- 1 - Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie. an der Universität Leipzig. vom 12. Juni 1996

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1 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie an der Universität Leipzig vom 12. Juni 1996 Auf Grund von 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBI. Nr. 35S. 691 ff.) hat der Senat der Universität Leipzig am die folgende Studien-ordnung erlassen. Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Studienvoraussetzungen 3 Studienbeginn, Studiendauer und akademischer Grad 4 Ziele des Studiums 5 Vermittlungsformen 6 Inhalt und Aufbau des Studiums 7 Diplom-Vorprüfung 8 Diplomprüfung 9 Leistungsnachweise 10 Studienfachberatung 11 Schlußbestimmungen Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen

2 - 2 - Geschlechts. 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Biochemie an der Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie der Universität Leipzig auf der Grundlage der gültigen Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biochemie und der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz vom 25. Januar 1994 und der Kultusministerkonferenz vom 28. Januar Studienvoraussetzungen Studienvoraussetzung ist der Nachweis der Hochschulreife. 3 Studienbeginn, Studiendauer, akademischer Grad (1) Der Studienbeginn ist nur zum Wintersemester möglich. (2) Der Studiengang Biochemie gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. An die Fachprüfungen der Diplomprüfung schließt sich die Anfertigung der Diplomarbeit an. Dafür ist ein Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Die Regelstudienzeit beträgt somit neun Semester. (3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Diplomstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 233 Semesterwochen-stunden (SWS) im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Davon entfallen 114 SWS auf das Grundstudium. (4) Mit dem Abschluß des Studiengangs wird der akademische Grad "Diplom- Biochemikerin" bzw. "Diplom-Biochemiker" erworben. 4 Ziele des Studiums Ziel des Biochemiestudiums ist es, die Studenten auf eine berufliche Tätigkeit in forschungs- und anwendungsorientierten Arbeitsbereichen vorzubereiten. Der Rahmen dieser Arbeitsbereiche wird im wesentlichen durch die Disziplinen Chemie,

3 - 3 - Biologie und Medizin abgesteckt. Das Fach Biochemie als Grundlagendisziplin der Biowissenschaften hat seine Wurzeln in Chemie, Biologie und Physik. Es erfährt starke Einflüsse aus der Medizin. In eigenständiger Weise verbindet die Biochemie als Wissenschaftsdisziplin die genannten Fächer mit dem Ziel, die molekularen Strukturen und die chemischen Vorgänge auf allen Organisationsstufen der Lebewesen aufzuklären. Dementsprechend wird im Grundstudium besonderer Wert darauf gelegt, solide Grundlagen in Biologie, Chemie, Physik und Mathematik zu vermitteln. Im Hauptstudium stehen die verschiedenen Teilgebiete der Biochemie im Mittelpunkt. Entsprechend den vielfältigen Tätigkeitsfeldern, die sich für Biochemiker ergeben, werden Spezialisierungsmöglichkeiten angeboten. Die Lehrinhalte werden in Form von 5 Vermittlungsformen Vorlesungen Seminaren Übungen Praktika (V) (S) (Ü) (P) vermittelt. Aufgrund der vorwiegend experimentellen Arbeitsweise der Biochemie haben die Praktika einen wesentlichen Anteil am Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen. 6 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Grundstudium soll grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln sowie Anleitung zur weiteren selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und Planung des Studiums geben. Das Hauptstudium sieht die Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen auf verschiedenen Teilgebieten der Biochemie vor.

4 - 4 - Lehrveranstaltungsangebot im Grund- und Hauptstudium Wissenschaftsbereiche Art der Vermittlung Umfang (gesamt) Biochemie Vorlesung 27 SWS Praktikum 30 SWS Seminar 2 SWS Grundlagen Enzymologie Zellbiochemie Funktionelle Biochemie Mikrobielle Biochemie Ökologische Biochemie Naturstoffchemie Organische Chemie Vorlesung 10 SWS Praktikum 14 SWS Stoffchemie Nomenklatur Mechanismen Stereochemie Spez. Kapitel d.organischen Chemie Allgemeine, Anorganische und Vorlesung 6 SWS Analytische Chemie Praktikum 12 SWS Physikalische und Biophysika- Vorlesung 10 SWS lische Chemie Praktikum 12 SWS Übungen 3 SWS Grundlagen Strukturaufklärung Radiochemie Vorlesung 2 SWS Praktikum 5 SWS Immun-, Neuro- und Klinische Vorlesung 4 SWS Chemie Praktikum 10 SWS Molekularbiologie/Gentechnik Vorlesung 2 SWS Praktikum 8 SWS

5 - 5 - Biologie Vorlesung 16 SWS Praktikum 16 SWS Botanik Zoologie Tierphysiologie Mikrobiologie Genetik Physik Vorlesung 2 SWS Praktikum 3 SWS Mathematik/Biostatistik u. Vorlesung 3 SWS Computeranwendungen Praktikum 3 SWS Übungen 1 SWS Wahlpflichtfach und Vorlesung 2 SWS Projektarbeit Praktikum 30 SWS (2) Ab dem siebenten Semester, unter Umständen schon nach dem fünften Semester erfolgt eine Spezialisierung in verschiedenen Wahlpflichtfächern. Als Wahlpflichtfächer können Teilgebiete der Naturwissenschaften gemäß 15 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung zugelassen werden. Der Prüfungsausschuß sichert ein Mindestangebot von Wahlpflichtfächern aus den Gebieten Biologie, Chemie und Pharmazie. (3) Das Hauptstudium sieht eine projektgebundene Tätigkeit zur Entwicklung und Festigung der Fähigkeiten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit vor. Der dafür vorgesehene Zeitraum erstreckt sich über ein Semester. Der Gesamt-umfang für die Projektarbeit beträgt 20 SWS. (4) Der Studienablaufplan des Grund- und Hauptstudiums ist in den Anlagen 1 und 2 gegeben. 7 Diplom-Vorprüfung (1) Grundlage der Diplom-Vorprüfung ist die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie. Der Kandidat muß sich spätestens nach vier Semestern der Diplom-Vorprüfung unterziehen. Die Diplom-Vorprüfung sieht als Prüfungsfächer: Allgemeine und Anorganische Chemie

6 - 6 - Physikalische Chemie Organische Chemie Biochemie Biologie und Physik vor. (2) Die Prüfung im Fach Biologie umfaßt die Gebiete Botanik und Zoologie. Die Prüfungen in Physik und Biologie werden in einem Prüfungsabschnitt nach dem zweiten Semester abgenommen, sofern die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen Praktika bescheinigt wurde. Die Prüfungen in den restlichen Fächern erfolgen innerhalb eines Prüfungsabschnitts von zwei bis maximal vier Wochen nach Abschluß der Lehrveranstaltungen des vierten Semesters. Die Prüfungen werden mündlich durchgeführt. Als Prüfungsvorleistung muß die erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 der Prüfungsordnung genannten Lehrveranstaltungen nachgewiesen werden. 8 Diplomprüfung (1) Grundlage der Diplomprüfung ist die Diplomprüfungsordnung des Studiengangs Biochemie. Die Diplomprüfung umfaßt die Prüfungsfächer 1. Biochemie 2. Organische Chemie oder Biophysikalische Chemie nach Wahl 3. Immunbiologie oder Mikrobiologie oder Molekularbiologie nach Wahl 4. Wahlpflichtfach (2) Das Wahlpflichtfach darf nicht identisch sein mit den aus den Gruppen 2 und 3 gewählten Prüfungsfächern. Die Fachprüfungen werden in der Regel am Ende des achten Semesters als mündliche Prüfungen abgelegt. Dazu sind als Prüfungsvorleistungen Leistungs-nachweise entsprechend Anlage 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bio-chemie vorzulegen. (3) Der letzte Abschnitt der Diplomprüfung besteht in der Anfertigung der Diplomarbeit. Dafür ist ein Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. (4) Teil der Diplomarbeit ist ein zu bewertender wissenschaftlicher Vortrag mit Diskussion zur bearbeiteten Thematik. 9 Leistungsnachweise (1) In den Fächern, deren Absolvierung gemäß Diplomprüfungsordnung Zulassungs-

7 - 7 - voraussetzung für Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist, können begleitende oder abschließende Leistungsüberprüfungen in Form von Klausuren oder Testaten durchgeführt werden. Ebenso ist es möglich, Leistungsüberprüfungen als Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen, z.b. Eingangsklausuren oder Testate für zu absolvierende Praktika, vorzunehmen. (2) Über Art und Umfang der Leistungsüberprüfungen entscheidet der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche. Der Prüfungsausschuß informiert sich regelmäßig über die in den einzelnen Lehrveranstaltungen vorgenommenen Leistungsüberprüfungen vor allem hinsichtlich ihres Umfangs und der Zumutbarkeit für die Studenten. Die in einem Lehrabschnitt vorgesehenen Leistungsüberprüfungen sind den Studenten zu Beginn der Lehrveranstaltungen mitzuteilen. (3) Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen in einer Lehrveranstaltung können zweimal in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Die Terminfestlegung erfolgt durch den Lehrenden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Leistungsüberprüfung ist der gesamte Lehrabschnitt nach den gleichen Festlegungen zu wiederholen. (4) Nicht erfolgreich durchgeführte Versuche in Praktika können zweimal wiederholt werden. Bei erneutem Fehlversuch ist das gesamte Praktikum zu wiederholen. Die Wiederholung einzelner Praktikumsversuche im laufenden Praktikumsabschnitt ist nur möglich, wenn die Gesamtorganisation des Praktikums das zuläßt und andere Studenten dadurch nicht behindert werden. Darüber entscheidet der Praktikumsleiter. Die Wiederholung des gesamten Praktikums ist frühestens im nächsten regulären Abschnitt, in dem das Praktikum stattfindet, möglich. Es besteht kein Anspruch auf einen Praktikumsplatz, wenn alle Praktikumsplätze bereits an Studenten des regulären Semesters vergeben worden sind. 10 Studienfachberatung Die Studienfachberatung wird von dem jeweiligen Vorsitzenden der für den Studiengang Biochemie verantwortlichen Studienkommission durchgeführt. 11 Schlußbestimmungen Diese Studienordnung gilt für die ab Wintersemester 1995/96 immatrikulierten Studenten und ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die bisher gültige Studienordnung auch für früher immatrikulierte Studenten. Für letztere gelten die in 26 der gültigen Diplomprüfungsordnung getroffenen Festlegungen.

8 - 8 - Diese Studienordnung wurde dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am angezeigt. Sie tritt nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft. Leipzig, den 12. Juni 1996 Prof. Dr. rer. nat. habil. C. Weiss Rektor

9 - 9 - Anlage 1 STUDIENABLAUFPLAN Grundstudium im Studiengang Biochemie V=Vorlesung, S=Seminar, Ü=Übung, P=Praktikum, SWS=Semesterwochenstunden O=Obligatorisch, WO=Wahlobligatorisch 1. Semester Allgemeine und Anorganische Chemie VO 4 SWS PO 12 SWS Analytische Chemie VO 2 SWS Biologie (Zoologie/Botanik) VO 6 SWS PO 6 SWS Physik VO 2 SWS 2. Semester Physik PO 3 SWS Mathematik/Biostatistik VO 2 SWS ÜO 1 SWS Computeranwendungen VO 1 SWS in der Biochemie PO 3 SWS Physikalische Chemie VO 4 SWS ÜO 1 SWS PO 9 SWS Organische Chemie I VO 3 SWS Stoffchemie/Nomenklatur 3. Semester Organische Chemie II /Mechanismen VO 3 SWS Organische Chemie III /Stereochemie VO 1 SWS Organische Chemie PO 14 SWS Naturstoffchemie VO 3 SWS Tierphysiologie VO 3 SWS 4. Semester Biochemie I / Grundlagen VO 4 SWS Genetik VO 3 SWS Mikrobiologie VO 4 SWS

10 Anlage 2 Hauptstudium im Studiengang Biochemie 5. Semester Biochemie II /Enzymologie VO 5 SWS Enzymologie PO 11 SWS Biophysikalische Chemie I /Grundlagen VO 3 SWS Molekularbiologie/Methoden VO 2 SWS Gentechnik I PO 4 SWS Radiochemie VO 2 SWS 6. Semester Biochemie III / Zellbiochemie VO 6 SWS Zellbiochemie PO 9 SWS Gentechnik II PO 4 SWS Biophysikalische Chemie II /Strukturaufklärung VO 3 SWS ÜO 2 SWS Mikrobielle Biochemie VO 2 SWS Organische Chemie IV/ Spez. Kapitel VO 3 SWS 7. Semester Biochemie IV / Funktionelle Biochemie VO 5 SWS Immunchemie VO 2 SWS Neurochemie Biophysikalische Chemie PO 3 SWS Wahlpflichtfach VWO 2 SWS PWO 10 SWS 8. Semester Projektarbeit PO 20 SWS Klinische Chemie VO 2 SWS Ökologische Biochemie VO 2 SWS Biochemisches Seminar SO 2 SWS

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