Was bedeutet das neue Präventionsgesetz für die Bundes-, Landes- und kommunale Ebene?

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1 Umsetzung des Präventionsgesetzes in Bremen 10. November 2015 Was bedeutet das neue Präventionsgesetz für die Bundes-, Landes- und kommunale Ebene? Olaf Liebig Leiter des Referats Re htsfrage der pri äre Prä e tio u d Gesundheitsförderung, Betriebliche Gesundheitsförderung, Prä e tio sfors hu g

2 Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention BGBl. I S.1368 PrävG vom 17. Juli 2015 In Kraft seit dem 25. Juli 2015 Sozialversicherungsrecht

3 Grenzen: Föderale Kompetenzordnung Bund: keine umfassende Kompetenzen zur Regelung von Gesundheitsförderung und Prävention Bund: Zuständig für Regelung der Sozialversicherung

4 Ziele Krankheitsprävention: Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (insb. Adipositas,unausgewogene Ernährung, Bewegungsmangel, Rauchen, übermäßiger Alkoholkonsum, psychossozialer Stress) Gesundheitsförderung: Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen

5 Eckpunkte Maßgaben des Koalitionsvertrags Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten wie Kita, Schule u. Pflegeheim Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung und Verzahnung mit dem Arbeitsschutz Einbeziehung aller Sozialversicherungsträger Verbesserung der Kooperation und Koordination aller Sozialversicherungsträger sowie der Länder und Kommunen über Landes-Rahmenvereinbarungen unter Berücksichtigung einheitlicher Gesundheitsziele Stärkung der ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Erwachsenen Erhöhung der Impfquoten

6 Schwerpunkt: Lebenswelten 20a SGB V: für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung 20b SGB V: Gesundheitsförderung im Betrieb

7 Schwerpunkt: Lebenswelten Mehr Leistungen der Krankenkassen Kassenübergreifende Leistu ge der Kra ke kasse it Hilfe der BZgA u.a. in Kitas, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in den Lebenswelten älterer Menschen Verbesserung der Kooperation der Akteure und der Koordination der Leistungen

8 Mio. Euro Mehr Leistungen in nicht-betrieblichen Lebenswelten Ausgaben der Krankenkassen für nichtbetriebliche Settings

9 Mio. Euro Mehr Leistungen in betrieblichen Lebenswelten Ausgaben der Krankenkassen für Betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

10 Leistungen in Lebenswelten 20a SGB V: Krankenkassen fördern mit ihren Leistungen den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen in den Lebenswelten und arbeiten zusammen und erbringen Leistungen kassenübergreifend, beteiligen die Betroffenen, werden von der BZgA unterstützt bei der Entwicklung kassenübergreifender Leistungen, Evaluation.

11 Leistungen in Lebenswelten Evaluation Analyse 20a SGB V Umsetzung Planung der Maßnahmen Partizipation der Zielgruppen und der Stakeholder

12 Adressaten: Sozialversicherungsträger Krankenkassen Primärprävention Gesundheitsförderung Unfallversicherung Verhütung von Unfällen u. arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Gesundheitsförderung & Prävention Rentenversicherung Sicherung der Erwerbsfähigkeit Pflegeversicherung Primärprävention und Gesundheitsförderung in Pflegeeinrichtungen

13 Lebensphase Zielgruppe Lebenswelt Träger Organisationen u. Einrichtungen Kinder und Jugendliche Werdende, junge Familien, Alleinerziehende, Kinder in der Kita-Phase Kinder und Jugendliche Kommune (zb Stadtteiltreff) Kita Schule (auch Hochschulen) Freizeiteinrichtungen Krankenkassen Unfallversicherung Krankenkassen, Unfallversicherung Erwachsene Erwerbstätige Betrieb Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherung Ältere Menschen Arbeitslose Kommune Krankenkassen, Unfallversicherung Personen nach der Erwerbsphase Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Familienberatungsstellen, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Kita-Träger, Jugendhilfe, (Sport)Vereine, Schulträger, Kommunen, Länder, Sportvereine Arbeitgeber, Betriebsräte, Betriebsärzte, Fachkräfte f. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzbehörden Arbeitsagenturen, Jobcenter, Kommunen, Qualifizierungsträger Kommune Krankenkassen Seniorenzentren, Wohnungsbaugesellschaften, Wohlfahrtsverbände, (Sport)Vereine Pflegeeinrichtung Pflegekassen, Unfallversicherung, Krankenkassen, Rentenversicherung Wohlfahrtsverbände, Kultur- Freizeitvereine

14 Bundesebene: Kooperation & Koordination Gemeinsame nationale Präventionsstrategie beratende Mitglieder berät Nationale Präventionskonferenz unterstützt durch Geschäftstelle Mitglied verantwortlich für Mitglied Präventionsbericht Bund Länder BA Komm. SpitzenV Rahmenempfehlungen bis 31. Dezember 2015 (Basis für Landesrahmenvereinbarungen) Präventionsforum Sozialpartner Patienten

15 Landesebene: Kooperation & Koordination Länder Krankenkassen Bundesagentur für Arbeit Unfallversicherung Rentenversicherung Pflegekassen Rahmenvereinbarungen - regionale Erfordernisse Arbeitsschutzbehörden Komm. Spitzenverbände Gemeinsame Ziele u. Handlungsfelder? Wie werden Leistungen koordiniert? Wie wird die Jugendhilfe einbezogen? Wie werden Zuständigkeitsfragen geklärt? Wie wird der ÖGD einbezogen? Welche weiteren Einrichtungen u. Organisationen werden beteiligt?

16 Weitere Fragen Wel he regio ale Erforder isse si d zu erü ksi htige? Kö te die regio ale Erforder isse Aus irku ge auf de Auftrag der BZgA haben? Wie werden bestehende bewährte Strukturen und Maßnahmen einbezogen? Wie stellen die Krankenkassen und Pflegekassen sicher, dass sie zusammen arbeiten? Wie werden weitere Sozialversicherungsträger einbezogen? Welche Rolle nehmen die Einrichtungen (zb Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen) und die hierfür politisch Verantwortlichen ein? Welche Rolle nimmt die Landesvereinigung ein?

17 Stand des Verfahrens Konstituierung NPK am 26. Oktober 2015 Bundesrahmenempfehlung bis 31. Dezember 2015 Rahmenvereinbarungen in den Ländern Unterstützung BZgA ab 1. Januar 2016 Evaluation Analyse 20a SGB V Umsetzung Planung der Maßnahmen

18 Vielen Dank für Ihr Interesse! Olaf Liebig Leiter des Referats Rechtsfragen der primären Prävention und Gesundheitsförderung, Betriebliche Gesundheitsförderung, Präventionsforschung

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