Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

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1 Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

2 Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str Karlsruhe (0721) Zweigstelle Stuttgart Birkenwaldstr Stuttgart (0711) Homepage: (mit Renten-Förderrechner)

3 Allgemeines über die ZVK Zweitgrößte kommunale Zusatzversorgungskasse der Bundesrepublik Betriebliche Altersversorgung für über Versicherte und Rentenleistungen von ca. 650 Mio. Mehr als 65 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung

4 Versicherungen unter dem Dach der ZVK ZVK als betriebliche Altersversorgung Pflichtversicherung + Freiwillige Versicherung Abrechnungsverband I Umlage + Zusatzbeitrag Abrechnungsverband II Kapitaldeckung (Gruppen-) Versicherungsvertrag zwischen ZVK und Versicherungsnehmer Unabhängig von der weiteren Entwicklung in der Pflichtversicherung Kapitaldeckung staatliche Förderung

5 Systematik der Finanzierung Abrechnungsverband I Sanierungsgeld Arbeitgeberanteil 5,35 % Umlage Arbeitnehmeranteil 0,15 % Die Informationen zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht in dieser Präsentation sind unverbindlich.

6 Versteuerung der Umlagen (bis ) Sanierungsgeld Arbeitgeberanteil 5,35 % Umlage 1. bis 1.073,76 im Jahr (89,48 monatlich) vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern 2. darüber hinaus gehende Umlagen vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern Arbeitnehmeranteil 0,15 % individuell versteuert (Zahlung aus dem Netto-Entgelt)

7 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 Stufenweise Steuerfreistellung der Umlagen für Zahlungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse nur im 1. Dienstverhältnis bei Arbeitgeberwechsel kann jeder Arbeitgeber den Jahresfreibetrag (derzeit 636 ) voll ausschöpfen gilt auch bei teilweiser Beschäftigung während eines Kalenderjahrs Schrittweiser Übergang in die teilweise nachgelagerte Besteuerung für die Leistungen aus der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung

8 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 Stufenweise Steuerfreistellung der Umlagen E N T L A S T U N G D E R P E R S O N A L H A U S H A L T E ab bis zu 4 % 636 ab bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West) ab bis zu 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West) ab bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West) der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West)

9 Änderungen durch das Jahressteuergesetz (ab ) Sanierungsgeld Umlage Arbeitgeberanteil 5,35 % 1. Neu ab : Umlagen bis 636 / Jahr steuerfrei* bis 1.073,76 im Jahr vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern darüber hinaus gehende Umlagen vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern Arbeitnehmeranteil 0,15 % individuell versteuert * Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers in die Pflichtversicherung bzw. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind anzurechnen.

10 Beispiel zur Versteuerung der Umlage (Vergleich 2007 / 2008) zv-pflichtiges Jahresentgelt = Sanierungsgeld Umlage Arbeitgeberanteil 5,35 % steuerfrei (AG) 636, ,76 pauschal (AG) 1.073, ,24 individuell (AN) 430,24 60 Arbeitnehmeranteil 0,15 % 60 individuell (AN) 60

11 Auf einen Blick: Steuerliche Vorteile durch das Jahressteuergesetz Jahresentgelt ab ~ bis ~ > Entspricht AG-Umlage (5,35 %) von 1.073,76 (89,48 mtl.), die vom AG wie bisher pauschal zu versteuern ist V E R L A G E R U N G Nur Arbeitnehmer profitiert durch das Jahressteuergesetz Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren anteilig Nur Arbeitgeber nutzt die Ersparnisse des Jahressteuergesetzes

12 Zusammenwirken von Jahressteuergesetz / Zusatzbeitrag

13 Zusatzbeitrag zeitliche Entwicklung Juli Gutachten Büro Heubeck: Berechnung möglicher Entlastungen durch das Jahressteuergesetz danach könnte Zusatzbeitrag zwischen 0,22 % und 0,4 % betragen weitgehend kostenneutraler Zusatzbeitrag: 0,22 % Beschluss Bundestag: Steuerfreie und pauschal versteuerte Umlagen sind ab : bis zu einem Schwellenwert von 100 monatlich teilweise darüber hinaus voll sozialversicherungspflichtig. Beschluss Zusatzbeitrag: Erneute Berechnung Büro Heubeck unter Berücksichtigung aktueller Rechtslage: Bestätigung der Ergebnisse vom Juli 2007 Beschluss Verwaltungsausschuss: Zusatzbeitrag ab : 0,22 % (unteres Belastungsspektrum)

14 Erhebung eines Zusatzbeitrags ab Zusatzbeitrag Aufbau eines Kapitalstocks mit zusätzlichen kollektiven Sanierungsgeld Zahlungen Umlage sukzessive Kapitalisierung keine Erhöhung der Anwartschaften (keine Extra-Versorgungspunkte!)

15 Sie erinnern sich? Stufenweise Steuerfreistellung der Umlagen E N T L A S T U N G D E R P E R S O N A L H A U S H A L T E ab bis zu 4 % 636 ab bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West) ab bis zu 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West) ab bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West) der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBMG West)

16 Stufenweise Anpassung des Zusatzbeitrags ausgerichtet an den Entlastungen durch das Jahressteuergesetz und vorbehaltlich der Festsetzung im jeweiligen Wirtschaftsplan ab ab ,65 % ab ,54 % ab ,40 % 0,22 %

17 Beispiel zur Versteuerung der Umlage (mit Zusatzbeitrag) zv-pflichtiges Jahresentgelt = Zusatzbeitrag = x 0,22 % = 88 Zusatzbeitrag Sanierungsgeld Umlage Arbeitgeberanteil 5,35 % 2008 steuerfrei (AG) ( ) = 548 pauschal (AG) 1.073,76 individuell (AN) 518,24 60 Arbeitnehmeranteil 0,15 % individuell (AN) 60

18 Zusammenwirken von Jahressteuergesetz / Zusatzbeitrag / Entgeltumwandlung

19 Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die Steuerfreiheit der Umlagen Rechtslage bis STEUERFREIHEIT der für eine Entgeltumwandlung (EU) genutzten Entgeltbestandteile bis zu einem jährlichen Grenzbetrag i.h.v ( für ab dem vereinbarte Entgeltumwandlungen) Rechtslage ab STEUERFREIHEIT der für eine Entgeltumwandlung (EU) genutzten Entgeltbestandteile bis zu einem jährlichen Grenzbetrag i.h.v ( für ab dem vereinbarte Entgeltumwandlungen) Anrechnung der steuerfreien Entgeltbestandteile der EU auf den Steuerfreibeitrag der Umlagezahlungen ABER Zusatzbeitrag: VORRANG der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit Verminderung des förderfähigen Höchstbetrages, der im Rahmen der EU steuer- und sozialabgabenfrei umgewandelt werden kann

20 Beispiel zur Versteuerung der Umlage (mit Entgeltumwandlung) zv-pflichtiges Jahresentgelt = Zusatzbeitrag ( x 0,22 %) = 88 Entgeltumwandlung im Jahr = 600 Zusatzbeitrag Sanierungsgeld Arbeitgeberanteil 5,35 % Umlage steuerfrei (AG) ( )= ,76 pauschal (AG) 1.073, ,24 individuell (AN) 1.066,24 60 Arbeitnehmeranteil 0,15 % 60 individuell (AN) 60

21 Fazit Zusatzbeitrag Vermindert den steuer- und sozialabgabenfreien Höchstbetrag von für eine Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung vermindert vermindert Steuerfreie Umlage

22 Auswirkungen auf die Meldungen an die ZVK

23 Verteil- / Aufzehrmodell Aufteilung des jährlichen Steuerfreibetrages Verteilmodell gleichmäßige Verteilung des Freibetrages auf das gesamte Kalenderjahr Aufzehrmodell Steuerfreistellung der Umlagen bis zur vollständigen Aufzehrung des Freibetrags

24 Meldeverkehr (bis ) einschließlich Jahresabrechnung 2007: Zeitraum BuSl Entgelt Umlage (5,5 %) , ,00

25 Meldeverkehr (ab ) neu: 1. Aufteilung der Entgeltmeldung (nach der steuerlichen Behandlung der zugrunde liegenden Umlage) Wichtig für zutreffende Besteuerung der Betriebsrente! 2. Meldung Zusatzbeitrag

26 Ermittlung der steuerfreien Umlage Zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt = Arbeitgeber-Anteil an der Umlage (5,35 %) = 1.337,50 Arbeitnehmer-Anteil an der Umlage (0,15 %) = 37,50 Zusatzbeitrag (0,22 %) = 55,00 davon steuerfrei (636 abzgl. 55 ) 581 (sofern keine Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG, z.b. aufgrund Entgeltumwandlung, geleistet werden) davon steuerfrei (581 abzgl. 500 ) 81 (wenn z.b. Beiträge in eine Entgeltumwandlung in Höhe von 500 geleistet werden)

27 Ermittlung der steuerpflichtigen Umlage Zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt = Arbeitgeber-Anteil an der Umlage (5,35 %) = 1.337,50 Arbeitnehmer-Anteil an der Umlage (0,15 %) = 37,50 Zusatzbeitrag (0,22 %) = 55,00 davon steuerfrei (636 abzgl. 55 ) 581,00 (sofern keine Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG, z.b. aufgrund Entgeltumwandlung, geleistet werden) davon steuerpflichtig 794,00 (1.337,50 abzgl ,50 Arbeitnehmeranteil)

28 Meldeverkehr Beispiel Zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt: ,00 Umlage in Höhe von 5,5 % 1.375,00 - Arbeitgeberanteil 5,35 % 1.337,50 davon maximal steuerfrei 636,00 - Arbeitnehmeranteil 0,15 % 37,50 Zusatzbeitrag in Höhe von 0,22 % 55,00 Beispiel Berechnung steuerfreier Anteil: 581 : 5,5% = ,64 steuerpflichtiger Anteil: ,64 = ,36 1. Aufteilung Entgelt 2. Zusatzbeitrag Zeitraum BuSl Entgelt Umlage , , ,

29 Änderungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Umlage Umlage bis 636,00 Euro S T E U E R F R E I SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT der steuerfreien und pauschalversteuerten Umlagezahlungen bis zu einem Schwellenwert von 100,00 mit dem bisherigen Hinzurechnungsbetrag darüber hinaus individuelle Verbeitragung (in vollem Umfang)

30 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem niedrigen Einkommen zv-pflichtiges Monatsentgelt 1.500,00 Zusatzbeitrag (0,22%) 3,30 AG-Anteil an Umlage (5,35%): 80,25 davon steuerfrei 49,70 pauschalversteuert 30,55 individuell versteuert 0,00 Rechtslage bis Hinzurechnungsbetrag (gem. 2 Abs. 1 ArEV ) 80,25 : 5,35 x 100 = 1.500, ,00 x 2,5 %= 37,50./. 13,30 24,20 Rechtslage ab Summe der steuerfreien und 49,70 pauschalversteuerten Aufwendungen + 30,55 80,25 Begrenzung der Pauschalverbeitragung auf 100,00 individuell zu verbeitragender Teil der Umlage entfällt Individuelle Verbeitragung beitragspflichtiger Hinzurechnungsbetrag entfällt 80,25 : 5,35 x 100 = 1.500, ,00 x 2,5 % = 37,50 37,50-13,30 = 24,20 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.524,20 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.524,20

31 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem mittleren Einkommen zv-pflichtiges Monatsentgelt 2.500,00 Zusatzbeitrag (0,22%) 5,50 AG-Anteil an Umlage (5,35%): 133,75 davon steuerfrei 47,50 pauschalversteuert 86,25 individuell versteuert 0,00 Rechtslage bis Hinzurechnungsbetrag (gem. 2 Abs. 1 ArEV ) 89,48 : 5,35 x 100 = 1.672, ,52 x 2,5 %= 41,81./. 13,30 28,51 individuell zu verbeitragender Teil der Umlage 133,75./. 89,48 44,27 Rechtslage ab Summe der steuerfreien und 47,50 pauschalversteuerten Aufwendungen + 86,25 beitragspflichtiger Hinzurechnungsbetrag 133,75 Begrenzung der Pauschalverbeitragung auf 100,00 Individuelle Verbeitragung 33,75 100,00 : 5,35 x 100 = 1.869, ,16 x 2,5 % = 46,73 46,73-13,30 = 33,43 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.572,78 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.567,18

32 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem gehobenen Einkommen zv-pflichtiges Monatsentgelt 5.000,00 Zusatzbeitrag (0,22%) 11,00 AG-Anteil an Umlage (5,35%): 267,50 davon steuerfrei 42,00 pauschalversteuert 89,48 individuell versteuert 136,02 Rechtslage bis Hinzurechnungsbetrag (gem. 2 Abs. 1 ArEV ) 89,48 : 5,35 x 100 = 1.672, ,52 x 2,5 %= 41,81./. 13,30 28,51 individuell zu verbeitragender Teil der Umlage 267,50./. 89,48 178,02 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 5.206,53 Rechtslage ab Summe der steuerfreien und 42,00 pauschalversteuerten Aufwendungen + 89,48 Begrenzung der Pauschalverbeitragung auf 100,00 Individuelle Verbeitragung 31,48 beitragspflichtiger Hinzurechnungsbetrag 131,48 100,00 : 5,35 x 100 = 1.869, ,16 x 2,5 % = 46,73 46,73-13,30 = 33,43 individuell zu versteuern und zu verbeitragen 136,02 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 5.200,93

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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