Zur Beleuchtung der Schnittstellen von Erbrecht zum Gesellschaftsrecht, sowie Testamentsvollstreckung konnten weitere Autoren gewonnen werden.
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- Detlef Hofer
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1 Vorwort des Herausgebers Von mir wurde im Februar 1994 ein Buch mit dem Titel Vererbung oder Übergabe eines Unternehmens geschrieben. Dieses ist mittlerweile vergriffen. Mit der Erbrechtsreform vom ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Buches erforderlich geworden, insbesondere wurde die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung eingearbeitet, das Schaumburger Hausübergabemodell dargestellt. Weiterhin wurden Testamentsvollstreckung und Gesellschaftsrecht aufgenommen. Daher war auch ein neuer Buchtitel erforderlich. Das Buch wendet sich an den juristischen Laien und soll diesen für die Stolpersteine und Hürden im Erbrecht sensibilisieren. Das Buch erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die Fälle unterliegen teilweise der Rechtsfortbildung durch die Gerichtsbarkeit. Die Lektüre des Buches kann die individuelle juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Zur Beleuchtung der Schnittstellen von Erbrecht zum Gesellschaftsrecht, sowie Testamentsvollstreckung konnten weitere Autoren gewonnen werden. Zur Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Bezüge zum Erbrecht und Fall Nr. 50 Regieren über den Tod hinaus trägt Herr Rechtsanwalt Maximilian Wittum mit den entsprechenden Fällen bei. Frau Sylvia Nelges-Meier stellt drei Fälle aus ihrer Praxis als zertifizierte Testamentsvollstreckerin zu den Problemen bei der Durchführung des Erblasserwillens vor. Allen Lesern wünsche ich bei der Lektüre des Buches viel Freude und hoffe, dass Sie davon einen persönlichen Nutzen haben. Obernkirchen den Friedbert Wittum Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht Über die Autoren Friedbert Wittum (Herausgeber) Notar in Obernkirchen, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg Referendariat bei dem LG Mosbach - Seit 1982 Notar - Seit 2006 Fachanwalt für Erbrecht Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53, Obernkirchen, Fon: / Maximilian Wittum Rechtsanwalt, Dipl.-Jurist
2 Studium in Marburg und Göttingen (BWL und Jura) Diplom-Jurist der Universität Göttingen Referendariat bei dem OLG Oldenburg - Seit 2008 Rechtsanwalt Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53, Obernkirchen, Fon: / Sylvia Nelges-Meier Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, zertifizierte Testamentsvollstreckerin Fachhochschulreife - Seit 1998 Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte - Seit 1999 tätig im Anwaltshaus in Schaumburg, Wittum & Partner - Seit 2004 tätig als Testamentsvollstreckerin - Seit 2008 zertifizierte Testamentsvollstreckerin Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53, Obernkirchen, Fon: / ERBRECHT IN 50 FÄLLEN VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG, SCHAUMBURGER HAUSÜBERGABE, TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG, GESELLSCHAFTSRECHT Inhaltsverzeichnis Vorwort des Herausgebers Über die Autoren A. Vererbung oder Übergabe des Nachlasses (Rechtsanwalt und Notar Friedbert Wittum) I. Gesetzliche Erbfolge 1. Fall: Hinterbliebene: Ehefrau und Kinder ( 1932, 1373, 1414, 1643 BGB) 2. Fall: Hinterbliebene: Ehefrau, keine Kinder ( 1931, 1371 I BGB) II. Das Testament und der Erbvertrag 1.Testament
3 3. Fall: Das Busentestament ( 2258, 2247, 104, 2229 BGB) 2. Gemeinschaftliches Testament 4. Fall: Die geprellte Lebensgefährtin ( 2265, 2247, 2270, 2296 II, 2271, 2268, 2070, 2267 BGB) 5. Fall: Der Tod im Gerichtssaal ( 2276, 2278, 2269, 2280, 2279, 2289, 2113, 2080 BGB) 3. Erbvertrag 6. Fall: Die Kurschattentestamente ( 2069, 2280 BGB) 7. Fall: Das Berliner Testament ( 2269, 2303, 2113, 2087 BGB) 8. Fall: Die Testamentvollstreckerin ( 2289, 2278 BGB) III. Vermächtnis und Auflage 9. Fall: Das Vermächtnistestament ( 1939, 1940 BGB) IV. Sonderfälle 1. Adoption 10. Fall: Hier nützt alle Weisheit nichts ( 1755, 1925 BGB) 2. Das Behindertentestament 11. Fall: Die Todesfahrt ( 2306, 2303, 2305 BGB; 90, 88, 92c BSHG) 3. Verschwendungs- und Insolvenztestament 12. Fall: Die flotte Ingrid ( 2303, 2306, 2338 BGB) 4. Das Stiefkindtestament 13. Fall: Die jastrowsche Strafe ( 133, 2303, 2314 BGB; 253 ZPO) 5. Das Patchworkfamilientestament 14. Fall: Die Exfrau erbt mit. ( 1925 S. 3, 2100, 2209, 2303, 2307, 2305 BGB) 6. Das Nichtehelichengemeinschaftstestament 15. Fall: Der unwürdige Eddy. ( 1924, 2334, 2333, 2345, 2339, 2340 BGB) 7. Das Jungefamilientestament
4 16. Fall: Der teuere Bruder ( 1931, 1925, 1371, 2032, 753, 2042 BGB) 8. Vor und Nacherbschaft 17. Fall: Die postmortale Eifersucht ( 2100 ff, 2130 BGB) 9. Rechtsgeschäfte für den Todesfall 18. Fall: Teure Lebensversicherung ( 328 I, 2325 BGB) 19. Fall: Omas Sparbuch ( 328 I, 153 BGB) 10. Vorsorge- und Pflegevollmacht mit Patientenverfügung 20. Fall: Der klinische Tod ( 164, 167, 168, 1896 BGB) 21. Fall: Die Organspende ( 164 ff. BGB; 3, 4 TPG) 11. Der Erbverzicht / Zuwendungsverzicht 22. Fall: Erbe trotz Erbverzicht ( 2346 BGB) 23. Fall: Irma Süss und der Regierungsdirektor ( 2352, 2349, 2060 BGB) 12. Unwirksame Erbeinsetzung 24. Fall: Das Altenheim gelbe Rose ( 14 Heimgesetz; 134,1939 BGB) V. Pflichtteil 25. Fall: Geliebtentestament ( 138, 1931, 2303, 1371 III, 1378 BGB) 26. Fall: Stiftung Wittum Palais ( 80, 2325, 2329 BGB) 27. Fall: Cäsar und die Wahl der Qual ( 2305, 2306, 1942, 1949 BGB) VI. Erbengemeinschaft, Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung, Ausgleichung 28. Fall: Späte Reue des Stiefvaters ( 2289, 2278, 2082 BGB) 29. Fall: Xanthippe und Thusnelda beim Leichenschmaus ( 1924, 2278, 311b, 738 BGB; 29 GBO) 30. Fall: Die Lieblingstöchter Anja und Astrid ( 2050, 1924 BGB)
5 VII. Nachlasssicherung, Erbenhaftung, Ausschlagung des Erbes, Anfechtung 31. Fall: Der Tod heilt die Schulden nicht ( 1942, 1954, 1975 BGB; 315 ff. InsO) 32. Fall: Das Urteil ohne Vorbehalt ( 1967 BGB, 239, 780; 785 ZPO) VIII. Internationales Erbrecht 33. Fall: Die Ferienwohnung auf Mallorca ( 2303 BGB; Art. 25 I EGBGB) IX. Die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 34. Fall: Die abgefundene Schwester ( 516, 2325 III BGB) 35. Fall: Schaumburger Hausübergabe ( 516, 2346, 313, 138 BGB) 36. Fall: Die Reue der Altenteiler ( 532, 1931, 2303, 2317 BGB; Art. 96 EGBGB) X. Testamentsvollstreckung (Sylvia Nelges-Meier, zertifizierte Testamentsvollstreckerin) 37. Fall: Schildkröte und Papagei als Erben ( 2197, 2202, 2203, 2204, 2205 BGB) 38. Fall: Der verschuldete Sohn ( 2197, 2209, 2214 BGB) 39. Fall: Tödlicher Unfall der Eltern ( 1793, 1777, 2247, 2197, 2209) B. Erbrecht und Gesellschaftsrecht (Rechtsanwalt Maximilian Wittum) 40. Fall: Keine Nachfolgeklausel, kein Erbe? ( 131 III Nr. 1, 105 III HGB; 727, 740 BGB) 41. Fall: Zwei Abwandlungen des 40. Falles a) Die unbekannte Tochter ( 22018, 354, 2359, 1924 IV BGB; 139 I, II, 164, 166 HGB) b) Umwandlung in eine GmbH & Co. KG durch Tod ( 1922 BGB, 139 I, II HGB) 42. Fall: Pflichtteil an Gesellschaftsanteilen ( 727, 2303, 2325 BGB; 131 HGB)
6 43. Fall: Tod am San Bernadino Pass ( 1931 I, III, 1371 I, 1922, 1924 IV BGB; 15 I GmbHG) 44. Fall: Der minderjährige Gesellschafter ( 104 Nr. 1, 1629, 1773, 1779, 1922 BGB; 15 I GmbHG) C. Fälle quer durch das Erbrecht (Rechtsanwalt Friedbert Wittum) 45. Fall: Bank zahlt Beerdigungskosten ( 267, 242, 679, 684, 812, 1922, 1968 BGB; 8 BestG NRW) 46. Fall: Die Wohnung der Geliebten Maria Grossherz ( 543 Abs. 2 Nr. 3, 745, 2038, 2040 Abs. 1 BGB) 47. Fall: Der teure Erbschein ( 2100, 2106 Abs. 1, 2139, 2353 BGB; 35 GBO) 48. Fall: Ohne Erbschein kein Geld von der Bank ( 675 ff., 1922, 2361 BGB; 358 GBO) 49. Fall: Entfernung der Testamentsvollstreckerin durch einstweilige Verfügung ( 2205, 2209, 2227 BGB; 342 ff. FamFG) D. Regieren über den Tod hinaus (Rechtsanwalt Maximilian Wittum) 50. Fall: Regieren aus dem Grab heraus ( 2109 I Nr. 1 ivm 1923 II, 2113 ff., 2205, 2208, 2216 II S. 2 BGB)
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