GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES

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1 GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 24. SEPTEMBER

2 Der Gemeinderat Walzenhausen gibt sich hiermit folgende Geschäftsordnung: l. Allgemeines Art. 1 Kollegialitätsprinzip 1 Die Geschäfte des Gemeinderates als Kollegialbehörde gehen den Verpflichtungen der Ressortverantwortlichen vor. 2 Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderates gegen aussen zu vertreten, auch wenn sie selber anderer Meinung sind. 3 In begründeten Fällen kann ein Mitglied gegen einen gefassten Beschluss die Verwahrung erklären, wenn es diesen nicht mittragen kann. Die Verwahrung und deren Begründung müssen im Protokoll der entsprechenden Gemeinderatssitzung festgehalten werden. 4 Jedes Mitglied orientiert den Gemeinderat über alle wichtigen Vorgänge in seinem Zuständigkeitsbereich. Art. 2 Konstituierung 1 Zu Beginn jedes Amtsjahres wählt der Gemeinderat den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, teilt die Ressorts zu und bezeichnet die Stellvertretungen der Ressortverantwortlichen. Art. 3 Verteilung der Ressorts 1 Bei der Verteilung der Ressorts und der Bezeichnung der Stellvertretungen ist eine möglichst gleichmässige Belastung anzustreben. 2 Bei länger dauernden Vakanzen während des Amtsjahres trifft der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen. Art. 4 Gemeindepräsident / Gemeindepräsidentin 1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin präsidiert den Gemeinderat. Er oder sie führt, plant und koordiniert die Arbeit des Gemeinderates. 2 Er oder sie trifft in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Es ist das Reglement über die Gemeindeführung in ausserordentlichen Lagen zu beachten. 3 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist berechtigt, nach Voranmeldung mit beratender Stimme an den Sitzungen von gemeinderätlichen Kommissionen teilzunehmen. Art. 5 Büro des Gemeinderates 1 Das Büro des Gemeinderates besteht aus Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin, Gemeindevizepräsident oder Gemeindevizepräsidentin und Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin. 2 Es ist berechtigt, in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Anordnungen zu treffen und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Der Gemeinderat ist von solchen Beschlüssen ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. 2

3 Art. 6 Ausstand 1 Befindet sich ein Mitglied des Gemeinderates im Ausstand, handelt sein Stellvertreter. 2 Wer im Ausstand ist, beteiligt sich weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung. Wer an einem Vorentscheid mitgewirkt hat, darf zwar an der Beratung, nicht aber bei der Beschlussfassung mitwirken. 3 Im Protokoll ist zu vermerken, wer sich im Ausstand befunden hat. ll. Vorbereitung der Geschäfte Art. 7 Zuweisung der Geschäfte 1 Die Gemeindekanzlei überweist alle Eingaben an den Gemeinderat, dem zuständigen Ressort zur Antragstellung oder zur direkten Erledigung. Über Eingaben von geringer Bedeutung, die ohne weiteres direkt durch die Gemeindekanzlei erledigt werden können, werden der oder die Ressortverantwortliche unmittelbar nach der Erledigung sowie der Gemeinderat an der nächsten ordentlichen Sitzung informiert. 2 Eingaben, die dringlich sind oder deren Erledigung keine weiteren Abklärungen erfordern, werden dem Gemeinderat direkt an einer Sitzung unterbreitet. 3 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin führt eine Eingangs- und eine Überweisungskontrolle und erstellt periodisch Pendenzenliste. Art. 8 Mitberichte 1 Geschäfte, die den Zuständigkeitsbereich eines Ressorts überschreiten, sind allen betroffenen Ressorts zuzustellen. 2 Die Gemeindekanzlei bezeichnet ein federführendes Ressort; gegebenenfalls legt der Gemeinderat das Vorgehen fest. Art. 9 Vernehmlassungsverfahren 1 Der Gemeinderat kann wichtige Sachfragen und Reglemente während einer von ihm zu bestimmenden Frist der Volksdiskussion unterstellen. 2 Während dieser Frist ist jedermann befugt, schriftlich Anregungen und Änderungswünsche einzureichen. 3 Der Gemeinderat kann bestimmte Organisationen und interessierte Kreise zur Vernehmlassung einladen. 4 Die Ergebnisse aus Volksdiskussions- und Vernehmlassungsverfahren sind zu veröffentlichen. 5 Die gleiche Befugnis haben die Ressorts mit Bezug auf Geschäfte aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Gemeinderat ist vorgängig zu informieren. Art. 10 Anträge 1 Anträge an den Gemeinderat sind als Beschlussentwürfe einzureichen, und zwar in der Form, in welcher sie vom Gemeinderat beschlossen werden sollen. 3

4 2 Bei Investitionen sind zudem die wiederkehrenden Kosten wie Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Abschreibungen darzustellen. 3 Anträge sind bis 10 Werktage vor dem Sitzungstermin der Gemeindekanzlei zuzustellen und, soweit dies möglich ist, auch auf elektronischem Wege zu senden. 4 Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der darauf folgenden Sitzung behandelt; der/die Gemeindeschreiber/in kann Ausnahmen zulassen. 5 Die Gemeindekanzlei stellt Vorlagen für die Gestaltung der Anträge zur Verfügung. 6 Das Vorprotokoll und allfällige weitere Unterlagen liegen auf Wunsch ab Donnerstag vor der Sitzung auf der Gemeindekanzlei zum Abholen bereit oder werden so versandt, dass sie spätestens drei Werktage vor der Gemeinderatssitzung beim / bei der Empfänger/-in sind. lll. Sitzungen Art. 11 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen 1 Der Gemeinderat versammelt sich normalerweise bis zweimal im Monat zu einer Sitzung. Er legt die ordentlichen Sitzungsdaten jeweils für ein Kalenderjahr fest. Während der Schulferien finden in der Regel keine Sitzungen statt. 2 Ausserordentliche Sitzungen werden durch den Gemeindepräsidenten/die Gemeindepräsidentin einberufen oder wenn mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates dies verlangen. Ausserordentliche Sitzungen sind ausser in dringenden Notfällen mindestens fünf Werktage im Voraus anzukündigen. 3 Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich. Art. 12 Vorsitz 1 Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Gemeindepräsident/die Gemeindepräsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und dann das amtsälteste Mitglied. Art. 13 Gemeindeschreiber/in 1 Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil, ist für die Protokollführung verantwortlich und hat das Recht Anträge zu stellen. Art. 14 Beizug von Sachkundigen 1 Der Gemeinderat kann zu seinen Verhandlungen Mitglieder anderer Behörden, Beamte und ausserhalb der Verwaltung stehende Fachleute beiziehen. 2 In Anwesenheit dieser Personen fasst er keine Beschlüsse. Art. 15 Sitzungsort 1 Ordentlicher Sitzungsort ist die Gemeindekanzlei Walzenhausen. Er kann mit Mehrheitsentscheid an einen anderen dafür geeigneten Ort verlegt werden. Art. 16 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit 1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. 4

5 Art. 17 Behandlung der Geschäfte 1 Der Gemeindepräsident/die Gemeindepräsidentin unterbreitet zu Beginn der Sitzung den Vorschlag (Traktandenliste), in welcher Reihenfolge die Geschäfte zu behandeln sind. 2 Zu jedem Geschäft erhält zunächst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort, soweit dies zur Ergänzung des schriftlichen Antrages erforderlich ist. Anschliessend folgt die Diskussion in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3 Eintreten gilt als beschlossen, wenn kein Antrag auf Nichteintreten gestellt wird. Eintreten ist in den Fällen, deren Behandlung die Gesetzgebung vorschreibt, obligatorisch. 4 Geschäfte abwesender Mitglieder werden zurückgestellt, ausser sie seien unbestritten oder das betreffende Mitglied habe der Behandlung zugestimmt. 5 Die Antragstellerin/der Antragsteller ist berechtigt, einen eingereichten Antrag zurückzuziehen, solange der Gemeinderat noch keinen Beschluss gefasst hat. 6 Alle Mitglieder haben das Recht, vor Abschluss der Sitzung Rückkommensanträge zu stellen. Diese sind auf die an der Sitzung behandelten Traktanden beschränkt. Art. 18 Beschlüsse 1 Es wird offen abgestimmt und gewählt. 2 Alle Mitglieder des Gemeinderates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzführenden Person doppelt. 4 Bleibt ein Antrag unbestritten, gilt er ohne Abstimmung als angenommen. 5 In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Sie sind gültig, wenn alle erreichbaren Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber vier, zugestimmt haben. Auch in dringenden Fällen ist eine Antwortfrist von fünf Werktagen einzuhalten. 6 Rückkommensanträge, die die Änderung eines an der Sitzung gefassten Beschlusses betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern. Art. 19 Präsidialentscheide 1 In dringenden Fällen ist der Gemeindepräsident/die Gemeindepräsidentin befugt und verpflichtet, vorsorgliche Massnahmen und Präsidialentscheide zu treffen. Sie sind dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen und deren Dringlichkeit zu begründen. Jedes Mitglied ist berechtigt, in diesen Fällen an der Sitzung Rückkommensanträge gem. Art. 17, Abs. 6 bzw. Art. 18, Abs. 6 zu stellen. Art. 20 Umfrage 1 Am Schluss der Sitzung findet eine Umfrage statt, die der Orientierung über allgemein interessierende Geschäfte der Ressorts und der Vorbesprechung wichtiger Geschäfte dient. 2 Beschlüsse werden nur gefasst, wenn ein Geschäft dringlich und von untergeordneter Bedeutung ist und kein Mitglied Widerspruch erhebt. 3 Ausser bei Beschlüssen wird die Umfrage nicht protokolliert. 5

6 Art. 21 Protokoll 1 Das Protokoll enthält die gefassten Beschlüsse und, soweit dies notwendig ist, die Erwägungen. 2 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen darf nicht angegeben werden. Davon ausgenommen ist die Verwahrung gemäss Art. 1, Abs. 3. Art. 22 Eröffnung der Beschlüsse 1 Die Beschlüsse des Gemeinderates werden durch Protokollauszug oder durch besondere Mitteilung eröffnet. 2 Der Gemeindeschreiber/die Gemeindeschreiberin redigiert die Beschlüsse des Gemeinderates, welche vom Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und vom Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin zu unterzeichnen sind. Art. 23 Information der Öffentlichkeit 1 Über Beschlüsse des Gemeinderates, die von allgemeinem Interesse sind, orientiert die Gemeindekanzlei die Öffentlichkeit durch Mitteilungen an die Medien und auf der Homepage der Gemeinde. Der Gemeinderat entscheidet am Ende der Sitzung, über welche Beschlüsse informiert werden soll. Beschlossen an der Sitzung des Gemeinderates Walzenhausen vom 24. September GEMEINDERAT WALZENHAUSEN Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Hansruedi Bänziger Nathalie Cipolletta 6

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