STATUTEN. 3. Fassung Seite 1
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- Ilse Maier
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1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April Das Spesenreglement vom wird aufgehoben. 3. Fassung Seite 1
2 STATUTEN Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen SVPL Regionalgruppe Bern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bern. Zweck Art. 2 Die Vereinigung vertritt die Interessen der SVPL im Kanton Bern und bezweckt insbesondere: - die Entwicklung der Gesundheits- und Krankenpflege - die Aus-, Fort- und Weiterbildung - die Entwicklung einer wirkungsvollen Standespolitik - die Erhaltung und Stärkung der Position der Verantwortlichen des Pflegedienstes - die Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Gesundheitswesen - das Mitwirken bei gesundheitspolitischen Entscheidungen - die Interessenvertretung gegenüber Verbänden, Organisationen, Behörden und die Förderung der Zusammenarbeit - den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern Finanzielles Art. 3 Die Aufwendungen der Vereinigung werden durch die Mitgliederbeiträge und weitere Einnahmen gedeckt. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen. Die Vereinigung haftet nicht für die Verbindlichkeiten der SVPL. Mitglieder Aktiv- Art. 4 mitgliedschaft Die Vereinigung steht allen interessierten Verantwortlichen eines Pflegedienstes im Kanton Bern offen, die Mitglieder in der SVPL sind. Aufgaben und Art. 5 Rechte Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit im Rahmen der Zielsetzung gemäss Art. 2. Sie werden regelmässig über die Aktivitäten der Vereinigung und des Vorstandes informiert. 3. Fassung Seite 2
3 Beendigung Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt aus der SVPL oder bei Rücktritt von der Funktion gemäss Art. 4 der Statuten. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Begründung zuhanden des Vorstandes möglich. Der Austritt kann nur erfolgen, wenn der Austretende seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nachgekommen ist. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr. Ausschluss Art. 7 Mitglieder, die den Interessen der Vereinigung zuwider handeln oder den statutarischen Pflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt unter Angabe der Gründe schriftlich. Jedes Mitglied kann gegen seinen Ausschluss von der Vereinigung Rekurs erheben. Dieser ist innert 30 Tagen nach Empfang des Beschlusses schriftlich begründet an die Präsidentin/den Präsidenten der Vereinigung zuhanden der Generalversammlung zu richten. Passivmit- Art. 8 gliedschaft Ehemalige aktive Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 dieser Statuten nicht oder nicht mehr erfüllen, können Antrag auf Passivmitgliedschaft stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Ehrenmit- Art. 9 gliedschaft Die Generalversammlung wählt auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Organe Art. 10 Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Revisoren. Generalversammlung Einberufung Art. 11 und Durch- Oberstes Organ der Vereinigung ist die Generalversammlung. führung Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Anträge an die Generalversammlung sind begründet bis spätestens sechs Wochen vorher schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten der Vereinigung zu richten. 3. Fassung Seite 3
4 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. Vorbehalten bleiben Art. 17 und Art. 18 dieser Statuten. Aufgaben Art. 12 Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeiten der Organe (des Vorstandes und der Revisoren). Sie kann sie jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Die Generalversammlung übernimmt alle Aufgaben der Vereinigung, sofern sie nicht von den Statuten anderen Organen zugewiesen werden, insbesondere: - das Genehmigen von Jahresbericht, Rechnung, Revisorenbericht und Budget - das Festlegen der Höhe der Mitgliederbeiträge (Aktiv- und Passivmitglieder) - die Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten und der Revisoren - den Entscheid über Rekurse betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - den Beschluss über Statutenänderungen - den Beschluss über Festlegung der Entschädigung der Organe - den Beschluss über die Auflösung der Vereinigung Vorstand Zusammen- Art. 13 setzung und Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Amtdauer Verschiedene Institutionstypen und Regionen sollen angemessen vertreten sein. Alle Aktivmitglieder sind wählbar. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Soweit die Statuten keine Vorschriften vorsehen, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Aufgaben Art. 14 Der Vorstand nimmt als Exekutivorgan folgende Aufgaben wahr: - Die Vertretung der Vereinigung nach aussen. - Die Vorbereitung aller Geschäfte der Generalversammlung und deren Organisation. - Den Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. - Grundsätzlich ist bei Abstimmungen eine einfache Mehrheit erforderlich. - Das Erarbeiten von Stellungnahmen, beispielsweise im Rahmen von Vernehmlassungen. Einer Stellungnahme müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen. - Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. - Das Führen eines Sekretariats. - Die Information der Mitglieder über die Aktivitäten der Vereinigung. 3. Fassung Seite 4
5 - Das Einsetzen und die Koordination von Arbeitsgruppen. - Die Regelung der Unterschriftenbefugnis für die Vereinigung. Revisoren Art. 15 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen ausserhalb des Vorstandes. Sie prüft die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Arbeits- Art. 16 gruppen Arbeitsgruppen können durch den Vorstand eingesetzt werden. Diese besitzen keine Organstellung, d.h. keine Vertretungsbefugnis für die Vereinigung. Schlussbestimmungen Statuten- Art. 17 änderungen Die vorliegenden Statuten der Vereinigung können geändert werden, sofern zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen. Massgebend ist die deutsche Fassung der Statuten. Auflösung Art. 18 Die Auflösung der Vereinigung kann von drei Vierteln der an einer Generalversammlung Anwesenden beschlossen werden oder sie erfolgt von Gesetzes wegen. Im Falle der Auflösung der Vereinigung geht das Vereinsvermögen an die SVPL über. Inkrafttreten Art. 19 Diese Statuten treten am Tage ihrer Genehmigung in Kraft. Beschlossen und genehmigt durch die ordentliche Generalversammlung vom 20. März Bern, 20. März 2014 Der Präsident Die Vizepräsidentin Fabian Schwab Christina Gygax 3. Fassung Seite 5
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