Motorfahrzeugversicherung Scooter. Vertragsbedingungen Ausgabe S 2003

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1 Motorfahrzeugversicherung Scooter Vertragsbedingungen Ausgabe S 2003

2 Haftpflichtversicherung....1 Kaskoversicherung Unfallversicherung Scooter Assistance....4 Allgemeines....5 Wissenswertes im Überblick....6

3 Einleitung Haftpflichtversicherung Für Schäden, die Sie andern zufügen Auf den folgenden Seiten können Sie auf einen Blick feststellen, was jeweils versichert ist (farblich differenziert). Gleichzeitig werden Sie auch über die Ausschlüsse umfassend informiert. Bewahren Sie die Vertragsbedingungen mit dem Versicherungsvertrag gut auf, so können Sie jederzeit darauf zurückgreifen. Die im Versicherungsvertrag enthaltenen sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und das Krankenversicherungsgesetz (KVG) kommen analog zur Anwendung. Die Versicherung gilt ausschliesslich für die durch die zuständigen Behörden genehmigte und gesetzlich zulässige Benutzung des Fahrzeuges. Versicherer sind Versicherte Leistungen und Personen H1 Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprüche. Versicherte Leistungen H2 H3 Bezahlung von zu Recht geltend gemachten und Abwehr von zu Unrecht geltend gemachten Haftpflichtansprüchen. Die Deckung ist auf 100 Mio. Franken pro Schadenereignis begrenzt. Bei versicherten Ereignissen in Ländern des Geltungsbereichs, welche höhere Deckungssummen vorschreiben, gelten die dortigen gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei Leistungen für Feuer-, Explosions-, oder Kernenergieschäden gilt inkl. Schaden-, Zins-, Anwalts-, Gerichtsund Expertisekosten eine Begrenzung von 10 Mio. Franken pro Schadenereignis. Versicherte Personen H4 Der Halter, der Lenker sowie die Personen, für die der Halter nach dem Strassenverkehrsrecht verantwortlich ist. Nicht versichert H10 Ausgeschlossene Ansprüche aus Sachschäden: H11 Des Halters gegen Personen, für die er verantwortlich ist, sowie Ansprüche des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister gegen den Halter. H12 Am Fahrzeug selbst, an den Anhängern sowie an den damit beförderten Sachen (ausgenommen Reisegepäck). H20 Ausgeschlossene Verwendungsarten: H21 Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. H22 Bewilligungspflichtige Ausmietung an Selbstfahrer (Kontrollschild mit «V» für Mietwagen gekennzeichnet). H23 Bewilligungspflichtige gewerbsmässige Personentransporte. H24 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazugehörenden Trainingsfahrten. für die Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung: Basler, Versicherungs-Gesellschaft Aeschengraben 21, Postfach 2275 CH-4002 Basel für Hilfeleistungen: TCS Versicherungs AG Chemin de Blandonnet Vernier für den Rechtsschutz: Assista TCS AG Chemin de Blandonnet Vernier

4 Kaskoversicherung Für Schäden an Ihrem Fahrzeug Versicherte Ereignisse Teilkasko-Versicherung TK1 Schäden am Fahrzeug infolge von (abschliessende Aufzählung): TK2 Versuchtem oder vollendetem Diebstahl, nicht aber durch Veruntreuung; TK3 Feuer oder Kurzschluss. Schäden an elektronischen Geräten und Bauteilen sind nur dann versichert, wenn die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurück zu führen ist; TK4 Elementarereignissen, d.h. unmittelbare Einwirkung von Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Sturmwind (= 75 km/h und mehr), Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen; TK5 Bruch der Windschutzscheibe, vorausgesetzt, die Reparatur wird vorgenommen; TK6 Kollision mit Tieren auf einer öffentlichen Strasse; TK7 Marderbissen inkl. Folgeschäden; TK8 Böswilliger Beschädigung durch Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln oder Ziervorrichtungen, Zerstechen der Reifen und Hineinschütten von schädigenden Zusätzen in den Treibstofftank; TK9 Hilfeleistungen für Verunfallte. Kollisionskasko-Versicherung KK1 Schäden am Fahrzeug infolge von (abschliessende Aufzählung): Versichertes Objekt K1 Versichert sind das Fahrzeug und die (im Katalogpreis nicht inbegriffene) Zusatzausrüstung bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Betrag. Die Versicherung gilt auch für den ermächtigten Lenker. Versicherte Leistungen K2 K3 K4 K5 Reparatur: Versichert sind die schadenbedingte Reparatur und die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges. Begriff des Totalschadens: Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K5), bzw. während den ersten 2 Betriebsjahren 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. Entschädigung bei Totalschäden: Versichert ist der Zeitwert des Fahrzeuges gemäss K5 und K6. Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes wird über den Zeitwert hinaus noch die Zusatzentschädigung gemäss K7 bezahlt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. Berechnung der Zeitwertentschädigung: Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zur Zeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). K6 K7 Zeitwertentschädigung bei Diebstahl: Bei einem Totalschaden infolge Diebstahls eines Motorrads mit weniger als 10 Betriebsjahren erfolgt die Entschädigung in Prozenten des Katalogpreises (zur Zeit der Herstellung) von Fahrzeug und Zusatzausrüstung nach folgender Skala (Bruchteile eines Jahres werden verhältnismässig angerechnet): Jahr Entschädigung % % % % % % % % % % Für die Begrenzung der Entschädigung sowie die übrigen Fälle von Totalschäden infolge eines Diebstahls gilt K5. Berechnung der Zeitwertzusatzentschädigung: Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes wird über die Zeitwertentschädigung (K5 und K6) hinaus noch die Zeitwertzusatzentschädigung bezahlt. Diese beträgt während den ersten 10 Betriebsjahren 20% und ab dem 11. Betriebsjahr 10% des Katalogpreises (zur Zeit der Herstellung) von Fahrzeug und Zusatzausrüstung. Im Maximum wird für Zeitwert und Zeitwertzusatz zusammen der bezahlte Kaufpreis entschädigt. KK2 Kollision (plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung); KK3 Zerkratzen und Bemalen des Fahrzeuges. KK4 Vorsorgedeckung: Stellt die Basler bei einem Fahrzeugwechsel für das neu einzulösende Fahrzeug einen Versicherungsnachweis aus, so besteht während der ersten Woche der Gültigkeit dieses Nachweises eine Kollisionskaskodeckung, sofern während dieser Zeit eine solche beantragt wird. Es gilt der für die Kollisionskasko beantragte Selbstbehalt.

5 Nicht versichert K11 Im Fahrzeug mitgeführte Sachen (persönliche Effekten). K12 Anhänger und Auflieger. K13 Nutzungsausfall, Minderwert, geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges. K14 Abnützung und Betriebsschäden. K15 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebauten Radioapparat, Tonband, CD-Player, Sprechfunk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses. K16 Schäden, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Requisition des Fahrzeuges, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur entstehen. Unfallversicherung Wenn der Lenker oder Mitfahrer verletzt wird Versicherte Personen und Ereignisse U1 Versichert sind der Lenker und der Mitfahrer bei einem Unfall im Sinne des UVG, der sich bei der Benützung des Fahrzeuges, beim Auf- oder Absteigen, beim Hantieren (z.b. kleinen Reparaturen, Radwechsel) am Fahrzeug sowie bei Hilfeleistungen unterwegs ereignet hat. Versicherte Leistungen U2 Todesfallkapital von Fr bei Tod innerhalb von 5 Jahren nach dem Unfall. Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Integritätskapital wird vom Todesfallkapital abgezogen. Begünstigt ist beim Tod des Versicherungsnehmers die im Versicherungsvertrag bezeichnete Person, beim Tod anderer Personen deren Erbengemeinschaft. Letzteres gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer keine begünstigte Person bezeichnet hat oder diese zum Zeitpunkt seines Todes bereits verstorben ist. Nicht versichert U11 Unfälle die sich ereignen bei inneren Unruhen, Krieg, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur. U12 Die Ausschlüsse H21-H24 sind ebenfalls anwendbar. Leistungsbeschränkungen U21 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. K17 Die gemäss H21-H24 ausgeschlossenen Verwendungsarten. Leistungsbeschränkungen K18 Erhöhen sich die Reparaturkosten wegen mangelhaften Unterhalts, Abnützung oder vorbestandener Schäden, wurde dadurch der Eintritt des Schadens begünstigt oder wird der Wert des Fahrzeuges durch die Reparatur erhöht, so wird die Entschädigung verhältnismässig herabgesetzt. U3 Integritätskapital von Fr bei voraussichtlich lebenslänglicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, sofern diese innert 5 Jahren seit dem Unfall eintritt. Die Entschädigung erfolgt abgestuft nach dem Ausmass der Schädigung in Prozenten der obgenannten Summe. Dabei wird das Ausmass der Schädigung nach den Grundsätzen des UVG bemessen.

6 Scooter Assistance Scooter Assistance Für Hilfeleistungen und Rechtsschutz Hilfeleistungen Versicherte Ereignisse und Leistungen SA10 Fahrzeugbezogene Leistungen: Bei Diebstahl, Panne oder Unfall werden folgende Leistungen erbracht (abschliessende Aufzählung): SA11 Pannenhilfe vor Ort oder Transport in eine nahe gelegene, geeignete Werkstatt. Die Leistung ist begrenzt auf Fr ; SA12 Heimreise von Lenker und Mitfahrer mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Wohnort des Versicherungsnehmers, wenn das Ereignis mehr als 30 km von diesem Ort entfernt eingetreten ist, sowie die Hinfahrt mit der Bahn zwecks Abholen des reparierten oder nach einem Diebstahl wieder aufgefunden Fahrzeuges. Bei einem Schadenereignis im Ausland sind diese Leistungen auf Fr pro Person begrenzt; SA13 Uebernachtung, sofern die Heimreise gleichentags nicht mehr möglich ist, bis höchstens Fr pro Person; SA14 Rücktransport des fahruntüchtigen Fahrzeuges, wenn dieses zwingend in einer Werkstatt in der Nähe des Wohnortes des Versicherten oder dort, wo es gekauft wurde (z.b. aus Garantiegründen) repariert werden muss. SA15 Zollkosten: Bei Diebstahl oder Zerstörung im Ausland werden die von der ausländischen Zollverwaltung erhobenen Gebühren übernommen; SA20Personenbezogene Leistungen: Falls der Lenker oder Mitfahrer mit dem Fahrzeug im Ausland verunfallt, werden folgende Leistungen erbracht (abschliessende Aufzählung): SA21 Kosten des Heimtransports bis zum domizilnächsten Spital oder dem Privatdomizil per Ambulanz bzw. Sanitätsoder Linienflug, wenn der Gesundheitszustand so ernst ist, dass die Heimschaffung nach Vorschrift des Arztes erfolgen muss; SA22 Kosten des Leichentransports an den schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort; SA23 Bevorschussung der Hospitalisierungskosten bis zu Fr bei Unfall oder Krankheit eines versicherten. Der Versicherte hat den Vorschuss innert 30 Tagen nach Rückkehr an seinen Wohnort zurück zu erstatten. Nicht versichert SA31Die Ausschlüsse K11 K17 sind ebenfalls anwendbar. SA32 Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile. SA33 Arzt- und Spitalkosten sowie Kosten des Heimtransportes, für die eine Unfall- oder Krankenversicherung aufzukommen hat. Rechtsschutz Versicherte Ereignisse und Leistungen RS10 Gedeckt sind bis maximal Fr der Halter, der Lenker sowie der Mitfahrer des Fahrzeuges für den Beizug von Anwälten und Sachverständigen, für die Kosten von Gerichts- und Verwaltungsverfahren (inkl. Prozessentschädigung an die Gegenpartei) sowie für die Inkassokosten der dem Versicherten zugesprochenen Beträge bei: RS11 der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; RS12 Streitigkeiten mit privaten oder schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungen über die Folgen von Verkehrsunfällen oder der Entwendung des Fahrzeuges; RS13 Straf- und Verwaltungsverfahren infolge eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsregelverletzung; RS14 Führerausweisentzug durch eine Schweizer Behörde; RS15 Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Dritten bezüglich Kauf oder Leasing eines neuen Fahrzeuges, sofern sich der Gerichtsstand in der Schweiz befindet. RS16 Vorschussweise werden ferner die Strafkautionen übernommen. RS17 Die Aufzählung ist abschliessend. Sie bezieht sich ausschliesslich auf Ereignisse bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung des versicherten Fahrzeuges. Schadenfall RS21 Die Schadenbehandlung erfolgt durch die Assista TCS AG, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier GE bzw. durch deren örtlich zuständigen Schadendienst. RS22 Diese bestimmt das Vorgehen (Entscheid über den Beizug eines Anwaltes, prozessuales Vorgehen etc.), führt die Verhandlungen und ist zur Vertretung des Versicherten bevollmächtigt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Aussichten eines prozessualen Vorgehens entscheidet ein Schiedsgericht. Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn das erstrittene Urteil in der Hauptsache günstiger ist als die dem Versicherten vorgeschlagene Erledigung. RS23 Ausser in dringenden Fällen (schwere Verletzungen, Festnahme usw.) behält sich die Assista das Recht vor, allein zu handeln und eine gütliche Einigung anzustreben, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird. Bei Schadenfällen in der Schweiz ist die freie Anwaltswahl gewährleistet. Bei Meinungsverschiedenheiten wählt die Assista einen aus drei vom Versicherten vorgeschlagenen Anwälten aus. RS24 Einem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen fallen der Assista TCS AG zu. Nicht versichert RS30 Ausgeschlossen ist die Interessenwahrung: RS31 der versicherten Personen untereinander (diese Einschränkung gilt nicht für den Versicherungsnehmer selbst); RS32 für Streitigkeiten mit den in einem von der Assista gedeckten Schadenfall beauftragten Anwälten, Experten usw., sowie jene mit der Assista selbst. RS33 Die Ausschlüsse K16 und K17 sind ebenfalls anwendbar.

7 Allgemeines A10 Örtliche und zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes A11 Die Versicherung gilt für Schäden, die sich während der Vertragsdauer in Europa, in den aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten sowie auf den Mittelmeer- und den Kanarischen Inseln ereignen. Bei Transporten über Meer wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Abgangs- und Bestimmungsorte innerhalb dieses Raumes liegen. A12 Die Versicherung gilt nicht für Schäden, die sich in den Ländern im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in den Grenzen vom ereignen. Estland, Lettland und die Ukraine sind von dieser Bestimmung ausgenommen. A20 Beendigung des Versicherungsschutzes A21 Die Versicherung ist auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Sie kann nach mindestens einjähriger Laufzeit mit eingeschriebenem Brief jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am bei der Basler eintrifft. A22 Die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug mit ausländischem Kontrollschild versehen wird. A30 Bonus und Malus A31 Die Prämien der Module Haftpflicht und Kollisionskasko sind vom Schadenverlauf abhängig. A32 Ist während einer Beobachtungsperiode ( des Folgejahres) der Versicherungsvertrag mindestens 6 Monate in Kraft und tritt kein Schaden ein, so berechnet sich die Prämie für das dem Beobachtungsjahr folgende Kalenderjahr nach der nächsttieferen Prämienstufe. Beginnt die Versicherung nach dem 31. März, so bleibt die Prämienstufe im Folgejahr unverändert. A33 Tritt während der Beobachtungsperiode ein Schadenfall ein, so erhöht sich bei Vorliegen eines Verschuldens die Prämie im folgenden Kalenderjahr um 4 Stufen. Hingegen findet eine Rückstufung von 3 statt 4 Stufen in folgenden Fällen statt: der Lenker, welcher den Schaden verursacht hat, besucht innerhalb von 365 Tagen nach dem Schadendatum einen TCS-Fahrkurs; oder das vom Schaden betroffene Modul befindet sich seit 10 Jahren im Maximalbonus. Die Erhöhung betrifft jeweils nur das vom Schadenfall betroffene Modul. Bei Schäden, die durch unbekannte Motorfahrzeuge verursacht werden, sowie bei Schäden infolge von Zerkratzen oder Bemalen des Fahrzeuges gemäss KK3 erfolgt die Rückstufung unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens. A34 Erweist sich ein Schadenfall als folgenlos oder werden der Basler ihre Aufwendungen zurückbezahlt, so erfolgt keine Rückstufung. A35 Das Bonus-/Malus-System enthält folgende Stufen (in % der Grundprämie): Stufe % Stufe % Stufe % A36 Die höchste Stufe in Haftpflicht ist 24, in Kollisionskasko 14. A40 Änderung von Tarifierungsgrundlagen und Tarifen A41 Ändern sich Umstände, die für die Prämienbemessung massgebend sind, so ist dies der Basler mitzuteilen. Dies gilt namentlich, wenn: zusätzliches Zubehör einzuschliessen ist; sich die Adresse ändert. A42 Ändern die Prämien, das Prämienstufensystem oder die Selbstbehaltsregelung des Tarifes, so ist die Basler berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderungen bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. A43 Ist dieser mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er das von der Änderung betroffene Modul oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Basler eintrifft. A50 Wechselschild A51 Die Versicherung gilt für das mit dem Wechselschild versehene Fahrzeug. A52 Für das Fahrzeug ohne Kontrollschild gilt die Versicherung für Schäden, die sich auf einer ausschliesslich privatem Gebrauch dienenden Strasse ereignen. Ausgenommen ist das Modul Scooter Assistance. A53 Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so entfällt die Leistungspflicht. A60 Hinterlegung des Kontrollschildes A61 Wird das Kontrollschild bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht der Versicherungsschutz bis zur Wiedereinlösung. A62 Für das Modul Teilkasko besteht während der Zeit der Hinterlegung, längstens aber für 6 Monate Versicherungsschutz. A63 Wird das Kontrollschild während mindestens 14 Tagen hinterlegt, so wird die nicht verbrauchte Prämie (ausgenommen jene für das Modul Teilkasko) bei Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr anteilsmässig angerechnet. A70 Übertragung der Versicherung auf ein Ersatzfahrzeug Gestattet die zuständige Behörde die Verwendung eines Ersatzfahrzeuges, so gilt die Versicherung (mit Ausnahme der Teilkaskoversicherung, die für beide Fahrzeuge gilt) ausschliesslich für das Ersatzfahrzeug. Der Versicherungsschutz für das Ersatzfahrzeug ist auf 30 aufeinanderfolgende Tage begrenzt. A80 Rückgriff und Leistungskürzung A81 Die Basler kann ihre Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn sie aufgrund der Gesetzgebung oder des Vertrages dazu berechtigt ist. A82 Die Leistungen werden gekürzt, wenn der Schaden grobfahrlässig oder anlässlich der vorsätzlichen Begehung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt wird. A83 Bei Verkehrsunfällen verzichtet die Basler auf einen Rückgriff oder eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit, es sei denn dem Lenker wird infolge des Unfalles der Führerausweis entzogen; das Fahrzeug wird gewerbsmässig, d.h. für Transporte gegen Entgelt, genutzt.

8 Wissenswertes im Überblick Auskünfte und Beratung Sie können sich jederzeit an uns wenden, denn wir sind gerne für Sie da. Ihre TCS-Geschäftsstelle oder unsere Auto TCS-Versicherungszentrale (Adresse siehe Versicherungsvertrag) steht Ihnen für kompetente Auskünfte und Beratungen gerne zur Verfügung. Datenschutz Ihre persönlichen Daten und Informationen werden von uns vertraulich behandelt. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Gerichtsstand Sofern nicht aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften die Gerichte am Unfallort zuständig sind, können Sie sich bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowohl an die Gerichte an Ihrem schweizerischen Wohnsitz als auch in Basel Stadt (Streit mit Basler Versicherungs- Gesellschaft) oder in Genf (Streit mit TCS Versicherungs AG oder Assista TCS AG) wenden (Art. 84 SVG und Art. 28 Versicherungsaufsichtsgesetz). Internationale Versicherungskarte (IVK = grüne Karte) Sie erhalten die IVK kostenlos bei allen TCS- Geschäftsstellen oder bei der Auto TCS-Versicherungszentrale. Wir empfehlen Ihnen, sie bei Fahrten ins Ausland mitzunehmen. In einigen Ländern ist die Mitführung der IVK gesetzlich vorgeschrieben. Meldungen von Änderungen Bitte melden Sie uns Änderungen zu den in Ihrem Versicherungsvertrag dokumentierten Umständen umgehend. Sie sind dazu verpflichtet. Dies betrifft insbesondere: Adressänderung; Fahrzeugwechsel; Einbau von zusätzlichem Zubehör. Ombudsstelle Sind Sie in irgendeiner Form mit uns nicht zufrieden, nehmen wir Ihre Reklamationen ernst. Als neutrale Schiedsstelle steht Ihnen die Ombudsstelle der Privatversicherer zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter folgender Adresse: Deutsche Schweiz: Kappelergasse 15 Postfach 2646, 8022 Zürich; Westschweiz: Chemin des Trois-Rois 5 bis Case postale 2608, 1002 Lausanne; Tessin: Via Giulio Pocobelli 8 Casella postale 10, 6903 Lugano. Prämienrückzahlungen Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, erstatten wir Ihnen die bezahlte Prämie anteilig zurück. Davon ausgenommen sind folgende Fälle: Sie kündigen den Vertrag im Schadenfall; Sie wechseln das Fahrzeug und versichern das neue Fahrzeug bei einer anderen Gesellschaft; Sie kündigen den Vertrag nach einer Laufzeit von weniger als einem Jahr; Sie haben uns gegenüber unwahre Angaben gemacht; Sie haben eine Selbstbehaltforderung trotz Mahnung nicht beglichen. Prämienzahlungen und Bezahlungen allfälliger Selbstbehalte aus Haftpflichtschäden erfolgen nicht fristgemäss Bei nicht fristgemässer Bezahlung finden die Bestimmungen des VVG Anwendung. Handelt es sich um eine Haftpflichtprämie oder um einen Haftpflicht-Selbstbehalt, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG) und deren entsprechende Verordnung (VVV). Schadenfall Für die Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung: Wenden Sie sich in jedem Schadenfall sofort an die folgenden Schadentelefon-Nummern: (deutsch); (französisch); (italienisch). Hier wird Ihnen rasch und kompetent weitergeholfen. Bitte versuchen Sie den Schaden durch geeignete Massnahmen in Grenzen zu halten. Bei Diebstahl verständigen Sie bitte unverzüglich die Polizei (sowohl im In- als auch im Ausland). Für den Rechtsschutz: Melden Sie einen Schadenfall, für welchen Sie Beistand beanspruchen wollen, raschmöglichst der Assista TCS AG Ch. de Blandonnet 4, 1214 Vernier Tel.: Fax: oder deren örtlich zuständigem Schadendienst. Bei Panne in der Schweiz: Alarmieren Sie die Patrouille TCS, Telefon 140 und weisen Sie dem Patrouilleur die Versicherungsbescheinigung vor. Bei Panne/Unfall im Ausland: Wenden Sie sich an die Alarmzentrale TCS, Telefon (+41) Selbstbehalt Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt ist in jedem Schadenfall geschuldet, ausgenommen in Haftpflicht oder Kollisionskasko: sofern Sie oder den verantwortlichen Lenker kein Verschulden trifft; bei Strolchenfahrten, bei welcher der Halter an der Entwendung unverschuldet ist. In der Kollisionskasko-Versicherung hingegen ist der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in jedem Schadenfall geschuldet bei Schäden, die durch unbekannte Motorfahrzeuge verursacht werden sowie bei Schäden infolge von Zerkratzen oder Bemalen des Fahrzeuges gemäss KK3. Verkehrsunfall Werden bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt oder getötet, so muss in jedem Fall sofort die Polizei benachrichtigt werden. Hat der Unfall nur Sachschäden zur Folge, so muss der Geschädigte sofort benachrichtigt werden. Ist dies nicht möglich, so muss ebenfalls die Polizei verständigt werden (Art. 51 SVG). Wir empfehlen Ihnen, in Fällen, in denen der Beizug der Polizei nicht vorgeschrieben ist, zusammen mit dem Unfallgegner das blaue europäische Unfallprotokoll auszufüllen. Sie können dieses kostenlos bei der Auto TCS Versicherungszentrale beziehen. Versicherungszentrale Aeschengraben 21 Tel.: Postfach 2275 Fax: Basel auto@tcs.ch Internet: d m

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