Satzung. Geltungsbereich. 2 Rechtsanspruch und Aufnahme der Kinder

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1 1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Tauche (Elternbeitragssatzung der Gemeinde Tauche) Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9. des Artikel 1 -Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)- des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz - KommRRefG) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg vom (GVBl. I S.174), in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom ( BGBl. I, S. 2022) und 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches- Kindertagesstättengesetz für das Land Brandenburg (KitaG) vom (GVBl. I S. 384) in den derzeit gültigen Fassungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauche in Ihrer Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Die Gemeinde Tauche erhebt für die Inanspruchnahme von Angeboten für die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten Beiträge zu den Betriebskosten der Tagesstätte in Form von Gebühren. Die Beiträge sind sozialverträglich gestaltet und nach dem Einkommen der Eltern, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie nach dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Tauche. Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. 2 Rechtsanspruch und Aufnahme der Kinder (1) Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten (unbedingter Rechtsanspruch). (2) Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe sowie die Kinder nach Absatz 1 mit längerer bis zur Einschulung über 6 Stunden und im Grundschulalter über 4 Stunden haben einen Rechtsanspruch, wenn die familiäre Situation es erfordert. Das trifft insbesondere in folgenden Fällen zu: - Erwerbs- und /oder Aus- und Fortbildung beider Erziehungsberechtigten - Häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, soweit hierfür die Gastkinder-Regelung der Satzung nicht ausreichend ist - Vorliegen eines besonderen Erziehungsbedarfs (bedingter Rechtsanspruch) (3) Der Rechtsanspruch richtet sich gemäß KitaG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 1

2 Anträge auf Prüfung und Feststellung des Rechtsanspruches sind beim Jugendamt des Landkreises Oder-Spree einzureichen. (4) Für die Aufnahme in eine Kita ist ein schriftlicher Antrag an die Gemeindeverwaltung Tauche zu stellen. Folgende Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes in einer Kita müssen vorliegen: - bei einem bedingten Rechtsanspruch Vorlage des Bescheides des Jugendamtes des Landkreises Oder-Spree - ärztliche Untersuchung des Kindes gemäß 11 KitaG - Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Einrichtung mit Festlegung der vereinbarten täglichen maximalen (5) Kinder mit Behinderungen werden aufgenommen, wenn eine den Bedingungen entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann. (6) Veränderungen der Voraussetzungen für einen bedingten Rechtsanspruch nach Absatz 2 sind unverzüglich innerhalb einer Woche dem Jugendamt des Landkreises mitzuteilen. Der Träger der Einrichtung ist gleichfalls innerhalb dieses Zeitraumes zu informieren. 3 en (1) Es werden Verträge im Rahmen der Regelbetreuungszeit und bei festgestelltem Bedarf solche mit verlängerter angeboten. Alternativ wird zusätzlich eine verkürzte angeboten. Die tägliche Regelbetreuungszeit gemäß 1 KitaG beträgt für Kinder bis zur Einschulung 6 Stunden und für Kinder im Grundschulalter 4 Stunden. (2) Es werden Verträge zu folgenden täglichen en angeboten: 2 Kita (bis Grundschulbeginn) Regelbetreuungszeit (Grundschulkinder) Regelbetreuungszeit bis 4 Stunden bis 5 Stunden bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden (bis max. Öffnungszeit) bis 2 Stunden bis 4 Stunden über 4 Stunden (bis max. Öffnungszeit) Die betreuungszeit beginnt nach dem regulären Unterrichtsschluss (Ausnahme Frühhort) und umfasst auch, wenn zutreffend, die Zeit der in Anspruch genommenen Ganztagsangebote in der Grundschule. 2

3 (3) In Ausnahmefällen kann die vertragliche tägliche als Wochenbetreuungszeit aufgerechnet werden, wenn die Betreuung nicht an allen Wochenöffnungstagen erforderlich ist. Hierbei ist eine konkrete Vereinbarung zu den gewünschten Betreuungstagen mit den täglichen Betreuungsuhrzeiten zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung abzuschließen. (4) Eine Kernbetreuungszeit für die Kinder im Alter bis Grundschulbeginn kann in der Hausordnung festgelegt werden. (5) Nach Beratung mit dem Kita-Ausschuss und rechtzeitiger Information der Eltern können mit Zustimmung des Trägers Schließungszeiten festgelegt werden. Die Schließungszeit umfasst in den Sommerferien und in den Weihnachtsferien jeweils maximal 2 Wochen. Bei notwendigem Bedarf nach Einzelfallprüfung wird die Betreuung der Kinder während dieser Zeit in einer anderen Kita der Gemeinde Tauche gewährleistet. (6) Wird die Möglichkeit einer Schließungszeit nicht in Anspruch genommen, so kann von der Einrichtung für den Zeitraum der Sommer- und Weihnachtsferien eine geänderte/gekürzte Kernbetreuungszeit festgelegt werden. 4 Beitragspflicht/ Beitragserhebung (1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahme des Kindes in einer Kindertagesstätte. (3) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. Für die anteilige Berechnung werden die tatsächlichen Öffnungsstage des betreffenden Monats zu Grunde gelegt. Der Beitrag für die Kinder im Alter bis Vollendung des 3. Lebensjahres wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für die Kinder ab Beginn 4. Lebensjahr ist ab dem 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres zu zahlen. Bei einem Wechsel zum ist die gebühr zu entrichten, wenn die Aufnahme in den bis zum 15. des Monats erfolgt; wenn die Aufnahme danach erfolgt, ab Folgemonat. (4) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des Jahresbeitrages monatlich erhoben. Um Ausfallzeiten, wie z.b. Urlaub, Krankheit, Schließzeiten, auszugleichen, wird der Elternbeitrag nur für 11 Monate im Jahr erhoben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreuungsvertrag den Zeitraum des gesamten laufenden Kalenderjahres umfasst. 3 3

4 4 Die Gebührenermittlung erfolgt durch den prozentualen Anteil am anzurechnenden Jahresnettoeinkommen gemäß den Elternbeitragstabellen (Anlage als Bestandteil der Satzung). Vom Jahresbeitrag wird jeden Monat 1/12 berechnet. Die einzelne Gebühr wird bei Kommastellen ab 50 Cent auf volle Euro nach oben aufgerundet und bis unter 50 Cent auf volle Euro nach unten abgerundet. Der Elternbeitrag ist jeweils am 10. des lfd. Monats fällig und bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. (5) Die Höhe des monatlich zu zahlenden Elternbeitrages wird per Gebührenbescheid festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages gemäß 17 KitaG ist eine verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen des zurückliegenden Jahres mit Einkommensnachweis unter Angabe aller unterhaltsberechtigten Kinder. Dieser Einkommensnachweis ist einmal jährlich bis 30. Juni gegenüber dem Träger abzugeben. Die Einkommenserklärung (Jahresnettoeinkommen) ist anhand von Lohn-/ Gehaltsbescheinigungen vom Arbeitgeber (in der Regel durch Lohnsteuerbescheinigungen) oder durch andere geeignete Nachweise glaubhaft zu machen. Erfolgt der Einkommensnachweis nicht innerhalb des genannten Zeitraumes, wird der jeweilige Höchstbetrag festgesetzt. (6) Die Beitragserhebung auf der Grundlage der Vorjahreseinkommensnachweise gemäß Absatz 5 erfolgt für den Zeitraum ab 1.9. des laufenden Jahres bis des Folgejahres. Bei Veränderungen um mehr als 10 % gegenüber dem zu Grunde gelegten Elterneinkommen erfolgt eine Neuberechnung der Elternbeiträge ab dem Zeitpunkt der Änderung. Diese Veränderungen sind dem Träger unverzüglich nachzuweisen. Eine rückwirkende Berechnung der Elternbeiträge bei Verringerung des Einkommens um mehr als 10 % erfolgt nur für den Zeitraum ab dem Vormonat nach Vorlage der Einkommensnachweise. (7) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührentabelle. Die Gebührentabelle ist Anlage der Satzung. (8) Die Monatsbeiträge für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sind auf der Grundlage des Regelsatzes im Rahmen der häuslichen Ersparnis, gestaffelt nach der, wie folgt zur Zahlung zuzumuten: Bis zum Monatsende der Vollendung des 6.Lebensjahres Ab darauffolgenden Monat nach Vollendung des 6.Lebensjahres bis zu 4 Betreuungsstunden 14,00 Euro 16,00 Euro bis zu 6 Betreuungsstunden 21,00 Euro 24,00 Euro bis zu 8 Betreuungsstunden 28,00 Euro 32,00 Euro über 8 Betreuungsstunden 35,00 Euro 40,00 Euro 4

5 (9) Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen haben die Personensorgeberechtigten zusätzlich ein Essengeld zu entrichten. Der Essengeldbetrag ist in der Satzung über die Höhe des Essengeldes festgelegt. 5 Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Beitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des zu betreuenden Kindes, der und nach dem anzurechnenden Einkommen der Eltern. Das Einkommen im Sinne dieser Satzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner zum aktuellen Zeitpunkt wiederspiegeln. (2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kinde, bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. Dies gilt gleichfalls bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern für das Einkommen des nicht mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils. Dagegen kommt der zu leistende Unterhaltsbeitrag für den getrennt lebenden Ehepartner und für das betreute Kind zur Anrechnung. (3) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere: o Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit o Unterhaltsleitungen (z.b. Ehegattenunterhalt, Unterhalt für die im Haushalt lebenden Kinder) o Renten (z.b. Altersrenten, Waisenrenten, Witwenrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten etc.) o Einkommen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) wie: Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Konkursausfallgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld o Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen wie: Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Betreuungsgeld, Verletztengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz o Leistungen nach dem Bafög, soweit sie nicht als zurückzuzahlendes Darlehen ausgereicht werden o Einkünfte aus Mieten, Pachten und Kapitalvermögen o Weitere sonstige Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz Das Erziehungsgeld/Elterngeld gehört zum positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 überschreitet. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. (4) Von der Summe der positiven Einkünfte werden vor Festsetzung des Elternbeitrages abgezogen: o Lohn- bzw. Einkommensteuer o Solidaritätszuschlag o Kirchensteuer 5 5

6 o o o Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (private Sozialversicherungen werden in Höhe der nachgewiesenen Beiträge anerkannt, jedoch maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherung) Pauschalierte Werbungskosten (Höhere Werbungskosten können mit dem Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden.) Gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Gebührenverpflichteten an nicht im Haushalt lebende Personen 6 (5) Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern wird der regulär ermittelte Beitrag ab dem 2. Kind und für jedes weitere Kind um je 10 v.h. verringert. (6) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb wird der Einkommenssteuerbescheid des zurückliegenden Kalenderjahres zur Berechnung des Elternbeitrages zu Grunde gelegt. Das Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben, den Vorsorgeaufwendungen, der Einkommenssteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Sonstige Einkünfte gemäß Absatz 3 werden hinzugerechnet. Nebenberuflich Selbständige werden wie Arbeitnehmer behandelt: für das positive Einkommen aus der selbständigen Arbeit wird ebenfalls das Einkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Sie erhalten einen vor läufigen Bescheid. Selbständige, die innerhalb der Frist gemäß 4 (5) den Einkommensbescheid des zurückliegenden Kalenderjahres noch nicht vorlegen können, erhalten ebenfalls einen vorläufigen Bescheid auf der Grundlage ihrer Einkommensselbsteinschätzung. Die konkrete Beitragsfestsetzung mit der entsprechenden rückwirkenden Verrechnung erfolgt nach Vorlage des betreffenden Einkommenssteuerbescheides. (7) Zur Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen müssen geeignete Nachweise vorgelegt werden - siehe auch 4 (5). Das Verarbeiten personenbezogener Daten durch den Träger ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Beitragsfestsetzung und -erhebung erforderlich ist. (8) Sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, wird der Höchstbetrag in den entsprechen den Altersstufen gemäß 7 festgesetzt. 6 Staffelung der Elternbeiträge nach en (1) Die Gebühren sind nach Betreuungsbedarf im Rahmen des Angebotes der Einrichtung gestaffelt: - Regelbetreuungszeit, Elternbeitrag 100 % (gleich Grundgebühr) - verlängerte Betreuungsangebote sowie verkürzte Angebote 6

7 Kita (bis Schulanfang) 7 bis 4 Stunden bis 5 Stunden bis 6 Stunden bis 8 Stunden über 8 Stunden 90 % der Grundgebühr 95 % der Grundgebühr 100 % der Grundgebühr 110 % der Grundgebühr 120 % der Grundgebühr (Beginn bis Ende Grundschulzeit) bis 2 Stunden bis 4 Stunden über 4 Stunden 60 % der Grundgebühr 100 % der Grundgebühr 120 % der Grundgebühr (2) Für verspätetes Abholen eines Kindes und der damit verbundenen Betreuung über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus, ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,00 Euro je angefangene ½ Stunde zu zahlen. Die Leiterin erfasst die zusätzliche und meldet diese der Gemeindeverwaltung zur Gebührenerhebung. (3) Für die Eingewöhnungszeit der neu aufzunehmenden Kinder, die i.d.r. 2 Wochen umfasst, wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Die konkreten täglichen Eingewöhnungszeiten werden von der Kita-Leiterin in Abstimmung mit den Eltern festgelegt. Die Gebührenerhebung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung. 7 Höchstbeiträge, Mindestbeitrag (1) Die Höchstbeiträge werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kostenbelastung durch die Kinderbetreuung festgelegt: Bis 6 Betreuungsstunden Über 6 Betreuungsstunden 240,00 Euro/Monat 270,00 Euro/Monat 3 Jahre bis Grundschulbeginn 180,00 Euro/Monat 190,00 Euro/Monat Bis 2 Betreuungsstunden Bis 4 Betreuungsstunden Über 4 Betreuungsstunden (Grundschulkinder) 90,00 Euro/Monat 140,00 Euro/Monat 160,00 Euro/Monat (2) Als Mindestbeiträge werden folgende Beträge festgelegt: bis zu 4 Betreuungsstunden bis zu 6 Betreuungsstunden bis zu 8 Betreuungsstunden über 8 Betreuungsstunden 14,00 Euro 21,00 Euro 28,00 Euro 35,00 Euro 7

8 8 Kündigung des Betreuungsvertrages 8 (1) Der Betreuungsvertrag kann schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens maßgebend. (2) Reichen die Beitragspflichtigen keine Einkommenserklärung entsprechend der Fristen lt. 4 (5) ein und greift die Ansetzung des Höchstbeitrages nicht, ist dies ein Kündigungsgrund. (3) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt in der Kita fehlt und/oder wenn mindestens zwei Elternbeiträge in Folge nicht entrichtet worden sind bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem Träger wegen nicht gezahlter Elternbeiträge aus früheren Zeiträumen bestehen sowie wenn die Personensorgeberechtigten, die im Betreuungsvertrag enthaltenden Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. Besteht bei der Essengeldzahlung ein Rückstand von zwei oder mehr Monatsbeträgen, so kann der Betreuungsvertrag ebenfalls fristlos gekündigt werden. (4) Eine fristlose Kündigung durch den Träger ist bei Verletzungen der Informationspflicht der Personensorgeberechtigten gemäß 2 (6) und bei Wegfall des Rechtsanspruches auf Betreuung des Kindes möglich. 9 Übernahme der Beiträge (1) Auf Antrag der Beitragspflichtigen können die Elternbeiträge ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn die finanziellen Belastungen den Erziehungsberechtigten nach 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten sind. Anträge sind im Jugendamt des Landkreises Oder-Spree zu stellen. (2) Wird für Kinder Hilfe nach den 33, 34 SGB VIII gewährt, übernimmt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnittselternbeitrages des Trägers. 10 Gastkinderregelung (1) Als Gastkind gilt ein Kind, wenn nur eine vorübergehende und keine regelmäßige Betreuung erforderlich oder möglich ist. Der raum soll 10 Tage im Monat nicht überschreiten. (2) Zur Aufnahme von Gastkindern ist bei der jeweiligen Leiterin der Kita ein Antrag zu stellen. Über den Antrag wird im Einzelfall entschieden. (3) Für die Gastkinderbetreuung sind folgende Tagessätze (Gastkinderbeiträge) zu zahlen: 8

9 9 Alter bis Grundschulbeginn Grundschulalter () bis 6 h über 6 h bis 4 h über 4 h Ganztags-Ferienbetreuung 8,00 Euro 10,00 Euro 6,00 Euro 8,00 Euro 10,00 Euro (4) Die Gastkinderbeiträge werden von der Leiterin der Einrichtung in bar kassiert. Essengeld ist zusätzlich zu zahlen. 11 Ferienganztagsbetreuung (1) Sollen kinder mit bestehenden Betreuungsverträgen in den Ferienzeiten im Rahmen der Ferienbetreuung ganztags betreut werden, so wird dafür ein zusätzlicher Beitrag in folgender Höhe erhoben: bei Verträgen bis 2 h bei Verträgen bis 4 h bei Verträgen über 4 h bei Verträgen über 4 h, die den Zeitraum eines Schuljahres umfassen 4,00 Euro/Tag 3,00 Euro/Tag 2,00 Euro/Tag kein Zusatzbeitrag Für diese Betreuung erfolgt eine Zusatzvereinbarung. Schulfreie Tage gelten wie Ferienzeiten. (2) Die Zusatzbeiträge werden von der Verwaltung erhoben. Essengeld ist zusätzlich zu zahlen. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Tauche (Elternbeitragssatzung der Gemeinde Tauche) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Elternbeitragssatzung der Gemeinde Tauche vom außer Kraft. Tauche, Gerd Mai Bürgermeister Anlage: Tabellen Elternbeiträge 9

10 1 Tabelle Elternbeiträge Anlage zur Elternbeitragssatzung der Gemeinde Tauche vom Die nachfolgenden Gebühren beziehen sich jeweils auf die Regelbetreuungszeit (Grundgebühr = 100 %) Die Zuschläge für verlängerte en sowie die Abschläge für verkürzte en erfolgen gemäß 6. Jahresnettoeinkommen bis 10 TEuro % Monatsbeitrag (Euro) Jahresnettoeinkommen über 10 bis 15 TEuro % Monatsbeitrag (Euro) 3,75 Mindestbeitrag 21,- 31,- 4,00 33,- 50,- 3,25 21,- 27,- 3,50 29,- 44,- 2,50 14,- 21,- 2,75 23,- 34,- (Mindestbeiträge nach 7 (2) dieser Satzung) Jahresnettoeinkommen über 15 bis 20 TEuro % Monatsbeitrag (Euro) Jahresnettoeinkommen über 20 bis 25 TEuro % Monatsbeitrag (Euro) 4,50 56,- 75,- 5,00 83,- 104,- 4,00 50,- 67,- 4,50 75,- 94,- 3,25 41,- 54,- 3,50 58,- 73,- 1

11 Jahresnettoeinkommen über 25 bis 30 TEuro % Monatsbeitrag (Euro) Jahresnettoeinkommen über 30 bis 35 TEuro % Monatsbeitrag (Euro) 2 5,50 115,- 138,- 6,00 150,- 175,- 5,00 104,- 125,- 5,50 138,- 160,- 3,75 78,- 94,- 4,00 100,- 117,- Jahresnettoeinkommen über 35 TEuro % Monatsbeitrag (Euro) Staffelung der Beiträge 1. nach den en: 6,50 6,00 4,25 Höchstbeitrag 190,- 240,- 175,- 180,- 124,- 140,- Kita bis 4 h = 90 % bis 5 h = 95 % bis 6 h = 100 % bis 8 h = 110 % über 8 h = 120 % bis 2 h = 60 % bis 4 h = 100 % über 4 h = 120 % 2. nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gemäß 5 Abs nach den Regelungen für Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII gemäß 4 Abs. 8 2

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