Europarecht. Dr. Christian Paschke LL.M.oec Hochschule Anhalt, SoSe 2015

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1 Dr. Christian Paschke LL.M.oec Hochschule Anhalt, SoSe 2015

2 Wiederholung Teil 1 EU Gesetzgebung Welche Arten von Rechtsakten gibt es auf europäische Ebene? Was ist charakterisierend für sie? Welche Besonderheiten charakterisieren die Europäische Gesetzgebung? Wie verteilen sich die Kompetenzen zum Erlass von Rechtsakten zwischen der EU und Ihren Mitgliedsstaaten? Kann sich ein Mitgliedsstaat gegen einen Rechtsakt der EU wehren, wenn er der Meinung ist, dass die EU für den Erlass des entsprechenden Rechtsaktes keine Kompetenz hatte?

3 Wiederholung Teil 1 EU Gesetzgebung Unter welchen Voraussetzungen kann die EU nach Art. 114 AEUV Maßnahmen zur Rechtsangleichung erlassen? Kann die EU im Kontext von Art. 114 AEUV auch gesundheitspolitische Zielsetzungen verfolgen?

4 Teil 2 EU-Gesetzgebung Zusammenspiel Richtlinie nationales Recht rechtliche Wirkung von Richtlinien Vorabentscheidungsverfahren Binnenmarkt - Grundfreiheiten im Überblick freie Warenverkehr freie Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapital und Zahlungsverkehrsfreiheit

5 Zusammenspiel Richtlinie nationales Recht

6 Rechtliche Wirkung von Richtlinien Grundmodell Art 288 Abs. 3 AEUV Richtlinie richtet sich an Mitgliedsstaaten Gibt bestimmte Ziele verbindlich vor Unterschied zu Verordnung: diese ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar Bezüglich der Umsetzung der Ziele auf nationaler Ebene verbleibt den Mitgliedstaaten das Recht, über die Wahl von Mittel und Form der Verwirklichung zu entscheiden z.b. mit welchem Rechtsakt innerstaatlich die Umsetzung vorgenommen wird (z.b. Gesetz oder Verordnung) Ob für Umsetzung eigene rechtliche Regelung geschaffen wird (z.b. AGG) oder ob die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie in bestehende nationale Gesetze implementiert werden (z.b. 21a vorläufiges Tabakgesetz)

7 Rechtliche Wirkung von Richtlinien Vorgaben für die Umsetzung von Richtlinien Umsetzung muss so erfolgen, dass Erreichung des (Richtlinien-)Ziels auf nationaler Ebene gewährleistet wird (effet utile Grundsatz) Umsetzende Norm muss hinreichend konkret sein; Normadressaten müssen Rechte/Pflichten erkennen können (Stichwort: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit) Umsetzende Norm muss Außenrechtscharakter haben es muss sich um eine verbindliche innerstaatliche Norm handeln (bloße Verwaltungsvorschriften genügen nicht, da der durch die Richtlinie Begünstigte sich vor Gericht auf den umsetzenden nationalen Rechtsakt berufen können soll) Ggf. muss Umsetzungsregelung auch Sanktionsvorschriften enthalten (z.b. wenn Richtlinie Vorgaben für Marktsubjekte im Wirtschaftsverkehr enthält, bedarf es zur effektiven Durchsetzung dieser Vorgaben ggf. auch Sanktionsregelungen)

8 Rechtliche Wirkung von Richtlinien Ausnahme: unmittelbare Wirkung von Richtlinien Da es eines Umsetzungsaktes durch die Mitgliedsstaaten bedarf, sind Richtlinien grds. nicht unmittelbar anwendbar Um aber zu verhindern, dass sich Staaten durch einfache Nichtumsetzung von Richtlinien ihren europarechtlichen Verpflichtungen entziehen und diese erst durch langwierige Vertragsverletzungsverfahren durchgesetzt werden können, wird durch den EuGH in bestimmten Konstellationen im Verhältnis Bürger-Staat eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien anerkannt (Missbrauchs- und Sanktionsgedanke).

9 Rechtliche Wirkung von Richtlinien Voraussetzungen: unmittelbare Wirkung von Richtlinien Ablauf der Umsetzungsfrist Keine oder nur unzulängliche Umsetzung der Richtlinie Richtlinienbestimmung ist inhaltlich hinreichend bestimmt und unbedingt Verleihung von Rechten durch die Richtlinie für den Einzelnen gegenüber dem Staat Achtung nur unmittelbare Wirkung zu Lasten des Staates (vertikale Drittwirkung) Keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis der Bürger zueinander (horizontale Drittwirkung) Auch im Verhältnis zum Staat keine unmittelbare Wirkung zu Lasten des Bürgers

10 Rechtliche Wirkung von Richtlinien unmittelbare Wirkung von Richtlinien? Fall 1 (EuGH Becker /81) Nach der 6. Umsatzsteuerrichtlinie ist u.a. die Vermittlung von Krediten nicht steuerpflichtig. Nach der deutschen Rechtslage war hingegen die Vermittlung von Krediten umsatzsteuerpflichtig. Obwohl die Richtlinie bis zum hätte umgesetzt werden müssen, änderte der deutsche Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz erst Die Kreditvermittlerin B beantragt beim Finanzamt Steuerbefreiung für die im Jahr 1979 erzielten Umsätze. Das Finanzamt lehnt dies ab, woraufhin B gerichtlichen Rechtsschutz sucht und sich auf die Richtlinie beruft. Wie ist zu entscheiden?

11 Rechtliche Wirkung von Richtlinien unmittelbare Wirkung von Richtlinien? Fall 2 (EuGH Faccini Dori / Recreb; C-91/92) Der italienische Staatsangehörige F wird während einer Reise auf dem Hauptbahnhof von Mailand von einem Vertreter der Firma R angesprochen und zu dem Abschluss eines Vertrages über einen Englischkurs im Fernunterricht überredet. Zu Hause angekommen, überlegt F es sich anders und widerruft den Vertrag noch am selben Tag mit schriftlicher Erklärung gegenüber der R. Die besteht auf Vertragserfüllung und erwirkt im Folgenden einen Mahnbescheid. F wehrt sich gegen den Mahnbescheid und argumentiert mit der Haustürwiderrufsrichtlinie (RL 85/577 EWG), wonach jedem Verbraucher bei Haustürgeschäften (wozu auch an öffentlichen Orten abgeschlossene Verträge gehören) ein Widerrufsrecht zustehe. Die Richtlinie hätte bis Ende 1987 umgesetzt sein müssen; wurde in Italien jedoch erst 1992 umgesetzt. Die Firma R beruft sich darauf, dass es nach derzeitiger italienischer Rechtlage (Stand 1989) kein Widerrufsrecht gebe. Kann sich F mit Erfolg auf die Vorgaben der Richtlinie berufen?

12 Rechtliche Wirkung von Richtlinien Richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts Bei der Anwendung von nationalem Recht ist dieses Richtlinienkonform auszulegen soweit als möglich Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung sind strittig Stichwort Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Ahndung von Nichtumsetzung/unzureichender Umsetzung von Richtlinien? Vertragsverletzungsverfahren vor EuGH Art. 258 AEUV Kommission gegen Mitgliedsstaat

13 Rechtliche Wirkung von Richtlinien Beispiel für aktuelles Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland In Deutschland gibt es zusätzliche Verwaltungsanforderungen an den Verkauf von Pyrotechnika, auch wenn diese in einem anderen EU- Mitgliedstaat geprüft und mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Einschränkungen nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände stehen und ein Hindernis für den Handel auf dem Binnenmarkt darstellen. Den deutschen Bestimmungen zufolge müssen pyrotechnische Gegenstände, die mit der CE- Kennzeichnung versehen sind, zusammen mit den dazugehörigen Gebrauchsanweisungen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) angezeigt werden, bevor diese in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verkäufer müssen eine Notifizierungsgebühr entrichten und können aufgefordert werden, die Gebrauchsanweisungen zu ändern.

14 Der Fall Kücük: Dauer aller befristeter Arbeitsverträge:11 Jahre Vertäge

15 Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV Gegenstand Fragen nationaler Gerichte zur Gültigkeit oder Auslegung des Gemeinschaftsrechts Funktion Dialog zwischen nationalen Gerichten und EuGH zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung des Unionsrecht ( Rechtseinheit ) Nationales Gericht bleibt für Entscheidung Fall zuständig; EuGH gibt Auskunft wie Europarecht auszulegen ist nationales Gericht muss daraus entsprechende Rückschlüsse für nationales Recht ziehen

16 Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV Verfahren Vorlageberechtigt ist jedes Gericht eines Mitgliedstaates Zulässige Vorlagefragen? alle Fragen nach Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht (Primärrecht, Sekundärrecht) Frage muss abstrakt formuliert sein Nur entscheidungserhebliche Fragen dürfen vorgelegt werden (keine konstruierten oder hypothetischen Fragen) nicht vorlagefähig: Fragen zur Auslegung des nat. Rechts sowie Fragen der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit dem Unionsrecht obligatorische Vorlage? Art. 267 Abs. 3: Vorlageverpflichtung, wenn Entscheidung innerstaatlich nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (letztinstanzliche Entscheidung) Inhalt und Wirkung der Entscheidung? EuGH beantwortet lediglich Frage zur Auslegung europäischen Rechts nationales Gericht entscheidet Fall auf Basis der Antwort des EuGH

17 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge : 6. Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Sie tragen zur Lebensqualität der betreffenden Arbeitnehmer und zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit bei. ( ) 8. Befristete Arbeitsverträge sind für die Beschäftigung in bestimmten Branchen, Berufen und Tätigkeiten charakteristisch und können den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechen.

18 Lösung Fall Kücük Richtlinie erkennt Befristungsbedarfe dem Grunde nach an, ordnet sie aber in ein Konzept der Übergangsarbeitsmärkte ein. befristeter Arbeitsvertrag soll Ausnahme bleiben Vermeidung von Kettenbefristungen (Aneinanderreihung von Befristungen)

19 5 Rahmenvereinbarung sieht dementsprechend vor: 1. Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder - verhältnisse c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

20 Seit TzBfG in Umsetzung der RL 99/70/EWG und der darin enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 14 Abs. 1: Sachgrundbefristung 14 Abs. 2: sachgrundlose Befristung 4 Abs. 2: Diskriminierungsverbot

21 14 Abs. 1 TzBfG: Befristung grundsätzlich nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund für Befristung existiert. nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung Vertretung eines anderen Arbeitnehmers ( ) Ausnahme: Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig ( 14 Abs. 2 TzBfG). innerhalb des Zeitraums höchstens dreimalige Verlängerung zulässig Anschlussverbot: kein vorheriges Arbeitsverhältnis zwischen diesen Parteien innerhalb der letzten drei Jahre (neue Rspr. BAG!) Schriftformerfordernis

22 EuGH Entscheidung Fall Kücük Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a ( ) ist dahin auszulegen, dass die Anknüpfung an einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften (.) grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein sachlicher Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch einen solchen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände des Falles einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse berücksichtigen. Auch bei Vorliegen Sachgrund, Missbrauchskontrolle geboten

23 EuGH Entscheidung Fall Kücük Das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge schließt einen Missbrauch grundsätzlich aus, es sei denn, eine umfassende Prüfung der mit der Verlängerung der betreffenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände zeigt, dass ein nicht nur vorübergehender Bedarf an den vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen besteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für die Dauer von elf Jahren mittels 13 aufeinanderfolgender befristeter Verträge unter den Umständen des Ausgangsverfahrens mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge im Einklang steht.

24 Urteil nationales Gericht im Anschluss an Entscheidung EuGH Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ( 242 BGB) vorzunehmen. Im konkreten Fall wurde Befristung als rechtsmissbräuchlich erachtet Frau Kücük erhielt einen unbefristeten Arbeitsvertrag

25 Grundfreiheiten

26 Binnenmarkt ein Kernelement der Integration Zentrale Aufgabe der EU ist die Errichtung eines Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 3 EUV) Diese Aufgabe umfasst nach der Rspr. des EuGH, die Beseitigung aller Hemmnisse im Binnenhandel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt Legaldefinition Binnenmarkt in Art. 26 Abs. 2 AEUV Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

27 Binnenmarkt ein Kernelement der Integration EU befugt, alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um Binnenmarkt zu verwirklichen bzw. sein Funktionieren zu gewährleisten (Art. 26 Abs. 1 AEUV) Bei Maßnahmen kann auf unterschiedlichen Entwicklungsstand der Volkswirtschaften innerhalb EU Rücksicht genommen werden und temporäre Ausnahmeregelungen zugelassen werden Bsp. das Einräumen von größeren Zeitpuffern für den Abbau von Handelshemmnissen (Art. 27 AEUV) EU kann zur Verwirklichung des Binnenmarktes insbesondere auch nach Art. 114 AEUV Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten treffen

28 Binnenmarkt ein Kernelement der Integration Beispiele für Richtlinien, deren Ziel die Harmonisierung des Binnenmarktes ist: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Zielt auf die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu dem erlernten Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat ; Zugang unter denselben Voraussetzungen wie Inländern Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt Ein einwandfrei funktionierender Binnenmarkt für Zahlungsdienste ist von zentraler Bedeutung für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Zurzeit werden die Funktionsabläufe dieses Markts jedoch durch die fehlende Harmonisierung in diesem Bereich behindert. Festlegung von Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters; Rechte und Pflichten bei Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

29 Vertiefung Verbraucherschutzrichtlinie Inhalte der Richtlinie 2011/83/EU Festlegung vorvertraglicher Informationspflichten bei Verbraucherverträgen Definition von Fernabsatzgeschäften bzw. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Schaffung einheitlicher Regelungen zur Widerrufsbelehrung und zum Widerrufsrecht (Fristen, Formalien etc.) für diese Verträge Festlegung Pflichten Verbraucher/Unternehmer bei Ausübung des Widerrufsrechts

30 Wesentliche Zielsetzung der Richtlinie 2011/83/EU Stärkere Vereinheitlichung Verbraucherschutzniveau in Europa Durch Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Unternehmer und Verbraucher betroffen sind, beseitigt werden. Kernanliegen: Effektivierung des Binnenmarktes durch Verbesserung des Verbraucherschutzes Ziel dieser Richtlinie (ist es) durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkes beizutragen

31 Wesentliche Zielsetzung der Richtlinie 2011/83/EU Instrument: Vollharmonisierung Abweichung vom bisherigen Konzept der Mindestharmonisierung vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden Umsetzungsspielraum der nationalen Gesetzgeber sehr beschränkt - Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen targeted harmonisation

32 Verhältnis Richtlinie nationales Recht Richtlinie Regelungsauftrag an Mitgliedsstaat Hinsichtlich Ziel verbindlich Grds. keine horizontale Wirkung (Bürger Bürger) Richtlinien konforme Auslegung Vollharmonisierung Nationales Gesetz Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (häufig mit Gestaltungsspielraum) Erst nationales Recht begründet grds. Ansprüche/Rechte

33 Umsetzung der Verbraucherrichtlinie in nationales Recht Umsetzung der Richtlinie erforderte insbesondere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Gesetzesänderung trat am 13. Juni 2014 in Kraft Abschnitt über die besonderen Vertriebsformen ( 312 ff. BGB) neu benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst Abschnitt Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ( 355 ff.) ebenfalls neu gefasst

34 Binnenmarkt ein Kernelement der Integration Durchsetzung Binnenmarkt obliegt nicht allein EU freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital = Grundfreiheiten, auf die sich Unionsbürger berufen können Grundfreiheiten begründen unmittelbar anwendbare subjektive Rechte für Individuen und Unternehmen Grundfreiheiten nehmen am Anwendungsvorrang des EU- Rechts teil; den Grundfreiheiten widersprechendes nationales Recht ist somit von den mitgliedsstaatlichen Behörden und Gerichten außer Acht zu lassen

35 Binnenmarkt ein Kernelement der Integration Grundfreiheiten auf primärrechtlicher Ebene Mittel zur Beseitigung von Hindernissen im freien Wirtschaftsverkehr Aktivieren Marktbürger, dem Gemeinschaftsrecht dezentral zur Durchsetzung zu verhelfen Grundfreiheiten greifen aber nur bei Grenzüberschreitenden Handel Freiheit kann nur für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr abgesichert werden, da EU für Regelung reiner Inlandssachverhalte keine Kompetenz hat Achtung: Grundfreiheiten zielen auf gleichberechtigten Marktzugang; nicht hingegen auf vollständige Marktgleichheit in allen Mitgliedsstaaten Bei zwischenstaatlichen Sachverhalten ohne wirtschaftlichen Bezug greifen Grundfreiheiten nicht! hier kann aber u.u. das all

36 Die 4 Grundfreiheiten Freier Personenverkehr Warenverkehrsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit - Art. 28, 30 AEUV: Zollunion - Art. 34 f. AEUV: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen - Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 45 AEUV: Arbeitnehmerfreizügigkeit (einschließlich sozialer Komponente) - Art. 49 AEUV: Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Art. 63 AEUV - Ergänzt durch Währungsunion (Art. 127 AEUV)

37 Grundstruktur Grundfreiheiten Prüfungsschema Schutzbereich der Grundfreiheit Eingriff in die Grundfreiheit Mögliche Rechtfertigung des Eingriffes in die Grundfreiheit Als Ausfluss des allgemeinen Diskriminierungsverbotes zielen Grundfreiheiten zunächst auf eine Inländergleichbehandlung EU-Ausländer dürfen aufgrund ihrer Herkunft nicht schlechter gestellt werden als Inländer Sowohl unmittelbare als auch versteckte Diskriminierungen verboten EuGH hat Grundrechte darüber hinaus zu einem Beschränkungsverbot ausgebaut Auch ohne diskriminierenden Charakter sind handelsbeschränkende Maßnahmen unzulässig, wenn für sie keine Rechtfertigung besteht Konsequent: Vielzahl von Kollisionsfälle mit nationalstaatlichen Regelungen denkbar

38 Warenverkehrsfreiheit Schutzbereich Es muss sich um eine Ware handeln Beweglichen Sachen, die einen Handelswert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Sache muss nicht Gegenstand des allgemeinen (üblichen) Handels sein Auch Strom, obwohl unkörperlich, erfasst Vermeidung Lücken Auch Nichtunionsbürger, die mit Waren innerhalb der EU handeln können sich auf Grundfreiheit berufen Warenverkehrsfreiheit gilt nur für den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten (grenzüberschreitende Handel) Ware muss aus Mitgliedsstaat stammen oder gemäß Art. 28 AEUV in rechtmäßiger weise in freiem Verkehr eines Mitgliedstaates befinden (Drittware ordnungsgemäß unter Zahlung von Zöllen/Abgaben etc. eingeführt)

39 Eingriff Europarecht Warenverkehrsfreiheit Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen Binnenmarkt liegt die Idee einer Zollunion zugrunde (Art. 28 AEUV) Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Nichtmitgliedern Zölle im Handelsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten abgeschafft Ein Eingriff in die Freiheit des Warenverkehr daher gegeben bei folgenden Voraussetzungen: 1. Belastung mit einer Abgabe 2. Abgabe hat hoheitlichen Charakter (also durch Staat) 3. Abgabe ist Zoll oder zollgleiche Abgabe (werden also aufgrund/anlässlich Grenzüberschreitung der Ware erhoben) Keine Rechtfertigung möglich Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen stets unzulässig

40 Warenverkehrsfreiheit Eingriff Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung oder Grenzabfertigung sind demnach grds. unzulässig Zulässig sind solche Abgaben nur, wenn sie als Gegenleistung für eine Verwaltungsleistung verlangt werden, der sich inländische Waren in gleicher Weise und zu gleichen Kosten unterziehen müssen Maßnahme darf auch in diesem Fall nicht diskriminierend sein und muss für den Importeur einen wirklichen Wert darstellen Beispiel: Wenn in einem Mitgliedsstaat alle Fleischprodukte vor Verkauf veterinärmedizinisch kontrolliert werden müssen, dann kann diese Untersuchung bei einheimischen Produkten in den Schlachthöfen und bei importierten Produkten an der Grenze. Aber: Kontrolle und entsprechende Gebühren unzulässig, wenn bereits im Herkunftsland entsprechende Kontrolle durchgeführt wurde (dann hat Kontrolle für Importeur keinen wirklichen Wert mehr.

41 Warenverkehrsfreiheit Beispiel für aktuelles Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland In Deutschland gibt es zusätzliche Verwaltungsanforderungen an den Verkauf von Pyrotechnika, auch wenn diese in einem anderen EU- Mitgliedstaat geprüft und mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Einschränkungen nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände stehen und ein Hindernis für den Handel auf dem Binnenmarkt darstellen. Den deutschen Bestimmungen zufolge müssen pyrotechnische Gegenstände, die mit der CE- Kennzeichnung versehen sind, zusammen mit den dazugehörigen Gebrauchsanweisungen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) angezeigt werden, bevor diese in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verkäufer müssen eine Notifizierungsgebühr entrichten und können aufgefordert werden, die Gebrauchsanweisungen zu ändern.

42 Eingriff Europarecht Warenverkehrsfreiheit Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen Achtung: bei Abgaben nach 110 AEUV ( inländische Abgaben, die nicht an den Grenzübertritt der Ware anknüpfen ) handelt es sich nicht um Ein- und Ausfuhrzölle bzw. Abgaben gleicher Wirkung Unterscheidung wichtig, denn der Erlass von inländischen Abgaben/Steuern i.s.v. 110 AEUV ist grundsätzlich zulässig, solange sie keinen diskriminierenden Charakter haben also ausländische Produkte nicht härter treffen als inländische Ein- und Ausfuhrzölle bzw. Abgaben gleicher Wirkung sind dagegen grds. unzulässig Beispiel Abgabe nach 110 AEUV: Mehrwertsteuer

43 Warenverkehrsfreiheit Eingriff Verbot mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den Mitgliedsstaaten Gem. 34, 35 AEUV liegt auch bei mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ein Eingriff in die Freiheit des Warenverkehrs vor Mengenmäßige Beschränkungen = alle staatlichen Maßnahmen, welche die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren ganz oder teilweise untersagen (z.b. Mengen- oder Wertkontingente) Beschränkung kann auch in einem Unterlassen liegen Wenn ein Mitgliedsstaat es offenkundig und beharrlich unterlässt, gegen die Beeinträchtigung des Warenverkehrs durch Private vorzugehen, die ihm nicht zuzurechnen sind Bsp. Agrarblockaden 1997 in Frankreich

44 Warenverkehrsfreiheit Eingriff Verbot Maßnahmen gleicher Wirkung Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Beschränkungen, sind gleichfalls verboten EuGH legt den Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung extensiv aus jede Maßnahme, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu stören Auch diskriminierungsfreie Beschränkungen, die inländische und ausländische Waren gleichermaßen betreffen, werden somit erfasst. Ein spezifische handelspolitische Zielsetzung ist nicht erforderlich ausreichend ist bereits eine potentielle Behinderung des unionsinternen Handels

45 Warenverkehrsfreiheit Eingriff Verbot Maßnahmen gleicher Wirkung Weite Definition führt zu erheblichen Konfliktpotential mit nationalstaatlichen Regelungen und oftmals zur Offenbarung von Interessenkonflikten Beispiel: nationalstaatliche handelsbeschränkende Regelung mit umweltpolitischer Zielsetzung vs. Warenverkehrsfreiheit: Pfandflaschen: EuGH /86 Nach dänischem Recht durften Bier und Erfrischungsgetränke nur in Mehrwegverpackungen auf den Markt gebracht werden. Da nach dem dänischen System jede Verpackung bei jedem beliebigen Einzelhändler zurückgegeben werden kann und diese wegen begrenzter Lager- und Sortierkapazitäten nur etwa 30 verschiedene Formen und Größen akzeptieren können, musste jede neu einzuführende Verpackung vom nationalen Umweltamt genehmigt werden. In der Regel wurde eine neue Verpackung nur genehmigt, wenn zugleich eine bisher verwendete Verpackung vom Markt genommen wurde. EuGH sah hierin unzulässige Behinderung des freien Warenverkehrs.

46 Warenverkehrsfreiheit Eingriff Verbot Maßnahmen gleicher Wirkung Von der weiten Auslegung des Begriffs Maßnahmen gleicher Wirkung macht der EuGH allerdings bei vertriebsbezogenen Maßnahmen eine gewichtige Ausnahme Bloße Verkaufsmodalitäten (z.b. Ladenöffnungszeiten, Vertriebswege, Preisgestaltung) sind vom Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV ausgenommen, wenn sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten und diese rechtlich wie tatsächlich gleichermaßen treffen (keine offene oder versteckte Diskriminierung) Ein Verstoß gegen Grundfreiheiten bei Verkaufsmodalitäten nur gegeben, wenn diese diskriminierend wirken (bloße Beeinträchtigung Warenverkehr begründet noch keinen Verstoß gegen Grundfreiheiten) Hintergrund: Wahrung mitgliedstaatlicher Regelungsautonomie

47 Warenverkehrsfreiheit Eingriff Verbot Maßnahmen gleicher Wirkung Beispiel bloße Verkaufsmodalitäten (EuGH Keck; C267/91, C268/91) Nach französischen Recht ist im Einzelhandel der Weiterverkauf zum Verlustpreis verboten. Keck und andere Marktteilnehmer rechtfertigen ihren Verstoß damit, dass Billigangebote den Umsatz förderten das würde den zwischenstaatlichen Handel ausweiten und erleichtere zudem den Marktzutritt; das französische Verbot beeinträchtige dagegen den freien Warenverkehr. EuGH: Verbot Weiterverkauf zum Verlustpreis = vertriebsbezogene Regelung; da das Verbot den grenzüberschreitenden Handel aber nicht in besonderer (belastender) Weise treffe, stelle die vertriebsbezogene Beschränkung keine Maßnahme gleicher Wirkung dar.

48 Warenverkehrsfreiheit Eingriff Zu Maßnahmen gleicher Wirkung zählen daher bei Vertriebsbezogenen Maßnahmen nur solche mit einer diskriminierenden Wirkung Produktbezogenen Maßnahmen alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu stören. Auf eine diskriminierende Wirkung kommt es hier nicht an. Dementsprechend unterliegen produktbezogene Maßnahmen sehr viel stärker einem Rechtfertigungsdruck als vertriebsbezogene Maßnahmen

49 Warenverkehrsfreiheit Rechtfertigung Eingriff: Ein- und Ausfuhrzölle stellen Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit dar, die nicht gerechtfertigt werden können Für alle anderen Eingriffe ist theoretisch eine Rechtfertigung denkbar Wegen zwingender Erfordernisse des Allgemeinwohls Wegen eines der in Art. 36 AEUV genannten Gründe

50 Rechtfertigung Eingriff: Europarecht Warenverkehrsfreiheit Wegen zwingender Erfordernisse des Allgemeinwohls Vom EuGH entwickelt Ausgleich für Ausdehnung Anwendungsbereich Art. 34 AEUV Eingriff in Warenverkehrsfreiheit kann notwendig sein, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden Voraussetzung für Rechtfertigung Unterschiedslos geltende Maßnahme (nicht diskriminierend) Wegen zwingender Gründe des Allgemeinwohls notwendig Verhältnismäßig (insb. Im Hinblick auf das Ziel geeignet u. erforderlich)

51 Warenverkehrsfreiheit Rechtfertigung Eingriff: Wegen zwingender Erfordernisse des Allgemeinwohls Beispiele für vom EuGH zwischenzeitlich anerkannte zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls Umweltschutz (Art. 114 Abs. 4 AEUV) Erhaltung Medienvielfalt (Meinungsfreiheit Unionsgrundrecht) Kulturpolitik (Kunstfreiheit Unionsgrundrecht) Verbraucherschutz (Art. 12, 169 AEV) Schutz der Arbeitsumwelt (Art. 114 Abs. 4 AEUV) Weitere zwingende Gründe denkbar keine abschließende Aufzählung

52 Warenverkehrsfreiheit Rechtfertigung Eingriff: Rechtfertigungsgründe nach Art. 36 AEUV Art. 36 AEUV enthält abschließende Aufzählung von Rechtfertigungsgründen: Öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Pflanzen und Tieren Schutz des nationalen Kulturgutes Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Rechtfertigungsgründe aus Art. 36 AEUV dürfen nicht extensiv ausgelegt werden Achtung: greifen sowohl bei nicht-diskriminierenden Maßnahmen als auch bei diskriminierenden Maßnahmen

53 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Geregelt in Art. 45 AEUV (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

54 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Schutzbereich: Gilt nur für Staatsangehörige der EU-Staaten Freizügigkeit in Zusammenhang mit Arbeitstätigkeit geschützt Recht zur Arbeitssuche und aufnahme mit den entsprechenden Aufenthaltsrechten Gilt nur für Arbeitnehmer (= Personen, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach dessen Weisungen Leistungen erbringen und hierfür im Gegenzug eine Vergütung erhalten) Greift (wie alle Grundfreiheiten) nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

55 Freier Personenverkehr - Arbeitnehmerfreizügigkeit Arten von Eingriffen: Diskriminierung Offene bzw. versteckte Diskriminierung Nichtdiskriminierende Beschränkung Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaaten daran hindern bzw. davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, auch wenn sie unabhängig von der Staatangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers Anwendung finden Handeln von Privatpersonen Sofern diese über eine dem Staat vergleichbare Rechtssetzungsmacht besitzen

56 Freier Personenverkehr - Arbeitnehmerfreizügigkeit Mögliche Rechtfertigung des Eingriffs: Zwingende Gründe des Allgemeinwohls Gründe des ordre Public (siehe Art. 45 Abs. 3 AEUV)

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