Mindestlohngesetz und Arbeitszeitkonten

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1 Mindestlohngesetz und Arbeitszeitkonten Mit dem Mindestlohngesetz (im weiteren MiLoG) können sich für Arbeitgeber bei der Buchung von Überstunden in Arbeitszeitkonten Probleme ergeben. Das MiLoG beinhaltet über das Arbeitszeitgesetz hinausgehende Rahmenbedingungen. Nach 2 Abs.2 MiLoG müssen Überstunden spätestens nach zwölf Monaten durch bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Das gilt, wie im folgenden Beispiel ersichtlich, unter Umständen auch für Stundenlöhne über 8,50 Euro: Arbeitet ein Arbeitnehmer (die männliche Form wird im laufenden Text lediglich zum Zwecke der Lesefreundlichkeit gewählt) zu einem Stundenlohn von 9 Euro für vertraglich 173 Stunden pro Monat (Wochenarbeitszeit von 40 Stunden), beträgt sein Lohn Euro pro Monat. Leistet dieser Arbeitnehmer in einem Monat elf Überstunden und werden diese seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, so erhöht sich seine Arbeitszeit in dem Monat auf 184 Stunden. Der ihm vertraglich gewährte Lohn von Euro beträgt dann auf die geleisteten Arbeitsstunden umgerechnet 8,46 Euro somit weniger als 8,50 Euro pro Stunde. Folgendes ist zu beachten: Überstunden, die im Sinne des MiloG auf dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden, sind auf monatlich maximal 50 Prozent des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens begrenzt. Wer die Möglichkeit des Zeitausgleichs über Zeitkonten nutzen möchte, muss gemäß MiLoG eine schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern nachweisen können. Die entsprechenden Regelungen können direkt im Arbeitsvertrag verankert oder Bestandteil einer Arbeitszeitordnung bzw. Betriebsvereinbarung sein, auf die der Arbeitsvertrag verweist. Die folgenden Informationen dienen zu ihrer Orientierung. Sie sind zur besseren Überschaubarkeit alphabetisch geordnet und wiederspiegeln die rechtlichen Regelungen zum Stichtag 1. Januar Für Rückfragen und individuelle Beratungsgespräche Vor Ort steht ihnen unser Betriebsberater Dr. Günther Gerloff zur Verfügung. Seite 1 von 10

2 Wissensbausteine Gestaltung von Arbeitszeitkonten unter Beachtung des MiLoG (Autor: Dr. oec. Günther Gerloff Betriebsberater der IHK Ostbrandenburg) Ampelkonto Arbeitszeitkonten bedürfen einer fortlaufenden Kontrolle und Steuerung. Eine bewährte Form der Steuerung permanenter Zeitkonten ist das Ampelprinzip. Nach den Farben einer Verkehrsampel wird die Höhe der Plus- und Minus- Arbeitsstunden geregelt. Beispiel: In der Grünphase, bis zur Höhe von plus12 und minus 4 Stunden, hat der Mitarbeiter in Abstimmung mit seinen Kollegen und unter Beachtung der aktuellen Betriebszeiterfordernisse selbst das Recht, über die Verteilung seiner Arbeitszeit zu entscheiden. Werden diese Zeitgrenzen überschritten, gilt bis zu +24 / - 8 Stunden die Gelbphase. Alle Über- oder Unterschreitungen der Arbeitszeit müssen in dieser Phase zuvor mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden. In der Rotphase, über + 25 /- 9 Stunden, hat der Vorgesetzte die Pflicht, Maßnahmen zur Rückführung des Zeitsaldos festzulegen. Das Ampelkonto ist eine Weiterentwicklung der Gleitzeitregelung. Es ermöglicht die optimale Berücksichtigung betrieblicher und persönlicher Interessen. Arbeitsbeginn/ Arbeitsende Beginn und Ende der Arbeit sind gesetzlich nicht definiert. Sie beziehen sich auf den äußeren Rahmen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Allgemein werden der Beginn und das Ende der Arbeitszeit durch die Anwesenheit des Arbeitnehmers (im Weiteren AN) am vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz bestimmt. Konkrete Regelungen zum zeitlichen Arbeitsbeginn oder Arbeitsende sind im Arbeitsvertrag bzw. in einer Arbeitszeitordnung oder Betriebsvereinbarung zu treffen. Der Umfang der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sollte im Arbeitsvertrag stehen und kann dort wie folgt formuliert sein: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen 40 Stunden. Eine zeitlich starre Lage von Arbeitsbeginn und Arbeitsende wird zunehmend durch flexible Arbeitszeitmodelle mit beweglichen Anfangs- und Endzeiten der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit abgelöst. Seite 2 von 10

3 Arbeitszeit Arbeitszeit ist die Zeit, in der ein AN seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber (im Weiteren AG) gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Im Sinne des Gesetzes ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie darf werktäglich 8 Stunden nicht übersteigen. Eine Verlängerung der Arbeitszeit an Einzeltagen auf bis zu 10 Stunden ist möglich, sofern innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (Arbeitszeitgesetz 2 und 3). Abweichungen hiervon werden durch das ArbZG 7, 14 und 15 geregelt. Der AG ist laut MiLoG verpflichtet, die jede werktäglich geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Wann die Arbeit zeitlich genau beginnt oder endet, bedarf einer vertraglichen Regelung, z.b. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitszeitordnung. Flexible Arbeitszeitmodelle ermöglichen eine Anpassung der Arbeitszeit an den jeweiligen Arbeitsanfall und die erforderliche Betriebszeit. Arbeitszeitkonto In flexiblen Arbeitszeitsystemen entstehen ständig Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des AN. Diese Abweichungen werden in einem persönlichen Arbeitszeitkonto erfasst. Mit dem Konto kann ein Zeitausgleich zwischen notwendig längerer und kürzerer Arbeitszeit herbeigeführt werden. Diesem Zweck dienen insbesondere Kurzzeitkonten. (Dem Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwankungen, der Verwirklichung von Langzeiturlauben oder einem vorgezogenen Ruhestandsbeginn dienen Langzeitkonten bzw. Lebensarbeitszeitkonten.) Die Höhe der Zeitkonten dokumentieren die gegenseitigen Ansprüche zwischen AN und AG. Die Höhe der Zeitkonten wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitszeitordnung oder einzelvertraglich festgelegt. Es ist üblich, bei verstetigter Entgeltzahlung Zeitkonten durch Freistellung oder Nacharbeit auszugleichen. Achtung: unter Beachtung des MiLoG kann sich der Ausgleichszeitraum für Überstunden auf 12 Monate begrenzen. Seite 3 von 10

4 Arbeitszeitkorridor Diese Form der Arbeitszeitgestaltung eignet sich besonders für die personelle Absicherung diskontinuierlich anfallender, kurzzeitiger Arbeitsspitzen oder täler. Einer Regelarbeitszeit von z.b. 40 Wochenstunden wird ein Zeitkorridor von beispielsweise 35 bis 45 Stunden eingeräumt, in der sich bei gleichmäßiger Bezahlung die Wochenarbeitszeit der AN bewegen kann. Anfallende Plus- und Minusstunden werden auf dem individuellem Arbeitszeitkonto erfasst und saldiert. Häufig werden Arbeitszeitkorridore auch mit Gleitzeitregelungen und Bereichsfunktionszeiten verknüpft. Unter Umständen sind sie auch im Schichtbetrieb praktizierbar. Arbeitszeitordnung (AZO) Flexible Arbeitszeiten und ihre betriebliche Anwendung sind unter Beachtung des MiLoG schriftlich festzulegen. In Betrieben ohne Betriebsrat, in denen die Arbeitszeitgestaltung bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben dem Direktionsrecht unterliegt, ist die AZO das schriftliche Dokument zur Regelung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeitordnung kann eine Anlage zum Arbeitsvertrag oder ein gesondertes betriebliches Dokument sein. Die AN müssen Kenntnis von der Arbeitszeitordnung und die Möglichkeit ihrer ungehinderten Einsichtnahme haben. Bereichsfunktionszeit Die Bereichsfunktionszeit zielt darauf ab, Bereiche/Abteilungen eines Unternehmens innerhalb festgelegter Zeiträume qualitativ und quantitativ so zu besetzen, dass die Leistungsfähigkeit des Bereiches extern und intern gewährleistet werden kann. Ausgehend von der Gesamtarbeitszeit des Bereiches und dem aus der Erfahrung bekannten, zeitlich schwankenden Arbeitsvolumen steuern Mitarbeiter die personelle Besetzung innerhalb der Bereichsfunktionszeit bei Beachtung definierter Vorgaben (Einhaltung der Gesamtarbeitszeit, Mindestbesetzung für bestimmte Zeiträume) selbst. Diese Arbeitszeitregelung bedeutet nicht die absolute Austauschbarkeit der Gruppenmitglieder. Sie fordert und fördert aber die gegenseitige Vertretung der Mitglieder untereinander und bedingt eine entsprechende Kommunikation. Seite 4 von 10

5 Betriebszeit Die Betriebszeit ist die Zeit, die für die Aufgaben-erfüllung des gesamten Betriebes, einzelner Betriebsbereiche oder Abteilungen zur Erfüllung von Aufträgen erforderlich ist, sie ist Leistungszeit. Sie unterliegt keinen tariflichen und nur begrenzt gesetzlichen Vorschriften (Ladenschlussgesetz, Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit). Sie wird im Wesentlichen von den Anforderungen des Marktes bestimmt. Eine optimale Anpassung an Kundenwünsche lässt sich häufig nur durch eine Veränderung der Betriebszeit erreichen. Veränderte Betriebszeiten können auch zur Senkung betrieblicher Fixkosten beitragen. Eine auftragsbezogene und auf Umsatz und Ertrag ausgerichtete Betriebszeit ist durch Trennung von Arbeitsund Betriebszeit unter Nutzung flexibler Arbeitszeitregelungen möglich. Blockfreizeit... Zeitausgleich - 43, 44 KW frei Die Blockfreizeit ist eine Form des Zeitausgleiches von Arbeitszeitkonten. Plusstunden (positive Arbeitszeitguthaben) werden durch mehrere aufeinanderfolgende freie Tage, Wochen oder Monate ausgeglichen. Lage und die maximale Länge von Freizeitblöcken wird zwischen AG und AN in einer Betriebsvereinbarung, Arbeitszeitordnung oder individuellen Regelung vereinbart. Blockfreizeit ermöglicht u.a. die Überbrückung saisonaler Schwankungen, geplanter Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, den Ausgleich von größeren Zeitguthaben unter Beachtung des MiLoG sowie die Vermeidung von Minuskonten etc. Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Nach 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der AN acht Stunden nicht überschreiten. Als Werktage zählen alle Wochentage außer Sonn- und Feiertage, i.d.r. also sechs Werktage pro Woche. Daraus ergibt sich eine gesetzlich maximal mögliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Ab der 49. Stunde, muss durch entsprechende Arbeitszeitverkürzungen an anderen Tagen (bezahlte Freistellung von der Arbeit) eine Rückführung auf durchschnittlich 48 Wochenstunden erfolgen. Das ArbZG schreibt in diesen Fällen einen zeitlichen Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonate oder 24 Wochen vor. Der im MiLoG festgeschriebene Ausgleichszeitraum von 12 Monaten dient der Sicherung des Mindestlohnes von 8,50 pro geleisteter Arbeitsstunde. Es ist also u.u. beides zu beachten. Seite 5 von 10

6 Gleitzeit Die Gleitzeit ermöglicht die individuelle Abstimmung von Arbeitszeit und Betriebszeit. Auf ihrer Grundlage können Überstunden und unproduktive Leerzeiten vermieden werden. Individuelle Erfordernisse der Zeitgestaltung können die Mitarbeiter selbst steuern. Bei der Gleitzeit wird die Arbeitszeit in feste Kernarbeitszeit und variablen Anfangs- und/oder Endzeiten aufgeteilt. Man unterscheidet die einfache Gleitarbeitszeit und die qualifizierte Gleitarbeitszeit. Erstere geht von einer täglich unveränderten Dauer der Arbeitszeit aus, nur Beginn und Ende der Arbeitszeit variieren. Bei qualifizierter Gleitzeit besteht die Möglichkeit, Lage und Dauer der Arbeitszeit zu variieren. Bei fester Kernarbeitszeit sind die vorund nachgelagerten Arbeitszeiten den betrieblichen Erfordernissen und individuellen Wünschen angepasst. Gleitzeitregelungen sind unter Umständen auch in Kombination mit versetzten Arbeitszeiten oder im Schichtbetrieb machbar. Eingleitspanne Kernzeit Ausgleitspanne Kernarbeitszeit Die Kernarbeitszeit ist die Arbeitszeit, in der für die Beschäftigten Anwesenheitspflicht besteht. Bei der Festlegung der Kernarbeitszeit gilt der Grundsatz: So kurz wie möglich, so lange wie nötig. Kernarbeitszeiten sind Leistungszeiten und keine Anwesenheitszeiten. Kernarbeitszeiten sind Bestandteile der Arbeitszeitmodelle Gleitzeit und Bereichsfunktionszeit. Personalpool Mitarbeiter verschiedener Qualifikation und aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen eines Unternehmens werden einem AN-Pool zugeordnet. Bei betrieblichem Bedarf können diese AN flexibel außerhalb ihres Stammarbeitsplatzes eingesetzt werden. Das kann z.b. zur Erfüllung kurzfristiger Aufgaben, zur Urlaubs-, Krankheits- oder längerer Freizeitvertretung notwendig sein. Häufig setzt sich der Pool aus Teilzeitmitarbeitern, Springern oder Aushilfskräften zusammen. Aber auch Experten und Spezialisten, die auftrags- oder projektbezogen tätig sind, werden in Personalpools geführt. Dem Pool können Mitarbeiter der Stammbelegschaft und in Einzelfällen auch externes Personal zugeordnet werden. Seite 6 von 10

7 Bei externen Leistungserbringern sind die rechtlichen Bestimmungen zu Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Werksverträgen zu beachten. AN, die in Personalpools erfasst sind, benötigen hochflexible, auf kurzfristige Bedarfe reagierende Arbeitszeitmodelle. In den Niederlanden werden seit längerem unterschiedliche Varianten erprobt, die es ermöglichen, dass mehrere juristisch selbständige Betriebe zusammen einen Personalpool besetzen. Die im MiLoG enthaltenen Haftungsregelungen für Dritte erschweren aus derzeitiger Sicht die Nutzung von Personalpools. Ruhepausen...dient dem Erholungsbedürfnis des Arbeitsnehmers Ruhepausen dienen dem Erholungsbedürfnis des AN und müssen innerhalb der Arbeitszeit liegen. Der AG kann die Ruhepausen durch Direktionsrecht festlegen, das Mitbestimmungsrecht eines vorhandenen Betriebsrates ist hierbei zu beachten. Bei flexiblen Arbeitszeitregelungen empfiehlt es sich, den zeitlichen Gestaltungsraum der Ruhepausen aus der Sicht des Gesundheitsschutzes klar festzulegen ohne damit eine starre Pausenregelung festzuschreiben. Ab wann Ruhepausen zu gewähren sind und ihre Dauer wird durch das ArbZG 4 geregelt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten betragen. Eine Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist durch mindestens 45 Minuten Ruhepause zu unterbrechen. Die 30 bzw. 45 Minuten können in Einzelpausen von 15 Minuten aufgeteilt werden. In Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben (Lenkzeiten beachten) kann eine andere Pausenzeitenaufteilung gewählt werden. Eine Arbeitszeit bis zu sechs Stunden muss nicht zwingend durch Ruhepausen unterbrochen werden. Teilzeitbeschäftigten mit einer täglichen Arbeitszeit bis zu sechs Stunden haben nach dem ArbZG keinen Anspruch auf eine Ruhepause. Ruhezeiten Nach 5 ArbZG müssen AN nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden haben. Ausnahmen gelten für Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Personen, für Gaststätten, Beherbergungseinrichtungen, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Hier kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Dafür muss innerhalb von vier Wochen eine andere Ruhezeit auf 12 Stunden verlängert und dadurch der Ausgleich geschaffen werden. Seite 7 von 10

8 Gleichzeitig lässt das ArbZG zu, die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit es erfordert und die Ruhezeitverkürzung innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes ausgeglichen wird. Schichtarbeit Bei der Schichtarbeit werden die Arbeitszeiten der AN hintereinandergelegt. Auf dieser Basis wird eine Erweiterung der Betriebszeit und eine höhere Ausnutzung der betrieblichen Kapazitäten unter Beibehaltung der vorhandenen technischen und räumlichen Gegebenheiten erreicht. Im einfachsten Fall wird ein Einschichtbetrieb um eine zweite Schicht, ggf. auch um eine dritte Schicht erweitert. Alle Schichten arbeiten hierbei nach einem festen Arbeitszeitmuster, Schicht- und Betriebszeit sind direkt miteinander gekoppelt. Moderne Schichtgestaltung entkoppelt die Schichtarbeitszeit von der Betriebszeit. Bei entsprechendem Variieren von Lage und Verteilung der Arbeitszeit kann Schichtarbeit durchaus flexibel und vielfältig gestaltet werden, z.b. durch die Kopplung von Voll- und Teilzeitschichten, durch einen versetzten Schichtbeginn und auch Gleitzeit- und Bereichsfunktionszeitregelungen sind im Schichtsystem möglich. Traditionelle Schichtmodelle gehen davon aus, dass der AN fünf oder sechs aufeinanderfolgende gleiche Schichten arbeitet und dann in eine andere Schicht wechselt. Moderne, arbeitsmedizinisch und organisatorisch optimierte Schichtsysteme beinhalten nur zwei oder drei aufeinanderfolgende Schichten und ermöglichen einen nach vorn rollierenden Schichtwechsel. AN wechseln nach zwei oder drei Frühdiensten, in den Spät- und dann in den Nachtdienst z.b. FF- SS-N. Ein System von Frei- und Zwischenschichten begleiten das Schichtmodell. Soll/Ist-Zeit Die mit flexiblen Arbeitszeitregelungen häufig verbundene verstetigte Entgeltzahlung verlangt als organisatorische Voraussetzung die Einrichtung und Führung von Zeitkonten. Auf diesen individuellen Konten werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Ist-Zeit verbucht und der vertraglich vereinbarten Soll-Zeit gegenübergestellt. Im Saldo können sich Plusstunden (Zeitguthaben) oder Minusstunden (Zeitschulden) ergeben. Die Saldierungsregelungen für Plusstunden müssen laut MiLoG schriftlich vereinbart sein und einen Mindestlohn von 8,50 pro geleisteter Stunde über den Zeitraum von maximal 12 Monaten garantieren. Seite 8 von 10

9 Überstunden Arbeitsstunden, die über die vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, werden allgemein als Überstunden bezeichnet. Mitunter sind Überstunden mit der Zahlung von Zuschlägen verbunden. Betriebswirtschaftlich kann die Verringerung der Anzahl von Überstunden ein Beitrag zur Kostensenkung sein. Flexible, den Kundenwünschen und Marktanforderungen weitgehend angepasste Arbeitszeiten tragen wirkungsvoll zum Abbau von Überstunden und damit zur Kostensenkung bei. Völlig vermeiden lassen sie sich jedoch nicht. Sofern Überstunden regelmäßig und in Größenordnungen anfallen und zunehmend zu einer Überlastung der AN führen, ist eine Erhöhung des Personalbestandes zum Beispiel durch Neueinstellungen von u.a. im vollzeitnahen Bereich arbeitenden Teilzeitbeschäftigten zu prüfen. Die Erbringung von Überstunden muss betrieblich erforderlich und vom AG gestattet bzw. angewiesen worden sein. Sofern ein Betriebsrat besteht, müssen Überstunden von diesem genehmigt werden bzw. wird dies in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Zeiterfassung Das MiLoG fordert grundsätzlich die Erfassung und Aufbewahrung der geleisteten Arbeitszeit. Flexible Arbeitszeiten erfordern i.d.r. ebenso eine personenbezogene Arbeitszeiterfassung. Elektronische Zeiterfassungssysteme senken den für Zeiterfassung und Dokumentation nötigen Verwaltungsaufwand, lassen sich erforderlichenfalls in ein vorhandenes rechnergestütztes betriebliches Datensystem einbinden (z. B. für die Lohnabrechnung) und gewähren den Arbeitnehmern die notwendige Transparenz über die geleistete Arbeitszeit. Zeitkladde/ Wochenbericht / manuelle Arbeitszeitnachweise Eine Form der Zeiterfassung und Aufzeichnung sind Zeitkladden und anders bezeichnete schriftliche Arbeitszeitnachweise. Neben der Zeiterfassung können auch die Arbeitsaktivitäten und die Arbeitsorte (Montagearbeiten) ausgewiesen werden. Die Führung manueller Zeitkladden kann dem einzelnen Arbeitnehmer übertragen werden. Die Eintragungen in Zeitkladden werden häufig durch Vorgesetzte bestätigt. Seite 9 von 10

10 Checkliste Gleitzeit Arbeitszeitordnung (AZO) Gliederung 1) Geltungsbereich festlegen - z.b. Abteilung, Bereich, Schicht, Team 2) Gleitzeit definieren täglicher Gleitzeitrahmen (Arbeitszeitbeginn - frühestens und Arbeitszeitende - spätestens) Gleitzeitspanne (Zeitraum, in dem Arbeitnehmer Anfang und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen können Eingleitspanne/Ausgleitspanne) Kernarbeitszeit (Zeitraum mit Anwesenheitspflicht) Höchstarbeitszeit Sollarbeitszeit (durchschnittlich täglich/wöchentlich) 3) auf tägliche Höchstarbeitszeit hinweisen - (höchstens 10 Stunden) 4) Höchstgrenzen für Zeitguthaben und - schulden festschreiben z.b. 20 Stunden pro Monat 5) Regelung für Fall der Überschreitung treffen 6) Ausgleich von Zeitguthaben regeln - z.b. bis zu welchem Zeitpunkt spätestens und wie - Ausgleich durch Arbeitszeitverkürzung (außerhalb der Kernarbeitszeit) Gleittage, Freischichten Verfahrensweise regeln z.b. Ampelkonto (wer hat sich mit wem abzustimmen) 7) Dauer und zeitliche Lage der Ruhepausen bestimmen 8) ggf. Behandlung von Dienstreisen und Reisezeiten festlegen 9) Art und Weise der Arbeitszeitdokumentation regeln 10) auf Pflicht zur korrekten Erfassung hinweisen, Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Folgen bei Missbrauch 11) Recht der Beschäftigten auf Einsichtnahme in Gleitzeitkonto regeln z.b. Beleg zum Stand des Arbeitszeitkontos am Monatsende 12) Vorgehensweise im Falle von Unstimmigkeiten klären 13) In-Kraft-Treten Hinweis: die AZO sollte als Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbart werden Seite 10 von 10

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