REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 10. Februar 2010 zum 1. Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und zur 2. Zuständigkeit der KStA isd 26 Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2 sowie 514 Abs. 7 StPO idf BGBl. I Nr. 142/ Das Bundesministerium für Justiz bringt in der Beilage den Einführungserlass des Bundesministeriums für Inneres vom 30. Dezember 2009, GZ 2010/1/2010-Wien- BAK, über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zur Kenntnis. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden BAK ) wurde als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelte Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres eingerichtet und hat mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2009 am seine Tätigkeit aufgenommen. Es löst in seiner Aufgabenstellung das bis dahin bestehende Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) ab, dessen gesamter Aktenbestand in das BAK übergeführt wird. Das Bundesamt wird insbesondere mit der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption zusammenarbeiten (siehe 1 BAK-G sowie die korrespondierende Regelung in 20a Abs. 2 StPO). Gemäß 4 Abs. 1 BAK-G ist das BAK bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig: 1. Missbrauch der Amtsgewalt ( 302 StGB), 2. Bestechlichkeit ( 304 StGB), 3. Vorteilsannahme ( 305 StGB), 4. Vorbereitung der Bestechlichkeit ( 306 StGB), 5. Bestechung ( 307 StGB), 6. Vorteilszuwendung ( 307a StGB), 1

2 7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme ( 307b StGB), 8. Verbotene Intervention ( 308 StGB), 9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers ( 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder ivm 74 Abs. 1 Z 4a StGB), 10. Geschenkannahme durch Machthaber ( 153a StGB), 11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren ( 168b StGB) und Schwerer Betrug ( 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug ( 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache, 12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte ( 168c Abs. 2 StGB), 13. Geldwäscherei ( 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigungen oder Kriminelle Organisationen ( 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist, 14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind. 15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlichen Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind. Bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen kommt eine Zuständigkeit des BAK in den Fällen des 4 Abs. 1 Z 11 bis 13 BAK-G nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß 28 Abs Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind. Demnach ist gemäß 4 Abs. 1 letzter Satz BAK-G die Zuständigkeit des BAK dann gegeben, wenn die im 4 Abs. 1 Z 11 bis 13 BAK-G genannten Delikte jeweils die schwerste (höchste Strafandrohung) der diesem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Delikte darstellen. In diesem Zusammenhang wird auf den materiellen Zuständigkeitsbereich der KStA ( 20a Abs. 2

3 1 StPO) verwiesen, dessen Deliktskatalog mit 4 Abs. 1 Z 1 bis 13 BAK-G im Wesentlichen übereinstimmt. Nach Punkt 4. des Erlasses obliegt die Berichtspflicht gemäß 100a StPO an die KStA grundsätzlich dem BAK. Eine Berichterstattung an die sonst örtlich zuständige Staatsanwaltschaft hat daher ausgenommen Gefahr im Verzug bzw. Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst - bis zu einer allfälligen Übertragung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft zu unterbleiben. Übernimmt daher das BAK in den Fällen des 4 Abs. 1 Z 1 bis 13 BAK-G bzw. über Auftrag eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, hat das BAK gemäß 100a StPO zu berichten, es sei denn, dass von diesem eine abweichende Anordnung getroffen wird. Erfolgt keine Übernahme der weiteren Ermittlungen durch das BAK, so obliegt die Erstattung der Berichte gemäß 100f StPO der meldenden bzw. der vom BAK beauftragten Stelle. Die Kontaktdaten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung lauten: Herrengasse Wien PF 100 Tel: 01/ Fax: 01/ BMI-IV-BAK-SPOC@bak.gv.at PAD-Adresse: WIEN BAK (Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung 2. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 142/2009, wurden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 unter anderem auch zur Zuständigkeit der KStA folgende Klarstellungen getroffen ( 26 Abs. 3, 28a Abs. 1 und 514 Abs. 7 StPO): Gemäß 514 Abs. 3 StPO idf des 2. Gewaltschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 40/2009; zuvor 516 Abs. 1b StPO af) galten die Regelungen über die Zuständigkeit der 3

4 Korruptionsstaatsanwaltschaft für die Verfolgung der in 20a Abs. 1 StPO aufgezählten strafbaren Handlungen, die nach dem 1. Jänner 2009 begangen worden sind. Zwischenzeitig hat 514 Abs. 6 StPO idf des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2009 (BGBl. I Nr. 98/2009) normiert, dass die mit diesem Gesetz vorgenommen Änderung des 20a Abs. 1 StPO mit 1. September 2009 in Kraft tritt, ohne dabei ausdrücklich die in 514 Abs. 3 StPO noch enthaltene Einschränkung der Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2009 aufzugreifen (siehe auch Gw 375/09v). Durch 514 Abs. 7 StPO wird nunmehr wieder die vor dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 geltende Rechtslage hergestellt, wonach eine Zuständigkeit der KStA nur für strafbare Handlungen zu prüfen ist, die nach dem 1. Jänner 2009 begangen wurden. Im Zeitraum zwischen 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 an die KStA abgetretene Verfahren können von dieser wieder an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft abgetreten werden. Um zu vermeiden, dass der KStA Verfahren abgetreten werden, in denen jene Straftaten, die eine Zuständigkeit der KStA begründen, nur eine untergeordnete Rolle spielen, oder die vor der Beendigung des Ermittlungsverfahrens stehen, schließt 26 Abs. 3 StPO eine Zuständigkeit des Zusammenhangs aus. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Straftat, die eine Zuständigkeit der KStA begründet im Verhältnis zu den übrigen Verfahrensteilen von geringem Gewicht ist oder kaum einen zusätzlichen Ermittlungsaufwand erfordert. Wenn dennoch mit Abtretung vorgegangen wird, gewährt 28a Abs. 1 StPO der KStA die Möglichkeit zur Rückabtretung. Darüber hinaus eröffnet diese Bestimmung der KStA auch die Möglichkeit, Verfahren zu trennen und mit Abtretung vorzugehen, wenn der ihre Zuständigkeit berührende Verfahrensgegenstand beendet wird (durch Anklage oder Einstellung) oder sich herausstellt, dass wegen einzelner Fakten die zuvor umschriebenen Voraussetzungen des 26 Abs. 3 StPO vorliegen. 3. Die Generalprokuratur vertritt die Rechtsansicht (Gw 7/10b und Gw 14/10g), dass die Staatsanwaltschaft, der das Verfahren von der KStA nach 28a Abs. 2 StPO mangels Vorliegens eines wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung übertragen 4

5 wird, ihre Zuständigkeit nicht ablehnen kann, es sei denn, dass einer der in 25 Abs. 5 und 6 oder 26 StPO geregelten Fälle hervorkommt. Demnach obliegt die Beurteilung, ob an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ausschließlich der KStA; die Staatsanwaltschaft, an die die Strafsache von der KStA aus diesem Grund übertragen wird, ist an diese Einschätzung gebunden. Erfährt die Verdachtslage im Laufe des Ermittlungsverfahren, etwa durch das Hinzutreten weiterer Beschuldigter, entscheidende Veränderungen, das heißt solche, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des Bestehens eines besonderen öffentlichen Interesses herbeizuführen, so kann aus Sicht der Generalprokuratur - die Staatsanwaltschaft, der das Verfahren von der KStA gemäß 28a Abs. 2 StPO übertragen worden ist, diese neuerlich damit befassen. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden die Staatsanwaltschaften ersucht, die Generalprokuratur nicht mehr gemäß 28a Abs. 3 StPO zu befassen, selbst wenn sie die Beurteilung des besonderen öffentlichen Interesses durch die KStA nicht teilen. (BMJ-L /0001-II 3/2010) 5

6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIN FÜR INNERES DVR: GZ.: 2010/1/2010-Wien-BAK An 1. die Sektionsleiter, Bereichsstellvertreter und Abteilungsleiter 2. den Direktor des Bundeskriminalamtes 3. den Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung 4. den Direktor der Sicherheitsakademie Im H a u s e 5. den Direktor des Bundesasylamtes 6. die Zivildienstserviceagentur W i e n 7. das Bildungszentrum Traiskirchen 8. das Einsatzkommando COBRA Nachrichtlich 1. den Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung 2. den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens 3. die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim BM.I W i e n Betreff: Einführungserlass zur Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)

7 1. Allgemeines: Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2009, wurde in Umsetzung internationaler Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsprävention und -bekämpfung die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung und Organisation eines Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) geschaffen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) am nimmt das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres seine, sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckende, Tätigkeit auf. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird insbesondere mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft KStA) zusammenarbeiten (siehe 1 BAK-G; eine korrespondierende Regelung findet sich in 20a Abs 2,StPO, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2009). 2. Zuständigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gemäß 4 Abs 1 BAK-G ist das BAK bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig: 1. Missbrauch der Amtsgewalt ( 302 des Strafgesetzbuches), 2. Bestechlichkeit ( 304 StGB), 3. Vorteilsannahme ( 305 StGB), 4. Vorbereitung der Bestechlichkeit ( 306 StGB), 5. Bestechung ( 307 StGB), 6. Vorteilszuwendung ( 307a StGB), 7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme ( 307b StGB), 8. Verbotene Intervention ( 308 StGB), - 2 -

8 9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers ( 153 Abs 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit 74 Abs 1 Z 4a StGB), 10. Geschenkannahme durch Machthaber ( 153a StGB), 11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren ( 168b StGB) und Schwerer Betrug ( 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug ( 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache, 12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte ( 168c Abs 2 StGB), 13. Geldwäscherei ( 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z1 bis Z9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation ( 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist, 14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind, 15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind. Bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen kommt eine Zuständigkeit des BAK in den Fällen der 4 Abs 1 Z 11 bis 13 BAK-G nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß 28 Abs 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind. Demnach ist gemäß 4 Abs 1 letzter Satz BAK-G die Zuständigkeit des BAK dann gegeben, wenn die in 4 Abs 1 Z 11 bis 13 BAK-G genannten Delikte jeweils die schwersten (höchste Strafandrohung) der diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Delikte darstellen. In diesem Zusammenhang wird auf 20a Abs 1 StPO (Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft) verwiesen, dessen Deliktskatalog mit 4 Abs 1 Z 1 bis 13 BAK-G im Wesentlichen übereinstimmt

9 3. Meldepflichten an das BAK Gemäß 5 BAK-G ergeben sich für die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer in den Zuständigkeitsbereich des BAK fallenden Straftat ( 4 Abs 1 Z 1 bis 15 BAK-G) Kenntnis erlangen, folgende Meldepflichten: a) In den Fällen des Verdachts einer in 4 Abs 1 Z 1-13 BAK-G angeführten Straftat ist unverzüglich und noch vorab einer Berichterstattung nach der StPO sowie vor Ermittlungen im Rahmen eines dienstrechtlichen Verfahrens schriftlich dem BAK zu melden. Allfällige dienstrechtliche Schritte sind jedenfalls mit der obersten Dienstbehörde abzustimmen. Bei Fragen über Zeit und Umfang der Meldeverpflichtung sind die Leiter der Organisationseinheiten, abhängig vom Einzelfall, angehalten direkt mit dem BAK Kontakt aufzunehmen. b) In den Fällen des 4 Abs 1 Z 14 BAK-G haben die schriftlichen Meldungen an das BAK grundsätzlich den gesamten bekannten Sachverhalt (alle Straftaten nach dem StGB und nach den strafrechtlichen Nebengesetzen) in geeigneter Form zu umfassen. c) In Zusammenhang mit 4 Abs 1 Z 15 BAK-G sind Misshandlungsfälle, die eine schwere Körperverletzung ( 84, 85, 87, 312 StGB) oder den Tod einer Person zur Folge haben, Waffengebräuche, die eine schwere Körperverletzung ( 84, 85, 87, 312 StGB) oder den Tod einer Person zur Folge haben, 310 StGB, Straftatbestände ivm 313 StGB, sowie der Verdacht eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse unverzüglich schriftlich dem BAK zu melden sowie diesbezügliche Berichte gemäß 100 StPO ebenfalls ohne unnötigen Aufschub an das BAK zu übermitteln. Ebenso ist in jenen Fällen vorzugehen, in denen aus Sicht der Sicherheitsbehörden oder -dienststellen aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses, des Ansehens der Person oder in anderen schriftlich zu begründenden Fällen eine Meldung an das BAK im - 4 -

10 Hinblick auf eine mögliche Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht angebracht ist. In anderen Fällen von Misshandlungsvorwürfen ist der möglichst binnen 24 Stunden zu legende Anfallsbericht ( 100 Abs 2 Z 1 StPO) jedenfalls auch an das BAK zu übermitteln. Zu 4 Abs 1 Z 15 BAK-G wird darauf hingewiesen, dass sich die Meldepflicht nur auf öffentlich Bedienstete aus dem Ressortbereich des BMI bezieht. 4. Übernahme oder Delegierung der Ermittlungen durch das BAK sowie Berichtspflichten an die Staatsanwaltschaften 4.1. Allgemeines Die Berichtspflicht gemäß 100a StPO an die KStA wird abgesehen von abweichenden Anordnungen durch das BAK von diesem sichergestellt. Eine Berichterstattung nach der StPO an die sonst örtlich zuständige StA durch die Sicherheitsbehörden und -dienststellen hat daher bis zu einer allfälligen Übertragung des Verfahrens an eine andere StA oder sonstigen Anordnung durch das BAK zu unterbleiben. Übernimmt das BAK in den Fällen des 4 Abs 1 Z 1 bis 13 BAK-G bzw. über Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, erfolgt auch die Erstattung der Berichte gem. 100a StPO durch das BAK, es sei denn, dass von diesem eine abweichende Anordnung getroffen wird. Übernimmt das BAK die weiteren Ermittlungen nicht (siehe 6 Abs 3 BAK-G), obliegt die Erstattung der Berichte gem. 100 f StPO der meldenden bzw. der vom BAK beauftragten Stelle. Das BAK kann in diesen Fällen anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat. Es wird auch ausdrücklich auf 6 Abs 1 BAK-G hingewiesen, wonach die Sicherheitsbehörden und -dienststellen die unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen haben, es sei denn das BAK oder die KStA ( 20a Abs 2 StPO) trifft eine abweichende Anordnung

11 Hinsichtlich 4 Abs 1 Z 14 und 15 BAK-G wird darauf hingewiesen, dass eine Übernahme der Ermittlungen bzw. Ermittlungen durch das BAK nur dann erfolgen, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft an das BAK zu verfolgen sind. In sinngemäßer Anwendung von 102 Abs 1 StPO kann ein solcher Auftrag in dringenden Fällen vorab auch mündlich erteilt werden. Darüber ist ein Amtsvermerk anzulegen Zusammenhang von Ermittlungsverfahren Im Falle eines Zusammenhangs von Ermittlungsverfahren wird darüber hinaus zu beachten sein: Wurde einer Staatsanwaltschaft gem. 100 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO bereits berichtet oder wird ein Ermittlungsverfahren über Anordnung einer StA geführt, und ergibt sich im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens der Verdacht einer im 4 Abs 1 Z 1 bis 13 BAK-G genannten Straftat, so ist neben der Berichterstattung an die fallführende StA im Sinne des Punktes 3 lit b des gegenständlichen Erlasses grundsätzlich der gesamte bekannte Sachverhalt in geeigneter Form dem BAK unverzüglich zu melden ( 4 Abs 1 Z 14 BAK-G). Fällt ein Ermittlungsverfahren bei der Kriminalpolizei neu an, welchem auch ein Delikt im Sinne des 4 Abs 1 Z 1 bis 13 BAK-G zu Grunde liegt, so ist im Sinne des Punktes 3 des gegenständlichen Erlasses grundsätzlich der gesamte bekannte Sachverhalt in geeigneter Form dem BAK unverzüglich zu melden ( 4 Abs 1 Z 14 BAK-G), welches über eine Übernahme oder eine allfällige Delegierung entscheidet. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt auch der Verdacht einer Straftat isd 4 Abs 1 Z 1 bis 13 BAK-G ergibt und noch kein Bericht gem. 100 StPO erstattet wurde. In begründeten Einzelfällen soll bei Bedarf zur näheren Abklärung im Sinne einer koordinierten und ermittlungsökonomischen Vorgangsweise seitens der Leiter von Organisationseinheiten auch direkt mit dem BAK Kontakt aufgenommen werden. 5. Unterstützungspflicht Alle Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie Dienstbehörden sind verpflichtet, das BAK bei der Erfüllung seiner gesetzlich übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu unterstützen, einschließlich der Bereitstellung von erforderlichem Personal und Sachmitteln, Hilfe zu - 6 -

12 leisten, Auskünfte zu erteilen und Akten in Kopie bzw. erforderlichenfalls im Original vorzulegen. Sollte Interpol oder Europol oder eine sonstige internationale Einrichtung an die jeweilige nationale zentrale Verbindungsstelle (etwa 4 Abs 1 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des BAK fallen, herantreten, ist das BAK davon ohne unnötigen Aufschub und direkt in Kenntnis zu setzen. 6. Zentrale Geldwäsche Meldestelle Hinsichtlich der beim Bundeskriminalamt eingerichteten zentralen Geldwäsche Meldestelle werden zu den Punkten 3 bis 5 dieses Erlasses noch gesonderte Zusatzregelungen getroffen werden. 7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Dieser Erlass tritt mit in Kraft. Der Einführungserlass zum Büro für Interne Angelegenheiten (GZ: /100-BIA/03) vom tritt mit Ablauf des außer Kraft. Der gesamte Aktenbestand der Abteilung IV/6, Büro für Interne Angelegenheiten, wird in das BAK übergeführt. 8. Anschrift des BAK Die Kontaktdaten des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung lauten: Herrengasse Wien PF 100 Tel: 01/ Fax: 01/ BMI-IV-BAK-SPOC@bak.gv.at PAD-Adresse: WIEN BAK (Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) - 7 -

13 9. Geschlechtsspezifische Bezeichnung Soweit in diesem Erlass auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 10. Aufnahme in die Datenbank IVS: Der gegenständliche Erlass wird in die Datenbank IVS aufgenommen. Die Sektionsleiter werden ersucht, die nachgeordneten Behörden und Dienststellen mit diesem Erlass zu beteilen. Die Anweisung der nachgeordneten Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen hat durch die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zu erfolgen. WIEN, am 30. Dezember 2009 Die Bundesministerin Dr. Fekter elektronisch gefertigt - 8 -

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