OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe Architekten-Workshop. HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler
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- Jonas Boer
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1 OIB-Richtlinien Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Architekten-Workshop Landeshauptstadt Innsbruck Berufsfeuerwehr Innsbruck
2 Anlass der Änderungen Parlamentsenquete zum Thema Teure Normen? im Oktober 2012 Leistbares Wohnen als Kapitel im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung Konferenz der Wohnbaulandesräte Oktober 2013 Landesbaudirektorenkonferenz OIB-Generalversammlung 2
3 Bedarfserhebung Umfrage des OIB zu Vereinfachungsvorschlägen Ausgesendet an Wirtschaftskammer Österreich Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen 3
4 Stellungnahmen eingegangen von: WKÖ Geschäftsstelle Bau WKÖ Bundesinnungsgruppe IV (Bauhilfsgewerbe) Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Fachverband Maschinen & Metallwaren Industrie Bundesinnung Holzbau/FV Holzindustrie Fachverband d. Immobilien- u. Vermögenstreuhänder Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (FGW) Bundesinnung der Rauchfangkehrer Bundesinnungsgruppe Metall-Elektro-Sanitär WKNÖ WKOÖ WKV Bedarfserhebung Institut für Wärme und Öltechnik (IWO) Bundeskammer der Arch. u. Ingenieurkons. Kammer der Arch. u. Ingenieurkons. f. OÖ u. S Kammer der Arch. u. Ingenieurkons. f. W, NÖ u. B Österr. Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) 4
5 Bedarfserhebung Anzahl der Stellungnahmen zu den einzelnen OIB-Richtlinien Anzahl Stellungnahmen Anzahl Stellungnahmen RL 1 RL 2 RL 2.1 RL 2.2 RL 2.3 RL 3 RL 4 RL 5 RL
6 Beschlussfassung in der Generalversammlung des OIB 26. März 2015 Zeitplan Inkrafttreten in den Ländern zweite Jahreshälfte Jänner 2016? 6
7 OIB-Richtlinien im Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Architekten-Workshop Landeshauptstadt Innsbruck Berufsfeuerwehr Innsbruck
8 Gebäudeklassen OIB-Richtlinie 2 Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine) 8
9 Gebäudeklasse 2 OIB-Richtlinie 2 zusätzlich: Freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m von insgesamt nicht mehr als 800 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße gestrichen: Limitierung auf max. fünf Wohnungen oder Betriebseinheiten 9
10 Definition Fluchtniveau wurde vereinfacht OIB-Richtlinie 2 10
11 Brandabschnittsbildung OIB-Richtlinie 2 Bei Wohngebäuden keine Flächenbegrenzung keine Begrenzung der Anzahl der Geschoße Begründung: durch Wohnungen mit Trennwänden zellenartige Struktur von Wänden und Decken mit Feuerwiderstand 11
12 OIB-Richtlinie 2 Feuerwiderstand von Bauteilen Teilung der Gebäudeklasse 5 in zwei Untergruppen GK 5 bis max. 6 oberirdische Geschoße GK 5 mit mehr als 6 oberirdischen Geschoßen Fluchtniveau max. 22 m A2 A2 12
13 Deckenübergreifender Außenwandstreifen (GK5) Bei Wohngebäuden nicht mehr erforderlich Fassaden OIB-Richtlinie 2 vorgehängte hinterlüftete, belüftete oder nicht hinterlüftete Fassaden nachweisfreie Ausführung für freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude der GK 4 13
14 Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen bislang immer erforderlich wenn > 200 m² waren Öffnungen mit einer Fläche von mind. 0,5 % der Gesamtfläche des Brandabschnitts erforderlich jetzt neu OIB-Richtlinie 2 GK 1 und Reihenhäuser der GK 2 ausgenommen für alle anderen einfachere Anforderung 14
15 Brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücksgrenze (seitl. Abstandsstreifen von 2 m) Bei untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken (z. B. Schutzdächer, Geräteschuppen, Bootshütten, überdachte Stellplätze) mit insgesamt 50 m² nicht erforderlich, - wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist ansonsten OIB-Richtlinie 2 - Wand über die gesamte Länge und bis zur Unterkante der Dachkonstruktion in REI 30 bzw. EI 30 15
16 Fluchtwege bei Wohnungen bislang Gehweglänge von der hintersten Stelle des hintersten Raumes jetzt neu Gehweglänge zu Treppenhäusern wird bei Wohnungen ab der Wohnungseingangstüre gemessen dadurch Reduktion der Anzahl der erforderlichen Treppenhäuser Fluchtwege allgemein OIB-Richtlinie 2 Für den zweiten Fluchtweg ist die Gehweglänge nicht begrenzt 16
17 OIB-Richtlinie 4 Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen Hauptgänge - lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m - 1,00 m genügt bei: Mikulits/Vogler
18 OIB-Richtlinie 4 Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen Staffelung bei mehr als 120 Personen 10er-Schritte (bislang 60er-Schritte) Mikulits/Vogler
19 Türen im Verlauf von Fluchtwegen Lichte Durchgangsbreiten 80 cm - bislang für höchstens 20 Personen - jetzt für höchstens 40 Personen 90 cm - bislang für höchstens 40 Personen - jetzt für höchstens 80 Personen 100 cm OIB-Richtlinie 4 - bislang für höchstens 60 Personen - jetzt für höchstens 120 Personen (bisher 120 cm erforderlich) Staffelung bei mehr als 120 Personen 10er-Schritte (bislang 60er-Schritte) Mikulits/Vogler
20 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung (GK 4 u. 5) Nicht mehr erforderlich für Wohngebäude der GK 4 Laubengänge OIB-Richtlinie 2 Erleichterungen für GK 2 und GK 3 Gebäude Entfall der Anforderung - EI 30 selbstschließend oder Fixverglasung für Fenster - EI 2 30 für Türen auch, wenn für jede Wohnung bzw. Betriebseinheit ein Rettungsweg durch Geräte der Feuerwehr an einer anderen Gebäudeseite möglich ist 20
21 OIB-Richtlinie 2 Löschwasserversorgung Die Bestimmungen hinsichtlich der Löschwasserversorgung wurden gestrichen, da es sich hierbei nicht bautechnische Anforderung handelt Vereinfachungen für Tierställe Eingeschoßige Tierställe bis m² keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile Eingeschoßige Tierställe zw m² und max m² Ausführung der tragenden Bauteile in R
22 Fluchtwege in Schulen OIB-Richtlinie 2 Erleichterung für kleinere Schulen (max. 2 oberirdische Geschoße, max. 120 Personen im zweiten oberird. Geschoß) Ein Treppenhaus gem. Tabelle 2a genügt (ansonsten sind bei Schulen immer zwei Treppenhäuser erforderlich) 22
23 Schutzabstände OIB-Richtlinie 2.1 Bei Betriebsbauten auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz: 6/10 der Summe der Höhen der zugekehrten Außenwände (mind. aber 6 m) statt 12/10 der der Höhe der zugekehrten Außenwand des höheren Betriebsbaues 23
24 OIB-Richtlinie 2.1 Zulässige Netto-Grundfläche je oberird. Geschoß in Hauptbrandabschnitten (Tabelle 1) nicht berücksichtigt werden müssen: Büro-, Verwaltungsräumlichkeiten und Sozialräume bis max. 400 m² (neu) brandlastfreie Galerien (neu) Galerien, Emporen und Bühnen, die ausschließlich dem Personenverkehr dienen, wie z.b. Laufstege (wie bisher) Flächen von Räumen, die von brandabschnittsbildenden Bauteilen begrenzt sind, bis max. 50 % der zulässigen Netto- Grundfläche und max m² (wie bisher) 24
25 OIB-Richtlinie 2.1 Flexibilisierung der Bestimmungen zur Verlängerung der zulässigen Fluchtweglängen Die im Falle einer Verlängerung der Gehweglänge eines Fluchtweges erforderlichen zusätzlichen zweiten Fluchtwege dürfen nun auch in einen anderen Hauptbrandabschnitt oder Brandabschnitt führen sind hinsichtlich der Gehweglänge nicht begrenzt 25
26 OIB-Richtlinie 2.1 Flexibilisierung der Bestimmungen zur Verlängerung der zulässigen Fluchtweglängen Die im Falle einer Verlängerung der Gehweglänge eines Fluchtweges erforderlichen zusätzlichen zweiten Fluchtwege dürfen nun auch in einen anderen Hauptbrandabschnitt oder Brandabschnitt führen sind hinsichtlich der Gehweglänge nicht begrenzt 26
27 OIB-Richtlinie 2.1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für Lagerabschnittsflächen Erleichterung für größere Lagerabschnittsflächen (1.800 m² bis m²) es genügt eine RWA zur Unterstützung eines Feuerwehreinsatzes, sofern eine EAL oder Sprinkleranlage vorhanden ist (bislang war auch bei EAL oder SPA eine RWA zur Reduzierung der Brandauswirkungen erforderlich) 27
28 OIB-Richtlinie 2.1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für Lagerabschnittsflächen Erleichterung für größere Lagerabschnittsflächen (1.800 m² bis m²) es genügt eine RWA zur Unterstützung eines Feuerwehreinsatzes, sofern eine EAL oder Sprinkleranlage vorhanden ist (bislang war auch bei EAL oder SPA eine RWA zur Reduzierung der Brandauswirkungen erforderlich) 28
29 OIB-Richtlinie 2.2 Erleichterungen für überdachte Stellplätze bis max. 50 m² Überdachte Stellplätze, die an mehr als zwei Seiten durch Wände bzw. sonstige Bauteile umschlossen sind, fallen nicht unter Punkt 2.2, sondern weiterhin unter Punkt 2.1.1, wenn sie zumindest an einer Seite nicht durch eine Wand bzw. sonstige Bauteile (z.b. Tor, Gitter) umschlossen sind. Erleichterungen für Garagen bis max. 50 m² bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze genügt eine Außenwand in REI/EI 30 (bislang REI/EI 60) bei Garagen, die in Gebäude eingebaut werden, genügt REI/EI 30 nicht nur bei GK1, sondern auch bei Reihenhäusern der GK 2 29
30 Garagen > 250 m² Bodenbeläge Es genügt nun generell B fl (bisher A fl, B fl reichte nur bei Gussasphalt und Asphaltbeton) Garagen > m² Erweiterte Löschhilfe OIB-Richtlinie 2.2 Bei eingeschoßigen Garagen genügt eine trockene Steigleitung mit Schlauchanschlüssen in der Garage (bisher Wandhydranten) 30
31 Fluchtwege OIB-Richtlinie 2.3 Anpassung an die neuen Bestimmungen in der OIB-Richtlinie 2: Die Gehweglänge zu Treppenhäusern wird bei Wohnungen ab der Wohnungseingangstüre gemessen Für den zweiten Fluchtweg ist die Gehweglänge nicht begrenzt 31
32 OIB-Richtlinie 2.3 Allgemeine Anforderungen Fassaden schon in Ausgabe 2011 so geregelt 32
33 Fassaden OIB-Richtlinie 2.3 schon in Ausgabe 2011 so geregelt 33
34 OIB-Richtlinie 2.3 Deckenübergreifender Außenwandstreifen schon in Ausgabe 2011 so geregelt 34
35 OIB-Richtlinie 2.3 Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung einer vertikalen Brandübertragung schon in Ausgabe 2011 so geregelt 35
36 OIB-Richtlinie 2.3 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m und nicht mehr als 90 m Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung einer vertikalen Brandübertragung schon in Ausgabe 2011 so geregelt 36
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 37
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