wurde am folgender Sachverhalt durch Foto- und Videomaterial festgestellt:
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- Mathias Scholz
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1 Wien, An die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld Realschulstraße 1 A-8280 Fürstenfeld Tel: 03382/ Fax: /550 bhff@stmk.gv.at Nachrichtlich an die Tierschutzombudsschaft Steiermark Amt der Steiermärkischen Landesregierung, A10 Land- und Forstwirtschaft, Krottendorferstrasse 94 A-8052 Graz-Wetzelsdorf Tel.: 0316/ Fax: 0316/ fa10a@stmk.gv.at barbara.fiala-koeck@stmk.gv.at Sachverhaltsdarstellung Im Betrieb des wurde am folgender Sachverhalt durch Foto- und Videomaterial festgestellt: Verdacht, dass Verletzungen und/oder Erkrankungen der Tiere nicht ordnungsgemäß und unverzüglich versorgt werden 5(1) TSchG, 5(2)Z13, 13 TSchG, 15 TschG Foto02 Verdacht auf Überschreitung der Besatzdichte 1.THV Anl Foto01 Kranke und verletzte Tiere werden nicht ihren besonderen Ansprüchen gemäß untergebracht 5(1) TSchG, 5(2)Z13, 13 TSchG, 15 TschG Foto02, Foto03 Kein Frischwasser vorhanden / Kein ständiger Zugang dazu 5(1) TSchG, 13 TSchG, 17(3) TSchG; 1.THV Anl Foto03 Nicht geeignetes / gesetzeswidriges Beschäftigungsmaterial 1.THV Anl Foto06 Schwänze um mehr als die halbe Länge kupiert 1.THV Anl
2 Foto04 Routinemäßig kupierte Schwänze 1.THV Anl , 1.THV Anl Verdacht auf fehlende buchtenweise Aufzeichnungen über Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials und Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrenbeißen 1.THV Anl Durch Kot und Urin verschmutzter und rutschiger Boden/Liegebereich 13 TSchG, 1.THV Anl Foto05 Das digitale Beweismaterial ist teilweise mit digitalen GPS-Koordinaten signiert, zusätzlich liegen Fotos und durchgehende Filmaufnahmen mit Ablichtung eines aktivierten GPS- Gerätes und eines Tagesnachweises (Tageszeitung) vor. Genaue Tatzeit und genauer Tatort sind daher nicht strittig und den materiellen Beweisen auf der beigelegten CD-ROM zu entnehmen. Das vollständige Rohmaterial kann bei Bedarf nachgefordert werden.
3 Der angezeigte Sachverhalt scheint in Gesamtschau daher die folgenden Gesetzesbestimmungen zu berühren: Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG): 5 (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. 5 (2) Z10 [Tierquälerei begeht] insbesondere, wer [ ] ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. 5 (2) Z13 [Tierquälerei begeht] insbesondere, wer [ ] die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird. 13 Grundsätze der Tierhaltung werden nicht eingehalten. 15 Versorgung bei Krankheit oder Verletzung ist nicht gegeben. 17 (3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu ausreichend Wasser von geeigneter Qualität haben 17 (4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden 17 (5) Die Fütterungs- und Tränkevorrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. 18 (1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen 18 (2) Die Unterkünfte so wie die Vorrichtungen mit den die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. 18 (4) Angemessene Lichtverhältnisse 18 (5) Luftqualität 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 5 (1.THV Anl.5): 2.1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Sauberer Liegebereich muss vorhanden sein; Sichtkontakt zu anderen Schweinen bei Einzelhaltung BODENBESCHAFFENHEIT Böden müssen rutschfest sein [ ]. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturierten Material einzustreuen BESONDERE BODENANFORDERUNGEN PERFORIERTE BÖDEN Normierte Höchstspaltenbreiten / Mindestauftrittsbreiten sind einzuhalten 2.4. STALLKLIMA [ ] In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden [ ] 2.5. LICHT Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins freie zu Verfügung, müssen die Ställe
4 Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. [ ] 2.6. LÄRM Der Lärmpegel darf 85dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z.b.: Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann ERNÄHRUNG Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. [ ] KUPIEREN DER SCHWÄNZE das Kupieren des Schwanzes [ist nur zulässig], wenn [ ] höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und der Eingriff zur Vermeidung von weiteren Verletzungen der Tiere notwendig ist ABFERKELBUCHTEN Mindestflächen müssen gegeben sein. Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein LIEGENEST Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung aufweisen [ ] DOKUMENTATION die Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen ist nur zulässig, wenn der Mastbetrieb buchtenweise Aufzeichnungen führt über Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials und Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrenbeißen. 6. Besondere Haltungsvorschriften für Eber Es muss eine geschlossene, weiche Liegefläche vorhanden sein. Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 3 Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten an Tierhalter (1) Im Rahmen der Bestimmungen nach 7 Abs. 2 TAKG und nach 12 und 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes dürfen vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren Veterinär-Arzneispezialitäten überlassen werden, die 1. gemäß 2 hierfür freigegeben wurden und 2. in der Spalte Abgabe der Kundmachung gemäß 2 Abs. 2 mit NE gekennzeichnet sind. 5 Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten im Tiergesundheitsdienst TGD Eine Abgabe von mit TGD-AB gekennzeichneten Veterinär- Arzneispezialitäten ist nur auf Basis besonderer veterinärmedizinischer Erfordernisse gestattet und der Einsatz ist durch geeignete objektivierbare diagnostische Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Abgabe hat hinsichtlich
5 Abgabebedingungen, Abgabemenge und Abgabefristen überdies den Voraussetzungen des 8 der Tiergesundheitsdienst Verordnung zu entsprechen. Kundmachung gem. 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten- Anwendungsverordnung Advocid, Baycox, Baytril, Cefovet, Cobactan, Dicural, Draxxin, Eficur, Enroxx, Excenel, Galliplex, Marbocyl, Maxcel, Nuflor, Oxomid, Peracef, Pulmotil, Resflor, Rilexine, Selectan, Tiamulin, Tylan, Tylosin, Vanatyl, Vetimast,...
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