Basislinien / Innere Gewässer
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- Hartmut Günther
- vor 7 Jahren
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1 Basislinien / Innere Gewässer Inhalt der Vorlesung 1. Begriffe / Rechtsgrundlagen 2. Basislinien a) Bedeutung b) Festlegung 3. Innere Gewässer a) Abgrenzungen / Grenzziehungen b) Befugnisse des Küstenstaates Folie 2.1
2 Begriffe / Rechtsgrundlagen Innere Gewässer (internal waters / eaux intérieurs) Begriff: die (maritimen) Gewässer landwärts der Basislinie (Art. 8 Abs. 1 SRÜ) Abgrenzung: Archipelgewässer = über die inneren Gewässer hinausgehende Sonderzone von Archipelstaaten Binnen oder Eigengewässer (inland waters / eaux internes) = Gewässer im Landesinnern ohne Zugang zum Meer Rechtsgrundlagen: Art 5 ff. SRÜ (entspricht den Regeln des Genfer Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone von 1958, die wiederum Gewohnheitsrecht kodifizierten) Folie 2.2
3 Basislinien (I) () Bedeutung und Festlegungsmethoden Bedeutung Basislinie = seewärtige Grenze der inneren Gewässer / Grundlinie, von der aus die weiteren Zonen (Küstenmeer etc. gemessen werden) Entsprechend hohe geopolitische Bedeutung Der Küstenstaat selbst legt seine Basislinie fest Festlegungsmethoden Normale Basislinie (Art. 5 SRÜ) Gerade Basislinie (Art. 7 SRÜ) Sonderregeln für Flussmündungen, Hafen und Atolleinfahrten, Buchten Folie 2.3
4 Basislinien (II): Normale und gerade Basislinien Normale Basislinie (Art. 5 SRÜ) Niedrigwasserlinie entlang der Küste = Linie des durchschnittlichen Ebbestandes (das Wattenmeer gehört demnach zu den inneren Gewässern) Zur Küste gehören dabei auch äusserste ständige Hafenanlagen, nicht aber Anlagen vor der Küste und künstliche Inseln (Art. 11 SRÜ) Bei Inseln, die sich auf Atollen befinden oder von Riffen gesäumt sind, verläuft die die Basislinie i entlang der Niedrigwasserlinie i i des Riffes, nicht der Küste (Art. 6 SRÜ) Folie 2.4
5 Basislinien (III): Normale und gerade Basislinien Gerade Basislinie (Art. 7 SRÜ) Für zerklüftete Küsten (tiefe Einbuchtungen, vorgelagerte Inselketten, veränderliche Küsten wegen eines Deltas u.ä.) Ä) Ziehung von geraden Linien zwischen festgelegten Punkten Verbot, das Küstenmeer eines anderen Staates von den sich anschliessenden Meereszonen abzuschneiden (Abs. 6) Verlauf der geraden Basislinie darf nicht erheblich von der allgemeinen Richtung der Küste abweichen; die entsprechenden Seegebietemüssenmit mit dem Landengverbunden sein (Abs. 3)) Allerdings: keine Festlegung der maximalen Länge der geraden Basislinien (häufig aber Staatenproteste bei Ziehung von zu langen geraden Basislinien) Folie 2.5
6 Basislinien (IV) Verhältnis zwischen normaler und gerader Basislinie Grundsatz: Normale Basislinie als Regelfall, gerade Basislinie als Ausnahme. Wenn die Voraussetzungen für beide Methoden erfüllt sind, steht es dem Küstenstaat frei, die Methode zu wählen (zahlreiche Staaten bevorzugen die gerade Basislinie, da dies i.d.r. zu einer Ausweitung der inneren Gewässer führt) Auch kann der Küstenstaat die Methode ändern Folge: variable (oder labile) Basislinien Ausnahme: wenn eine bestimmte Basislinie z.b. in einen Vertrag aufgenommen wurde, so kann eine spätere Änderung der Basislinie nicht gegenüber den Vertragsstaaten geltend gemacht werden (stabile Basislinien). Im Ergebnis kann daherein ein Küstenstaat zwei unterschiedliche Basislinien haben. Folie 2.6
7 Basislinien (V) Sonderregeln Flussmündungen (Art. 9 SRÜ): gerade Linie querüberdie Flussmündung zwischen den Punkten, die auf der Niedrigwasserlinie seiner Ufer liegen Hafen undatolleinfahrten (nicht ausdr. geregelt): gerade Linie quer über die Einfahrt zwischen den äussersten Punkten der äusseren Hafenanlagen bzw. der Atolleinfahrt Buchten (Art. 10 SRÜ) Juristische Buchten (Art. 10 Abs. 2 SRÜ), Bsp: Kieler Förde und Eckernförder Bucht : Basislinie verläuft gemäss Abs. 4 und 5. Historische Buchten (Art. 10 Abs. 6), Bsp: Hudson Bay. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art. 10 SRÜ, werden aber trotzdem als innere Gewässer angesehen: Basislinie entspricht der Buchtenabschlusslinie hl l Alle anderen : Basislinie entspricht Niedrigwasserlinie Folie 2.7
8 Innere Gewässer (I) Abgrenzung zu Binnengewässern Flussmündungen und Deltas: ZT Z.T. vertraglich festgelegt (insb. in Meeresumweltverträgen) Ansonsten i.d.r. die Süsswassergrenze Seehäfen im Landesinnern: Bsp: Hamburg, London Trotz ihrer Verbundenheit zum Meer über ein Süsswassergewässer werden sie als innere Gewässer angesehen (Grund: maritimer Charakter und Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsordnung für Seehäfen) Folie 2.8
9 Innere Gewässer (II) Grenzen zwischen den Binnengewässern Bsp: Grenzziehung zwischen Deutschland und Dänemark in der Flensburger Bucht sowie nordöstlich der Insel Sylt Keine Regelung im SRÜ zur Grenzziehung zwischen den inneren Gewässern benachbarter Küstenstaaten Wohl anerkannt: Billigkeitslösung, die zwischen den Staaten auszuhandeln oder von dritter Stelle festzulegen ist (also nicht automatisch gerade Linien). Im Falle Deutschland Dänemark: Festlegung durch einen multinationalen Ausschuss gebildet aufgrund Art. 111 des Versailler Vertrages Bei nicht möglicher Einigung: analog Art. 74 Abs. 2 und 83 Abs. 2 SRÜ Einleitung eines Verfahrens zur Streitbeilegung Folie 2.9
10 Rechtsstatus der inneren Gewässer (I) Souveräne Regelungsbefugnisse Teil desstaatsgebietes (inkl. Grund und Untergrund sowie Luftraum) Umfassende Regelungsbefugnis mit folgenden Ausnahmen: Einlaufen fremder Schiffe, insb. in die Häfen, kann verweigert werden, ausser bei Seenot und höherer Gewalt Fremde Schiffe haben kein Recht der friedlichen Durchfahrt (Ausnahmen: Art. 8 Abs. 2 SRÜ bei nachträglich gezogenen geraden Basislinien sowie bei historischen Mehr Staaten Buchten) Seekabotage (Personen undgüterverkehr zwischen Inlandshäfen) bleibt eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Ausnahme: EU Diskriminierungsverbot Ausschliessliches Nutzungsrecht (z.b. für Offshore Windparks) Folie 2.10
11 Rechtsstatus der inneren Gewässer (II) Ausländische Schiffe Rechtsstellung t ausländischer Shiff Schiffe in den inneren Gewässern bestimmt t sich nach allgemeinem Völkerrecht (keine besondere SRÜ Regelung) Grundsatz der umfassenden Geltung der küstenstaatlichen Rechtsordnung ng Ausnahmen: Disziplinar, Dienst und Arbeitsrecht des Flaggenstaates Staatsschiffe geniessen völkerrechtliche Immunität Schiffe in Seenot unterliegen nicht den Steuer, Zoll, Einreiseund Schiffssicherheitsvorschriften Rein schiffsinterne Vorgänge werden i.d.r. von den Küstenstaaten nicht ihrer Regelungs und Durchsetzungsgewalt unterworfen Folie 2.11
12 Rechtsstatus der inneren Gewässer (III) Fragen des Meeresumweltschutzes Als Teil des Staatsgebietes unterfallen die inneren Gewässer grundsätzlich nicht den meeresumweltrechtlichen Regeln. Auch die meisten meeresumweltrechtlichen Verträge beziehen sich ausdrücklich nicht auf die inneren Gewässer Ausnahme: SRÜ, siehe Art. 1 Nr. 4. SRÜ macht den Küstenstaaten allerdings keine konkreten Vorgaben (vgl. Wortlaut Art. 207 ff. ) Folge: Grundsätzlich alleinige umweltrechtliche Regelungs und Durchsetzungsbefugnis des Küstenstaates Bereich mit erheblichem Regelungsbedarf (zumal die grösste Meeresverschmutzung vom Land aus verursacht wird) Folie 2.12
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