Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge

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1 67 Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge vom 5. Juli 99 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 0. Juni 99, beschliesst: Art. Als anrechenbare Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden folgende Beträge pro Jahr (zwei Semester) anerkannt (für einsemestrige Ausbildungen reduzieren sich die Beiträge um die Hälfte).. Ausbildungskosten Fr. a) Schul- und/oder Studiengelder sowie Einschreib- und Prüfungsgebühren ausgewiesene Kosten b) Lehrmittel und Schulmaterial max Lebenshaltungskosten Fr. a) Unterkunft und Verpflegung zu Hause 600. b) Unterkunft und Verpflegung zu Hause mit auswärtigem Mittagessen max c) Unterkunft und Verpflegung auswärts max d) Unterkunft und Verpflegung für Verheiratete max e) Reisespesen (günstigste Variante mit öffentlichen Verkehrsmitteln,. Kl.) ausgewiesene Kosten, max. GA f) Kleidung und Wäsche max g) Versicherungen max h) Taschengeld für Unmündige 600. Taschengeld für Mündige 00. Auswärtige Unterkunft und Verpflegung gemäss Abs. Ziff. lit. c kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern des Bewerbers oder der Bewerberin aus nicht innerhalb einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Bietet eine Ausbildungsstätte ein Internat an, können nur diese Pensionskosten geltend gemacht werden. Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten Mit Revisionen vom 8. April 000,. Februar 00 und 7. Juni 006.

2 67 Grundlage für die Berechnung von Stipendien und Studiendarlehen Art. Massgeblich für die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern, des Bewerbers, der Bewerberin oder anderer gesetzlich Verpflichteter ist die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung. Liegt die letzte definitive Steuereinschätzung mehr als drei Jahre zurück, so wird aufgrund derselben provisorisch entschieden. Die Auszahlung, die sich auf diesen Entscheid stützt, kann um 0 % gekürzt werden. Der Gesuchsteller ist auf die Konsequenzen des provisorischen Entscheides besonders aufmerksam zu machen. Das Departement kommt auf den provisorischen Entscheid zurück und entscheidet definitiv, sobald eine rechtskräftige Steuereinschätzung vorliegt, die weniger als drei Jahre zurückliegt. El- Zumutbare ternbeiträge Aufteilung zumutbaren ternbeiträge der El- Art. Das für die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers oder der Bewerberin anrechenbare Einkommen entspricht dem steuerpflichtigen Einkommen zuzüglich 0% des steuerpflichtigen Vermögens. Die zumutbaren jährlichen Elternbeiträge sind im Anhang l und II dieses Standeskommissionsbeschlusses festgesetzt. Den Eltern gleichgestellt sind a) der überlebende Elternteil und, wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, die Erbengemeinschaft. b) Stief- und Pflegeeltern. Sofern die Eltern geschieden sind, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge massgebend, es sei denn, der andere Elternteil trägt die Ausbildungskoten ganz oder teilweise. 5 Ist ein Elternteil einer Bewerberin oder eines Bewerbers geschieden und wieder verheiratet, wird das gemeinsame anrechenbare Einkommen des Ehepaares durch Zwei geteilt. Von den für die Bewerberin oder den Bewerber zustehenden Alimenten werden / als Eigenleistung angerechnet. Art. Stehen weitere Kinder in einer beruflichen Ausbildung, sind die zumutbaren Elternbeiträge durch die Anzahl der sich in beruflicher Ausbildung befindenden Kinder zu teilen. Abgeändert durch StKB vom 8. April 000. Abs. zweiter Satz aufgehoben durch StKB vom 7. Juni 006. Eingefügt (Abs. 6) durch StKB vom 8. April 000. Bisheriger Abs. aufgehoben und bisherige Abs. - 6 in Abs. - 5 abgeändert durch StKB vom. Februar 00 (Inkrafttreten:. August 00). Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 7. Juni 006.

3 67 Bei Bewerbern und Bewerberinnen gemäss Art. 7 Abs. des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge gilt diese Regelung nicht. Art. 5 / des Nettoeinkommens eines Bewerbers oder einer Bewerberin mit vertraglichem Ausbildungslohn wird als Eigenleistung angerechnet. Bei berufsbegleitender Ausbildung werden / des steuerpflichtigen Einkommens des Bewerbers oder der Bewerberin als Eigenleistung angerechnet. Verheirateten oder in eingetragner Partnerschaft lebenden Bewerbern oder Bewerberinnen werden / des gemeinsamen steuerpflichtigen Einkommens als Eigenleistung angerechnet. Das steuerbare Vermögen wird als Eigenleistung auf die voraussichtlichen Ausbildungsjahre verteilt. 5 Bewerber und Bewerberinnen, welche erwerbstätig waren, bzw. welchen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden durfte, werden ab Mündigkeit a) für die ersten Monate Erwerbstätigkeit je Fr. 00. b) für die weiteren Monate Erwerbstätigkeit je Fr. 00. Ersparnisse zugemutet, wobei diese als Eigenleistung auf die voraussichtlichen Ausbildungsjahre verteilt werden. Art. 6 In Ausnahmefällen entscheidet die Stipendienkommission über die zumutbaren Eigenleistungen des Bewerbers oder der Bewerberin, die zumutbaren Leistungen der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter. Art. 7 Studiendarlehen werden in der Regel nur mündigen Bewerbern und Bewerberinnen zugesprochen. Sie sind innert 0 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung ist spätestens ab drittem Jahr nach Abschluss der Ausbildung zu beginnen. Die Rückzahlung hat in jährlichen Raten zu erfolgen. Diese betragen mindestens /0 der Darlehensschuld, sofern die Rückzahlung sofort nach Abschluss der Ausbildung, und mindestens /7 der Darlehensschuld, sofern ab drittem Jahr nach Abschluss der Ausbildung mit der Rückzahlung begonnen wird. 5 Studiendarlehen sind nach Abschluss der Ausbildung zum Satz für. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen. Eigenleistungen des Bewerbers oder der Bewerberin Ausnahmefälle Studiendarlehen Bisheriger Abs. 5 aufgehoben und bisheriger Abs. 6 in Abs. 5 abgeändert durch StKB vom. Februar 00 (Inkrafttreten vom. August 00). Abs. abgeändert durch StKB vom 7. Juni 006. Abs. 5 abgeändert durch StKB vom 7. Juni 006.

4 67 Besondere Fälle Verweigerung des Elternbeitrages Höchstbetrag der Ausbildungsbeiträge Ausbildungsstätten Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts Art. 8 Die Stipendienkommission kann in besonderen Fällen: a) die Verzinsung ab Bezug eines Studiendarlehens anordnen; b) den fälligen Darlehenszins kapitalisieren lassen. Art. 9 Kann ein Bewerber oder eine Bewerberin den zugemuteten Elternbeitrag aus familiären Gründen nicht erhältlich machen, kann ihm die Stipendienkommission ein Studiendarlehen in gleicher Höhe gewähren. Art. 0 Stipendium und Studiendarlehen zusammen dürfen die anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Art. Schulgeldbeiträge werden ausgerichtet an: a) Ausbildungsstätten, mit deren Träger Vereinbarungen bestehen; b) Ausbildungsstatten, welche in interkantonalen Vereinbarungen erfasst sind; c) weitere von der Standeskommission gemäss Anhang III anerkannte Ausbildungsstätten. Art. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am. August 99 in Kraft. Er ersetzt den Standeskommissionsbeschluss betreffend Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 7. September 987 inkl. Revision vom. November 988 und 6. April 99. Abgeändert durch StKB vom 7. Juni 006.

5 5 67 Anhang l Zumutbare Elternbeiträge bei Bewerbern und Bewerberinnen, welche die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge nicht erfüllen. Anrechenbares Einkommen Zumutbarer Elternbeitrag bis Fr Fr.. ab Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Je weitere Fr anrechenbares Einkommen erhöht sich der zumutbare Elternbeitrag um Fr

6 67 6 Anhang II Zumutbare Elternbeiträge bei Bewerbern und Bewerberinnen, welche die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge erfüllen. Anrechenbares Einkommen Zumutbare Elternbeiträge bis Fr Fr.. ab Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr. 00. Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Je weitere Fr anrechenbares Einkommen erhöht sich der zumutbare Elternbeitrag um Fr

7 7 67 Anhang III Weitere für die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen von der Standeskommission anerkannte Ausbildungsstätten gemäss Art. des Standeskommissionsbeschlusses sind: a) Ausbildungsstätten der Krankenpflege, der medizinischen Hilfsberufe und der Vorschulen der Krankenpflege; b) Ausbildungsstätten der höheren Berufsbildung; c) Gymnasium Marienburg, Rheineck, für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Oberegg. Abgeändert durch StKB vom 7. Juni 006.

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