Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid gemäß 27 ivm 28 Abs. 2 VwGVG a u f g e h o b e n. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß 53 NAG. Vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten Einvernahmeunfähigkeit des BF gab dessen Tochter, XXXX, StA: Österreich, in der am XXXX vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX durchgeführten Niederschrift an, dass ihr Vater seit November 2013 bei ihr in Österreich wohnhaft sei, zuvor im Herkunftsstaat im Haus seiner Enkelkinder, welche gegenwertig in Österreich und Spanien aufhältig seien, gelebt habe und sein Sohn vor 10 Jahren verstorben sei. Der BF sei in den letzten drei bis vier Jahren immer wieder erblindet und leide unter Prostataproblemen, was zu wiederholten Krankenhausaufenthalten geführt hätte. Nach erfolgter Entlassung aus der stationären Pflege und, weil der BF nicht in einem Heim unterzubringen gewesen sei sowie aufgrund des gescheiterten Versuches, ihn zu Hause pflegen zu lassen, habe sie den Entschluss gefasst, den BF bei sich in Österreich aufzunehmen. Im Rahmen von Untersuchungen im Bundesgebiet sei festgestellt worden, dass der BF an einem Prostatakarzinom leide und einer OP bedürfe, welche gegenwärtig bereits vorgenommen worden sei. Nach erfolgter Entlassung aus dem Krankenhaus habe jedoch am XXXX wegen vermehrter Blutbeimengung im Harn des BF die Rettung gerufen werden müssen. Der BF beziehe eine aus Rumänien Pension von umgerechnet ca. EUR 100,-, und verfüge bis auf zwei Schwestern und einen Bruder im Alter zwischen 76 und 86 Jahren über keine Verwandten mehr in Rumänien. Seite 1 von 10

2 Die Tochter des BF sei in der Küche des XXXX beschäftigt und bringe EUR 1.147,- im Monat ins Verdienen. Zudem habe sie einen Kredit in der Höhe EUR ,- zu bedienen, wobei sie aufgrund eines Schuldenregulierungsverfahrens jährlich EUR 1.086,- dafür aufzubringen habe. Sie erkläre sich dennoch bereit, den BF auch weiterhin zu pflegen und zu versorgen. In einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: Ein auf den BF ausgestellter gültiger rumänischer Personalausweis. Eine auf den BF ausgestellte E-Card. Arztbrief des XXXX, vom , wonach der BF an Restharnbildung und einem Prostatakarzinom leide. Entlassungsschreiben des XXXX, vom XXXX, wonach auf vermehrte Problemstellungen in der Bewältigung alltäglicher Aufgaben seitens des BF hingewiesen werde. Blutbild sowie Untersuchungsergebnisse vom XXXX, wonach der BF einen rezenten Mediateilinfarkt, ätiologisch kardioembolisch bei Vorhofflimmern, Fortgeschrittene vaskuläre Leukencephalopathie, beginnende supraortale Gefäßklerose, arterielle Hypertonie, Z. n. TURp und subcapsulärer Orchiektomie bei Protastakarzinom Grad II, Gleason-Score = 9, rezidivierende Makrohämaturie sowie Z.n. Cataract-OP bds. aufweise. Arztbrief des XXXX, vom , wonach der BF einen lakunären Medialinfarkt rechts, z.n. TUR-P (palliativ) und Orchiektomie am bei Prostata-CA Grad II, Gleason 9, ein neu aufgetretenes VHF aufweise und auf einem Auge blind sei. Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt XXXX, vom XXXX, wonach der BF eine Rente in Höhe LEI 481,- erhalte. Geburtsurkunde der Tochter des BF, wonach der BF deren Vater sei. Beschluss der XXXX, vom XXXX, wonach der Antrag des BF auf Ruhestand stattgegeben worden sei. auf die Tochter des BF ausgestellter österreichischer Reisepass, wonach diese die österreichische Staatsbürgerschaft innehabe. Begleitbrief des BG XXXX, vom XXXX, wonach die Tochter des BF insgesamt eine 29,4 %. Quote ihrer Schulden in nunmehriger Gesamthöge von 2.479,68 gegenüber der XXXX bis zum Jahre 2020 zu bedienen habe. Ausschüttungsplan wonach die Tochter des BF eine Jahressumme zur Kredittilgung gegenüber der XXXX von EUR 1.031,11 aufzubringen habe. Dauerauftragsbestätigung der XXXX, vom XXXX, wonach die Tochter des BF einen Dauerauftrag in Höhe EUR 354,24 an den XXXX eingerichtet habe. Loh/Gehaltsabrechnung vom April 2014, wonach die BF EUR 1.195,21 in Verdienst gebracht habe. Nutzungsvertrag für die Liegenschaft XXXX, abgeschlossen zwischen der Tochter des BF und der XXXX, wonach eine monatliche Mietzahlung von EUR 457,28 bedungen worden sei. 2. Mit Schreiben der BH XXXX vom wurde dem BF mitgeteilt, dass er aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft seiner Tochter kein Aufenthaltsrecht als Angehöriger im Sinne des 52 NAG ableiten könne, zumal sich diese Bestimmung lediglich auf Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern beziehe. Zugleich wurde er über die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) gemäß 55 Abs. 3 NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung in Kenntnis gesetzt. 3. Mit Schreiben des BFA wurde dem BF unter der Stellung spezifischer entscheidungsrelevanter Fragen die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Seite 2 von 10

3 Dazu Stellung nehmend brachte der BF vor, Mitte Oktober ins Bundesgebiet eingereist zu sein, sich seither ununterbrochen in diesem aufzuhalten, die Volksschule in Rumänien besucht zu haben, über keine - nicht die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende - Verwandte mit einem Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu verfügen, Pensionist zu sein, seinen Unterhalt durch die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft bestritten zu haben, seine Tochter samt deren Familie im Bundesgebiet wohnhaft sei sowie seine, ebenfalls bereits sehr alten, Geschwister in Rumänien aufhältig seien. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am , wurde der BF gemäß 66 Abs. 1 FPG ivm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht im Rahmen der unionrechtlichen Freizügigkeit als Angehöriger im Sinne des 52 NAG aufgrund des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft seiner Tochter zukomme und er darüber hinaus angesichts seiner niedrigen Pension in Höhe von EUR 108,- nicht in der Lage gewesen sei, ausreichende Existenzmittel isd. 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorzuweisen, weshalb es an den Voraussetzungen der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mangle. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen, hätten jene des BF zugunsten der öffentlichen zurückzutreten, weshalb mit einer Ausweisung und aufgrund gegebener schwerwiegender Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei weiterem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mit der Nichtzuerkennung eines Duschsetzungsaufschubes vorzugehen gewesen sei. 5. Mit per Post beim BFA am eingegangenen Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund operierten Prostatakarzinoms und erlittenen Schlaganfalles an den Rollstuhl gefesselt sei und einer 24 Stunden Pflege bedürfe. So könne der BF selbst unter Hilfestellung einer Person kaum mehr gehen und leide zudem unter einer Schluckstörung, welche ihm die selbständige Einnahme von Nahrung verunmögliche. Selbst im Schlaf bedürfe der BF einer Beobachtung, um Fehlhaltungen mit einhergehender Versteifung des Rückens hintanzuhalten sowie die Feuchtigkeit angesichts seiner Harninkontinenz notwendigen Einlagen regelmäßig überprüfen zu können. Einer Rückkehr des BF nach Rumänien stünde dessen Demenz und damit einhergehende Zurechnungsunfähigkeit sowie der weite Weg entgegen und verfüge er bis auf seine in Österreich lebende Tochter über keine Personen mehr, die seine Pflege übernehmen könnten, zumal seine Geschwister selbst alt und krank und seine Frau sowie seine beiden Söhne bereits verstorben seien. In Österreich wohnte zudem auch ein Enkelkind des BF sowie der geschiedene Mann seiner Tochter und sei es seiner Tochter aufgrund ihres bereits 20 Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht zumutbar, mit ihm zurück nach Rumänien zu ziehen. Die Tochter des BF könne aufgrund ihres monatlichen Einkommens und der EUR 500,- betragenden Unterstützungszahlungen seitens ihrer Tochter, ihres Enkelkindes sowie ihres geschiedenen Mannes, für den Unterhalt des BF aufkommen und seien die Arztbesuche des BF durch seinen Besitz einer europäischen E-Card gedeckt. In einem brachte der BF folgende neue Unterlagen in Vorlage: Rumänische Sterbeurkunde vom XXXX, wonach XXXX, geb. XXXX, am XXXX in XXXX, Gemeinde XXXX verstorben sei. Rechtsmedizinische Bestätigung, wonach der am XXXX geborene XXXX, am XXXX verstorben sei. Ärztlicher Befundbericht vom , des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wonach der BF aufgrund Lakunärer Mediainfarkt rechts, Vorhofflimmern - OAK mit Marcoumar, Z. n. TURp und subcapsulärer Orchiektomie am bei, Prostatakarzinom Grad II, Fortgeschrittene vaskuläre Leukencephalopathie, 24 Stunden pflegebedürftig und nicht reisefähig sei. Arztbrief des XXXX, vom , wonach der BF an V. a. Decompensation der vasculären Encephalopathie im Rahmen einer Exsikkose, chronischer Obstipation, Z. n. Mediateilinfarkt re. 01/2014, VH-Flimmern - lfd. OAK mit Marcoumar, Z. n. TUR prostatae mit Orchiektomie am bei Prostata-CA Grad II, Gleason 4 Seite 3 von 10

4 + 5 = 9, rezidiv. Makrohämaturie sowie Z. n. Cataract-OP bds. leide und die Einnahme von Medikamentenempfohlen werde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am vorgelegt und sind am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX XXXX (Rumänien) geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Der BF reiste Mitte Oktober in das Bundesgebiet ein welches er seither nicht mehr verlassen hat, und weist seit XXXX einen durchgehenden gemeinsamen Wohnsitz mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden und ihm eine umfangreiche Unterstützung sowie Pflege bietenden Tochter, XXXX, geb. XXXX, in Österreich auf Der BF weist folgende Krankheitsbilder, aufgrund welcher er einer permanenten, 24-stündigen, Pflege bedarf, auf: Lakunärer Mediainfarkt rechts, Vorhofflimmern - OAK mit Marcoumar, Z. n. TURp und subcapsulärer Orchiektomie am XXXX bei, Prostatakarzinom Grad II, Fortgeschrittene vaskuläre Leukencephalopathie 1.3. Im Herkunftsstaat hat der BF aufgrund seiner ebendort wohnhaften zwischen 76 und 86 Jahre alten Geschwister Anknüpfungspunkte. Im Bundesgebiet weist der BF aufgrund seiner hier lebenden, die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Tochter, sowie seiner Enkelkinder, über familiäre Anknüpfungspunkte auf. Die, sich auch zur weiteren Pflege des BF bekennende, Tochter des BF bringt - ohne Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration - monatlich durchschnittlich EUR 1.195,21 in Verdienst, erhält zusätzlich EUR 500,- an Unterstützungszahlungen seitens ihrer Familie, hat einen Kredit mit jährlich EUR 1.031,11 (monatlich EUR 73,66) zu bedienen und für monatliche Mietkosten in Höhe von EUR 457,28 aufzukommen. Der BF verfügt über monatliche Pensionszahlungen in der Höhe von EUR 108,- sowie über einen Krankenversicherungsschutz, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und ist nicht im Besitz einer seinen Aufenthalt legitimierenden Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger noch sonst eines Aufenthaltstitels für Österreich. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Einreise, der Aufenthalt sowie die bisherigen Wohnsitze, die gemeinsame Haushaltsführung mit der Tochter des BF und die übernommene Pflege des BF durch diese, sind den glaubwürdigen Angaben des BF sowie seiner Tochter und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF und seiner Tochter im Verfahren vor der belangten Behörde sowie auf Auszügen aus dem ZMR. Die Krankheitsbilder und die Feststellungen der 24-stündigen Pflegebedürftigkeit des BF beruhen auf der in Vorlage gebrachten Vielzahl an medizinischen Unterlagen. Seite 4 von 10

5 Die weiterhin bestehende Pflegebereitschaft der Tochter des BF, die Einkommensverhältnisse und deren Ausgaben sowie der Pensionsbezug, der Krankenversicherungsschutz des BF und das Fehlen eines Aufenthaltstitels, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF und seiner Tochter im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, auf dem, dem BF zugestellten und im Akt einliegenden, Mitteilungsschreiben der BH XXXX, sowie auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das von der Republik Österreich geführte Strafregister). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgf, und 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgf, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgf, geregelt. Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann (Abs. 2) oder die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde, jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Seite 5 von 10

6 Der mit "Ausweisung" betitelte 66 FPG lautet: (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht ( 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte 51 NAG lautet: (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR- Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Seite 6 von 10

7 (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte 53 NAG lautet: (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1. nach 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 2. nach 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3. nach 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel; 4. nach 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5. nach 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6. nach 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7. nach 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte 55 NAG lautet: 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß 54 Abs. 7. (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung ( 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. Seite 7 von 10

8 (5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen. (6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte 9 BFA-VG lautet: 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 und 48 oder 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 4 ivm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels Seite 8 von 10

9 eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 4 ivm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß 53 Abs. 3 FPG vorliegen. 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: In der verpflichteten Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl isd. 55 Abs. 3 NAG bei Nichtbestehen oder Wegfall der zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann in der diese Pflicht auslösenden Einschätzung der dazu berufenen Behörden (hier BH XXXX) gegenständlich keine Bindungswirkung abgeleitet werden. Angesichts des seither verstrichenen Zeitraums und des fehlenden Neuerungsverbots ergibt sich aus der Vorlage aktueller Unterlagen seitens des BF eine geänderte Sachlage, die nunmehr in einem anderen Licht zu bewerten ist Gemäß des zur näheren Auslegung des 51 Abs. 1 Z 2 NAG heranzuziehenden Art. 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG, darf für diese Fälle, nämlich der Bemessung der ausreichenden Existenzmittel, kein fester Betrag bestimmt werden, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei einem herangezogenen Richtwert darf es sich keinesfalls um einen Betrag über dem Schwellenwert, unter dem der Aufnahmemitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, handeln (vgl. Helgo Eberwein/ Peter Jessner, Das Kriterium des ausreichenden Unterhalts gemäß 11 Abs. 2 Z 4 ivm Abs. 5 NAG, FABL 2/2010-I, 65). So vermeint der VwGH, dass zur Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte herangezogen werden können, wobei die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel selbst, unter Berücksichtigung und Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen habe (vgl. VwGH , 2006/18/0032) Wenn auch die dem BF, selbst unter Einbeziehung der seiner - die Obsorge dieses übernehmenden - Tochter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bei Beachtung der dieser auferlegten Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen, sich nicht geeignet erweisen, die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu erfüllen, so begründet dieser Umstand dennoch keinesfalls die unweigerliche Pflicht zur Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet, kann der einschlägigen Norm des 66 Abs. 1 FPG eine solche nämlich nicht entnommen werden. Vielmehr stellt es diese dem erkennenden Organ, bei Nichtvorliegen bestimmter die Ausweisung verbietender Ausschlusskriterien, im Rahmen des Ermessens frei, einen aufenthaltsberechtigungslosen EWR-Bürger auszuweisen, ohne eine Pflicht dafür zu normieren (vgl. den Wortlaut in 66 Abs. 1 FPG: "EWR-Bürger... können ausgewiesen werden", sowie VwGH , 2006/18/0032). Unter der geforderten Beachtung des, sich seit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weiterhin verschlechternden, Gesundheitszustandes des BF, seiner Pflegebedürftigkeit und seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, der gemeinsamen Unterkunftnahme mit seiner Tochter und deren Pflege ist von einem tatsächlichen, intensiven Vorliegen eines Familienlebens isd Judikatur des VwGH (wonach bei bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen und gemeinsamen Haushalt selbst zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern vom Vorliegen eines schützenwerten Familienlebens isd. Art 8 EMRK auszugehen ist; auch vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und der Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f.). Mangels erkennbarer, von der belangten Behörde nicht hinreichend begründeter, die unverzügliche Ausreise bedingender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei weiterem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, aufgrund erfolgter und zukünftig gegebener Übernahme der Obsorge durch die Tochter, bestehenden Krankenversicherungsschutzes des BF, sowie aufgrund überwiegender Momente auf Seiten des BF welche für dessen Verbleib im Bundesgebiet sprechen, kann gegenständlich nicht gesagt werden, dass die öffentlichen Interessen jene des BF zu überwiegen vermögen. Vielmehr gilt es isd. 9 BFA-VG und 66 Abs. 2 FPG ivm. Art 8 EMRK (zur Frage der Betroffenheit des Art 8 EMRK bei Versagen aufenthaltsgewährender bzw. einreiseerlaubender Titel siehe vgl. VfSlg ; ; Seite 9 von 10

10 11.044; VfGH , G 2012/92) zu berücksichtigen, dass der BF neben seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit und krankenversicherungsrechtlichen Absicherung, seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig ist, von seiner einzigen - ihm aufgrund des Todes seiner weiteren Kinder verbliebenen - Tochter gepflegt wird und Unterstützung erhält, weitere familiäre Anknüpfungspunkte aufgrund in Österreich wohnhafter Enkelkinder aufweist, wegen seines Gesundheitszustandes und Alters einer Rundumpflege bedarf und aufgrund des sich daraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner in Österreich wohnhaften Tochter ein begründbares und berücksichtigungswürdiges Interesse des BF am dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet besteht. Die marginalen noch verbliebenen Anknüpfungspunkte zu Rumänien aufgrund seiner dort wohnhaften Geschwister, vermögen angesichts deren Alters und der anzunehmenden altersbedingten Unmöglichkeit der Übernahme der Pflege des BF sowie seiner die Vergegenwärtigung der herkunftsstaatlichen Bezüge verhindernden Sinnestrübungen (Demenz), an dieser Sicht nichts zu ändern, muss gegenständlich nämlich die aktuelle Pflege- und Abhängigkeitsbeziehung des BF zu seiner Tochter als derart intensiv - da für die medizinisch vorgegebene Lebenssituation des BF essentiell - und die herkunftsstaatlichen Beziehungsmomente verdrängend, anerkannt werden. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Aufgrund eines vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK Überwiegens der auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichteten Interessen des BF war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird sohin isd. 55 Abs. 4 NAG vorzugehen haben Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG ivm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgf, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:G Seite 10 von 10

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