STEUER- INFO 02/2011
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- Imke Kappel
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1 STEUER- INFO 02/ UMSATZSTEUERLICHE ERNEUERUNGEN NEUE UVA- UND JAHRESERKLÄRUNGSGRENZEN AB NEUER LEISTUNGSORT BEI SEMINAREN UND KONGRESSEN 1.3 EUGH: NOVA UNTERLIEGT NICHT DER UST 2 NEUES IN DER LOHNSTEUER- UND LOHNNEBENKOSTEN FIKTION EINER NETTOLOHNVEREINBARUNG 2.2 NEUREGELUNG DER AUSLANDSMONTAGE 2.3 LOHNNEBENKOSTEN FÜR FREIE DIENSTNEHMER 2.4 VERTEUERUNGEN DER SOZIALVERSICHERUNG DURCH DAS BBG SOZIALVERSICHERUNGSWERTE UND BEITRÄGE FÜR stb.at
2 1 Umsatzsteuerliche Erneuerungen 1.1 Neue UVA- und Jahreserklärungsgrenzen ab 2011 Folgende neuen Grenzen gelten ab für Unternehmer im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung: Nettoumsatz UVA- Zeitraum*) Verpflichtung zur UVA- Abgabe*) Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung**) bis vierteljährlich nein nein über bis vierteljährlich ja ja über monatlich ja ja *) Maßgeblich ist Vorjahresumsatz **) Maßgeblich ist Umsatz des betreffenden laufenden Jahres 1.2 Neuer Leistungsort bei Seminaren und Kongressen Mit treten neue Bestimmungen zum Leistungsort für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (wie Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter) in Kraft. - Bei Erbringung derartiger Leistungen an Unternehmer (B2B) gilt ab grundsätzlich der Empfängerort (also jener Ort, an dem der Leistungsempfänger = Kunde sein Unternehmen betreibt) als Leistungsort. Vorteil: Der Veranstalter stellt die Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) aus, der ausländische Kunde erspart sich das Vorsteuererstattungsverfahren. - Als Ausnahme von der neuen Regel gilt für die Eintrittsberechtigung (Eintritt für Theater, Konzert, Messe, Sportveranstaltung, Konferenz und Seminare) sowie damit zusammenhängende sonstige Dienstleistungen (z.b. Garderobe) als Leistungsort jener Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Veranstaltungsort = Tätigkeitsort). - Für derartige Leistungen an Konsumenten (B2C) gilt generell der Tätigkeitsort als Leistungsort. 1.3 EuGH: NoVA unterliegt nicht der UST Der EuGH hat mit Urteil vom festgestellt, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gegen die EU- Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Erstzulassung des Fahrzeuges im Inland steht. In einer dazu veröffentlichten BMF-Information wird Folgendes klargestellt: - Nach dem ist die NoVA nicht mehr Teil des Entgelts und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Allerdings erhöht sich in diesem Fall die NoVA um 20%, womit im Ergebnis keine Änderung der Steuerbelastung eintritt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn bis die NoVA weiterhin in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen wird (wobei in diesen Fällen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen wird). SEITE 1 von 6
3 - Unternehmer (Autohändler), die bei Verkäufen von Kraftfahrzeugen bis die NoVA in die USt-Bemessung einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden USt-Betrag kraft Rechnungslegung. Der Unternehmer kann zwar die Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages berichtigen, eine Rückzahlung des auf die NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrages würde allerdings zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners (Autohändlers) führen, was nach dem seit Anfang 2010 auch für Bundesabgaben geltenden Bereicherungsverbot ( 239a BAO) ausgeschlossen ist (weil der Autohändler die auf die NoVA entfallende Umsatzsteuer ja nicht selbst getragen, sondern auf den Käufer überwälzt hat). - Anders müssen jene Fälle beurteilt werden, bei denen der Unternehmer (Autohändler) diese Umsatzsteuergutschrift an die Kfz-Käufer weiter gibt, da diese ja namentlich bekannt sind. Allerdings ist in diesem Fall nach Ansicht das BMF der 20%ige Erhöhungsbetrag der NoVA einzuheben, sodass die Gesamtsteuerbelastung letztlich wiederum unverändert bleibt. Im zusätzlich am erschienen Erlass wird darüber hinaus nunmehr klargestellt, dass der 20 %ige NoVA-Erhöhungsbetrag auch beim Fahrzeugeigenimport aus einem EU- Mitgliedsstaat ab sofort vorgeschrieben wird. Bis dato wurde der Erhöhungsbetrag beim Eigenimport in Hinblick auf die EU-Widrigkeit nicht erhoben. 2 Neues in der Lohnsteuer- und Lohnnebenkosten 2.1 Fiktion einer Nettolohnvereinbarung Bei Beschäftigungsverhältnissen gilt das ausbezahlte Entgelt ab immer als Nettoentgelt und muss daher für die Berechnung der allenfalls anlässlich einer Lohnabgabenprüfung nachzuzahlenden Lohnabgaben auf ein entsprechend höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden. Wird bei Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Werkvertrages das Beschäftigungsverhältnis anlässlich einer Prüfung als Dienstverhältnis eingestuft, so wird eine Nettolohnvereinbarung allerdings dann nicht angenommen, wenn für die erhaltenen Bezüge im Hinblick auf die ursprüngliche rechtliche Einstufung als Werkvertrag die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt wurden. Um die Nettolohnfiktion bei bestehenden Werkverträgen auszuschließen, sollten Unternehmer daher bei allen bestehenden Werkverträgen mit Einzelpersonen überprüfen, ob diese ihre Meldeverpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfüllt haben. 2.2 Neuregelung der Auslandsmontage Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten (z.b. Bauausführungen, Montagen etc.) mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH wurde nunmehr mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt. Im Kalenderjahr 2011 bzw bleiben noch 66% bzw. 33% der Bezüge für derartige begünstigte Auslandstätigkeiten steuerfrei. Die Befreiungsbestimmung wurde auf Arbeitgeber in der EU, EWR und Schweiz bzw. Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern ausgeweitet. SEITE 2 von 6
4 2.3 Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer Seit unterliegen freie Dienstverhältnisse auch den Lohnnebenkosten (insbesondere Kommunalsteuer und DB-FLAF) von rund 8%. Zur Bemessungsgrundlage zählen neben der Tätigkeitsvergütung und sonstigen Vergütungen auch Auslagenersätze und Fahrtkostenvergütungen. In einer Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz wurde nun klargestellt, dass belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Reisetickets bzw. Nächtigungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit einer beruflichen Reise nicht kommunalsteuerpflichtig (und damit wohl auch nicht DB-FLAF-pflichtig) sind. Diese klarstellende Regelung gilt auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer. 2.4 Verteuerungen der Sozialversicherung durch das BBG Anstatt der ursprünglich vorgesehenen schrittweisen Anhebung der GSVG- und BSVG- Pensionsversicherungsbeiträge tritt die gesamte Erhöhung schon ab in Kraft. Damit beträgt der PV-Beitrag im GSVG ab ,5% und im BSVG 15,25%. - Mit Beginn des Jahres 2011 werden die Verzugszinsen im ASVG und GSVG deutlich angehoben, da eine neue Berechnungsgrundlage gilt (Basiszinssatz plus 8%), was derzeit eine Verzinsung von 8,38% ergibt. SEITE 3 von 6
5 3 Sozialversicherungswerte und beiträge für 2011 Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in EUR jährlich monatlich täglich laufende Bezüge ,00 140,00 Sonderzahlungen**) 8.400, Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen , Geringfügigkeitsgrenze ,02 28,72 Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber- Anteil Dienstnehmer- Anteil Arbeiter Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % *) Gesamt 39,90 % 21,70 % 18,20 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- ANGESTELLTE Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % *) Gesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) Freie Dienstnehmer 1,53 % 1,53 % --- Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,05 % 3,55 % 3,50 % *) Gesamt 38,90 % 21,28 % 17,62 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer 1,53 % 1,53 % --- Männer/Frauen - vollendetes 58.Lj (AV) Frauen - Anfallsalter vorzeitige Alterspension (AV/IE) Männer/Frauen vollendetes 60.Lj (AV/IE/UV) -6,00 % -3,00 % -3,00 % -6,55 % -3,55 % -3,00 % -7,95 % - 4,95 % -3,00 % SEITE 4 von 6
6 Geringfügig Beschäftigte bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen Arbeiter 17,80 % 14,20 % Angestellte 17,80 % 13,65 % Freie Dienstnehmer 17,80 % 14,20 % BV-Beitrag ( Abfertigung neu ) 1,53 % --- Selbstversicherung (Opting In) monatlich 52,78 *) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis auf Null, über bis auf 1 % und über bis auf 2 %. **) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw. 0,5 % DG-Anteil, bei freien Dienstnehmer nur der DN-Anteil um 0,5 %. daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR monatlich jährlich inkl. Sonderzahlungen Arbeiter/Angestellte 1.675, ,20 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 1.906, ,20 SEITE 5 von 6
7 Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG) Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in EUR vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw. Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der KV 667, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der PV 743, , , ,00 SONSTIGE SELBSTÄNDIGE mit anderen Einkünften 374, , , ,00 ohne anderen Einkünften 537, , , ,00 Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2011): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt. Steuerbescheid in 2008 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe x 1,072 (Aktualisierungsfaktor) : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2008 Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige Unfallversicherung pro Monat 8,20 8,20 8,20 Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 % Pensionsversicherung 17,50 % 20,0 % 17,50 % GESAMT 25,15 % 20,0 % 25,15 % BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl. UV) in (ohne BV-Beitrag) 1,53 % freiwillig 1,53 % vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 143, ,52 906, ,08 Neuzugänger im 3. Jahr 143, , , ,60 ab dem 4. Jahr 189, , , ,60 SONSTIGE SELBSTÄNDIGE mit anderen Einkünften 102, , , ,60 ohne anderen Einkünften 143, , , ,60 SEITE 6 von 6
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