Schweizerischer Bauernverband

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1 Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik Audition sur le train d'ordonnances relatif à la Politique agricole Indagine conoscitiva concernente il pacchetto d'ordinanze sulla Politica agricola Organisation / Organizzazione Schweizerischer Bauernverband Adresse / Indirizzo Laurstrasse 10, 5201 Brugg Datum, Unterschrift / Date et signature / Data e firma Markus Ritter Jacques Bourgeois Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme elektronisch an schriftgutverwaltung@blw.admin.ch. Sie erleichtern uns die Auswertung, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme elektronisch als Word-Dokument zur Verfügung stellen. Vielen Dank. Merci d envoyer votre prise de position par courrier électronique à schriftgutverwaltung@blw.admin.ch. Un envoi en format Word par courrier électronique facilitera grandement notre travail. D avance, merci beaucoup. Vi invitiamo a inoltrare i vostri pareri all'indirizzo di posta elettronica schriftgutverwaltung@blw.admin.ch. Onde agevolare la valutazione dei pareri, vi invitiamo a trasmetterci elettronicamente i vostri commenti sotto forma di documento Word. Grazie.

2 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Inhalt / Contenu / Indice Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale ( ) Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) Kontrollkoordinationsverordnung / Ordonnance sur la coordination des contrôles / Ordinanza sul coordinamento dei controlli (910.15) Einzelkulturbeitragsverordnung / Ordonnance sur les contributions à des cultures particulières / Ordinanza sui contributi per singole colture (910.17) Landwirtschaftliche Begriffsverordnung / Ordonnance sur la terminologie agricole / Ordinanza sulla terminologia agricola (910.91) Strukturverbesserungsverordnung / Ordonnance sur les améliorations structurelles / Ordinanza sui miglioramenti strutturali (913.1) Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft / Ordonnance sur les mesures d accompagnement social dans l agriculture / Ordinanza concernente le misure sociali collaterali nell agricoltura (914.11) Agrareinfuhrverordnung / Ordonnance sur les importations agricoles / Ordinanza sulle importazioni agricole (916.01) Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung / Ordonnance sur la promotion des ventes de produits agricoles / Ordinanza sulla promozione dello smercio ( ) Weinverordnung / Ordonnance sur le vin / Ordinanza sul vino ( ) Tierzuchtverordnung / Ordonnance sur l élevage / Ordinanza sull allevamento di animali ( ) Höchstbestandesverordnung / Ordonnance sur les effectifs maximums/ Ordinanza sugli effettivi massimi ( ) Früchteverordnung / Ordonnance sur les fruits / Ordinanza sulla frutta ( ) Milchpreisstützungsverordnung / Ordonnance sur le soutien du prix du lait / Ordinanza sul sostegno del prezzo del latte ( ) Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft / Ordonnance sur les systèmes d information dans le domaine de l agriculture / Ordinanza sui sistemi d'informazione nel campo dell'agricoltura ( ) Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) / Ordonnance sur la promotion de la qualité et de la durabilité dans le secteur agroalimentaire (OQuaDu) / Ordinanza sulla promozione della qualità e della sostenibilità (OQuSo) /102

3 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Als erstes bedankt sich der Schweizerische Bauernverband (SBV) für die gegebene Möglichkeit der Stellungnahme bestens und ist gerne bereit, sich in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Er stellt fest, dass auf dieser Ebene eine wichtige Arbeit geleistet wurde. Generell betrachtet müssen die Verordnungen im Zuge der Vernehmlassung so angepasst und korrigiert werden, dass Verbesserungen in folgenden zentralen Bereichen resultieren: 1. Administrative Vereinfachung Die Botschaft des Bundesrates zur Agrarpolitik vom 1. Februar 2012 enthält im Rahmen der strategischen Schwerpunkte das Ziel der Verringerung des administrativen Aufwands (Punkt 4.7 unter Kapitel 1.6 der Botschaft). In Wirklichkeit zeichnet sich eine Zunahme der Verwaltungsauflagen ab, insbesondere mit der Einführung neuer Instrumente wie z.b. den Landschaftsqualitätsbeiträgen oder den Produktionssystembeiträgen. Dieser Mehraufwand betrifft die Umsetzung der Massnahmen und die Kontrollen gleichermassen. Die Kürzungsrichtlinien für die Direktzahlungen müssen diesbezüglich ebenfalls im Sinne einer administrativen Vereinfachung berücksichtigt werden und die Kompetenz muss bei den Kantonen bleiben. Es müssen alle erdenklichen Anpassungen vorgenommen werden, um den administrativen Aufwand für die Landwirtschaftsbetriebe, aber auch für die Kantone und für den Bund zu vereinfachen. 2. Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Produktion im Vergleich zu den ökologischen Leistungen Die Kumulierung verschiedener Stützungsmassnahmen fördert eine extensive Produktion auf Kosten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Werden beispielsweise im Falle einer Biodiversitätsförderfläche die verschiedenen Beiträge kumuliert, resultieren relativ hohe Beträge pro Hektare. In gewissen Regionen droht dieser Trend mittelfristig zu Einbussen bei der Wertschöpfung, zu einem Verlust von Arbeitsplätzen und zu einer oft irreversiblen Schwächung der gesamten Verarbeitungskette zu führen. Zudem würde bei dieser Extensivierung unsere Abhängigkeit von Importprodukten weiter steigen. Diese falschen Anreize zur Extensivierung müssen gedrosselt werden. 3. Neue Vorschläge Als Ergebnis der Vernehmlassung und der parlamentarischen Beratungen wurden bereits zahlreiche Anpassungen und Korrekturen gegenüber dem Vernehmlassungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 23. März 2011 vorgenommen. Wichtig ist, dass die Bundesverwaltung diese Änderungen nun rasch auf Verordnungsebene konkretisiert. Dies betrifft im Landwirtschaftsgesetz vor allem: - Art. 2: Aufnahme des Grundsatzes der Ernährungssouveränität - Art. 8.1bis: Standardverträge für sämtliche Produktionsbranchen möglich - Art. 37: die vorgenommenen Änderungen betreffend Standardverträge im Milchsektor und deren Umsetzung - Art. 48: das neue System zur Verteilung der Zollkontingente für den Fleischimport. Der SBV fordert, dass die vom Parlament in Art. 48 LwG eingeführte Inlandleistungskomponente beim Fleisch möglichst rasch umgesetzt wird. Für den SBV ist zentral, dass der parlamentarische Wille berücksichtigt wird und die Schlachtauftraggeber als Zollkontingentsberechtigte gelten. Die Zollkontingentsanteile sind daher direkt den Schlachtrauftraggebern zuzuteilen. Im Weitern dürfen allenfalls wegfallende Versteigerungserlöse keinesfalls im Agrarbudget kompensiert werden. - Art. 54: die Ausrichtung von Beiträgen zur Sicherung einer angemessenen Inlandversorgung mit Nutztierfutter. 3/102

4 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Der SBV fordert zusätzlich zu seiner verordnungsspezifischen Stellungnahme, die Änderungen zu zahlreichen Detailpunkten enthält, Anpassungen in folgenden zentralen Punkten: 1. Anpassung der SAK-Faktoren Der SBV war überrascht vom Entscheid von Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann auf die SAK-Faktorenanpassung aufgrund des technischen Fortschritts zu verzichten. Dieser Entscheid ist nach dem Start der Anhörung, am 8. Mai gefällt worden, was einem ungewöhnlichen Vorgehen entspricht. Der SBV versteht und akzeptiert den Entscheid, dass die SAK-Faktoren auf dem aktuellen Niveau beibehalten werden. Der SBV fordert, dass bei der Ausarbeitung des zukünftigen SAK-Konzepts oder anderen Alternativen alle Konsequenzen berücksichtigt werden, insbesondere auf den Ebenen Direktzahlungen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, Strukturverbesserungen, Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft und Raumplanung. Der SBV behält seine Forderung aufrecht, dass SAK-Faktoren für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten mit gewissen Voraussetzungen eingeführt werden. 2. Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten Der Begriff landwirtschaftsnahe Tätigkeiten wird in Artikel 3 LwG aufgenommen und in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung weiter ausgeführt. Ferner wird präzisiert, dass die unter Titel 5 und 6 LwG vorgesehenen Massnahmen auf die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten anwendbar sind. Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden folglich keine Direktzahlungen ausgerichtet, was den Erwartungen des SBV und der Organisationen der Branche entspricht. Sie haben jedoch potenziell Anrecht auf Strukturverbesserungsmassnahmen. Sie sind somit Teil der Infrastrukturen der Landwirtschaftsbetriebe und sind entsprechend bei den verschiedenen Abgrenzungen nach bäuerlichem Bodenrecht, Raumplanungsrecht und Landwirtschaftsrecht zu berücksichtigen. Es gilt nun, möglichst bald ein Bewertungssystem in Form von Standardarbeitskräften (SAK) oder in einer anderen Form zu definieren. 3. Qualitätsstrategie Zwei Verordnungen haben einen entscheidenden Einfluss auf die Qualitätsstrategie: Die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (LAfV) und die Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Landund Ernährungswirtschaft (QuNaV). Wichtig ist, dass die vorgeschlagenen Massnahmen in erster Linie der Produktionsstufe zu Gute kommen. Der Inhalt und die Form dieser zwei Verordnungen müssen wesentlich angepasst werden, mit dem Ziel der Klärung und zur besseren Zielerreichung. 4. Ökologischer Leistungsnachweis In den Artikeln des Landwirtschaftsgesetzes gibt es keine wesentlichen Änderungen zum ökologischen Leistungsnachweis. Es besteht daher kein Anlass, diese Anforderungen auf Verordnungsebene zu verschärfen. 5. Beiträge für offene Ackerflächen Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Ackerbaus und der Dauerkulturen, insbesondere gegenüber den extensiven Produktionsformen, verlangen wir eine Erhöhung des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen um CHF 250 pro Hektare. Im Gegenzug könnten gewisse Beiträge für die Einzelkulturen gesenkt werden, damit die notwendigen Mittel für den Nutztierfutteranbau zur Verfügung stehen. Um die wirtschaftliche Attraktivität des Futtergetreides zu erhöhen, ist zusätzlich ein Einzelkulturbeitrag von mindestens CHF 250 pro Hektare nötig. Die Kürzung des Zollansatzes auf Brotgetreide ist inakzeptabel. Der SBV ist strikt dagegen. 4/102

5 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali 6. Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion Diese Beiträge bezwecken in erster Linie eine Reduktion der Abhängigkeit von Kraftfutter, insbesondere von importiertem Kraftfutter. Der geforderte Mindestgrasanteil in der Ration von 90% im Berggebiet und 80% im Talgebiet stellt diejenigen Betriebe vor Probleme, die ihre Ration in wirtschaftlich rationeller Weise mit weiterem Grundfutter wie z.b. Mais und Zuckerrüben ergänzen. So muss der geforderte Mindestgrasanteil auf 80% in der Bergzone II, III, IV und auf 70% in der Tal-, Hügel- und Bergzone I reduziert werden. Der maximal mögliche Kraftfutteranteil in der Ration muss auf 15% erhöht werden. Diese Vorgaben sind im europäischen Vergleich immer noch extrem und gewährleisten ein glaubwürdiges Programm. Dagegen ermöglichen diese Vorgaben eine grössere Handlungsfreiheit für die Landwirte bei der Rationsgestaltung und in ihrer Tierhaltung. 7. Ethobeiträge Im Jahr 2011 wurden 46% der Grossvieheinheiten in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen (BTS) gehalten. 73% kamen in den Genuss des regelmässigen Auslaufs im Freien (RAUS). Somit besteht hier ein Potential, das mit der Erhöhung der ethologischen Beiträge ausgeschöpft werden könnte. Bei den BTS-Programmen müssen die Beiträge moderat erhöht werden sowie die Stützungen mittels Strukturmassnahmen gesteigert werden, bei den RAUS-Programmen müssen die Beiträge für die raufutterverzehrenden Grossvieheinheiten signifikant und differenziert erhöht werden. Diese Anpassungen entsprechen den Erwartungen der Schweizer Bevölkerung. In einer durch das Institut Gfs Zürich im Auftrag des BLW im Jahr 2012 durchgeführten Univox Umfrage ist die tierfreundliche Haltung als zweitwichtigste Aufgabe der Landwirtschaft genannt worden, direkt hinter der Nahrungsmittelproduktion. Diese Erhöhungen ermöglichen zudem eine gerechtere Entschädigung der anfallenden Mehrkosten der durch diese Massnahmen verursachten Mehrarbeiten. 8. Landschaftsqualitätsbeiträge Die Umsetzung der Landschaftsqualitätsbeiträge muss vereinfacht werden. Bauern, die entsprechende Massnahmen ergreifen und deswegen zusätzliche Kosten und Ertragseinbussen zu tragen haben, müssen von der gesamten Finanzhilfe profitieren können. Diese Hilfe darf nicht durch Verwaltungskosten und Kontrollflut geschmälert werden. Auch sollten die Landschaftsqualitätsbeiträge nicht systematisch mit der Einrichtung ökologischer Vernetzung einhergehen. Die Ziele der Landschaftsqualität stimmen nicht immer mit denen der Förderung der biologischen Vielfalt überein. 9. Aufteilung der Mittel Um das Beitragsniveau im Rahmen der AP zu beurteilen, hat sich der SBV auf folgende Befunde gestützt: Die Parlamentsdebatten: Nach langwierigen Debatten hat das Parlament die neue Landwirtschaftspolitik in der Schlussabstimmung grossmehrheitlich unterstützt (Nationalrat: 141:41, Ständerat: 40:0). Doch haben die Wortmeldungen mehrere Tendenzen aufgezeigt, die ebenfalls berücksichtigt werden sollten und besonders auf Verordnungsebene Änderungen an der Vorlage des Bundesrats erfordern. o Wichtig: Ein gerechtes System für alle Landwirtschaftsbetriebe. Die intensiven Diskussionen rund um den Übergangsbeitrag (Art. 77 LwG) haben gezeigt, dass dieser Punkt dem Parlament ein grosses Anliegen ist. Daher sollten die Bauernbetriebe Gele- 5/102

6 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali genheiten erhalten, um sich auf die neue Agrarpolitik einzustellen. Das Einkommen der Bauernfamilien beschäftigt das Parlament immer noch. o Balance zwischen Produktionszonen: Die vom Parlament eingebrachten Korrekturen zugunsten der Betriebe mit einem grossen Anteil an Steillagen zeigen, dass die Berglandwirtschaft dem Parlament ein Anliegen ist. o Futterimporte: Das Parlament will die Abhängigkeit der Schweiz von Futtermittelimporten für Nutztiere reduzieren. o Ernährungssouveränität: Das Parlament hat die Einführung des Begriffs der Ernährungssouveränität in das LwG grossmehrheitlich unterstützt. Dieses umfassende Konzept muss bei der Ausarbeitung der agrarpolitischen Massnahmen gleich stark berücksichtigt werden wie die Nachhaltigkeit und die Multifunktionalität. o Berücksichtigung der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe: Die Diskussion rund um die SAK-Faktoren (mögliche Senkung der landwirtschaftlichen Gewerbegrenze auf 0.6 SAK) zeigt das Anliegen des Parlaments dafür, auch den kleinen und mittleren Betrieben Perspektiven für die Zukunft zu vermitteln. Die Aufnahme der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in das LwG gehen in dieselbe Richtung. Problematik auf Betriebsebene: Schon länger hat der SBV die Schwächen der AP und ihre Auswirkungen anhand von Musterbetrieben gezeigt. Das BLW hat diese Berechnungen nie in Frage gestellt. An der Pressekonferenz des BLW zur Lancierung der Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen wurde mithin einen Musterbetrieb vorgestellt, der mit der AP einen starken Rückgang bei den Direktzahlungen einstecken müsste. Das folgende Beispiel des BLW zeigt, dass der Betrieb auch mit umfassenden Anpassungen im Jahr 2017 noch Direktzahlungen verlieren würde. 6/102

7 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali Abb. 1: Auswirkungen für einen Musterbetrieb (BLW, ) Abb. 2: Auswirkungen mit zusätzlichen Anpassungen (BLW, Ungleichbehandlung durch Agrarpolitik 14-17: Die folgende Abbildung zeigt, dass alle Betriebe unter Druck kommen und Anpassungen vornehmen müssen, wenn sie ihr Direktzahlungsniveau beibehalten wollen. Dies trifft aber stärker auf die Talbetriebe zu als auf die Betriebe in den Bergzonen. 25% 20% 15% 10% 5% 0% Abb. 3: Durchschnittlicher Anteil der Übergangsbeiträge an den gesamten Direktzahlungen nach Zonen (31 = Talzone, 41 = Hügelzone, = Bergzonen I bis IV). Dieser Befund zeigt, dass die Mittel neu aufgeteilt werden müssen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die einheimische und nachhaltige Produktion erstklassiger Lebensmittel muss gefördert werden. Den Bauernbetrieben müssen echte Perspektiven geboten werden, damit sie sich auf die neuen freiwilligen Programme einlassen können. Die Bauernfamilien müssen Aussichten auf eine Verbesserung ihres Einkommens erhalten. Das in der AP vorgeschlagene Gleichgewicht zugunsten der Berglandwirtschaft muss beibehalten werden. Die Aufteilung der Beträge muss konsequent und realistisch sein. Anpassung der Beiträge und Voraussetzungen 1. Basisbeitrag für die Versorgungssicherheit von CHF 900 / ha auf CHF 930 / ha erhöhen (+ CHF 30 / ha). 2. Basisbeitrag für die Versorgungssicherheit für offenes Ackerland und Dauerkulturen von CHF 300 / ha auf CHF 550 / ha erhöhen (+ CHF 250 / ha). 3. Einführung eines linearen Beitrags für Betriebe mit über 20% Land in Steillagen. 4. Für Futtergetreide (ausser Mais) einen Beitrag für Einzelkulturen gemäss Art. 54 LwG von mindestens CHF 250 / ha einführen. Damit 7/102

8 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali dies den Finanzrahmen für die Produktions- und Absatzförderung nicht sprengt, sind Anpassungen bei den Beiträgen an die anderen Kulturen erforderlich. Dies ist aber nur möglich, wenn gleichzeitig die Erhöhung um CHF 250 / ha für offenes Ackerland eingeführt wird. Der Zollansatz für Brotgetreide muss auf dem heutigen Niveau beibehalten werden. 5. In der biologischen Landwirtschaft den Beitrag für die Spezialkulturen auf CHF 1700 / ha und den Beitrag für offenes Ackerland auf CHF 1250 / ha erhöhen. 6. Die Anforderungen für die Gewährung der Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion müssen sich auf den Maximalanteil von Kraftfutter auf 15% TS pro Ration und von einen Mindestgrasanteil von 80% in der Bergzone II, III, IV und von 70% in der Tal-, Hügel- und Bergzone I beschränken. Der Beitrag ist auf Fr / ha zu erhöhen. 7. Erhöhung der Beiträge für das ethologische Programm regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) signifikant um ca. 40% und der Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltung (BTS) um ca. 20% insbesondere für die raufutterverzehrenden Nutztiere. 8. Die Biodiversitätsbeiträge für Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerflächen um CHF 500 / ha senken. 9. Diverse Anpassungen von anderen Beiträgen, insbesondere die Einführung eines Beitrags für den Reb- und Obstbau in Querterrassen, die Erhöhung von einigen Biodiversitätsbeiträgen in den Bergzonen III und IV, die Beibehaltung der Beiträge für Kurzsömmerung von Tagen und die Anpassung der GVE-Faktoren für die Mutterkühe. 8/102

9 1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale ( ) 1. Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht / Ordonnance sur le droit foncier rural / Ordinanza sul diritto fondiario rurale ( ) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Es ist wichtig, dass diese Verordnung den Parlamentsentscheid berücksichtigt, wonach die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (Paralandwirtschaft) gewisse Stützungsmassnahmen erhalten. Art. 2a Berechnung der Standardarbeitskraft 2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen: c. Kartoffeln SAK/ha SAK/ha 4 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand. 5 Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten und für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar. Art. 2a Abs. 2 Auf eine Senkung der SAK Zuschläge bei den Kartoffeln soll verzichtet werden, solange der Bericht zum Postulat Müller nicht vorliegt. Art. 2a Abs. 4 Dieser Absatz ist auch für die Strukturverbesserungsmassnahmen (gem. SVV) zu übernehmen. Nur so kann die beabsichtigte Harmonisierung erreicht werden. Konkret ist daher die Formulierung des Absatzes 4 auch im Anhang 1 der IBLV aufzunehmen. Art. 2a Abs. 5: Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, die neu im Art. 3 LwG eingeführt und im Art. 12 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) definiert werden, sollten bei den Grenzwerten gemäss Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) als SAK anrechenbar sein. 9/102

10 2. Direktzahlungsverordnung / Ordonnance sur les paiements directs / Ordinanza sui pagamenti diretti (910.13) Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Im Allgemeinen begrüsst der SBV den Umstand, dass die neue Direktzahlungsverordnung mehrere alte Verordnungen zusammenfasst. Der Grossteil der allgemeinen Bemerkungen wurde bereits bei der Einführung genannt. Art. 1 Gegenstand - Kein Änderungsvorschlag Art. 2 Direktzahlungsarten Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Die Direktzahlungen umfassen: e. Produktionssystembeiträge, bestehend aus einem: 1. Beitrag für biologische Landwirtschaft, 2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps, 3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, 4. Tierwohlbeiträgen; 5 (neu) Beitrag für ökologische Produktionsmethoden bei den Spezialkulturen 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: a. den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; b. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; c. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; d. die Anforderung an die Ausbildung nach Art. 4 erfüllen; Im Rahmen der künftigen Agrarpolitik ist es nötig, die Beiträge für Einzelkulturen auf der Ebene der Versorgungssicherheitsbeiträge zu integrieren. Dies würde die Kohärenz und Effizienz des Systems erhöhen, welches Ackerbau und Dauerkulturen fördert. Art. 2 Bst. E 5 (neu) Bei den Spezialkulturen werden verschiedene biotechnische Pflanzenschutzmassnahmen angewendet. Bei diesen Bekämpfungsmassnahmen verzichten die Produzenten auf chemische Pflanzenschutzmittel bzw. ist mit einem höheren Aufwand verbunden. Der höhere Arbeitsaufwand und die höheren Pflanzenschutzmittelkosten müssen über die Produktionssystembeiträge ausgeglichen werden. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Die in Art. 2 Abs. 2 LBV vorgeschlagene Ergänzung "Geschäftsrisiko" ist unnötig, da die bisherige Umschreibung "auf eigene Rechnung und Gefahr" genügt. Es ist nicht klar, aus welchen Gründen diese Ergänzung nötig ist, und in welchen Fällen die Ergänzung einen einfacheren Vollzug ermöglichen soll. Die Ergänzung führt lediglich zu weiterem Aufwand für den Bewirtschafter. e. mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausführen und f. mit ihrem Tierbestand die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 2013 nicht überschreiten. 2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Be- Art. 3 Abs. 1 Bst. e Um Unklarheiten zu vermeiden soll anstelle des Wortes Arbeiten das Wort Arbeitszeit eingesetzt werden. Massgebend soll nicht die Anzahl Arbeitsarten, sondern die tatsächlich selber ausgeführte Arbeitszeit der betriebseigenen Arbeitskräfte sein. 10/102

11 Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung trieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin führen, sind beitragsberechtigt, sofern: a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen. Die Partizipationsscheine werden nicht berücksichtigt. b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. 3 An juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie an Kantone und Gemeinden können in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge für höchstens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieser Betriebe ausgerichtet werden. 4 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe e berechnet sich nach dem ART- Arbeitsvoranschlag 2009 von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 oder nach anderen vergleichbaren Planungsinstrumenten. 2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einem abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung Direktzahlungskurs, sofern dieser innerhalb von zwei Jahren nach der Über- Art. 3 Abs. 2 Die Kommandit-AG hat in der Landwirtschaft keine Bedeutung und sollte so nicht noch gefördert werden. Als Alternative steht immer die AG zur Verfügung. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Wenn eine AG auch Aktienkapital über Partizipationsscheine (PS) aufweist, soll der Anteil des PS- Kapitals bei der Berechnung des Anteils bei den beitragsberechtigten Personen nicht gezählt werden. Die PS-Teilhaber sind nicht stimmberechtigt, womit landwirtschaftsfremde Kapitalgeber möglich sind, aber die bäuerliche AG nicht bestimmen können. Der Einbezug von PS-Kapital ermöglicht die Nutzung von landwirtschaftsfremdem Kapital, ohne dass die AG durch die Nichtlandwirtschaft bestimmt wird. Dies würde auch die Verbindung und das Verständnis zwischen Landwirtschaft und Nichtlandwirtschaft fördern. Art. 3 Abs. 3 Es ist fragwürdig, juristischen Personen, Kantonen und Gemeinden Anspruch auf die Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge zu gewähren. Hauptsächlich bei der Biodiversität verschafft der hohe Hektaransatz für juristische Personen, Kantone und Gemeinden einen Anreiz, ihr Land selber zu bewirtschaften. Daher ist eine Beschränkung der Beiträge auf 50% der LN unerlässlich. Art. 3 Abs. 4 Der Verweis auf den Arbeitsvoranschlag in der aktuellen Version ist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitsvoranschlag auch vollständig ist. Heute fehlen in der aktuellen Version verschiedene Betriebszweige (z. B. Pferde, Schafe ohne Milchschafe, teilweise Spezialkulturen usw.). In diesen Fällen sollte es möglich sein, vergleichbare Planungsinstrumente für die Beurteilung heranzuziehen. Art. 4 Abs. 2 Bst. a Bei diesem geht es um die Begrifflichkeit. Der Begriff landwirtschaftlichen Weiterbildung suggeriert, dass es sich um eine in der Berufsbildung geregelte berufliche Weiterbildung mit offiziellem Abschluss handelt. Diese unklare Begrifflichkeit schafft eine Benachteiligung gegenüber Personen, die offiziell anerkannte Bildungswege beschreiten und erfolgreich abschliessen. Der hier vorgesehene Direktzahlungskurs berechtigt ausschliess- 11/102

12 nahme des Betriebes erfolgreich abgeschlossen wird; oder b. einer ausgewiesenen praktischen, mindestens 5-jährigen Tätigkeit während mindestens drei Jahren des/der Lebenspartner/in als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem dem bewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb ab 6 Jahren vor Ablauf der Direktzahlungsberechtigung des/der bisher berechtigten Bewirtschafters/in. 3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. lich zum Bezug von Direktzahlungen. Er eröffnet keine Durchlässigkeit zu oder in andere Bildungsgänge. Wie im bisherigen Recht muss weiterhin angefügt werden, dass der Kurs innerhalb von zwei Jahren absolviert werden muss. Art. 4 Abs. 2 Bst. b Eine Gleichstellung über den Nachweis von praktischer Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb ist für die/den Lebenspartner/in wichtig, wenn die/der bisher beitragsberechtigte Lebenspartner/in die Altersgrenze überschreitet und die Altersdifferenz gross ist. Daher soll ab 6 Jahren, bevor der bisher beitragsberechtigte Bewirtschafter die Direktzahlungsberechtigung verliert, der/die Lebenspartner/in über den Nachweis der praktischen Tätigkeit den Betrieb weiterführen können. Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen 4 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 ausgenommen. - Kein Änderungsvorschlag. Der Erhalt des Arbeitsbedarfs von mindestens 0.25 SAK auf dem Betrieb ist gerechtfertigt. Art. 6 Beitragsabstufung nach Fläche und Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK 1 Der Basisbeitrag nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 1 wird auf den für diesen Beitrag berechtigenden Flächen wie folgt abgestuft: 1 Bis ha 0 % 2 Über ha 20 % 3 Über ha 40 % 4 Über ha 60 % 5 Über ha 80 % 6 Über ha 100 % 2 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Absatz 1 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe. Art. 6 Abs. 1 Sofern die Direktzahlungen künftig besser auf die Erbringung der Leistungen ausgerichtet sind, damit letztere korrekt entschädigt werden, ist keine Beitragsabstufung nach Fläche erforderlich. Das Parlament wollte dennoch daran festhalten. Der SBV begrüsst, dass sich die Abstufung auf den Basisbeitrag nach Art. 2 Bst. b Ziff. 1 beschränkt. Der SBV fordert, die Beiträge erst ab einer Fläche von 70 ha zu reduzieren, entsprechend dem technischen Fortschritt und der Entwicklung der Landwirtschaftsbetriebe und um deren Wettbewerbsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 3 Pro SAK werden höchstens Franken an Direktzahlungen Art. 6. Abs. 3 Die Maximalsumme pro SAK muss korrigiert 12/102

13 ausgerichtet. werden, falls die SAK-Faktoren angepasst werden sollten. Art. 7 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften Art. 8 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben Art. 9 Grundsatz Art. 11 Ausgeglichene Düngerbilanz Art. 12 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen 4 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, der Übergangsbeitrag und die Beiträge im Sömmerungsgebiet werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 3 ausgerichtet. - Kein Änderungsvorschlag. Die vorgeschlagene Korrektur geht in die richtige Richtung und verhindert die Umgehung gewisser Bestimmungen, namentlich der Altersbegrenzung. Eine Übergangsbestimmung für die Anpassung der Altersgrenze bei Personengesellschaften muss eingeführt werden. Der SBV schlägt eine Lösung im Art. 112 Abs. 13 vor. - Kein Änderungsvorschlag. Die Platzierung dieses Artikels innerhalb der Struktur der DZV ist erstaunlich. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 10 bis 19 erfüllen. 3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden. 1 Der Anteil der Biodiversitätsförderflächen an der beitragsberechtigten Fläche muss mindestens 7 Prozent betragen. Der SBV begrüsst, dass die gleichen ÖLN-Anforderungen, welche die Grundvoraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen darstellen, von nun an für alle Betriebe gelten. Die heute beim Gesuchsteller liegende Beweislast soll nicht umgekehrt werden. Der Bewirtschafter muss dem Kanton den Nachweis erbringen. Kein Änderungsvorschlag. Das geltende Recht mit dem heutigen Ausnahmen soll weitergeführt werden. Art. 13 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung 1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und weiden sowie Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind einzuhalten, sofern diese Flächen bewirtschafterverbindlich ausgeschieden sind. 2 Als bewirtschafterverbindlich ausgeschieden gelten Flächen dann, wenn: a. eine Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abgeschlossen; b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder Kein Änderungsvorschlag. Der SBV stimmt der Tatsache zu, dass bezüglich der Vorschriften zur Bewirtschaftung nach Art. 13 die Flächen im Vorfeld ausgeschieden worden sein müssen. 13/102

14 Art. 14 Geregelte Fruchtfolge Art. 15 Geeigneter Bodenschutz c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist. 1 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier drei verschiedene Ackerkulturen aufweisen. 1 Der geeignete Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung sowie durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt. 2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss a. vor dem 1. September in der Talzone b. vor dem 15. September in der Hügel- und Bergzone I angesät werden. 3 Für die Bodenbedeckung mit Zwischenfutter und Gründüngung gelten die Anforderungen in Anhang 1 Ziffer Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken: a. Ansaat einer Winterkultur; oder b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben. 3 4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 18 Absatz 2. Art. 14 Abs. 1 Da die Direktzahlungen für die Basisleistungen der Landwirtschaft weiter abnehmen, müssen auch die Grundanforderungen für deren Erhalt gelockert werden. Eine Fruchtfolge mit drei Kulturen ist agronomisch und ökologisch machbar und gerechtfertigt. Die Bemerkungen zu den Anforderungen bezüglich Bodenschutz werden unter Anhang 1 Ziff. 5 formuliert. Art. 15 Abs. 2 Der SBV kann dem neuen Vorschlag für die Bodenbedeckung nicht zustimmen, der einen erhöhten administrativen Aufwand bedeutet und das heute bewährte System verkompliziert. Der SBV fordert, dass die heutigen Anforderungen zur Bodenbedeckung weitergeführt werden. Art. 16 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel Art. 17 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden unter Anhang 1 Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3 formuliert. - Kein Änderungsvorschlag. Der SBV begrüsst die Präzisierung der Anforderungen be- 14/102

15 Pflanzgut züglich der Produktion von Saat- und Pflanzengut. Die Bemerkungen diesbezüglich werden unter Anhang 1 Ziff. 7 formuliert. Art. 19 Pufferstreifen - Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen bezüglich der Pufferstreifen werden unter Anhang 1 Ziff. 9 formuliert Art. 22 Bewirtschaftung von Nebenkulturen Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als Aren pro Betrieb dürfen anders als nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden. Dies ist eine administrative Vereinfachung auf Betriebsebene. Art. 23 Aufzeichnungen - Kein Änderungsvorschlag. Die Bemerkungen bezüglich der Aufzeichnungen werden unter Anhang 1 Ziff. 1 formuliert. Art. 24 Grundsatz Art. 25 Unterhalt Gebäude, Anlagen und Zufahrten Art. 26 Haltung der Sömmerungstiere Art. 27 Schutz und Pflege der Weiden und Naturschutzflächen Art. 29 Zufuhr von Futter 1 Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden. 2 Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend. Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden. Die Sömmerungstiere müssen mindestens einmal pro Woche überwacht und beaufsichtigt werden. 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor dem Aufkommen und der Verbreitung der Verbuschung oder Vergandung zu schützen. 2 Flächen nach Anhang 3 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. 3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. 1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normal- Die Bemerkungen bezüglich der Sömmerungsbetriebe werden unter Anhang 3 Ziff. 2 formuliert. Art. 24 Abs. 2 Der Bewirtschaftungsplan muss gestrichen werden. Die Erläuterung befindet sich bei Art. 31. SBV begrüsst die Präzisierung, dass zu den Anlagen auch die Wasserversorgung und die Zäune gezählt werden. Hingegen muss sichergestellt sein, dass veraltete Gebäude aus landschaftsschützerischen Gründen oder Traditionen bei Nichtgebrauch nicht unterhalten werden müssen. Ebenso muss ein Abbruch erlaubt sein. Im Allgemeinen unterstützt der SBV die Einführung von solch paternalistischen und unkontrollierbaren Massnahmen nicht. Zudem werden die Sömmerungstiere weit häufiger überwacht und beaufsichtigt als einmal pro Woche. Die Forderung vor dem Aufkommen ist problematisch. Dass man die Weiden schützen muss ist klar und dann ist es auch selbstverständlich, dass man Problempflanzen gar nicht aufkommen lassen darf und dieser Zusatz somit überflüssig. Präventive Massnahmen sind für eine erfolgreiche Offenhaltung der Weiden und beginnende Verbuschung und Vergandung eine wichtige Voraussetzung. Wichtig ist ein genügender Weidedruck, der durch die Bestossung mit genügend Tieren erreicht wird. 15/102

16 Art. 31 Massnahmen bei zu intensiver oder zu extensiver Bewirtschaftung oder bei unsachgemässer Bewirtschaftung und ökologischen Schäden Art. 32 Beitragsberechtigte Flächen stoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden. 2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von kg Dürrfutter und kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig. 3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden. 4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten. 1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor. 2 Werden ökologische Schäden oder wird eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. 3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2. 1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die Betriebsfläche nach Artikel 13 Buchstaben a-c der LBV im Inland sowie die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. 2 Zu keinen Beiträgen berechtigen: a. Flächen, die mit Baumschulen mit Ausnahme der Reb-, Obstund Veredlungsholzschule, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind; b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten; c. Flächen, die in Bauzonen liegen, welche nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden. 3 Flächen innerhalb von Bauzonen, welche vor dem 1. Januar 2014 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden, Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- Art. 29 Abs kg Dürrfutter Zufuhr pro gemolkene Kuh kann infolge des steigenden Milchproduktionspotentials bei guten Kühen zu Versorgungsproblemen führen. Das ist v.a. bei Alpen relevant, die eine hohe Milchproduktion anstreben um damit Spezialitäten mit hoher Wertschöpfung produzieren. Auch die Kraftfutterzufuhrlimite ist für gewisse Alpen zu restriktiv und in einigen Gebieten problematisch, weshalb diese Grenze als Grundanforderung für das gesamte Sömmerungsgebiet erhöht werden muss. Mit diesem Artikel überschreitet der Bund seine Kompetenzen. Der Betreiber der Sömmerung ist in der Verantwortung und die anderen Massnahmen in den Artikeln geben genügend Leitlinien vor, so dass ein ordnungsgemässer, nachhaltiger Betrieb sichergestellt ist und bei Verstössen entsprechend vorgegangen werden kann. Art. 32 Abs. 1 Im Vergleich zur aktuellen Gesetzgebung werden neue Flächen von Direktzahlungen ausgeschlossen. Den Änderungen in Art. 13/14 LBV zur Definition der LN muss hier Rechnung getragen werden. Art. 32 Abs. 2 Reb- und Obstbauschulen dienen der Ernährung und dürfen nicht von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden. Flächen mit Christbäumen sollen auch in Zukunft zu den beitragsberechtigen Flächen gehören. Die Betriebe haben sich spezialisiert und diversifiziert. Es ist falsch diese Betriebe zu bestrafen. Art. 32 Abs. 3 Bst. b Durch die Festlegung der Mindestfläche auf 25 Aren wird der Wille des Parlaments zur Erhaltung der Direktzahlungen für Flächen, die sich heute in der 16/102

17 Art. 33 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände und militärischen Übungsplätzen, Flächen im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen sowie Flächen mit einer umfassenden Nebennutzung berechtigen nur zu Beiträgen, sofern: a. die Hauptzweckbestimmung der Fläche die landwirtschaftliche Nutzung ist; b. die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren umfasst; und c. die Fläche im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin ist mit schriftlichem Vertrag nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) gepachtet ist. 4 Bei extensiv genutzten Weiden, für welche die Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet werden, gilt zusätzlich zu Absatz 1 auch die Fläche mit unproduktiven Kleinstrukturen als beitragsberechtigt, sofern deren Flächenanteil höchstens 20 Prozent an den extensiv genutzten Weiden beträgt. 1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend. 2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel das Beitragsjahr bis zum 31.Oktober; b. für die übrigen Raufutter verzehrenden Nutztiere das Beitragsjahr. 3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und der Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben. 4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter und der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden. Bauzone befinden, umgangen. Viele Abmachungen betreffend Pachten von Einzelparzellen werden nur mündlich getätigt. Diese gelten gemäss LPG ebenfalls als rechtmässige Pachtflächen. Der SBV verlangt keine Änderung des Artikels. Er will aber unterstreichen, dass die Bemessungsperiode für die Bestimmung des Bestands des Vorjahres in den nächsten Jahren überdacht werden muss. Art. 33 Abs. 3 Da die Bisonhalter ja schon jetzt immer die TVD führen müssen, wäre eine Bestandeserfassung aufgrund der TVD Daten viel einfacher und gerechter. Die Stichtage sind in der Bisonhaltung keine richtige Lösung. Die durchschnittliche Bestandesgrösse wäre eigentlich durch die TVD bereits vorhanden. Art. 34 Festlegung der massgebenden Tierbestände 1 Der Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und der Bisons wird anhand der Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode festgelegt. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Art. 33 Abs. 1 Begründung beim Art. 33 Abs. 3 17/102

18 Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt. 2 Für die Festlegung des Bestands an übrigen Nutztieren werden die in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere berücksichtigt. 3 Die Verstellung von raufutterverzehrenden Nutztieren zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 wird an den Bestand des Betriebs angerechnet, jedoch mit höchstens 180 Tagen. 4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach Absatz 1 und Absatz 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als Prozent erhöht oder reduziert wird. 5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3, für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere festgelegt. 6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 wie folgt festgelegt: In Normalstössen gemäss Art. 36 für folgende Tierkategorien: a. Schafe ohne Milchschafe, nach Weidesystem b. die übrigen RGVE. Der Normalbesatz nach Absatz 6 Buchstabe b wird bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit einer Sömmerungsdauer von Tagen weiter unterteilt in: a. RGVE für gemolkene Kühe sowie Milchschafe und Milchziegen; b. Normalstösse für die restlichen RGVE. 7 Die Berechnung des Mindesttierbesatzes auf Dauergrünflächen erfolgt auf der Basis der durchschnittlichen Fläche der Vorperiode, welche auch für die Bemessung des Tierbestandes massgebend ist. Art. 34 Abs. 3 Der SBV ist damit einverstanden, dass raufutterverzehrende Nutztiere, die zur Sömmerung auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 verstellt werden, an den Bestand des Betriebs angerechnet werden. Art. 34 Abs. 4 Der SBV stellt fest, dass eine Änderung dann als wesentlich erachtet wird, wenn der Tierbestand um 50% erhöht oder reduziert wird. Aus Sicht des SBV ist eine Änderung um 25% bereits wesentlich. Art. 34 Abs. 6 Die bisherige Kategorie für Kurzalpen muss beibehalten werden. Weitere Begründung siehe Art. 37. Art. 34 Abs. 7 Wenn ein Betrieb seine Grünfläche ausdehnt, kann es sein, dass er den Mindesttierbesatz nicht mehr erreicht, weil für die Berechnung des Mindesttierbesatzes die Fläche des Beitragsjahrs und der Tierbestand vom Vorjahr 18/102

19 Art. 35 Flächen im Sömmerungsgebiet Art. 36 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben Art. 37 Neufestlegung des Normalbesatzes 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen 1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben. 2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen. 3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet. 1 Der festgelegte Normalbesatz gilt solange keine Anpassung nach Art. 38 erfolgt. 2 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: a. Schafe ohne Milchschafe, nach Weidesystem b. die übrigen RGVE, ohne Bisons und Hirsche. 3 Der Normalbesatz wird bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit einer Sömmerungsdauer von Tagen weiter unterteilt in: a. RGVE für gemolkene Kühe sowie Milchschafe und Milchziegen; b. Normalstösse für die restlichen RGVE. 3 Bei der Neufestlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Besatz nach Anhang 3 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. 4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 und 6 einzuhalten. 5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest. verwendet wird. Um diese Situation zu vermeiden muss der Abs. 7 angefügt werden. Überflüssiger administrativer Aufwand Art, 37 Abs. 2 Es gibt wenige Situationen, wo Bisons und Hirsche fachgerecht und umweltschonend im Sömmerungsgebiet gehalten werden können. Dieser radikale Ausschuss ist nicht gerecht. Art, 37 Abs. 3 Die Kategorie Tage für gemolkene Tiere muss erhalten werden. Der Alpungsbeitrag muss pro gesömmerter NST Milchvieh betragen (Besserstellung der Milchkuh auf der Alp) und pro gesömmerter NST andere raufutterverzehrende Nutztiere. 19/102

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