Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/223. Unterrichtung

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1 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Rohstoffland Niedersachsen weiterentwickeln - Moderne Genehmigungsverfahren zum Nutzen von Menschen und Umwelt einführen! Beschluss des Landtages vom Drs. 16/5538 In Niedersachsen wird seit über 150 Jahren Erdöl und seit über 50 Jahren Erdgas gefördert. Die sogenannte Fracking-Technologie wird seit über 30 Jahren in Niedersachsen angewendet. In diesem Zeitraum wurden in über 250 Projekten sowohl konventionelle als auch unkonventionelle Erdgaslagerstätten unter Anwendung dieser Technologie aufgeschlossen, um eine wirtschaftliche Förderung der niedersächsischen Rohstoffe zu gewährleisten. Zunehmend wird die Technologie auch bei der Erschließung tiefer Erdwärmevorkommen genutzt werden. In den vergangenen Monaten hat die Diskussion rund um die Technologie zur Erkundung neuer Erdgasvorkommen vielseitige Beachtung in Niedersachsen gefunden. In der Bevölkerung existieren teilweise erhebliche Vorbehalte gegenüber der sogenannten Fracking-Technologie, insbesondere bezüglich möglicher Risiken für das Grundwasser. Vor diesem Hintergrund soll die bisherige Genehmigungspraxis, deren Grundlage die geltenden Regelungen des Bergrechts sind, ergänzt werden. Es bedarf eines modernen und passgenauen Genehmigungsverfahrens, welches die Risiken der Fracking-Technologie beleuchtet und die Vorbehalte der Bevölkerung gebührend berücksichtigt. Der Landtag begrüßt, dass die Erdöl- und Erdgasindustrie in Niedersachsen nach Rohstoffen forscht und Arbeitsplätze sichert. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass die Fracking-Technologie einem aus Umwelt- und Personenschutzgründen zur Anwendung kommenden Kriterienkatalog gerecht wird. Vor diesem Hintergrund bittet der Landtag die Landesregierung, 1. sich für eine Veränderung des Bergrechts einzusetzen, damit bei der unkonventionellen Erdgasförderung zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. fortlaufend und unmittelbar die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung in die Genehmigungsverfahren aufzunehmen, 3. sich dafür einzusetzen, dass Fracking-Vorhaben in Wasserschutzgebieten, Trink- und Mineralwassergewinnungsgebieten sowie in Solefördergebieten zukünftig grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind, 4. zu gewährleisten, dass die betroffenen Landkreise bei der Genehmigung von Fracking-Vorhaben beteiligt werden und, sofern dabei die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gesehen wird, diese im Einvernehmen mit dem betroffenen Landkreis erteilt wird, 5. auf die niedersächsische Erdöl- und Erdgasförderindustrie und die Geothermiebranche hinzuwirken, zukünftig Frack-Flüssigkeiten mit geringerer Umweltbelastung zu entwickeln und einzusetzen. Ziel muss die Entwicklung von Frack-Flüssigkeiten ohne jede Umweltbelastung sein, 6. sich für die Offenlegung aller Bestandteile der Frack-Flüssigkeiten einzusetzen. Es muss sichergestellt werden, dass durch die Verwendung der Frack-Flüssigkeiten keine Gesundheitsund Umweltgefährdung besteht, 7. auf die niedersächsische Erdöl- und Erdgasförderindustrie wie auch auf die Geothermiebranche hinzuwirken, die Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über verwendete Förderverfahren zu 1

2 verstärken und die betroffenen Kommunen und Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über laufende und geplante Projekte, auch für Explorationsbohrungen, in geeigneter Art und Weise zu informieren, 8. auf die Erdöl- und Erdgasförderindustrie und die Geothermiebranche hinzuwirken, dass Informationen über bereits durchgeführte Fracking-Projekte in Niedersachsen in geeigneter Form, z. B. Veröffentlichung im Internet, bekanntgegeben werden, 9. sich für eine generelle Beweislastumkehr im Bergrecht einzusetzen, sodass beispielsweise im Falle einer Kontamination das Fracking-Unternehmen nachweisen muss, dass die Verunreinigung nicht in Zusammenhang mit dem Fracking steht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zur Schadensersatzpflicht im Bergrecht. Antwort der Landesregierung vom Angesichts der stetig rückläufigen Fördermengen und des prognostizierten Anstieges des Erdgasverbrauchs in Deutschland nimmt der Stellenwert von heimischen Lagerstätten mit geringer Durchlässigkeit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit zu. Vor diesem Hintergrund richten die in Niedersachsen tätigen Förderunternehmen ihre Interessen verstärkt auf die Erschließung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Erdgas, aus sogenannten unkonventionellen Lagerstätten, deren Förderung technisch anspruchsvoll und aufwendig ist. Diese Entwicklung wird begleitet von intensiven gesellschaftspolitischen Diskussionen zu den mit der Nutzung dieser Energieressourcen verbundenen Chancen und Risiken. Im Mittelpunkt steht dabei häufig der Einsatz der Technologie zur hydraulischen Bohrlochbehandlung (Frac-Technologie), die seit dem Bekanntwerden von umweltrelevanten Vorkommnissen in den USA umstritten ist. Im Gegensatz zu dem in Niedersachsen seit vielen Jahrzehnten praktizierten Einsatz der Frac- Technologie sind bei der Nutzung der unkonventionellen Lagerstätten veränderte Rahmenbedingungen zu beachten, die sich hauptsächlich aufgrund der weniger tiefen Lage sowie der vergleichsweise hohen Anzahl an Bohrungen und Frac-Behandlungen bei einer flächenhaften Erschließung ergeben. Aktuelle unabhängige Studien zu den Umweltauswirkungen der Frac-Technologie im Auftrag des Umweltbundesamtes 1 und des Landes Nordrhein-Westfalen 2 führen dazu aus, dass die Frac-Technologie bei der Erschließung von unkonventionellen Lagerstätten nicht prinzipiell verboten werden sollte, identifizieren jedoch Informations- und Wissensdefizite, die eine abschließende Beurteilung der umweltverträglichen Nutzung dieser Energieressource bisher nicht ermöglichen. Da der Erhalt von sauberem Grund- und Trinkwasser sowie der Schutz der Umwelt und des Menschen für die Landesregierung stets Priorität vor Eingriffen in den geologischen Untergrund hat, hält es die Landesregierung für unverzichtbar, dass zunächst die fehlenden Informationen hinsichtlich der Risiken und Auswirkungen dieser Technologie im Hinblick auf die Umweltschutzgüter, den ländlichen Raum und die Lebensumwelt der Bürgerinnen und Bürger erbracht werden. Sobald diese vorliegen, sind im Rahmen eines transparenten Genehmigungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl sämtliche Belange des Natur- und Umweltschutzes sorgfältig zu beurteilen, als auch die nachvollziehbaren Interessen der Bürgerinnen und Bürger in den Prozess einzubeziehen. Dies vorausgeschickt, wird zu den Nummern 1 bis 9 der Landtagsentschließung Folgendes ausgeführt: Zu 1: Verbindliche Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfen der Änderung bundesrechtlicher Vorschriften. Um dieses Ziel zu erreichen, unterstützt die Landesregierung einen Entschließungsantrag vom der Länder Nordrhein-Westfalen und 1 Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten - Risikobewertung, Handlungsempfehlungen und Evaluierung bestehender rechtlicher Regelungen und Verwaltungsstrukturen, August Fracking in unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten in NRW - Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen (NRW) und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung, September

3 Schleswig-Holstein im Bundesrat, der nicht nur schärfere Anforderungen für den Einsatz der Frac- Technologie zur Erschließung unkonventioneller Lagerstätten vorsieht, sondern auch die Notwendigkeit einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung für derartige Frac-Vorhaben erklärt (Entschließung des Bundesrates vom BR-Drs. 754/12 [Beschluss]). Die Bundesregierung ist diesen Forderungen mit ihren Vorschlägen zur Änderung des Bergrechts bereits nachgekommen. Allerdings fehlt in diesen Vorschlägen die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Verpressung von Lagerstättenwasser, sodass die Landesregierung sich an dieser Stelle im Bundesratsverfahren dafür einsetzen wird. Die abschließende Beschlussfassung der Bundesregierung steht noch aus. Zu 2: Basierend auf den Erkenntnissen und Erfahrungen bisheriger Frac-Behandlungen wurden in Niedersachsen zunächst höhere Anforderungen für Frac-Maßnahmen in konventionellen Lagerstätten vorgeschrieben. So gelten seit Herausgabe der Rundverfügung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vom zu den Mindestanforderungen an Betriebspläne, Prüfkriterien und Genehmigungsablauf für hydraulische Bohrlochbehandlungen in Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Niedersachsen deutlich verschärfte Regelungen, die ein hohes Maß an Sicherheit für Mensch und Natur beim Einsatz der Frac-Technologie gewährleisten. Unabhängig davon empfehlen die Fachgutachter der vorgenannten Umweltstudien eine intensive wissenschaftliche Begleitung einzelner Forschungs- und Demonstrationsprojekte für den Einsatz der Frac-Technologie in unkonventionellen Lagerstätten, um die bestehenden Erkenntnislücken vorrangig im Bereich der Toxikologie, des Grundwassers, der Risiken im geologischen System und der Risiken im technischen System zu schließen. Neben den laufenden Untersuchungen in Laboren und Simulationsberechnungen könnten künftig auch Feldversuche wesentliche Bausteine für eine Beurteilung der Umweltauswirkungen liefern. Zu 3: In Niedersachsen sind nach den Bestimmungen der vorgenannten Rundverfügung Frac-Maßnahmen in Wasserschutzgebieten (Zone I bis III), Heilquellenschutzgebieten und Gebieten für die Gewinnung von Trinkwasser oder Mineralwasser verboten. Dieses Verbot umfasst alle Projekte, bei denen hydraulische Bohrlochbehandlungen notwendig sind, und gilt auch für das Ablenken von Bohrungen, die außerhalb einer Wasserschutzzone abgeteuft werden. Ein generelles Frac-Verbot in Solefördergebieten ist nicht vorgesehen, da eine Solegewinnung durchaus zu industriellen Zwecken stattfinden kann, ohne gleichzeitig dem fundierten Anspruch von schützenswerten Interessen im Sinne der Wasser- und Umweltgesetzgebung zu unterliegen. Dem Verbotsregime unterzuordnen sind jedoch Heilquellenschutzgebiete, die von natürlichen Solevorkommen gespeist werden. Neben den rechtlich möglichen Festlegungen auf Landesebene plant die Bundesregierung, generell sämtliche Frac-Vorhaben in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten zu verbieten. Durch eine Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll dieses Verbot bundesweit eingeführt werden. Die Landesregierung begrüßt die Initiative des Bundes und erwartet eine zügige Umsetzung. Zu 4: Im Bundesberggesetz (BBergG) ist bei allen bergbaulichen Maßnahmen, die den Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berühren, die Beteiligung dieser Behörden und Gemeinden verankert. Entsprechend sind die Wasser- und Naturschutzbehörden bei bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Herstellung von Bohrungen stets eingebunden. Seit Juni 2011 ist das LBEG durch Erlass des MW weiterhin verpflichtet, die unteren Wasserbehörden vor der Entscheidung über die Zulässigkeit von hydraulischen Bohrlochbehandlungen zu beteiligen und dabei die für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Belange notwendigen Informationen einschließlich einer Bewertung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen. Die unteren Wasserbehörden können auf dieser Grundlage prüfen, ob die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht. Sofern diese gesehen wird, hat das LBEG 3

4 dann im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde über die Erteilung dieser Erlaubnis zu entscheiden, wie sich auch bereits aus 19 Abs. 3 WHG ergibt. Dadurch ist sichergestellt, dass nach Prüfung der Sachlage Frac-Vorhaben nur dann durchgeführt werden, wenn eine nachteilige Beeinträchtigung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung dafür ein, im Zuge der geplanten Änderung des WHG klarzustellen, dass Grundwasser unabhängig von seiner Tiefe, seiner hydraulischen Verbindung mit oberflächennahem Grundwasser und seiner Beschaffenheit vorliegt. Außerdem sollte geregelt werden, dass das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck aus Tiefbohrungen heraus zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie die untertägige Versenkung von Stoffen, die bei solchen Tiefbohrungen anfallen, als Gewässerbenutzungen anzusehen sind, um insofern Rechtsklarheit für die Unternehmen und die Behörden zu schaffen. Zu 5: Die Unternehmen sind nach Maßgabe der genannten Rundverfügung verpflichtet, beim Fracen grundsätzlich nur Stoffe einzusetzen, die zu keinen erhöhten Umwelt- oder Gesundheitsrisiken führen. Dabei gilt, dass nur Frac-Flüssigkeiten verwendet werden dürfen, die als schwach wassergefährdend oder als nicht wassergefährdend eingestuft sind. Ergänzend dazu arbeitet die Industrie intensiv daran, umweltverträgliche Frac-Flüssigkeiten zu entwickeln. So ist die Rezeptur der Frac-Flüssigkeiten im Laufe der Jahre hinsichtlich potenziell umweltgefährdender Inhaltsstoffe ständig verbessert worden. Industrievertreter sind zuversichtlich, in zwei Jahren auf wassergefährdende Zusätze gänzlich verzichten zu können. Zu 6: Die Zusammensetzung der Frac-Flüssigkeiten wird von den Unternehmen inzwischen weitgehend offengelegt und öffentlich dargestellt. So gibt beispielsweise das Unternehmen ExxonMobil Production Deutschland GmbH auf der Internetseite Auskunft über die beim Fracen verwendeten Flüssigkeiten. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung der Unternehmen, der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über die Zulassung eines Frac-Vorhabens die eingesetzten Chemikalien und Zuschlagstoffe detailliert darzulegen. Die Landesregierung unterstützt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, wonach künftig alle Inhaltsstoffe der eingesetzten Frac-Fluide offengelegt werden müssen. Zu 7 und 8: Seit mehr als zwei Jahren gehen die niedersächsischen Erdöl- und Erdgasförderunternehmen verstärkt auf das breite Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger ein. Zum einen werden umfangreiche Informationsangebote im Internet zur Verfügung gestellt, zum anderen finden Informationsveranstaltungen vor Ort statt, um die Bevölkerung und die Vertreter von Gemeinden und Landkreisen über das konkrete Projekt noch vor Beginn des Genehmigungsverfahrens zu informieren. Hervorzuheben ist hierbei ein vom Unternehmen ExxonMobil Production Deutschland GmbH initiierter Informations- und Dialogprozess, bei dem im Zeitraum von April 2011 bis April 2012 Fragen rund um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Erkundung und Förderung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten umfassend erörtert wurden. Der gesamte Prozess fand öffentlich statt und wurde von einem Arbeitskreis gesellschaftlicher Akteure (u. a. Wasserverbände, Gemeinden, Kirchen, Landwirtschaftsverbände, Bürgerinitiativen) kritisch begleitet. Zu 9: Seit dem Inkrafttreten des BBergG im Jahr 1980 gelten klare Regelungen für Bergschäden, nach denen beispielsweise ein Gebäudeschaden auf einen Bergbautreibenden zurückgeführt werden kann, wenn das Gebäude im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergwerkes liegt ( 120 BBergG - Bergschadensvermutung). Diese Regelungen gelten bisher nicht für die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrlöcher sowie für den Betrieb von unterirdischen Kavernenspeichern. 4

5 Auf Initiative der Landesregierung hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom (vgl. Ausführungen zu Nummer 1) auch die Ausweitung des Geltungsbereiches des gesamten Bergschadensrechts auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern gefordert. Damit sollen diese Bergbauzweige vollständig ins Bergschadensrecht integriert werden, die im Verdacht stehen, Bergschäden zu bewirken. Die Bundesregierung ist aufgefordert, sich dieses Themas anzunehmen und eine entsprechende Gesetzesänderung vorzulegen. (Ausgegeben am ) 5

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