Berufliche Integration Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich
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- Steffen Böhler
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1 Berufliche Integration Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich
2 Berufliche Integration Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich Urs Mattenberger Kernprozessleiter IV-Leistungen Claudia Heuberger Prozessteamleiterin Integration 2
3 Übersicht Vorstellung SVA Zürich Ausgangslage bei der IV 5. IV-Revision: Neue Ausrichtung Früherfassung als Erfolgsfaktor Massnahmen zur beruflichen Integration - Massnahmen der Frühintervention - Integrationsmassnahmen - Berufliche Massnahmen 3
4 SVA Zürich Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt Kantonale Ausgleichskasse IV-Stelle Familienausgleichskasse Prämienverbilligung Krankenversicherung Zusatzleistungen zur AHV/IV Mutterschaftsentschädigung 4
5 IV-Ausgaben 2006 Renten Taggelder Verwaltung kollektive Massnahmen individuelle Massnahmen Hilflosenentschädigung Total 6.5 Mia 0.4 Mia 0.4 Mia 2.0 Mia 1.7 Mia 0.4 Mia 11.4 Mia 5
6 Finanzierung der IV im Jahr 2006 Lohnbeiträge Bund Kantone Regress 4.0 Mia. 4.3 Mia. 1.5 Mia. 0.1 Mia. Total 9.9 Mia. Defizit 1.6 Mia. 6
7 IV-Rentenbezüger in der Schweiz (Januar 2007) 80 Prozent wegen Krankheit 23'937 28'189 Krankheit Geburtsgebrechen Unfall 201'195 7
8 Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten nach Krankheitsgruppen 100'000 90'000 80'000 70'000 60'000 50'000 40'000 30'000 20'000 10'000 0 Psychische Erkrankungen Bewegungsapparat Nervensystem Kreislaufsystem Tumore Sinnesorgane Atmungsorgane Haut Januar
9 IV-Stelle Zürich Zahlen 2007 IV Erstanmeldungen Entscheide erstmalige Renten IV - Zusprachen - Abweisungen IV Beschlüsse Rechnungen für Sachleistungen Erfolgreiche Arbeitsvermittlungen Arbeitsplatzerhaltungen Anzahl
10 5. IV-Revision: Was bringt sie? Präventiver Charakter: Arbeitsplatzberatung und erhaltung. Früherkennung und Frühintervention. Integrationsmassnahmen Neu: Sozialberufliche Rehabilitation möglich. 10
11 Berufliche Integration statt Rente Erfolgsmerkmale Erfolgsmerkmale des Grundsatzes Integration statt Rente Optimal ist eine Verhinderung der Ausgliederung (=Arbeitsplatzerhaltung). Früherkennung als kritischer Erfolgsfaktor. Enge Zusammenarbeit mit Arbeitgebenden (Fokus Arbeitgebende). Beratung am Arbeitsplatz. Enge Vernetzung aller Beteiligten (UV, BV, KTG, ALV, IV, Arbeitgebende). 11
12 Externe Vernetzung Institutionen IIZ-Partner (ALV/SH/AJB) Kunden, Intermediäre Kantonale und CH-Politik Externe Vernetzung zur Sicherung des Eingliederungserfolges Arbeitgebende Ärztinnen und Ärzte Versicherungen (UV/KTG/BV) 12
13 Erfolgsfaktor Früherfassung Früherkennung heisst hinschauen Früherkennung heisst handeln Früherkennung ist aktive Prävention 13
14 Früherfassung Ziel Erfassung arbeitsunfähiger Personen, welche Invaliditätsrisiko aufweisen. Möglichkeit, schnell zu intervenieren und präventiv tätig zu sein. Prozess: Eingang der Meldung bis zum Entscheid, ob IV-Anmeldung angezeigt (30 Tage). 14
15 Früherfassung Meldung durch Arbeitgeber Mit der 5. IV-Revision ist eine direkte Meldung durch den Arbeitgeber bei der IV-Stelle möglich. Reden vor Akten: Nehmen Sie Kontakt auf mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin oder dem zuständigen Arbeitsvermittler. (Arbeitgeber-Hotline: ) Eine Meldung mit dem Meldeformular für Früherfassung (Internet) ist möglich. Für konkrete Leistungen braucht es das bisherige Anmeldeformular. Wann melden Sie einen Mitarbeiter bei der IV-Stelle? - Bei regelmässigen krankheitsbedingten Abwesenheiten. - Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 1 Monat. 15
16 Prozessphasen Kontakt CM an IV-Stelle Früherfassung IV-Anmeldung Frühintervention (max. 6 Mte.) Invalidität ist ausgewiesen Eingliederungsmassnahmen 16
17 Massnahmen zur Integration Übersicht Frühintervention Integrationsmassnahmen Berufliche Massnahmen Arbeitsvermittlung / Arbeitsplatzerhaltung Job Coaching Leistungen an Arbeitgeber 17
18 Frühintervention Voraussetzungen IV-Anmeldung Frühintervention und Abklärung auf IV-Leistungen laufen parallel. Möglichkeiten Durchschnittlich CHF 5000 bis CHF Während 6 Monaten. Anschluss mit beruflichen Massnahmen oder Rentenprüfung. 18
19 Frühintervention Ziel Kostengünstige Frühinterventionsmassnahmen sollen verhindern, dass Arbeitnehmende vollständig oder teilweise aus dem Arbeitsprozess herausfallen. Im Fokus steht die Arbeitsplatzerhaltung Kein Rechtsanspruch Keine Taggelder 19
20 Frühintervention Massnahmen Anpassung des Arbeitsplatzes z.b. Stehpult, Spezialstuhl Umplatzierung innerhalb des Betriebes Ausbildungskurse z.b. Staplerkurs, CAD-Kurs, Taxiprüfung sozialberufliche Rehabilitation z.b. Job Coaching Arbeitsvermittlung / Berufsberatung 20
21 Massnahmen zur Eingliederung Anspruch auf IV-Leistungen ist geklärt Integrationsmassnahmen unter 50% Arbeitsfähigkeit Berufliche Massnahmen mindestens 50% Arbeitsfähigkeit 21
22 Integrationsmassnahmen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit unter 50% während mind. 6 Monaten Vorbereitung auf berufliche Massnahmen insbesondere für Personen, welche psychisch noch nicht stabil genug sind. Präsenzzeit von mind. 2 Stunden täglich während 4 Tagen pro Woche. Ziel Schrittweiser Aufbau einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Definition von Zwischenzielen, die zwingend erreicht werden müssen. 22
23 Integrationsmassnahmen Dauer Dauer der Massnahmen 1 Jahr, nur in Ausnahmefällen Verlängerung auf 2 Jahre. Beschränkung der Integrationsmassnahmen auf die Lebensarbeitszeit. Arten Sozialberufliche Rehabilitation dient der Erreichung oder Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Massnahmen können in Institutionen oder in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Arbeit als Zeitüberbrückung soll das Erreichte erhalten (Präsenzzeiten und Arbeitsfähigkeit). 23
24 Überblick Integrationsmassnahmen Belastbarkeitstraining Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 14 a Abs. 2 Bst. a) Aufbautraining Wirtschaftsnahe Integration und Support am Arbeitsplatz Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14 a Abs. 2 Bst. b) Arbeit als Zeitüberbrückung Quelle: BSV Oktober
25 Berufliche Massnahmen Unsere Leistungen Berufsberatung Berufliche Abklärung für behinderungsangepasste Tätigkeit Erstmalige berufliche Ausbildung Umschulung Arbeitsvermittlung 25
26 Berufliche Massnahmen Umschulung Voraussetzungen Beruf erlernt und / oder relativ hohes Einkommen. Gesundheitliche Beeinträchtigung in dieser Tätigkeit. Krankheitsbedingte Lohneinbusse von mind. 20%. Bedingungen einfach zweckmässig eingliederungswirksam gleichwertig 26
27 Arbeitsvermittlung Voraussetzungen Bestehender Gesundheitsschaden und deswegen drohender Verlust des Arbeitsplatzes. Gesundheitliche Beeinträchtigung erschwert die Stellensuche. Mind. 50% Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeit. Mitwirkungspflicht wird akzeptiert. Deutschkenntnisse 27
28 Arbeitsvermittlung Unsere Leistungen Besprechungen beim Arbeitgeber zum Erhalt des Arbeitsplatzes (auch Prüfung von internen Umplatzierungen). Invaliditätsbedingte Arbeitsplatzanpassungen. Unterstützung bei der Stellensuche in der freien Wirtschaft. Mithilfe bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen. Fallbezogene Akquisition von Arbeitsplätzen. Begleitung zu Vorstellungsgesprächen. Zusammenarbeit mit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). 28
29 Job Coaching Voraussetzungen Massnahme bei Arbeitgeber in der freien Wirtschaft. Psychische Beeinträchtigung - Ausgewiesene psychische Erkrankung. - Subjektives Erleben eines entsprechenden Leidensdruckes. - Umfeld beobachtet auffälliges oder problematisches Verhalten, z.b. am Arbeitsplatz. Bereitschaft, mit Job Coach zusammenzuarbeiten. Einverständnis, soziales Umfeld einzubeziehen. 29
30 Job Coaching Unsere Leistungen Begleitung des Versicherten während der Eingliederung in den Arbeitsprozess. z.b. während Arbeitsplatzerhaltung, bei Integrationsmassnahmen in der freien Wirtschaft oder während der Arbeitsvermittlung. Während 6 Monaten. 30
31 Leistungen an Arbeitgeber Beitrag an den Arbeitgeber Einarbeitungszuschuss Entschädigung für Beitragserhöhungen 31
32 Beitrag an den Arbeitgeber Entschädigung für Arbeitgeber von max. CHF / Tag, die Versicherten nach einer Krankheit anbieten, im Betrieb weiterzuarbeiten und an Integrationsmassnahmen der IV teilzunehmen. Voraussetzungen Integrationsmassnahmen der IV. Weiterbeschäftigung der Person im Betrieb. Auszahlung Direkt an den Arbeitgeber. Nach Beenden der Massnahme (auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag periodisch ausbezahlt werden). 32
33 Einarbeitungszuschuss Finanzielle Entschädigung für Arbeitgeber mit dem Ziel, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Anlern- oder Einarbeitungszeit zu kompensieren. Voraussetzungen Versicherte haben im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden (Arbeitsvertrag ist vorhanden). Die Leistungsfähigkeit der versicherten Person entspricht noch nicht dem vereinbarten Lohn. Leistungen Längstens während 180 Tagen. Max. 80% des letzten Lohnes; jedoch max. CHF / Tag. 33
34 Entschädigung für Beitragserhöhungen Zweck der Entschädigung Beitragserhöhungen und somit das Risiko für Arbeitgeber auffangen. Prämienerhöhungen der obligatorische berufliche Vorsorge. Prämienerhöhungen im Bereich Krankentaggeld. Voraussetzungen erneute Arbeitsunfähigkeit (AUF) aufgrund des vorbestehenden Gesundheitsschadens nach erfolgter Arbeitsvermittlung (innert zwei Jahren). Dauer AUF: länger als 15 Tage innerhalb 1 Jahr. Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate. Arbeitgeber zahlt Lohn weiter oder Taggeld. Arbeitgeber muss Entschädigung beantragen. 34
35 Entschädigung für Beitragserhöhungen Auszahlung Ab dem 16. Absenztag. Solange der Arbeitgeber Lohn oder Taggeld bezahlt. Die Entschädigung wird zwei Jahre nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet oder vorher, falls das Arbeitsverhältnis bereits früher endet. Die Entschädigung bemisst sich nach der Anzahl Absenztage. Höhe der Beiträge CHF für Betriebe bis zu 50 Mitarbeitern. CHF für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern. 35
36 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit Telefon: Arbeitgeber-Hotline: Fax: Homepage: 36
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