Seite 1. LAG Berlin-Brandenburg Sa 425/09 - Urteil Volltext-ID: 3K8919

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1 Seite 1 LAG Berlin-Brandenburg Sa 425/09 - Urteil Volltext-ID: 3K8919 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Cottbus Ca 1165/08 Normenkette des Gerichts 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG Stichworte des Gerichts Widerruf und Teilkündigung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten Leitsätze des Gerichts Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift. Orientierungssätze des Gerichts Keine Orientierungssätze des Gerichts vorhanden.

2 Seite 2 Volltext Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht M. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter L. und J. für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom Ca 1165/08 teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Beklagten zu 2. und der Widerruf und die Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom rechtsunwirksam sind. Die Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und haben die Beklagten gesamtschuldnerisch 2/3 zu tragen. Für die Beklagten wird die Revision zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen beider Beklagter und um die Teilkündigung dieser Aufgabe der Klägerin durch die Beklagte zu 1. Die seit 1981 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiterin Fluggastabfertigung beschäftigte Klägerin wurde mit Schreiben vom (Bl. 7 und 8 d.a.) von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. und von der Beklagten zu 2. zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Die Beklagte zu 2. ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (Unternehmensvertrag vom Bl. 66/ 67 d.a.). Für die weitere Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., GSI G.S. International GmbH (künftig: GSI), mit der die Beklagte zu 1. einen gemeinsamen Betrieb bildet, wurde ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Streitig ist, ob auch die weitere Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., GSD G.S.D. GmbH (künftig: GSD) in der Vergangenheit einen Datenschutzbeauftragten hatte. Die Klägerin benötigte zur Erfüllung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragte, für die sie der Geschäftsleitung Administration der Beklagten jeweils unmittelbar unterstellt war, etwa 30 % ihrer Arbeitszeit und war dabei für etwa 1600 Beschäftigte zuständig. Im Übrigen arbeitete sie weiter in der Fluggastabfertigung. Seit 1994 ist die Klägerin Mitglied des Betriebsrates der Beklagten zu 1. Sie ist Mitglied des EDV-Ausschusses des Betriebsrates. Für das Kalenderjahr 2009 ist sie von ihrer beruflichen Tätigkeit gemäß 38 BetrVG freigestellt. Die Geschäftsleitung der Beklagten zu 1. beschloss in der Sitzung am , dass der Datenschutz für sie und ihre Tochtergesellschaften einheitlich durch einen außen stehenden Dritten, Herrn S., betreut werden solle, der ab als einheitlicher konzernweiter betrieblicher Datenschutzbeauftragter fungieren

3 Seite 3 solle. Mit Beschluss vom gleichen Tage entschied die Geschäftsführung der Beklagten zu 2., den Datenschutz ab dem nicht mehr durch die Klägerin, sondern durch Herrn S. betreuen zu lassen. Mit Schreiben vom (Bl. 12 bis 14 d.a.), übergeben am , widerriefen die Beklagten zu 1. und 2. die Bestellung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten zum , und sprach die Beklagte zu 1. der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe zum aus. Am gleichen Tage erhielt der Betriebsrat ein vom datiertes Schreiben der Beklagten zu 1. (Bl. 17/ 18 d.a.), mit dem er über den Widerruf und die beabsichtigte Teilkündigung informiert wurde. Der Betriebsrat widersprach den Maßnahmen mit Schreiben vom (Bl. 22 d.a.) gemäß 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Verbindung mit 4f Abs. 3 letzter Satz BDSG. Gegen die Widerrufserklärungen beider Beklagter und die Teilkündigung der Beklagten zu 1. hat sich die am beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Klage gerichtet, die mit Beschluss vom (Bl. 28 d.a.) an das Arbeitsgericht Cottbus verwiesen worden ist. Ab dem fungiert Herr S. als externer Datenschutzbeauftragter bei den Beklagten, der auch den Datenschutz bei den Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1., GSI und GSD, betreut. Mit Urteil vom , auf dessen Tatbestand (Bl. 86 bis 89 d.a.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Cottbus 2 Ca 1165/08 festgestellt, dass die Klägerin ungeachtet des Widerrufs und der Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom weiterhin die Funktion einer Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten zu 1. innehat, und die Beklagte zu 1. verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihr Amt als Datenschutzbeauftragte ausüben zu lassen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht soweit in der Berufungsinstanz zuletzt noch von Interesse im Wesentlichen ausgeführt, die Teilkündigung der Beklagten zu 1. sei unwirksam, weil der Betriebsrat hierzu nicht angehört worden sei. Bei unwirksamer Teilkündigung sei auch der Widerruf der Beklagten zu 1. unwirksam. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2. sei unbegründet, weil mit der unternehmerischen Entscheidung, die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten konzernweit extern zu vergeben, ein wichtiger Grund im Sinne von 626 BGB vorgelegen habe. Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung sei grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung nicht mehr beschäftigt werden könne. Der Arbeitgeber könne nicht verpflichtet werden, auf aus seiner Sicht zweckmäßige technische und organisatorische Veränderungen zu verzichten. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 2., die Funktion des Datenschutzbeauftragten konzernweit zu vergeben, sei aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, diese Entscheidung deswegen nicht umzusetzen, weil die Tätigkeit der Klägerin ordentlich nicht widerruflich oder teilweise kündbar sei. Die Ausschlussfrist von 626 Abs. 2 BGB habe nicht vor Ablauf des Zeitraumes zu laufen begonnen, in dem die Klägerin noch als Datenschutzbeauftragte tätig gewesen sei, somit erst ab , und sei mit Übergabe des Widerrufes am eingehalten worden. Ein Betriebsrat habe nicht beteiligt werden müssen, da die Klägerin nicht bei der Beklagten zu 2. in einem Arbeitsverhältnis stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 89 bis 93 d.a.) Bezug genommen. Gegen dieses, der Klägerin am und den Beklagten am zugestellte Urteil richten sich die beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungen, nämlich die am eingegangene Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. 5 Sa 425/09, die sie mit am Montag, dem eingegangenem Schriftsatz begründet hat, und die am eingegangene, gleichzeitig begründete Berufung der Beklagten zu 1. 5 Sa 434/09. Mit Schreiben vom hat die Beklagte zu 1. eine weitere vorsorgliche Teilkündigung wegen der Tätigkeit der Klägerin als Datenschutzbeauftragte erklärt, gegen die ein Klageverfahren beim Arbeitsgericht Cottbus 7 Ca 455/09 anhängig ist. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung gegen die Beklagte zu 2. und zur Abwehr der Berufung der Beklagten zu 1. im Wesentlichen aus, dass die Teilkündigung der Beklagten zu 1., bei der der Schutzzweck der Anhörungspflicht nach 102 Abs. 1 BetrVG wie bei einer Änderungskündigung ebenfalls eingreife, bereits mangels Anhörung des Betriebsrates unwirksam sei und damit auch der Widerruf ihrer Bestellung zur Datenschutzbeauftragten. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes meint die Klägerin, das Bundesarbeitsgericht habe die Rechtsfigur der betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist für Fälle entwickelt, in denen der Arbeitgeber sonst bis zum Renteneintritt gehindert wäre, die kündigungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Wegfall eines Arbeitsplatzes zu ziehen. Bei der Schutzvorschrift des 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG gehe es demgegenüber um den Schutz der jeweiligen Datenschutzbeauftragten im Rahmen ihrer konkreten Tätigkeit. Die Abberufung der

4 Seite 4 Datenschutzbeauftragten komme nach dieser Vorschrift deshalb nur bei schweren Pflichtverletzungen in Ausübung dieser Tätigkeit oder im Einzelfall bei schweren Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten in Betracht, da sonst der darin vorgesehene besondere Schutz umgangen werden könne. Der Wunsch der Beklagten nach einer konzernweiten einheitlichen Fremdvergabe des Datenschutzes sei kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift. Eine konzernübergreifende Beauftragung sei nicht nur durch Fremdvergabe, sondern auch durch Beauftragung einer internen Person möglich. Soweit das BDSG sie gestatte, bleibe Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorrangig das Unternehmen, das die verantwortliche Stelle im Sinne von 3 Abs. 7 BDSG sei. Ein Konzernprivileg sei dem BDSG fremd. Das Tochterunternehmen GSD habe im Übrigen nur noch 5 Beschäftigte. Die Klägerin hat ihren Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 1. in der Berufungsverhandlung mit deren Zustimmung dahingehend geändert, dass festgestellt werden soll, dass der Widerruf und die Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom rechtsunwirksam ist, und den Antrag auf Verurteilung beider Beklagter zur Gestattung der weiteren Amtsausübung als Datenschutzbeauftragte mit deren Zustimmung zurückgenommen. Ferner hat sie erklärt, dass sie ihre Freistellung als Betriebsratsmitglied niederlegen werde, sofern und sobald ihr die Amtsausübung als Datenschutzbeauftragte wieder gestattet werde. Die Klägerin, Berufungsführerin und Berufungsbeklagte beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Klägerin ungeachtet des Widerrufs der Beklagten zu 2. weiterhin die Funktion einer Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten zu 2. innehat und die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. und Berufungsführerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom zum Az 2 Ca 1165/08 die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte zu 2. und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen auf ihre unternehmerische Entscheidung zur einheitlichen konzernweiten Fremdvergabe des betrieblichen Datenschutzes. Die Zusammenführung datenschutzrelevanter Aufgaben bei ihr als Konzernmutter erfordere auch eine einheitliche Betreuung des Datenschutzes in einer Person. Sie meint, ihre Teilkündigung habe nicht einer Anhörung des Betriebsrates nach 102 BetrVG bedurft. Diese erfasse nicht das Arbeitsverhältnis in seinem gesamten Bestand, sondern löse nur einzelne Rechte und Pflichten daraus heraus. Die Entscheidung zur konzernweiten einheitlichen Fremdvergabe der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten, deren Notwendigkeit sie im erstinstanzlichen Schriftsatz vom ausführlich dargelegt habe, wäre niemals umsetzbar, wenn solche notwendigen betrieblichen Gründe nicht als wichtiger Grund nach 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG i.v.m. 626 BGB angesehen werden könnten. Dies führe zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein Arbeitgeber bis zum Renteneintritt an seinen Datenschutzbeauftragten gebunden wäre, obwohl das BDSG von der Gleichwertigkeit eines externen oder internen Datenschutzbeauftragten ausgehe. Zu den Gründen für ihren Widerruf und die Teilkündigung beziehe sie sich auch auf den Vortrag der Beklagten zu 2. vom Zudem bedürfe es der weiteren Prüfung, ob die Stellung der Klägerin als Betriebsratsmitglied wegen möglicher Interessenkonflikte eine personenbedingte Unzuverlässigkeit der Klägerin begründe, wodurch ebenfalls ein wichtiger Grund für den Widerruf und die Teilkündigung gegeben sei. Da die Klägerin für das Kalenderjahr 2009 gem. 38 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sei, was der Betriebsrat dem zuständigen Personalreferenten am mitgeteilt habe, könne sie von ihr die Durchführung des Amtes der Datenschutzbeauftragten als Teil ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr verlangen. Die Beklagte zu 2. begründet die Abwehr der klägerseitigen Berufung im Wesentlichen mit der freien Unternehmerentscheidung der Beklagten zu 1. vom zur externen konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch Herrn S. als betrieblichem Datenschutzbeauftragten ab , die sie aufgrund des bestehenden Unternehmensvertrages habe mittragen müssen, weshalb auch ihre Geschäftsführung am gleichen Tage die Betreuung des Datenschutzes durch Herrn S. und nicht mehr durch die Klägerin ab dem beschlossen habe. Die unternehmerische Entscheidung zur konzernweit einheitlichen Fremdvergabe der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter an Herrn S. stelle einen wichtiger Grund nach 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG dar. Nach dem BDSG obliege es der freien Unternehmerentscheidung, ob die Position des Datenschutzbeauftragten intern oder extern besetzt werde. Es sei für sie wesentlich wirtschaftlicher, den Externen Herrn S. mit dieser Aufgabe zu betrauen, wie sie bereits erstinstanzlich dargelegt habe. Des Weiteren sei auch eine einheitliche Betreuung des gesamten Datenschutzes im Konzern notwendig und entscheidend. Da in der jüngeren Vergangenheit eine Vielzahl von datenschutzrelevanten Aufgaben, wie z.b. die Lohnabrechnung sowie die gesamte Personalbetreuung und Personalaktenführung im Zuge einer konzernweiten Umorganisation zentral auf die Beklagte zu 1. übertragen worden seien und diese

5 Seite 5 die datenschutzrechtlich relevanten Aufgaben nunmehr auch für die Tochtergesellschaften ausführe, habe auch eine einheitliche Betreuung des Datenschutzes durch eine Person gewährleistet werden müssen. Wenn bei einer Firmenfusion einer von ursprünglich zwei Datenschutzbeauftragten sein Amt verlieren müsse, und deswegen ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliege, müsse dies auch für den vorliegenden Fall einer Zentralisierung und Zusammenlegung von wesentlichen datenschutzrelevanten Bereichen bei einer Firma gelten. Andernfalls bestünde die vom BDSG nicht gewollte Situation, dass zwei Datenschutzbeauftragte mit unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich eines datenschutzrelevanten Sachverhalts Entscheidungen träfen, die bei der Beklagten zu 1. zentralseitig ausgeführt und umgesetzt werden sollten. Welche Probleme und welches Konfliktpotential eine solche Zersplitterung der Betreuung des Datenschutzes mit sich bringe, habe sie schon erstinstanzlich vorgetragen. Ebenso wie betriebsbedingte Gründe als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kämen, wenn ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis sonst über einen erheblichen Zeitraum fortgesetzt werden müsse, könne ihre unternehmerische Entscheidung nicht bis zum natürlichen Ableben der Klägerin blockiert sein. Auch die strikte Vorgabe der Beklagten zu 1., den Datenschutz einheitlich an Herrn S. zu vergeben, stelle für sie einen wichtigen Grund dar, da ihr insoweit keinerlei Wahlmöglichkeit verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom (Bl. 124 bis 128 d.a.), die Schriftsätze der Beklagten zu 1. vom (Bl. 104 bis 109 d.a.) und vom (Bl. 133 bis 136 d.a.), den Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom (Bl. 137 bis 141 d.a.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom (Bl. 146 bis 148 d.a.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. sind zulässig. Sie sind gemäß 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b) statthaft und im Sinne von 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und bezogen auf die Klägerin Satz 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.v.m. 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Nur die Berufung der Klägerin war im Ergebnis erfolgreich. Die Berufung der Beklagten zu 1. blieb erfolglos. 1. Die Klage war nach der zuletzt erfolgten Änderung des Antrags der Klägerin bezüglich der Beklagten zu 1. und unter entsprechender Auslegung ihres Antrages gegen die Beklagte zu 2. zulässig. Der Antrag der Klägerin konnte in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung ihrer ausdrücklichen Antragsänderung gegenüber der Beklagten zu 1., die offenbar wegen der zwischenzeitlich ausgesprochenen erneuten Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom ohnehin erforderlich geworden war, insgesamt im Interesse einer klarstellenden und auf die zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisse konzentrierten Tenorierung dahingehend ausgelegt werden, dass sie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Willenserklärungen vom begehrte. Aus dieser Feststellung resultiert für ihr Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 2., zu der sie nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und die keine Teilkündigung ausgesprochen hat, auch ohne weiteres, dass sie in deren Unternehmen weiterhin die Funktion einer Datenschutzbeauftragten innehat. Sie enthält deshalb bezüglich der Beklagten zu 2. rechtlich nicht weniger aber auch nicht mehr, als sie wörtlich beantragt hat. Mit diesem Inhalt war für die Anträge der Klägerin gegenüber beiden Beklagten auch das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von 256 ZPO gegeben, da die mit beiden Beklagten bestehenden Streitfragen, die einer alsbaldigen Klärung bedürfen, mit der begehrten Feststellung einer abschließenden Klärung zugeführt werden konnten. 2. Die Klage war auch insgesamt begründet. Die Widerrufserklärungen beider Beklagter sind rechtsunwirksam, weil Widerrufsgründe im Sinne von 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nicht vorlagen. Damit erwies sich auch die Teilkündigung der Beklagten zu 1. als rechtsunwirksam. 2.1

6 Seite 6 Nach 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von 626 BGB, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. 626 Abs. 1 BGB setzt für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung eines Dienstverhältnisses einen wichtigen Grund, nämlich das Vorliegen von Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist, voraus. Darüber hinaus kann die Kündigung nach 626 Abs. 2 BGB nur binnen zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift kann demnach der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Verlangen der Aufsichtsbehörde aus wichtigem Grund nur dann erklärt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Widerrufenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Tätigkeit der jeweiligen Person als Datenschutzbeauftragter unzumutbar ist, und die dem Widerrufenden innerhalb der letzten zwei Wochen bekannt geworden sind. Nach 626 Abs. 1 BGB kommen als wichtige Kündigungsgründe in erster Linie Gründe im Verhalten des Gekündigten und nur ausnahmsweise personen- oder betriebsbedingte Gründe in Betracht. Dies muss deshalb auch für die Ausübung des Widerrufsrechts der Bestellung des Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber gelten. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift in 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG und der Systematik von 4f Abs. 3 BDSG ergeben sich für die Heranziehung wichtiger Widerrufsgründe in entsprechender Anwendung von 626 BGB weitere Einschränkungen. Dieser Absatz von 4f BDSG soll die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten sichern, der nach 4 Abs. 3f Satz 1 BDSG dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt und nach 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG in Ausübung seiner Fachkunde frei von Weisungen ist, sowie nach 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Der Datenschutzbeauftragte soll danach der Erfüllung seiner Aufgaben jedenfalls ohne Furcht vor einer Abberufung nachgehen können (vgl. Urteil des LAG Berlin vom Sa 87/97, RDV 1998, 73, 74 ). In der Literatur werden wichtige Gründe für den Widerruf der Bestellung teilweise nur bezogen auf die Amtsführung des Datenschutzbeauftragten (vgl. ErfK/ Wank, 9. Aufl., 4f BDSG, Rn 5), teilweise bezogen auf die Person und das Verhalten des Datenschutzbeauftragten in dieser Funktion (Simitis, 6. Aufl. 4f BDSG, Rnr. 183) und teilweise bezogen auf schwere Verletzungen von Amtspflichten oder schwere Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten (Däubler, BDSG, 2. Aufl., Rnr. 67 ff. zu 4 f. BDSG) anerkannt. Darüber hinaus soll ein wichtiger Grund nicht nur bei groben Pflichtverletzungen, sondern auch dann vorliegen, wenn die Zuverlässigkeit oder Fachkunde des Datenschutzbeauftragten nicht mehr gegeben ist oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wegen einer Veränderung der Arbeitnehmerzahlen nachträglich entfallen (HWK/ Lembke, 3. Aufl., 4f BDSG Rz. 18). Teilweise wird allgemein ausgeführt, dass als wichtiger Grund sowohl Aspekte in Betracht kommen, die die Weiterbeschäftigung als Datenschutzbeauftragter, als auch solche, die das Arbeitsverhältnis allgemein betreffen, in Betracht kommen (Gola/ Schomerus, BDSG, 9. Aufl., 4f, Rdn. 38). Bei Heranziehung dieser Ansichten in der Literatur können betriebsbedingte Gründe für einen Widerruf der Bestellung unter Berücksichtigung des besonderen Charakters von 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG als Schutzvorschrift für die unabhängige Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nur aufgrund ganz besonderer Ausnahmesituationen in Betracht kommen. Könnte sich der Arbeitgeber unter Berufung auf unternehmerische Entscheidungen ohne weiteres auf betriebsbedingte Gründe für einen Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten berufen, könnte der mit den gesetzlichen Vorschriften beabsichtigte besondere Schutz der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten sonst zu leicht umgangen werden. Anzuerkennen sind betriebsbedingte Gründe insbesondere in den Fällen eines fusionsbedingten Wegfalls des Aufgabenbereiches eines von bisher zwei Datenschutzbeauftragten, bei Betriebsschließung mit der Folge des gänzlichen Wegfalls der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten oder bei einem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wegen einer Veränderung der Arbeitnehmerzahlen. Wirtschaftliche Gründe, die den Arbeitgeber veranlassen, aus Kostengründen eine andere Person mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zu betrauen, können demgegenüber nur im extremen Ausnahmefall, etwa wenn die Kostenersparnis zur Abwendung einer betrieblichen Notsituation dringend erforderlich ist, den Widerruf der Bestellung des bisherigen Datenschutzbeauftragten rechtfertigen, will man verhindern, dass unliebsame Personen allzu leicht aus diesem Amt entfernt werden. Organisatorische Erwägungen können nur dann einen wichtigen Grund für die Auswechslung der Person

7 Seite 7 des Datenschutzbeauftragten bieten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben unabweisbar ist. Dies muss auch für den Fall gelten, dass Kostengründe und / oder organisatorische Überlegungen den Arbeitgeber dazu führen, die Funktion des Datenschutzbeauftragten nunmehr extern statt bisher intern oder auch umgekehrt vergeben zu wollen. Hat der Arbeitgeber sich einmal dafür entschieden, von einer dieser gesetzlich erlaubten Möglichkeiten zur Vergabe des Amtes Gebrauch zu machen und deswegen eine bestimmte, interne oder externe, Person in das Amt berufen, gebietet 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG auch insoweit den Schutz des bisherigen Amtsinhabers. 2.2 Die Beklagten haben ihre Entscheidung zum Widerruf in erster Linie betriebsbedingt mit einer unternehmerischen Entscheidung der Beklagten zu 1. als Konzernmutter zur konzernweit einheitlichen Betreuung des betrieblichen Datenschutzes durch den Externen Mitarbeiter, Herrn S., begründet. Diese Entscheidung kann unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen nicht als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten anerkannt werden. Um einen extremen Ausnahmefall, der einen betriebsbedingten Widerrufsgrund hätte darstellen können, handelte es sich dabei nicht: Erstinstanzlich vorgetragene wirtschaftliche Gründe, nämlich das Interesse an einer Kosteneinsparung, haben die Beklagten zweitinstanzlich trotz des erstinstanzlichen Hinweises der Klägerin auf diesbezügliche Unklarheiten ihres Vortrages nicht näher ausgeführt. Sie hätten einen betriebsbedingten Widerrufsgrund auch nur abgeben können, wenn sich die Kosteneinsparung durch Fremdvergabe als betrieblich dringend erforderlich etwa sanierungsbedingt zur Vermeidung sonst erforderlicher Kündigungen dargestellt hätte, was in beiden Instanzen nicht vorgetragen worden ist. Allein Rentabilitätsüberlegungen der Beklagten, mit denen sie eine durch 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG grundsätzlich ermöglichte externe Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten, nämlich des Herrn S., erreichen wollte, stellten deshalb keinen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 1. und 2. dar. Auch der aus organisatorischen Gründen nachvollziehbare Wunsch der Beklagten zu 1. als Konzernmutter zur einheitlichen Betreuung des Datenschutzes für alle Konzernunternehmen konnte als betriebsbedingter wichtiger Widerrufsgrund der Bestellung der Klägerin nicht anerkannt werden. Für eine einheitliche Betreuung sämtlicher Konzernunternehmen hätte es eines solchen Widerrufs schon deshalb nicht bedurft, weil auch die Klägerin, die immerhin bereits zwei der vier Konzernunternehmen als Datenschutzbeauftragte seit langem betreute, diese einheitliche Betreuung hätte wahrnehmen können. Zudem war insoweit ein aktuell vorliegendes dringendes betriebliches Erfordernis nicht dargetan. Die Verlagerung von datenschutzrelevanten Aufgaben zur Beklagten zu 1., wie seit Bestehen der GSI die Lohnabrechnung und seit 2005 die Personalsachbearbeitung war bereits vor einigen Jahren und nicht erst kurzfristig erfolgt. Auch im Hinblick auf das erstinstanzlich unstreitig gebliebene Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zwischen der Beklagten zu 1. und der GSI haben die Beklagten nicht im Einzelnen vorgetragen, dass es in der Vergangenheit wegen der Zuständigkeit zweier Datenschutzbeauftragter für diesen Gemeinschaftsbetrieb zu Konflikten gekommen wäre, die eine Veränderung des bestehenden Zustandes erforderlich gemacht hätten. Ein formaler Arbeitsstil der Klägerin, das Fehlen einer Datenschutzrichtlinie und von Richtlinien, wie mit alten Datenträgern umzugehen ist, wie erstinstanzlich von den Beklagten streitig vorgetragen, musste nicht automatisch zu Konflikten mit dem für die GSI tätigen externen Datenschutzbeauftragten führen. Eine Zersplitterung des betrieblichen Datenschutzes in dem Gemeinschaftsbetrieb war schon deshalb nicht ohne weiteres anzunehmen, weil die beiden Datenschutzbeauftragten ihr Vorgehen miteinander abstimmen können, ohne in die autonomen Befugnisse des jeweils anderen einzugreifen. Die diesbezügliche organisatorische Überlegung der Beklagten zu 1. war deshalb im Interesse einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Gemeinschaftsbetrieb ihres Unternehmens mit der GSI keineswegs unabweisbar. Jedenfalls lagen die betrieblichen Veränderungen, auf deren Vorliegen sich die Beklagten berufen, auch die Bildung des Gemeinschaftsbetriebes, zu weit zurück, als dass sie im Hinblick auf 626 Abs. 2 BGB am , dem Zeitpunkt der Übergabe der Widerrufserklärungen der Beklagten, noch zur Begründung eines wichtigen Grundes für die Widerrufserklärungen herangezogen werden konnten. Gleiches gilt für die Bedenken der Beklagten zu 1. wegen der bereits seit 1994 ununterbrochen vorliegenden Betriebsratsmitgliedschaft der Klägerin sowie ihrer Mitgliedschaft im EDV-Ausschuss des Betriebsrates in ihrem Betrieb, die möglicherweise zu Konflikten mit ihrem Amt als Datenschutzbeauftragte hätten führen können. Die Beklagten haben keinerlei konkrete Fälle aus der Vergangenheit der langjährig gleichzeitigen Amtsausübung der Klägerin als Betriebsratsmitglied und Datenschutzbeauftragte der Beklagten zu 1. und insbesondere keine bei Ausspruch des Widerrufs erst zwei Wochen zurückliegende Vorfälle geschildert, in denen sich ein Spannungsverhältnis zwischen beiden Aufgaben konkret ausgewirkt hätte. Die zwischenzeitlich erfolgte Freistellung der Klägerin nach 38 BetrVG, die einer Weiterführung ihres Amtes als Datenschutzbeauftragte für die Beklagten grundsätzlich entgegenstehen könnte, weil

8 Seite 8 die Klägerin insoweit von sämtlichen betrieblichen Tätigkeiten für die Beklagte zu 1. befreit ist und wegen der vollständigen Ausfüllung ihrer Arbeitszeit mit Betriebsratstätigkeit auch für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte für die Beklagte zu 2. nicht mehr zur Verfügung stehen dürfte, galt erst für das Jahr 2009 und konnte schon deshalb den Bestellungswiderruf vom nicht begründen. Auf die Erklärung der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht, dass sie ihre Freistellung als Betriebsratsmitglied niederlegen würde, sofern und sobald ihr die Amtsausübung als Datenschutzbeauftragte wieder gestattet werde, kam es deshalb nicht mehr an. Da der Widerruf der Bestellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte durch die Beklagte zu 1. deshalb rechtsunwirksam war, konnte sich die Beklagte zu 2. zur Begründung ihres Widerrufs auch nicht zusätzlich auf ihre Bindung an die Vorgaben der Beklagten zu 1. durch den Unternehmensvertrag vom berufen. 2.3 Das schuldrechtliche Grundverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zur Durchführung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses unlösbar mit ihrer Bestellung nach dem BDSG verknüpft (vgl. Urteil des BAG vom AZR 612/05, EzA 4f BDSG Nr. 1). Aus der Rechtsunwirksamkeit des Widerrufs der Beklagten zu 1. vom folgte deshalb auch die Rechtsunwirksamkeit ihrer gleichzeitig erklärten Teilkündigung dieser Aufgabe gegenüber der Klägerin. Auf eine möglicherweise ebenfalls vorliegende Unwirksamkeit der Teilkündigung nach 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG kam es deshalb nicht mehr an. 3. Aus diesen Gründen war das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus auf die Berufung der Klägerin abzuändern und festzustellen, dass der Widerruf der Beklagten zu 2. und der Widerruf und die Teilkündigung der Beklagten zu 1. rechtsunwirksam sind, und war die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. IV. Für die in der Berufungsinstanz unterlegenen Beklagten wurde die Revision nach 72 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen, weil es sich bei der Zulässigkeit betriebsbedingter Widerrufsgründe der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die bisher soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Für die Klägerin ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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