Amtsblatt. des Kantons Thurgau. Gesetzgebung Regierungsrat: Verordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen 702

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1 Amtsblatt des Kantons Thurgau Frauenfeld, 26. März 2004 Nr. 12 Gesetzgebung Regierungsrat: Verordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen 702 Amtliche Bekanntmachungen Grosser Rat: Bestellung einer Kommission durch das Büro 718 Friedhof Stettfurt: Gräberräumung 719 Verkehrsanordnungen 722 Zivilrecht 723 Umweltverträglichkeitsprüfungen/Bauwesen/ Öffentliche Auflagen 726 Bau- und Arbeitsausschreibungen 734 Handelsregister 736 Handänderungen von Grundstücken 752 Schuldbetreibung und Konkurs 758 Stellenanzeiger 763

2 GESETZGEBUNG Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2004 I. Allgemeines Geltungsbereich Begriffe, Schwellenwerte Nicht unterstellte Unternehmen Andere Vereinbarungen 1. Diese Verordnung regelt die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen unter Berücksichtigung des internationalen Rechtes, des Bundesrechtes und des interkantonalen Rechtes Vergaben im Staatsvertragsbereich sind Vergaben gemäss Anhang 1 Buchstaben a und b der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), deren Auftragswerte die entsprechenden Schwellenwerte übersteigen. 2 Vergaben im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind alle übrigen von der IVöB und dem Gesetz erfassten Vergaben. 3 Die massgebenden Schwellenwerte sowie die unterstellten Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind aus den Anhängen 1 und 2 der IVöB ersichtlich. 4 Zum Bauhauptgewerbe gehören die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen. Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Baunebengewerbe. 3. Die Kantonalbank ist der IVöB und dem Gesetz nicht unterstellt. 4. Soweit erforderlich schliesst der Regierungsrat andere Vereinbarungen gemäss Artikel 2 IVöB ab. II. Auftragswert Grundsatz 5. Bei der Berechnung des Auftragswertes wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im Allgemeinen 6. 1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag 702 ABl. Nr. 12/2004

3 in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert wie folgt: 1. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; 2. oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. 2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend. 7. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet: 1. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese bis zu zwölf Monate beträgt oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert; 2. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich ist für die Berechnung des Auftragswertes von Bauwerken die Gesamtheit der Hochund Tiefbauarbeiten (Bauhaupt- und Baunebengewerbe) zu berücksichtigen. 2 Bei Vergaben im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro Einzelauftrag massgebend. Es wird zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden. 9. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden. 10. Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen. Bauwerke, Bauaufträge Besondere Lieferund Dienstleistungsaufträge Bagatellklausel Umgehungsverbot III. Verfahrensarten und besondere Anbieterinnen und Anbieter Das offene oder das selektive Verfahren ist zulässig für alle Vergaben. Es findet zwingend Anwendung bei Vergaben Anwendung der einzelnen Vergabeverfahren ABl. Nr. 12/

4 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebengewerbe ab Fr , 2. für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab Fr Das Einladungsverfahren ist zulässig bei Vergaben 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebengewerbe unter Fr , 2. für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter Fr Das freihändige Verfahren ist zulässig bei Vergaben 1. für Lieferaufträge unter Fr , 2. für Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebengewerbe unter Fr , 3. für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter Fr In den besonderen Fällen gemäss 15 ist das freihändige Verfahren bei allen Vergaben zulässig. Offenes Verfahren Selektives Verfahren Einladungsverfahren 12. Im offenen Verfahren schreibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich aus. Es können alle Anbieter ein Angebot einreichen Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich aus. Alle Anbieter können einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme einreichen, wobei auch eine Übermittlung durch Telefax genügt. 2 Nach Erhalt des Teilnahmeantrages bestimmt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber aufgrund der Eignung nach den 31 oder 32 die Anbieter, die ein Angebot unterbreiten können. 3 Die Anzahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter kann beschränkt werden, wenn die rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens es erfordert. Sie darf, wenn es genügend geeignete Anbieter gibt, nicht kleiner als drei sein Im Einladungsverfahren lädt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ohne Ausschreibung die Anbieter direkt zur Angebotsabgabe ein. 2 Es werden, wenn möglich, mindestens drei Angebote eingeholt. Freihändiges Verfahren Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden: 1. es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien; 704 ABl. Nr. 12/2004

5 2. es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen; 3. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative; 4. die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht möglich; 5. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; 6. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor in einem Verfahren gemäss dieser Verordnung vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen; 7. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist; 8. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann; 9. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden; 10. wenn aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes der Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner geschlossen werden soll, vorausgesetzt dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des Gesetzes und dieser Verordnung entspricht. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte An- ABl. Nr. 12/

6 bieter zur Teilnahme. Zur Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen; 11. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen; 12. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt einen Bericht über jeden im Staatsvertragsbereich freihändig vergebenen Auftrag. Dieser enthält: 1. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; 2. den Wert und die Art der beschafften Leistung; 3. das Ursprungsland der Leistung; 4. die Bestimmung von Absatz 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe Arbeits- oder Bietergemeinschaften Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt unter sinngemässer Anwendung der Grundsätze der IVöB das Verfahren im Einzelfall in den Wettbewerbsbedingungen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen. 2 Für die Ermittlung des Schwellenwertes und die Wahl des Verfahrens ist die Summe der Preise und Ankäufe sowie des im Wettbewerbsprogramm definierten Wertes eines Folgeauftrages massgebend Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen. 2 Die Zusammensetzung der Arbeits- oder Bietergemeinschaften darf bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens nicht verändert werden. Untervergaben Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbietern folgende Angaben verlangen: 1. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen; 2. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmer; 3. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass der Anbieter Dritte, denen er Aufträge weiterleitet, 706 ABl. Nr. 12/2004

7 vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten. 19. Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen. Vorbefassung IV. Ausschreibung 1. Publikation und Mitteilung Beim offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen mindestens im kantonalen Amtsblatt. 2 Im Einladungsverfahren und bei der freihändigen Vergabe erfolgt die Einladung durch direkte Mitteilung. 3 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. 4 Die Publikation von Aufträgen kann auch zusammen mit der Bekanntmachung eines Prüfungsverfahrens gemäss 32 Absatz 4 erfolgen. 21. Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung im Einladungsverfahren enthält mindestens folgende Angaben: 1. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; 2. Verfahrensart; 3. Gegenstand und Umfang des Auftrages, Information über Varianten und Daueraufträge, Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten; 4. Ausführungs- und Liefertermin; 5. Sprache des Vergabeverfahrens; 6. wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte finanzielle Garantien und Angaben; 7. Bezugsquelle und Preis der Unterlagen; 8. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote; 9. Hinweis, ob der Auftrag dem GATT-Übereinkommen unterstellt ist. Form Angaben Die Ausschreibung erfolgt mindestens in deutscher Sprache. Sprache 2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich ABl. Nr. 12/

8 eine Zusammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben: 1. die geforderte Leistung; 2. die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe; 3. die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können. 2. Unterlagen Inhalt 23. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens: 1. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; 2. Gegenstand und Umfang des Auftrages; 3. die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; 4. Sprache der Angebote und Unterlagen; 5. Ort und Zeitpunkt für die Einreichung eines Angebotes; 6. Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes; 7. Einigungskriterien und zu erbringende Nachweise; 8. die erforderlichen technischen Spezifikationen; 9. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen; 10. die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtung; 11. Zahlungsbedingungen; 12. den Hinweis auf die ausschliessliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes auf die Vertragsverhältnisse und auf den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers oder der Auftraggeberin; 13. die Hinweise auf das Einsichtsrecht sowie allfällige Konventionalstrafen gemäss den 40 und 50. Technische Spezifikationen Die technischen Spezifikationen werden 1. eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als in Bezug auf die Konstruktion umschrieben, 2. auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen oder im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert. 2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nur zulässig, wenn es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden. 708 ABl. Nr. 12/2004

9 3 Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen. 4 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber beantworten innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anbietern nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren. 2 Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden. 2 Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. Auskünfte Vertraulichkeit und Urheberrechte 3. Fristen Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass die Anbieter genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen sowie zur Ausarbeitung und zur Übermittlung des Antrags oder des Angebots haben. Sie oder er trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrags und der Anzahl von Unteraufträgen Rechnung. 2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter und ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben Unter Vorbehalt von Absatz 2 dürfen die Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich nicht kürzer sein als 20 Tage. 2 Die Fristen können bis auf 10 Tage verkürzt werden: 1. in dringenden Fällen, welche eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 unpraktikabel machen; 2. bei selektiven Verfahren mit Verwendung von Listen von qualifizierten Anbietern, sofern nichts anderes vereinbart wird. 29. Unter Vorbehalt von 30 dürfen die Fristen im Staatsvertragsbereich nicht kürzer sein als: Grundsatz Mindesfristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Mindestfristen im Staatsvertragsbereich ABl. Nr. 12/

10 1. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebots; Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme bei selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebotes darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. Ausnahmen 30. Die Fristen gemäss 29 können in folgenden Fällen verkürzt werden: 1. bis auf 24 Tage, in Ausnahmefällen auf 10 Tage, wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss 21 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; 2. bis auf 24 Tage, wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt; 3. bis auf 10 Tage in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss 29 unpraktikabel machen. V. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter Eignungskriterien 31. Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber legen objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Ständige Listen Das Departement für Bau und Umwelt kann ständige Listen über qualifizierte Anbieter führen. Es anerkennt dann entsprechende Listen der übrigen an der IVöB beteiligten Kantone. 2 Führt das Departement für Bau und Umwelt ständige Listen qualifizierter Anbieter, veröffentlicht es regelmässig im kantonalen Amtsblatt folgende Angaben: 1. Aufzählung der geführten Listen; 2. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden; 3. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen. 3 Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. 4 Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder 710 ABl. Nr. 12/2004

11 der ein Gesuch um Aufnahme in die ständige Liste stellt, überprüft werden kann. 5 Wer in die ständige Liste aufgenommen wird, erhält ein Zertifikat, welches das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung wiedergibt. 6 Die eingetragenen Anbieter werden über die Aufhebung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach 36 und muss schriftlich begründet werden Wird für bestimmte Arbeitsgattungen eine ständige Liste geführt, sind die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe entsprechender Aufträge im Einladungsverfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbietern die Einreichung des gültigen Zertifikats gemäss 32 Absatz 5 zu verlangen. 2 Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlangung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben im Einzelfall mit dem Angebot einzureichen. Wirkung der Listen und des Zertifikats VI. Angebote Das Angebot muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. 2 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein, soweit nicht die elektronische Einreichung gemäss Absatz 6 zulässig ist. 3 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden. 4 Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst werden. 5 Die Ausarbeitung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung. 6 Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn 1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt, 2. Gewähr für die Identität der Anbieterin oder des Anbieters sowie die Vertraulichkeit des Angebots besteht, 3. die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist. Einreichung Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, Öffnung bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben. ABl. Nr. 12/

12 2 Die fristgerecht eingereichten Angebote im offenen oder selektiven Verfahren werden durch mindestens zwei die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vertretende Personen geöffnet. 3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfällige Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten. 4 Allen Anbietern wird spätestens vom Zeitpunkt des Vergabeentscheides an auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt. Ausschlussgründe Ein Anbieter ist in der Regel von der Teilnahme auszuschliessen, wenn er insbesondere 1. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; 2. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat; 3. Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht bezahlt hat; 4. den Grundsätzen von Artikel 11 Buchstaben a, e, f und g IVöB nicht nachkommt; 5. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen; 6. sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält, die mit denjenigen am Ort der Ausführung vergleichbar sind; 7. sich in einem Konkursverfahren befindet; 8. sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. 9. wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder der verlangten Unterlagen oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. 10. die Zusammensetzung der Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor dem Abschluss des Vergabeverfahrens verändert hat; 11. im Sinne von 19 vorbefasst ist. 2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind in den Schranken des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten gelten, wo die Arbeiten ausgeführt werden. 712 ABl. Nr. 12/2004

13 37. 1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden. 2 Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- oder Schreibfehler, werden berichtigt. Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt. Prüfung Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. 2 Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber schriftlich festgehalten Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise und Preisnachlässe sind unter Vorbehalt von Absatz 2 unzulässig. 2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig. Erläuterungen Verbot von Abgebotsrunden 40. Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bei den Anbietern Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen können. Ungewöhnlich niedrige Angebote 41. Während der Dauer von Rechtsmittelverfahren ruhen die Fristen für die Gültigkeit einer Offerte. Gültigkeit der Offerten VII. Zuschlag des Auftrages Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Nachhaltigkeit, Lehrlingsausbildung, technischer Wert. 2 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Zuschlagskriterien 43. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieter vergeben, wenn sie oder er dies in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis der voraussichtlich zu Beauftragenden eingeholt hat. Aufteilung des Auftrages ABl. Nr. 12/

14 Bekanntmachung des Zuschlags Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht mindestens im Amtsblatt und spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung mit folgenden Angaben: 1. Art des angewendeten Verfahrens; 2. Gegenstand und Umfang des Auftrages; 3. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; 4. Datum des Zuschlags; 5. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; 6. Preis des berücksichtigten Angebots. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich kann die Bekanntmachung durch eine direkte Mitteilung an den Anbieter ersetzt werden. Widerruf des Zuschlags Abbruch, Wiederholung und Neuauflage 45. Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von 36 widerrufen werden Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn Eröffnung von Verfügungen 1. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt; 2. kein Angebot eingereicht wurde, das den gesetzten Preisrahmen einhält; 3. aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind; 4. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren; 5. eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde. 2 Den Anbietern wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Zustellung und soweit erforderlich durch Veröffentlichung. 2 Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 3 Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbietern insbesondere bekannt: 714 ABl. Nr. 12/2004

15 1. das angewendete Vergabeverfahren; 2. den Namen des berücksichtigten Anbieters; 3. den Preis des berücksichtigten Angebots; 4. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung; 5. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots soweit dadurch nicht Rechtsvorschriften, öffentliche Interessen, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt werden. VIII. Vollzug, Überwachung, Rechtsschutz 48. Aufsichtsbehörde über die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ist das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement. Die Oberaufsicht steht dem Regierungsrat zu. Aufsicht 49. Jede Auftraggeberin oder jeder Auftraggeber erstellt über Vergaben im Staatsvertragsbereich eine Statistik nach den Weisungen und zuhanden des Departementes für Bau und Umwelt. Dieses übergibt eine Kopie dem interkantonalen Organ gemäss IVöB zuhanden des Bundes. Statistik Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann kontrollieren lassen. Auf Verlangen haben die Anbieter die Einhaltung nachzuweisen. 2 Zur Absicherung kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Vertrag eine angemessene Konventionalstrafe festlegen, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde. Überwachung, Konventionalstrafe Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. 2 Zu den Vergabeakten gehören: 1. die Ausschreibung; 2. die Ausschreibungsunterlagen; 3. das Offertöffnungsprotokoll; 4. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; 5. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; 6. das berücksichtigte Angebot; 7. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge gemäss 15 Absatz 2. ABl. Nr. 12/ Archivierung

16 Anfechtbare Entscheide Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichtes 52. Anfechtbare Entscheide nach 4 Absatz 1 des Gesetzes sind bei Vergabeverfahren für Aufträge ab Fr zu erlassen. 53. Das Verwaltungsgericht stellt eine Ausfertigung ihrer im Anwendungsbereich der IVöB und des Gesetzes gefällten Urteile in anonymisierter Form dem Departement für Bau und Umwelt zu. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Anwendung bisherigen Rechtes Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten 54. Vergabeverfahren werden nach bisherigem Recht durchgeführt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung: 1. der Auftrag öffentlich ausgeschrieben war, oder 2. die Einladung an die Anbieter bereits erfolgt ist. 55. Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 10. Juni 1997 wird aufgehoben. 56. Das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 3. Dezember 2003 sowie diese Verordnung treten auf den 1. April 2004 in Kraft. Der Präsident des Regierungsrates Koch Der Staatsschreiber Gonzenbach Anhang Im Sinne von 2 Absatz 4 zum Bauhauptgewerbe gehörende Arbeitsgattungen: BKP-Nr. Arbeitsgattung 051 Erdarbeiten 052 Kanalisationsleitungen 061 Strassen 062 Bahn 114 Erdbewegungen 123 Unterfangungen 131 Abschrankungen 132 Zufahrten, Plätze 133 Büro Bauleitung 134 Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen 135 Provisorische Installationen 716 ABl. Nr. 12/2004

17 BKP-Nr. Arbeitsgattung 141 Terraingestaltung, Rohbau Erdarbeiten 152 Kanalisationsleitungen 161 Strassen 162 Bahn 171 Pfähle 172 Baugrubenabschlüsse 173 Aussteifungen 174 Anker 175 Grundwasserabdichtungen 176 Wasserhaltung 177 Baugrundverbesserungen 201 Baugrubenaushub 211 Baumeisterarbeiten 212 Montagebau in Beton und vorfabriziertem Mauerwerk 213 Montagebau in Stahl 214 Montagebau in Holz 215 Montagebau als Leichtkonstruktionen 301 Baugrubenaushub 311 Baumeisterarbeiten 312 Montagebau in Beton und vorfabriziertem Mauerwerk 313 Montagebau in Stahl 314 Montagebau in Holz 315 Montagebau als Leichtkonstruktionen 401 Erdbewegungen 411 Baumeisterarbeiten 413 Übriger Rohbau Spiel- und Sportplätze 451 Erdarbeiten 452 Kanalisationsleitungen 461 Erd- und Unterbau 462 Kleine Kunstbauten 463 Oberbau 464 Entwässerung 465 Werkleitungen und Kanalisationen 471 Baugrube 472 Tragkonstruktion 473 Oberbau 474 Entwässerung 475 Werkleitungen und Kanalisationen 481 Vortrieb 482 Auskleidung, Gewölbe 483 Oberbau ABl. Nr. 12/

18 BKP-Nr. Arbeitsgattung 484 Entwässerung und Wasserversorgung 485 Werkleitungen und Kanalisationen (Das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 3. Dezember 2003 wurde veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 12. Dezember 2003) AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bürositzung des Grossen Rates Sitzung vom 22. März 2004 Vorsitz: Grossratspräsident Dr. Christoph Tobler Das Büro hat bestellt: Kommission zur Vorberatung des Gesetzes über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen Präsident: Mitglieder: Herzog Heinz, Gewerkschaftssekretär SMUV, Arbon Dickenmann Werner, dipl. Baumeister, Geschäftsführer, Frauenfeld Engeler Andreas, Betriebstechniker, Müllheim Frank Gerhard, a.gemeindeammann, Basadingen Hotz-Casagrande Hedy, Med. Praxisassistentin, Hausfrau, Bischofszell Hungerbühler Albin, Personalsachbearbeiter, Amriswil Jung Daniel, lic. iur., Felben-Wellhausen Kreis Willi, Gemeindeammann, Kümmertshausen Matthey Hans, Gemeindeammann, Affeltrangen Rickenmann Paul, Meisterlandwirt, Dingenhart Senn Norbert, Sekundarlehrer, Romanshorn Sgier Giosch Antoni, Lehrer, Arbon-Stachen Wehrle Hanspeter, Bauingenieur HTL/STV, Münchwilen Glatz Peter, Betriebsfachmann, Frauenfeld (Beobachter) 718 ABl. Nr. 12/2004

19 Gemeinde Stettfurt Gräberräumung Friedhof Stettfurt Die Friedhofkommission hat beschlossen, die zwei letzten Grabreihen der Urnengräber auf der Westseite der Kirche auf Mitte April 2004 zu räumen, Grab Nr. 301 bis Grab Nr. 316, Bestattungsjahre 1966 bis Die für die Pflege der betroffenen Gräber zuständigen Angehörigen werden gebeten, die Grabsteine und wiederverwendbaren Pflanzen bis zum 17. April 2004 zu entfernen. Ab 19. April 2004 wird über die Gräber und den Grabschmuck verfügt. Für allfällige Auskünfte stehen Ihnen der Friedhofvorsteher Kurt Thalmann, Telefon , oder die Friedhofkommission zur Verfügung. Stettfurt, 20. März 2004 Die Friedhofkommission Kraftloserklärung eines Heimatscheines Der am 19. September 2000 vom Zivilstandsamt Wuppenau ausgestellte Heimatschein Nr. 1458, lautend auf Karen Paola Hutmann, geboren 14. Juli 1986, ledig, von Wuppenau, wird als vermisst gemeldet, daher kraftlos erklärt und durch einen neuen ersetzt. Hosenruck, 23. März 2004 Zivilstandsamt Wuppenau Öffentliche Vorladung Jane Eily De Aguiar Almeida, geboren 19. September 1978, von Brasilien, Estado do Rio Nr. 55/Bela Vista, Fortaleza, CEARA Brasilien, wird hiermit vorgeladen vor Bezirksgericht Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen, auf Mittwoch, 19. April 2004, Uhr. Gegenstand des Verfahrens: Eheungültigkeitserklärung / Ehescheidung. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird auf Grund der Akten das Urteil gesprochen. Kreuzlingen, 17. März 2004 Gerichtspräsidium Kreuzlingen ABl. Nr. 12/

20 Publikation von Strafverfügungen und Einstellungsverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen gegen Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort Strafverfügungen SV , Verfügung vom ; Ahmad, Basir, geb. 1955, von Afghanistan, wurde wegen Widerhandlung gegen das BG über ANA (rechtswidrige Einreise zu Besuchszweck beim für visumspflichtige Personen geschlossenen Grenzübergang) zu einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Verfahrensgebühr: Fr SV , Verfügung vom ; Shushukov, Ivan, geb , von Russland, wurde wegen Widerhandlungen gegen das BG über ANA (rechtswidrige Einreise und rechtwidriger Aufenthalt) zu einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr verurteilt. Verfahrensgebühr: SV , Verfügung vom ; Hasani, Rexhep, geb , von Serbien, wurde wegen Widerhandlung gegen das BG über ANA (erneute rechtswidrige Einreise) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr verurteilt. Verfahrensgebühr: SV , Verfügung vom ; Kolgeci, Agush, geb , von Serbien, alias Kolgeci, Agush, geb , von Albanien, alias Kolgeci Agusch, wurde wegen Widerhandlung gegen das BG über ANA (erneute rechtswidrige Einreise) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr verurteilt. Verfahrensgebühr: SV , Verfügung vom ; Cakic, Benjadin, geb , von Bosnien und Herzegowina, wurde wegen Widerhandlungen gegen das BG über ANA (mehrfache rechtswidrige Einreise) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr verurteilt. Verfahrensgebühr: SV , Verfügung vom ; Akpan, Daniel, geb , von Nigeria, alias Ihenacho Onyekachi, Victor, geb , alias Ahmed, John, geb. 1981, von Sudan, wurde wegen Widerhandlungen gegen das BG über ANA (mehrfache rechtswidrige Einreise) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 12 Tagen, verurteilt. Verfahrensgebühr: SV , Verfügung vom ; Klygin, Aleksander, geb , von Usbekistan, alias Sacharov, Dmitrij, alias Cortunow, Danil, geb , alias 720 ABl. Nr. 12/2004

21 Gartunov, Danil, wurde wegen Widerhandlung gegen das BG über ANA (rechtswidrige Einreise), Diebstahl als geringfügiges Vermögensdelikt und wegen falscher Namensangabe gegenüber Beamten, teilweise als Zusatz zum Urteil des Tribunal de l arrondissement judiciaire I, Courtelary-Moutier-La Neuveville, vom , zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 5 Wochen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 6 Tagen, und Busse von Fr verurteilt. Verfahrensgebühr: SV , Verfügung vom : Diomande, Oumar, geb , von Guinea, alias Camara, Amara, geb , von Liberia, alias Diomande, Oumar, geb , von Liberia, wurde wegen Widerhandlungen gegen das BG über ANA (mehrfache rechtswidrige Einreise) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Wochen, bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von Fr verurteilt: Verfahrensgebühr: Rechtsmittel: Diese Strafverfügungen werden rechtskräftig und gelten als Urteil, wenn nicht innert 10 Tagen nach Publikationsdatum beim Bezirksamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen, eine Begründung verlangt wird. Nur gegen eine schriftlich begründete Strafverfügung kann Einsprache erhoben werden ( 136 Absatz1 StPO). Einstellungsverfügung Nr. SU , vom 23. Dezember 2003; Jovanovic, Goran, geb , von Serbien, alias Salijevic, Elver, die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BG über ANA (Vergehen) wurde gemäss 137 Absatz 1 StPO eingestellt. Rechtsmittel: Diese Einstellungsverfügung wird rechtskräftig, wenn nicht innert 10 Tagen nach Publikationsdatum Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau, 9220 Bischofszell, erhoben wird ( 138 Absatz 3, 197 Absatz 1 und 212 Ziffer 2 StPO). Kreuzlingen, 26. März 2004 Bezirksamt Kreuzlingen Thurgauer Marktmietwerte und Bodenpreise Die Statistik für das Jahr 2004 liegt ergänzt und überarbeitet in gebundener Form vor. Preis: Fr. 80. Bestellung über Internet: (Link: Formulare-Download) oder direkt bei: Kantonale Steuerverwaltung, Erbschafts- und Grundsteuern, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld (Fax Nr ) ABl. Nr. 12/

22 Löschung von Schuldbriefen An der am 19. Februar 2004 durchgeführten betreibungsamtlichen Liegenschaftenversteigerung sind die nachfolgenden Schuldbriefe gänzlich zu Verlust gekommen und im Grundbuch gelöscht worden. Letzter Eigentümer des Grundstückes: Rudolf Schreiner, Rietwiesenstrasse 44, 8593 Kesswil; Marianne Schreiner, Rietwiesenstrasse 44, 8593 Kesswil (je 1 2 Miteigentum) Grundstück: Im Grundbuch Mühlebach, Liegenschaft Nr. 450, Plan Nr. 4, Unterfeld (2907 m 2 ) Fabrikgebäude Assekuranz-Nr (1186 m 2 ), Holzlager (40 m 2 ), Hofraum, Garten (1681 m 2 ), Kreuzlingerstrasse 37, 8580 Amriswil. Namenschuldbrief Nr im 2. Rang, vom 28. März 1983, über Fr Dem Inhaber dieses Schuldbriefes wird hiermit angezeigt, dass gemäss Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken die Veräusserung oder Verpfändung der zu Verlust gekommenen Pfandtitel als Betrug strafbar wäre. Amriswil, 15. März 2004 Betreibungsamt Amriswil VERKEHRSANORDNUNGEN Verkehrsanordnung Reg. Nr. 2004/025 Gemeinde, Ort: Aadorf Strasse, Weg: Morgentalstrasse, Parzellen Nrn. 247, 249 und 1297 Antragsteller: Coop Mineraloel AG, Hegenheimermattweg 65, 4123 Allschwil Anordnung: Einbahnsignalisation, Fahrverbot, Abbiegeverbot und Fussgängerlängsstreifen Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: Die Signale 4.08 «Einbahnstrasse», 2.02 «Einfahrt verboten», 2.01 «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», mit Zusatz «ausgenommen Tank-LKW», 2.43 «Abbiegen nach links verboten» sowie die Bodenmarkierung 6.19 «Fussgängerlängsstreifen» werden gemäss Antrag vom 15. März 2004 und Signalisationsplan Nr. 01 mit Revisionsdatum vom 19. Februar 2004 genehmigt. 722 ABl. Nr. 12/2004

23 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen und ist unter Beilage oder genauer Bezeichnung des angefochtenen Entscheids unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Frauenfeld, 17. März 2004 Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Parkierverbot Gemäss Verfügung vom 16. Februar 2004 ist es Unberechtigten untersagt, auf Liegenschaft Nr. 1333, Grundbuch Langdorf (Stadt Frauenfeld), Fahrzeuge aller Art zu parkieren. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss 166 Absatz 2 ZPO geahndet. Wer sich durch dieses Verbot in seinen Rechten als beeinträchtigt erachtet, kann dagegen innert zehn Tagen ab Publikation beim Bezirksgerichtspräsidium, 8501 Frauenfeld, schriftlich und begründet Einsprache einreichen. Frauenfeld, 18. März 2004 Vizepräsidium des Bezirksgerichtes Frauenfeld ZIVILRECHT Instauration d une interdiction Par décision du 20 janvier 2004, le Tribunal tutélaire de Genève a instauré une mesure d interdiction en faveur de Roger Joseph Habersaat, né le 17 août 1931, originaire de Frauenfeld TG, domicilié rue du Comte-Géraud 21, 1213 Onex. Il lui a désigné Nicole Geiser Ferla, tutrice adjointe auprès du Service du Tuteur général, boulevard Georges-Favon 26 28, case postale 5011, 1211 Genève 11, aux fonctions de tutrice. Genève, le 2 mars 2004 Tribunal Tutélaire de Genève Entmündigung und Unterstellung unter die elterliche Sorge Dominik Zingg, geboren am 20. März 1985, von Bussnang TG, in 8583 Sulgen, ist entmündigt und unter die elterliche Sorge seiner Mutter, Ursula Zingg-Kolb, Alpenstrasse 8, 8583 Sulgen, gestellt worden. Sulgen, 22. März 2004 Vormundschaftsbehörde Sulgen ABl. Nr. 12/

24 Beiratwechsel Die Vormundschaftsbehörde Weinfelden hat zur neuen Beirätin von Walter Angehrn, geboren 30. April 1941, von Muolen SG und Amriswil TG, in Weinfelden, Fichtenstrasse 13, gewählt: Angela Cantieni Hertzog, Pro Infirmis Thurgau, Bankplatz 5, 8501 Frauenfeld. Weinfelden, 16. März 2004 Vormundschaftsbehörde Weinfelden Testamentseröffnung (Artikel 558 ZGB) Die am 31. Januar 2004 verstorbene Luise Reier geb. Günther, geboren 13. Mai 1924, von Adliswil ZH, wohnhaft gewesen in 8564 Hefenhausen (Gemeinde Wäldi), Kesslergasse 3, hat in ihrem Testament über den gesamten Nachlass verfügt. Die Verstorbene hinterlässt keine pflichtteilsgeschützten Erben. Die gesetzlichen Erben (Personen aus dem elterlichen respektive grosselterlichen Stamm väter- und mütterlicherseits) sind nicht bekannt. Die Mitteilung der Eröffnung an diese unbekannten Erben erfolgt durch diese Publikation. Sie werden auf die ihnen zustehenden Klagerechte nach Artikel 519 ff. ZGB hingewiesen. Sofern innert Monatsfrist seit Publikation keine Einsprache erfolgt, wird nach den Bestimmungen von Artikel 559 ZGB die Erbenbescheinigung ausgestellt. Tägerwilen, 19. März 2004 Notariat Gottlieben in 8274 Tägerwilen Testamentseröffnung (Artikel 558 ZGB) Die am 9. November 2003 verstorbene Berta Schmid geb. Glauser, geboren 17. August 1921, von Oberegg AI, wohnhaft gewesen in 8274 Tägerwilen, im Bindersgarten 3, hat in ihrem Testament über den gesamten Nachlass verfügt. Die Verstorbene hinterlässt die Tochter Susanna Bertschi-von Allmen, geboren 27. Januar 1942, welche am 15. April 1943 durch Pflegeeltern adoptiert worden ist. Da diese Adoption dem neuen Kindsrecht nicht unterstellt wurde, bleibt die Adoptivtochter gegenüber ihrer leiblichen Mutter weiterhin erbberechtigt. Der Aufenthaltsort der Tochter ist nicht bekannt. Die Mitteilung der Eröffnung an die Tochter erfolgt durch diese Publikation. Sie wird auf die ihr zustehenden Klagerechte nach Artikel 519 ff. ZGB hingewiesen. 724 ABl. Nr. 12/2004

25 Sofern innert Monatsfrist seit Publikation keine Einsprache erfolgt, wird nach den Bestimmungen von Artikel 559 ZGB die Erbenbescheinigung ausgestellt. Tägerwilen, 22. März 2004 Notariat Gottlieben in 8274 Tägerwilen Erbvertragseröffnung Am 4. Dezember 2002 ist in Diessenhofen gestorben: Marta Emma Anna Roth geb. Glocke, geboren am 22. Januar 1919, Bürgerin von Buchholterberg BE (ledig, deutsche Staatsangehörige), verwitwet von Paul Ernst Fritz Roth, wohnhaft gewesen in 8253 Diessenhofen, Zelgstrasse 1. Marta Emma Anna Roth- Glocke war die Tochter des Emil August Glocke und der Anna Auguste Emma Glocke geb. Ostermann. Die Erblasserin hat einen Erbvertrag vom 30. November 1988 hinterlassen, worin sie vollständig über ihren Nachlass verfügt hat. Der bekannten gesetzlichen Erbin, nämlich der Tochter Ilse Schulz-Glocke, geboren am 30. Januar 1937, wohnhaft in Bad-Freienwalde (Deutschland), sowie den eingesetzten Erben wurde der Erbvertrag am 23. März 2004 amtlich eröffnet. Da auf Grund der vorliegenden amtlichen Unterlagen nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die Erblasserin weitere Nachkommen hinterlassen hat, erfolgt die Erbvertragseröffnung an allfällige weitere Nachkommen durch diese Publikation. Diese werden hiermit auf die ihnen zustehenden Klagerechte nach Artikel 519 ff. ZGB hingewiesen. Sofern innert Monatsfrist von der Publikation an keine Einsprache erfolgt, wird nach den Bestimmungen von Artikel 559 ZGB die Erbenbescheinigung ausgestellt. Diessenhofen, 23. März 2004 Notariat Diessenhofen Rechnungsruf Artikel 582 ZGB Im Nachlass von Guido Zuliani, geboren 5. April 1921, verwitwet, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in 8356 Ettenhausen, Weidlistrasse 41, gestorben am 4. Dezember 2003, wurde gemäss Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 17. Februar 2004 ein öffentliches Inventar im Sinne von Artikel 580 ff. ZGB angeordnet. Demzufolge werden alle Gläubiger des Erblassers, mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, welche gegenüber der Erbschaft von Guido Zuliani Forderungen geltend machen, aufgefordert, ihre Ansprüche in einer Eingabe ausführlich und unter Beilage sämtlicher Belege bis spätestens 30. April 2004 beim Notariat Aadorf, Postfach 270, 8355 Aadorf, anzumelden. ABl. Nr. 12/

26 Die Gläubiger werden auf Artikel 590 ZGB aufmerksam gemacht, wonach ihnen für nicht angemeldete Forderungen die Erben des Erblassers weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar sind. Die Schuldner des Erblassers sowie Personen, welche Sachen oder Vermögenswerte des Verstorbenen in Verwahrung haben, werden ebenfalls aufgefordert, ihre Verbindlichkeiten oder Besitzstände innert der gleichen Frist beim Notariat Aadorf anzumelden. Aadorf, 23. März 2004 Notariat Aadorf Rechnungsruf gemäss Artikel 582 ZGB Auf Gesuch hin hat der Vizepräsident des Bezirksgerichtes Arbon mit Verfügung vom 16. März 2004 die Errichtung eines öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ff. ZGB über den Nachlass des am 20. Februar 2004 verstorbenen Paul Straub, geboren am 21. März 1963, Bürger von Hefenhofen und Egnach TG, wohnhaft gewesen in 8580 Hefenhofen, Tohuebstrasse 368, Hatswil, angeordnet. Demzufolge werden alle, welche gegenüber dem Nachlass aus irgendwelchen Gründen Ansprüche geltend machen können, ersucht, diese unter Beilage sämtlicher Belege bis spätestens 30. April 2004 beim Notariat Romanshorn, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn, anzumelden, unter Vermeidung der Folgen des Artikels 590 ZGB. Zugleich werden die Schuldner des Verstorbenen aufgefordert, ihre Verbindlichkeiten ebenfalls bis zum oben genannten Zeitpunkt beim Notariat Romanshorn anzumelden. Personen, welche Vermögenswerte des Verstorbenen in Verwahrung halten, haben dem Notariat Romanshorn innert der gleichen Frist Mitteilung zu machen. Romanshorn, 19. März 2004 Im Auftrag des Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes Arbon Der Notar des Kreises Romanshorn UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN BAUWESEN / ÖFFENTLICHE AUFLAGEN Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Räumliche Nutzung des Seerheins mit Anlagen Die Brunnert-Grimm AG, Espenstrasse 9, 8274 Gottlieben, beabsichtigt, die Wasserfläche zur Bootsstationierung (Steganlage) zu nutzen. 726 ABl. Nr. 12/2004

27 Es handelt sich um die Erneuerung um 20 Jahre einer erstmals 1961 erteilten Konzession. Die betroffene Wasserfläche beträgt 5298 m 2. Die Bauten/Anlagen sind vorhanden, somit sind keine Neubauten zu erstellen. Es sind maximal 70 Liegeplätze (LP) für Boote vorgesehen. Die Anzahl der LP wird von 67 auf 70 erhöht. Das Gesuch liegt während der Einsprachefrist vom 26. März bis 14. April 2004 bei der Gemeindekanzlei, Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben, öffentlich auf. Einsprachen gegen die Wassernutzung und das Erteilen einer Konzession sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel an die Politische Gemeinde Gottlieben, Gemeindekanzlei, Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben, zuhanden des Departementes für Bau und Umwelt, einzureichen. Frauenfeld, 10. März 2004 Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Räumliche Nutzung des Seerheins mit Anlagen Die Krüger Werft AG, Ländlistrasse 28, 8274 Gottlieben, beabsichtigt, die Wasserfläche zu Bootsstationierung (Steganlage) zu nutzen. Es handelt sich um die Erneuerung um 20 Jahre einer erstmals 1960 erteilten Konzession. Die betroffene Wasserfläche beträgt 3115 m 2. Die Bauten/Anlagen sind vorhanden, somit sind keine Neubauten zu erstellen. Es sind maximal 41 Liegeplätze (LP) für Boote vorgesehen. Die Anzahl der LP bleibt gleich. Das Gesuch liegt während der Einsprachefrist vom 26. März bis 14. April 2004 bei der Gemeindekanzlei, Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben, öffentlich auf. Einsprachen gegen die Wassernutzung und das Erteilen einer Konzession sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel an die Politische Gemeinde Gottieben, Gemeindekanzlei, Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben, zuhanden des Departementes für Bau und Umwelt, einzureichen. Frauenfeld, 10. März 2004 Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau ABl. Nr. 12/

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