Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen )

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1 Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem zu der mir Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI-RL) nach 20d Absatz 1 SGB V ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen ) Änderungen der Anlage 1 (gegenüber dem vorherigen Stand mit Wirkung ab dem ) sind in roter Farbe kenntlich gemacht.

2 Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem zur Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen (In-Kraft-Treten: ) Impfungen Für die ersten Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie Für die letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Für die Auffrischungsimpfung Diphtherie Kinder und Jugendliche 89100A 6, B 6, R 6,00 Diphtherie 89101A 6, B 6, R 6,00 Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102A 6, B 6, R 6,00 Haemophilus influenzae Typ b Säuglinge und Kleinkinder 89103A 6, B 6,00 Haemophilus influenzae Typ b 89104A 6, B 6,00 Hepatitis A 89105A 6,00 Hepatitis B 89106A 6, B 6, B 6, R 6,00 Hepatitis B 89107A 6, B 6, R 6,00 Hepatitis B Dialysepatienten 89108A 6, B 6, R 6,00 Humane Papillomaviren (HPV) Mädchen und weibl. Jugendliche Jahre Influenza Personen über 60 Jahre 89110A 6, , B 6,00 Seite 2 von 5

3 Influenza ,00 Influenza nasal : Kinder (24 Monate bis 6 Jahre) 89112N 7,00 Masern (Erwachsene) ,00 Meningokokken Konjugatimpfstoff Kinder ,00 Meningokokken 89115A 6, B 6, R** 6,00 Pertussis 89116A 6, B 6, R 6,00 Pertussis 89117A 6, B 6,00 Pneumokokken Konjugatimpfstoff Kinder bis 24 Monate 89118A 6, B 6,00 Pneumokokken Personen über 60 Jahre Pneumokokken Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener o- der erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Erkrankung Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) , , R 6,00 Poliomyelitis Poliomyelitis 89121A 6, A 6, B 6, B 6, R 6, R** 6,00 Seite 3 von 5

4 Rotavirus (RV)**** 89127A 7,50 Röteln (Erwachsene) ,00 Tetanus 89124A 6,00 Varizellen 89125A 6, B 7, B 6, B 6, R 6,00 Varizellen 89126A 6, B 6,00 Impfungen erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie Diphtherie, Tetanus (DT) 89200A 8,00 Pauschale je Impfung letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation 89200B 8,00 Auffrischungsimpfung Diphtherie, Tetanus (Td) 89201A 8,00 Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung 89202A 8, B 8, B 8, R 8,00 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) 89203A 8, B 8,00 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) 89300A 10,00 Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301A 12,00 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) ,00 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) ,00 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) , A 12, B 10, B 12, B 12, R*** 10, R*** 10, R*** 11,00 Seite 4 von 5

5 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) 89500A 12, B 12,50 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) 89600A 17, B 17,00 * Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza- Impfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei erstmaliger Influenza-Impfung von Kindern unter 13 Jahren ist die Ziffer zweimal zu dokumentieren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten **** Zur Plausibilisierung des tatsächlichen Impfstoffverbrauchs ist für jede verabreichte Dosis die zutreffende Dokumentationsnummer abzurechnen. Je Impfserie und Versicherten werden jedoch maximal 15,00 vergütet. Eine Vergütung erfolgt, unabhängig vom verwendeten Impfstoff gegen Rotaviren, ausschließlich für die 1. und die letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. Seite 5 von 5

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