BGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz

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1 BGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz Sachverhalt: Antonia befindet sich allein mit der vierjährigen Tochter Tina und ihrem vier Monate alten Sohn Siegfried in ihrer Wohnung. Während sie im Wohnzimmer den Siegfried füttert, nimmt sich Tina einen 200 g Becher Schokoladenpudding aus dem Kühlschrank. Um den Pudding zusätzlich zu süßen, will sie Zucker darüber streuen. Irrtümlich nimmt sie jedoch eine Salzpackung und rührt ca. 32 g Kochsalz in den Pudding. Beim Probieren bemerkt sie, dass der Pudding ungenießbar ist und lässt ihn stehen. Als Antonia in die Küche kommt, sieht sie die Salzpackung auf dem Boden liegen und stellt Tina zur Rede. Tina sagt, dass der Pudding ekelig schmecke und sie ihn nicht essen will. Antonia wird zornig, weil sie ihrer Tochter schon öfters verboten hatte, allein Sachen aus dem Küchenschrank zu nehmen. Obgleich sie erkannt hatte, dass Tina statt Zucker Salz benutzt hatte, zwingt sie ihre Tochter unter Androhung von Schlägen, den Pudding vollständig auszulöffeln. Dabei nimmt sie in Kauf, dass der Verzehr des Puddings bei dem Mädchen zu Übelkeit, Magenverstimmung oder Bauchschmerzen führen würde. Antonia, die in Gesundheitsfragen nur durchschnittlich sachkundig ist, weiß jedoch nicht, wie viel Salz genau die Süßspeise enthielt. Sie weiß auch nicht, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht (Tina wiegt 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Tina klagt wenig später über Übelkeit, muss erbrechen, alsbald setzt auch starker Durchfall ein. Im Laufe der nächsten 30 Minuten verschlechtert sich der Zustand des Kindes derart, dass Tina kaum noch Reaktionen zeigt. Antonia bringt Tina deshalb ins Krankenhaus, wo eine extreme Kochsalzvergiftung diagnostiziert wird, an der Tina trotz Notfallversorgung stirbt. Problemstellung: 223 (Grundtatbestand) und 224 I Nr. 1 (gesundheitsschädlicher Stoff) Materialien: Arbeitsblätter Strafrecht BT Nr. 8 und 9 Anmerkungen: Vgl. auch den Übungsfall bei Pape, JURA 2008, 147.

2 Lösungsübersicht: A. Einfache Körperverletzung, 223 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung (+) Übelkeit, Bauchschmerzen erlitten b) Gesundheitsschädigung (+) Nach Einwirkung von Salz war Heilungsprozess erforderlich 2. Subjektiver Tatbestand/Vorsatz (+) II./III. Rechtswidrigkeit/Schuld (+) B. Gefährliche Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 2 und 5 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Grunddelikt gem. 223 I StGB (+) 2. Qualifikation gem. 224 I Nr. 1, 2 und 5 StGB (+) a) Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (+) Problem: Stellt das zum täglichen Bedarf gehörende Speisesalz einen Schadstoff dar? b) Lebensgefährliche Behandlung (+) II. Subjektiver Tatbestand / Vorsatz 1. Bzgl. gesundheitlicher Schädigung gem. 223 StGB (+) 2. Bzgl. 224 I Nr. 1 StGB (+) 3. Bzgl. 224 I Nr. 5 StGB ( ) III. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) C. Körperverletzung mit Todesfolge, 223 I, 227 StGB 1. Verwirklichung des Grundtatbestandes (+) 2. Erfolgsqualifikation des 227 StGB a) Eintritt der schweren Folge: des Todes (+) b) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg (+) c) Objektive Vorhersehbarkeit des Todeseintritts (+) d) Spezifischer Gefahrzusammenhang (+) Tod ist hier gerade Folge der Körperverletzung II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld, insb. subjektive Vorhersehbarkeit des Todeseintritts ( ) D. Misshandlung von Schutzbefohlenen, 225 I Nr. 1 StGB ( ) Kein Quälen oder rohes Misshandeln

3 Lösungsvorschlag: A. Einfache Körperverletzung, 223 I StGB Indem Antonia die Tina gezwungen hat, den versalzenen Pudding zu essen, könnte sie sich wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Objektiver Tatbestand Antonia müsste Tina körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Als körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung anzusehen, die das körperliche Wohlergehen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Das erzwungene Aufessen des Puddings hat beim Opfer Übelkeit und Bauchschmerzen verursacht, sodass eine körperliche Misshandlung gegeben ist. Eine Gesundheitsschädigung ist die Verursachung eines pathologischen bzw. krankhaften Zustandes. Hier lag ein solcher Zustand in Form von Übelkeit und Erbrechen vor und hat sich im Laufe der Zeit bis zum Tod von Tina weiter verschlechtert, sodass ein Heilungsprozess erforderlich war. Antonias Tathandlung das Nötigen zum Essen des Puddings war auch kausal für die Verletzung, denn ohne diesen Zwang hätte Tina den Pudding nicht gegessen und sich dadurch nicht vergiftet. Das in der Aufnahme der zu großen Menge an Salz liegende Risiko hat sich auch in der Gesundheitsschädigung realisiert. Damit ist schließlich auch die objektive Zurechnung zu bejahen. 2. Subjektiver Tatbestand / Vorsatz Antonia nahm Übelkeit und Bauchschmerzen bei Tina als Folge ihres Handelns billigend in Kauf. Der erforderliche Vorsatz ( 15 StGB) ist daher bzgl. der körperlichen Misshandlung gegeben. Dagegen ist in Bezug auf die Gesundheitsschädigung zu differenzieren: Übelkeit und Erbrechen hat sie billigend in Kauf genommen, nicht hingegen die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustan-

4 des, an die sie nicht gedacht und die sie damit auch nicht für möglich gehalten hat. II. Rechtswidrigkeit Antonia müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Als Rechtfertigungsgrund könnte man allenfalls an ihr elterliches Erziehungsrecht denken. Nachdem jedoch das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung in 1631 I BGB ausdrücklich geregelt wurde, ist ein solcher Rechtfertigungsgrund auch für Eltern stets abzulehnen. Im Übrigen ist das angewandte Erziehungsmittel angesichts des geringfügigen Anlasses unverhältnismäßig. Zudem war Antonias Handeln vom Zorn und nicht vom Erziehungsgedanken beherrscht, sodass das subjektive Rechtfertigungselement ohnehin nicht erfüllt wäre. III. Schuld Schuldausschließungsgründe oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb Antonia auch schuldhaft gehandelt und sich daher gem. 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. B. Gefährliche Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 2 und 5 StGB Die Körperverletzung könnte zu einer gefährlichen i. S. v. 224 StGB qualifiziert sein. I. Objektiver Tatbestand I Nr. 1 StGB Antonia könnte die Körperverletzung durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen verursacht haben. Allerdings erscheint dabei zweifelhaft, ob das zum täglichen Bedarf gehörende Speisesalz als Schadstoff anzusehen ist, dessen Beibringung die gleich hohe Strafandrohung wie bei der Beibringung eines Giftes rechtfertigt. Das Salz ist in geringer Dosierung ungefährlich und sogar lebensnotwendig, ab einer bestimmten Menge pro ein Kilogramm Körperge-

5 wicht aber gerade für Kinder angesichts deren üblicherweise geringen Körpergewichts gesundheitsschädlich und nicht weniger gefährlich als herkömmliches Gift. Damit ist Salz bei Beibringung in großen Mengen, obwohl in kleinen Mengen ein Stoff des täglichen Lebensbedarfs, als ein gesundheitsgefährdender Stoff anzusehen. Da 224 I Nr. 1 StGB in diesen Fällen 224 I Nr. 2 StGB verdrängt, ist letzterer im Folgenden nicht mehr zu prüfen Abs. 1 Nr. 5 StGB Eine konkrete Lebensgefahr durch Salzeinnahme lag objektiv vor und hat sich sogar im Tod Tinas realisiert. Die lebensgefährliche Behandlung ist damit zu bejahen. II. Subjektiver Tatbestand Bzgl. der Beibringung des gesundheitsschädlichen Stoffes handelte Antonia mit Vorsatz, nicht hingegen auch bzgl. einer lebensgefährdenden Behandlung sie hat nicht daran gedacht, dass große Mengen Salz Tinas Leben gefährden können. III. / IV. Rechtswidrigkeit und Schuld Wie oben bereits festgestellt, handelte Antonia rechtswidrig und schuldhaft. Sie hat sich daher wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. 224 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht. C. Körperverletzung mit Todesfolge, 223 I, 227 StGB 1. Verwirklichung des Grunddelikts Wie oben bereits festgestellt, hat Antonia den Körperverletzungstatbestand subjektiv und objektiv verwirklicht. 2. Erfolgsqualifikation des 227 StGB

6 a) Tina ist gestorben, sodass die schwere Folge eingetreten ist. b) Antonias Handlung das Zwingen der Tina zum Aufessen des versalzenen Puddings war für Tinas Tod kausal. c) Nach medizinischen Erkenntnissen lag es zudem nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Aufessen einer so großen Menge Salz zum Tod von Tina führen wird. Es war dagegen eine mögliche und von einer sachkundigen Person durchaus zu erwartende Folge davon. Damit war Tinas Tod objektiv vorhersehbar. d) Weiterhin müsste ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg bestanden haben. Tinas Tod war gerade aufgrund der Einnahme von Salz und nicht etwa durch Hinzutreten anderer Ursachen, die außerhalb der Handlung von Antonia lagen, eingetreten. Der spezifische Gefahrenzusammenhang liegt also vor. II. Rechtswidrigkeit Antonia handelte auch rechtswidrig. III. Schuld Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ferner müsste Antonia persönlich in der Lage gewesen sein, Tinas Tod als Folge ihres Handelns vorhersehen zu können. Angesichts ihrer Unkenntnis über die konkrete Menge Salz und fehlender medizinischer Kenntnisse ist dies hier jedoch zu verneinen. Der Erfolg war für sie subjektiv nicht vorhersehbar. Antonia hat also nicht schuldhaft gehandelt und sich deshalb nicht gem. 227 StGB strafbar gemacht hat. Damit entfällt auch eine Strafbarkeit wegen der fahrlässigen Tötung gem. 222 StGB.

7 D. Misshandlung von Schutzbefohlenen, 225 I Nr. 1 StGB In Betracht kommt schließlich eine Strafbarkeit Antonias wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen. Dafür müsste Antonia die Tina gequält oder roh misshandelt haben. Quälen setzt die Verursachung länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art voraus. Angesichts des nur kurzen Zeitraumes, in dem Tina Bauchmerzen verspürte und Übelkeit mit Durchfall hatte, kann hier das Quälen nicht angenommen werden. Rohes Misshandeln meint die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens infolge gefühlloser, fremde Leiden missachtender Gesinnung. Dagegen spricht vorliegend, dass obwohl Antonia im Zorn handelte es sich hier lediglich um eine fehlerhafte Erziehungsmaßnahme gehandelt hat. II. Ergebnis Antonia hat sich nicht wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar gemacht. E. Gesamtergebnis Antonia ist wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen.

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