlängstenlaufenden strukturiertenwertpapiersdielaufzeitdergarantie nicht übersteigt. (3)DernachAbsatz2Nummer2ermitteltetatsächlichewirtschaftlicheWertistumeinenangemessenen AbschlagfürweitereRisiken,diesichbiszumEndeder LaufzeitderstrukturiertenWertpapiereimkonkreten Portfolionochrealisierenkönnten,zumindern.DieHöhe desabschlagsbestimmtderfondsimeinzelfall.der sich danach ergebende Wert ist der Fundamentalwert. (4)ÜbereineGarantieübernahmenachAbsatz1entscheidetdieAnstaltaufAntragdesübertragendenUnternehmens. 4Absatz1istentsprechendanzuwenden.Der AntragmussauchdieGründungsdokumentationder Zweckgesellschaft enthalten. (5)DienäherenBedingungenfüreineGarantienach Absatz1legtderFondsimEinzelfallnachfolgenden Maßgaben fest: 1.DieübertragendenUnternehmenmüssenvoreiner ÜbertragungaufdieZweckgesellschaftsämtliche RisikenbezüglichderzuübertragendenWertpapiere gegenüberdemfonds,demsachverständigendritten und der Bankenaufsicht vollständig offenlegen. 2.DerFondsmusseinemarktgerechteVergütungfürdie Garantieerhalten.DieVergütungbestehtgrundsätzlichauseinemindividuellenProzentsatzdesHöchstbetragsderzurVerfügunggestelltenGarantie,derdas

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AusfallrisikodeskonkretenPortfoliosabbildet,und einermarge.beiderberechnungdervergütungist auchderzinsvorteil,dersichfürdasübertragende UnternehmenausderZahlungsstreckungderDifferenzzwischendemgemäßAbsatz2Nummer2reduziertenBuchwertunddemFundamentalwertergibt, zuberücksichtigen.dievergütungkannganzoder teilweisedurchausgabevonkapitalanteilendes übertragendenunternehmensandenfondsgeleistet werden. 3.DieGarantiewirdgrundsätzlichauferstesAnfordern inbanküblicherformgestellt.sieerstrecktsichsowohlaufdenkapitalbetragalsauchaufdiezinsen undallesonstigen,dengläubigernimzusammenhangmitihrerforderungzustehendenbeträgeund wirdgrundsätzlichineuroausgestellt.währungsrisikenausgarantiegewährungeninandererwährung hatderfondsabzusichern.diekostendieserabsicherunghatdasübertragendeunternehmenzutragen. 4.DieÜbernahmeeinerGarantiesetzteintragfähiges GeschäftsmodellsowiegrundsätzlicheineimEinzelfallangemesseneKapitalausstattungdesübertragenden Unternehmens voraus. 5.DerFondskannverlangen,dassdieVerwaltungder ausgelagertenstrukturiertenwertpapierenichtdurch dasübertragendeunternehmen,sonderndurchdritte erfolgt.derfondskannanweisungengebenimhinblickaufdieverwaltungundverwertungderübertragenenwertpapiere.erfolgtdieverwaltungdurchdas übertragendeunternehmen,soisteinefunktionelle undorganisatorischetrennungvomübrigengeschäft des übertragenden Unternehmens sicherzustellen. 6.DieObergrenzefürdieGarantieübernahme,bezogen aufeineinzelnesübertragendesunternehmenundseineverbundenenunternehmen,orientiertsichander SummederrisikogewichtetenAktivadesübertragendenUnternehmensunddendemFondsfürGarantien zur Verfügung stehenden Mittel. (6) 6Absatz2und3diesesGesetzes,der 16und17 desfinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie 5Absatz2Nummer1und3bis5,Absatz5bis9 derfinanzmarktstabilisierungsfonds-verordnunginder am [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes] geltendenfassunggeltenfürdiegarantiegewährung nach Absatz1 entsprechend. 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags (1)ÜbertragendeUnternehmenzahlenfürdieDauer derlaufzeitdergarantie,maximaljedochfürdiedauer von20jahren,jährlichausdemandieanteilseignerauszuschüttendenbetrageinenausgleichandiezweckgesellschaft, der sich wie folgt bemisst: 1.FürjedesGeschäftsjahrentstehteineVerbindlichkeit inhöheeinesgleichbleibendenanteilsdesunterschiedsbetrageszwischendemgemäß 6aAbsatz2 Nummer2reduziertenBuchwertunddemgemäß 6aAbsatz3ermitteltenFundamentalwert,maximal inhöhedesandieanteilseignerauszuschüttenden BetragesdesjeweiligenGeschäftsjahres.Dergleich bleibendeanteilberechnetsichausdemunterschiedsbetraggeteiltdurchdiezahldervollenjahre derlaufzeitdergarantie;erbeträgtmindestensein Zwanzigstel des Unterschiedsbetrages. 2.EntsprichtderfüreinGeschäftsjahranzusetzendeBetragmangelsentsprechenderHöhedesandieAnteilseignerauszuschüttendenBetragesnichtdemgleich bleibendenanteilnachnummer1,istderbetragin denfolgejahrenbiszurhöhedesjeweiligenandie AnteilseignerauszuschüttendenBetragesentsprechend zu erhöhen. (2)ErgibtsichnachdervollständigenVerwertungder strukturiertenwertpapiereeinpositiversaldozugunsten derzweckgesellschaft,soistdieserdemübertragenden UnternehmenzurAuskehrunganseineAnteilseignerzu überlassen.vorzugsaktionäreimsinnedes 6cAbsatz3 sind hiervon ausgenommen. (3)DiesichausdenAbsätzen1und2ergebenden FolgensindimLageberichtundKonzernlageberichtdes übertragenden Unternehmens anzugeben. 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich (1)IstdasübertragendeUnternehmeninderRechtsformeinerAktiengesellschaftverfasstundreichendie überdielaufzeitdergarantienach 6bgezahltenAusgleichsbeträgenichtaus,umVerlustegegenüberdemgemäß 6aAbsatz2Nummer2reduziertenBuchwertzum Übertragungszeitpunktauszugleichen,sindnichtausgeglicheneVerlusteauchüberdieLaufzeitderGarantie hinausinvollerhöheausdemandieanteilseignerauszuschüttendenbetraggegenüberdemfondsauszugleichen (Nachhaftung).DerAusgleichkannimbeiderseitigenEinvernehmenauchdurchdieAusgabevonAktien an den Fonds erfolgen. (2)WährendderDauerderNachhaftungist 58 Absatz3desAktiengesetzesnichtanzuwendenundkann diesatzunggemäß 58Absatz2Satz2desAktiengesetzesnurzurEinstellungeineskleinerenTeilsdesJahresüberschusses ermächtigen. (3)DasübertragendeUnternehmenkannbiszurHälfte desam [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]bestehendengrundkapitalsvorzugsaktienmiteinem VorzugvordenAnsprüchendesFondsausgeben;die VorzugsaktienkönnenauchmitStimmrechtausgestattet werden.umdenbetragdesdividendenvorzugsistdie ErmächtigungzurEinstellunginGewinnrücklagennach 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert. (4)FürübertragendeUnternehmen,dienichtinder RechtsformeinerAktiengesellschaftverfasstsind,muss derfondseinedenabsätzen1und2entsprechende PflichtzurNachhaftungindenGarantiebedingungen festlegen. (5)DiegesetzlichenundvertraglichenAnsprücheauf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjährung. (6)DiesichausdenAbsätzen1bis5ergebenden FolgensindimLageberichtundKonzernlageberichtdes übertragenden Unternehmens anzugeben.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ d Frist für Antragstellung DerAntragnach 6aAbsatz4kannnurbiszum [einsetzen:datumdesjenigentagesdessechstenaufden MonatderVerkündungfolgendenKalendermonats,dessenZahlmitderdesTagesderVerkündungübereinstimmt,oderwenneseinensolchenTagnichtgibt, DatumdeserstenTagesdesdarauffolgendenKalendermonats] gestellt werden. 5.In 9Absatz5wirddieAngabe 6 durchdieangabe 6 oder 6a ersetzt. 6.In 10Absatz1werdendieWörter nachden 6bis8 durch die Wörter nach den 6, 7 und 8 ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil MitdemFinanzmarktstabilisierungsgesetzunddemdarauf aufbauendenfinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzwurdenbereitsmaßgeblicheschrittezurstabilisierung derfinanzmärkteinderaktuellenkriseunternommen.die VertrauensbildungandenFinanzmärktenwirdjedochweiterhindurchgroßeBeständestrukturierterWertpapierein denbilanzenvonkreditinstitutenbeeinträchtigt.beistrukturiertenwertpapierenhandeltessichumschuldverschreibungen,dieimrahmenkomplexerverbriefungstransaktionenentstehen (z.b.assetbackedsecurities,collateralized LoanObligations,CollaterializedDebtObligations,CDOs ofabs)undineinemvolatilenunddurchunsicherheiten geprägtenmarktumfeldnursehrschwerbewertbarund kaumveräußerbarsind.diemitdenwertpapierenverbundenenkredit-undliquiditätsrisiken,dieeinenhohenabschreibungsbedarfvondenbuchwertenmitsichbringen können,führendazu,dassdasvertrauengegenüberdenhalterndieserinstrumenteundihrefinanzmöglichkeitenstark beeinträchtigt sind. VordiesemHintergrundschlägtdieBundesregierungmit demvorliegendengesetzentwurfmaßnahmenzurkurzfristigenbereinigungderbilanzenvonfinanzholding-gesellschaftenoderkreditinstitutenoderderentochtergesellschaftenvonstrukturiertenwertpapierenbeigleichzeitiger SchaffungvonPlanungssicherheithinsichtlicherforderlicherAbschreibungenvor.Finanzholding-Gesellschaften oderkreditinstitutenoderderentochtergesellschaftenwird diemöglichkeiteröffnet,diestrukturiertenwertpapieremit einemabschlagvombuchwertanzweckgesellschaftenzu übertragen.imgegenzugerhaltendieübertragendenunternehmeningleicherhöhevomfinanzmarktstabilisierungsfondsgarantierteanleihen,dievondenzweckgesellschaftenbegebenwerden.diemitdenmaßnahmenverbundenen KostensollenjedochletztlichvondenEigentümernder übertragendenunternehmengetragenwerden,umeinebelastungderöffentlichenhaushaltezuvermeiden.zudiesem ZwecksiehtdasGesetzdieratierlicheAusschüttungausdem andieanteilseignerauszuschüttendenbetragandengarantiegeberinhöhederdifferenzzwischendemreduzierten BuchwertundFundamentalwertenüberdieLaufzeitderGarantie,maximal20Jahre,sowieeineVerlustbeteiligungder AnteilseignerunddieZahlungeinermarktgerechtenVergütung für die Garantie vor. B.Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes FMStFG) Zu Nummer1 (Ergänzung der Inhaltsübersicht) Zu Nummer2 Redaktionelle Folgeänderung. EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungder EinfügungweitererParagraphenindasFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetz. Zu Nummer3 RedaktionelleFolgeänderungenundKorrektureinesRedaktionsversehensausdemFinanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz. Zu Nummer4 ( 6a, 6b, 6c, 6d neu FMStFG) 6aAbsatz1schafftüberdieRegelungin 6hinauseine gesonderteformdergarantiefürzweckgesellschaften,die strukturiertewertpapiereausschließlichvonfinanzholding- GesellschaftenoderKreditinstitutensowiederenTochtergesellschaftenübernehmenunddiesenimGegenzugentsprechendeSchuldtitelzurRefinanzierungderÜbertragunggewähren.FürdieseFormderGarantieistvomGesetzkeine Laufzeitbegrenzungvorgesehen.ZurÜbertragungzugelassensindnurstrukturierteWertpapiereundmitdiesenWertpapierenverbundeneAbsicherungsgeschäftewiebeispielsweiseDerivate,SicherheitenoderTreuhandvereinbarungen. StrukturierteWertpapieresindüblicherweisedurcheine hohekomplexitätgekennzeichnetundwerdenimrahmen vonverbriefungstransaktioneneinesportfoliosverschiedenerartenvonforderungenherausgegeben.hierzuzählen insbesondereassetbackedsecurities (ABS),CollaterializedDebtObligations (CDO),CDOsofABS,Collateralized LoanObligations (CLO),ResidentialMortgageBacked Securities (RMBS)undCommercialMortgageBacked Securities (CMBS).DieVorgabenderEuropäischenKommissionbezüglichderzugelassenenRisikoaktivasindzubeachten.DieRegelungistaufFinanzholding-Gesellschaften oderkreditinstituteoderderentochtergesellschaftenbeschränkt.damitwirdderüberragendenbedeutungdieserinstitutefürdiefinanzmarktstabilitätundkreditversorgung sowiedemumstandrechnunggetragen,dasssicherheblichebeständestrukturierterwertpapiereindenbilanzen einerreihedieserinstitutebefinden.diegarantiebewirkt, dassdievoneinerzweckgesellschaftbegebenenschuldtitel keinenkreditrisikenausgesetztsindundbewertungsrisiken entfallen,diebeistrukturiertenwertpapierenbestehen,und dieanforderungenandieeigenkapitalunterlegungreduziert werden.zudemwerdenmitdergarantiedievoraussetzungenfüreineezb-fähigkeitderschuldtitelgeschaffen,die somit zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden können. 6aAbsatz2normiertdieVoraussetzungenfürdieGarantieübernahme. DieinNummer1geregelteBefristungaufWertpapiere,die biszum31.dezember2008erworbenwurden,entspricht denbeihilferechtlichenvorgabendereuropäischenkommission. Nummer2setztdieVorgabenderEuropäischenKommissionum,dieverlangt,dassübertragendeUnternehmenVerlusteausdenübertragenenRisikopositionensoweitwie möglichselbsttragen,esseidenn,dieswürdefürdasübertragendeunternehmenzueinerkernkapitalquotevonunter 7Prozentführen.IndemFallisteineentsprechendgeringere

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13297 Verlusttragungzulässig.MitdemAbschlaginHöhevon 10ProzentdesBuchwerteswirdeinepauschalierendeBetrachtunghinsichtlichderBelastungen,diedasübertragende Unternehmentragensollte,vorgenommen.Übertragenden Unternehmenstehtesallerdingsfrei,aucheinenhöherenBetragzuzahlenunddamitetwaigebeihilferechtlicheAuflagen zuvermeiden.beiderermittlungdesbuchwerteszum 31.März2009nachSatz2,2.Alternativekönnenauchdie Werteeineszum31.März2009aufgestelltenQuartalsabschlusses zugrunde gelegt werden. Nummer3setztVorgabenderEuropäischenKommission um,dieverlangen,dassdiebewertungderzuübertragenden strukturiertenwertpapieredurchdasübertragendeunternehmenvoneinemunabhängigensachverständigengeprüft unddurchdiezuständigeaufsichtsbehördebestätigtwird. DieBestätigungumfassteineÜberprüfungderderErmittlungdestatsächlichenwirtschaftlichenWerteszugrundeliegendenVerfahren.BeiderBemessungdesaktuellenZeitwerteskönnenentsprechendallgemeinenGrundsätzen BewertungsmodelleunterEinbeziehungvondiscounted cashflows verwendet werden. Nummer4stelltklar,dassKreditinstituteundFinanzholding-GesellschaftenihrenSitzimInlandhabenmüssen.Für dietochtergesellschaftengiltdassitzerfordernisnicht.das SitzerfordernisfürZweckgesellschaftenbezweckt,dassden AnforderungenandieTätigkeiteinerZweckgesellschaft nachdiesemgesetzumfassendrechnunggetragenwirdund ausreichendemöglichkeitenbestehen,umzweckgesellschaften zu kontrollieren und Verstößen entgegenzuwirken. Nummer5stelltsicher,dasseineLaufzeitkongruenzzwischendenübertragenenstrukturiertenWertpapierenundder Garantie besteht. 6aAbsatz3siehteinenRisikoabschlagvomermittelten tatsächlichenwirtschaftlichenwertderwertpapierevor,der ihrenjeweiligenbesondereneigenschaftenalsstrukturierte WertpapiereRechnungträgt.HierdurchsollunvorhersehbarenEntwicklungenRechnunggetragenunddasRisikofür densteuerzahlerauseinerinanspruchnahmedergarantie minimiertwerden.dersoerrechnetewertistdersog.fundamentalwert.diehöhedesrisikoabschlagswirdimeinzelfallvomfondsfestgelegt.dabeisinddievorgabender Europäischen Kommission zu berücksichtigen. 6aAbsatz4regeltdieZuständigkeitenfürEntscheidungen inzusammenhangmitdergewährungvongarantien.er enthälteineklarstellenderegelungüberdeninhaltdes Antrags.DerUmfangdereinzureichendenDokumente orientiert sich an der Kapitalmarktpraxis. 6aAbsatz5regeltdieZuständigkeitderFondsfürdieFestlegung der Bedingungen für die Garantieübernahme. DieVerpflichtungzurOffenlegunggemäßNummer1gewährleistetdievonderEuropäischenKommissiongefordertevollständigeTransparenzbezüglichallerzuübertragenden Wertpapiere. Nummer2regeltdieVergütungderGarantie.ImRahmen dervergütungwirdderstaatauchdafürkompensiert,dass dasübertragendeunternehmeneinenzinsvorteilausder zeitlichenzahlungsstreckungderdifferenzzwischendem reduziertenbuchwertunddemfundamentalwerterhält.die MargeistimWegeeinereinheitlichenVerwaltungspraxis Nummer3regeltdieAusstellung,FormunddenUmfangder GarantiesowiedieAbsicherungvonWährungsrisikenund die Übernahme der damit verbundenen Kosten. festzulegen.diemöglichkeit,dievergütungdurchdieausgabevonkapitalanteilenzuleisten,stelltaufübertragende Unternehmenab,dieansonstenüberunzureichendeMittel zurvergütungdergarantieverfügen.derwertderkapitalanteileistvoneinemsachverständigendrittenzubestimmen. Nummer4stelltinÜbereinstimmungmitVorgabenderEuropäischenKommissionsicher,dasseineGarantieübernahmenurfürimGrundsatzsolventeübertragendeUnternehmenerfolgt.Darüberhinauswirdverlangt,dassdas übertragendeunternehmeneintragfähigesgeschäftsmodell hatundeinerentabilitätsanalyseodergegebenenfallseinen Umstrukturierungsplan erarbeitet. Nummer5dientderVermeidungvonInteressenkonflikten unddersicherstellungeinerordnungsgemäßenverwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere. Nummer6dientderBegrenzungderGesamtbelastungdes FondsaufeintragfähigesNiveauunterBerücksichtigungder GrößedesübertragendenUnternehmens,dasstrukturierte Wertpapiere an eine Zweckgesellschaft überträgt. 6aAbsatz6:DurchdieseRegelungistsichergestellt,dass dieanforderungeneinernachhaltigengeschäftspolitiksowieweiterein 5derFinanzmarktstabilisierungsfonds-VerordnungaufgestellteBedingungenauchfürdieneugeschaffeneFormderGarantieübernahmegelten.DieRegelungzur BegrenzungderGeschäftsleitervergütungistmitAugenmaß anzuwenden.durchdienichtanwendungeinzelnervorschriftenderbundeshaushaltsordnungwirdbewirkt,dass diehaushaltsrechtlichenbestimmungenzurgarantieübernahmegemäß 6fürdieindiesemParagraphengeregelte Form der Garantieübernahme ebenfalls gelten. 6benthälteineVerpflichtungzurZahlungeinesAusgleichsbetrags. 6bAbsatz1siehtdieZahlungeinesAusgleichsbetragesan diezweckgesellschaftfürmaximal20jahrevor.dieausgleichsverpflichtungistausdemauszuschüttendenbetrag vorrangigzuerfüllen.diezahlungdesausgleichsbetrags sollbewirken,dassderfondsbeiauflösungderzweckgesellschaft keinen Verlust erleidet. DieNummern1und2regelndieHöhederVerbindlichkeit, diefürjedesgeschäftsjahrausdemandieanteilseignerauszuschüttendenbetragentsteht,unddiegesetzlichenachzahlungspflichtfürineinemjahrausgefalleneoderverminderte ZahlungenaufgrundfehlendenBilanzgewinns.Umklarzustellen,dassessichumdenauszuschüttendenTeildesJahresgewinnshandelt,dieAusgleichsverpflichtungalsodieVermögensinteressenderAnteilseignerbetrifft,sprichtderEntwurfinAnlehnungan 174Absatz2Nummer2des Aktiengesetzesvondem andieanteilseignerauszuschüttenden Betrag. 6bAbsatz2:DieRegelungbestimmt,dassimFalleeiner besserenwertentwicklungderwertpapierealsangenommen einpositiversaldodenanteilseignerndesübertragenden Unternehmens zusteht.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6bAbsatz3bestimmt,dassdiesichausdenAbsätzen1 und2ergebendenfolgenimlageberichtundkonzernlagebericht anzugeben sind. 6ctrifftRegelungenfürdenFall,dassdievomübertragendenUnternehmennach 6bgeleistetenAusgleichszahlungennichtzurAbdeckungdertatsächlicheintretendenVerluste der Zweckgesellschaft ausreichen. FürdiesenFallregeltAbsatz1,dassdasübertragendeUnternehmenbiszumvollständigenAusgleichgegenüberdem FondskeineAusschüttungenandieAlteigentümervornehmendarf.DerAusgleichkannauchdurchdieAusgabevon Aktien an den Fonds erfolgen. ZudenAbsätzen2und3:DieAbsätzekonkretisierendie NachhaftungfürAktiengesellschaftenundstellensicher, dassderjahresüberschussnichtkomplettinrücklageneingestelltwerdenoderüberneuevorzugsaktienaufgebraucht werden kann. ZuAbsatz4:DieRegelungstelltsicher,dassdiegesetzliche VerpflichtungzurNachhaftungrechtsformneutralallen übertragenden Unternehmen auferlegt wird. ZuAbsatz5:DieRegelungerklärtdieAnsprücheausder Nachhaftungfürunverjährbar.EinesolcheRegelungisterforderlich,dasichaufgrundderAnspruchsvoraussetzung (dasvorliegeneinesbilanzgewinnsbeimschuldner)nicht sicherbestimmenlässt,wannundinwelcherhöheeinnachhaftungsanspruchentsteht.damitkannauchderbeginnder Verjährungsfrist nicht sicher bestimmt werden. Absatz6bestimmt,dassdiesichausdenAbsätzen1bis5ergebendenFolgenimLageberichtundKonzernlagebericht anzugeben sind. 6d:DieRegelungsetztdieVorgabederEuropäischen Kommissionum,wonachAnträgenurfüreinenZeitraum vonsechsmonatennacheinführungdesprogrammsmöglichseinsollen,damitübertragendeunternehmenkeinen Anreiz haben, die Bilanzbereinigung hinauszuzögern. Zu Nummer5 ( 9 Absatz 5 FMStFG) EshandeltsichumeineFolgeänderungderEinfügungder neuen 6a bis 6d. Zu Nummer6 ( 10 Absatz1 FMStFG) EshandeltsichumeineFolgeänderungderEinfügungder neuen 6a bis 6d. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13297 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenderWirtschaft begründet werden, geprüft. ZieldesGesetzentwurfsist,denFinanzsektorindieLagezu versetzen,seinefinanzierungsfunktionfürdierealwirtschaftwahrzunehmen.zurerreichungdieseszielswerden dreineueinformationspflichtenfürdiewirtschafteingeführt.diedadurchverursachtenbürokratiekostenwurden auf rund Euro geschätzt. AufgrundderFristvonwenigeralseinemTagkonntelediglicheinekursorischePrüfungderBürokratiekostenerfolgen. Dieseführtedazu,dassderNationaleNormenkontrollratim RahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenken gegen das Regelungsvorhaben hat.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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