Arbeitsgericht Nürnberg

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1 Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das Arbeitsgericht Nürnberg ohne mündliche Verhandlung durch Steindl als Vorsitzender folgenden B e s c h l u s s : Der Antrag der Klagepartei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bauer wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Die Klägerin ist seit beim Rechtsvorgänger des Beklagten, seit beim Beklagten zuletzt als stellvertretende Restaurantleiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 1400 beschäftigt. I.

2 Der Beklagte hat mit Schreiben vom der Klägerin eine Änderungskündigung Mitwirkung zum erstem dritten 2005 mit der Begründung "Pächterwechsel im Januar 2004" ausgesprochen. Gleichzeitig bot der Beklagte der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Mit Schreiben vom nahm die Klägerin die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, an. Gleichzeitig erhob sie Änderungsschutzklage. Diese ging am zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C bei Gericht ein. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. Mit Schreiben vom nahmen die Prozessvertreter des Beklagten die Änderungskündigung zurück. Mit Schriftsatz vom bestätigte der Klägervertreter die Zurücknahme der Änderungskündigung. Allerdings sei diese Erklärung nicht ausreichend, vielmehr solle der Beklagte bestätigen, dass aus der gegenständlichen Kündigung vom keine Rechte mehr hergeleitet würden und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen unverändert fortbestehe. Bekanntermaßen könne eine einseitige Willenserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden. Weiterhin bat der Klägervertreter über die beantragte Prozesskostenhilfegewährung zu entscheiden. Nach Hinweis des Gerichts, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliege, übermittelte der Klägervertreter diese mit Schriftsatz vom Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Bauer waren zurückzuweisen. II. 1) Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Änderungsschutzklage konnte nicht stattgegeben werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. a) Einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung eines Arbeitsrechtsstreits nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 114 Satz 1 ZPO. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist frühestens derjenige der Entscheidungsreife (Zöller, ZPO, 25. Aufl., 119 ZPO Rn 44 ff mit zahlreichen Nachweisen auch zur Gegenansicht, die immer auf den Entscheidungszeitpunkt abstellt; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 119 ZPO, Rn 14). Zur Entscheidung reif ist das PKH-Begehren, wenn die Partei es schlüssig be-

3 gründet hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorgelegt hat und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist regelmäßig zwei Wochen zum PKH-Gesuch zu äußern (Zöller, ZPO, 25. Aufl., 119 ZPO, Rn 46 mwn). Im vorliegenden Fall ging die Klage zwar zusammen mit dem PKH-Antrag am bei Gericht ein. Dem PKH-Antrag lag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht bei. Vielmehr wurde sie erst nach Rücknahme der Änderungskündigung mit Schriftsatz vom , bei Gericht am eingegangen, vorgelegt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt lag daher die Entscheidungsreife über den PKH-Antrag vor. b) Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife fehlte jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Beklagte die Änderungskündigung zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgenommen hatte. Der Klagepartei ist zwar zuzugestehen, dass die Änderungskündigung als echte Kündigung und damit einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich nicht einseitig zurückgenommen werden kann und für eine anhängige Kündigungsschutzklage daher trotz Rücknahme der Kündigung das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf einen möglichen Auflösungsantrag nach 9 KSchG nicht entfällt. Nimmt der Arbeitnehmer jedoch das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, so ergibt sich eine andere Situation. Der Arbeitnehmer unterstreicht durch die Annahme seine Bereitschaft, auf jeden Fall im Betrieb weiter zu arbeiten. Eine Auflösungsmöglichkeit nach 9 KSchG ist nicht gegeben. Die Erhebung der Änderungsschutzklage kann bei dieser Sachlage nur bedeuten, dass der Arbeitnehmer gleichzeitig seine Zustimmung zur eventuellen Rücknahme der Kündigung und damit zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen erklärt. Die Verweigerung der Zustimmung wäre widersprüchlich und kann daher nicht beachtlich sein. Für den Fall der Änderungsschutzklage ist die Klageerhebung also als antizipierte Zustimmung zur Rücknahme der Änderungskündigung zu sehen. Nimmt also der Arbeitgeber im Laufe des Änderungsschutzverfahrens die Änderungskündigung zurück, ist sie als einvernehmlich aufgehoben zu betrachten. (zum Ganzen KR-Rost, 7. Auflage, 2 KSchG Rn 159 a). c) Der Berücksichtigung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zwischen Antragstellung und Entscheidung stehen im vorliegenden Fall auch die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Zwar findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltsgebühren auch bei Obsiegen nicht statt, 12 a ArbGG. Andererseits enthält das ArbGG aber selbst mit 11a Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 117 Abs. 2 und 4 ZPO eine Regelung, wonach dem PKH-Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen ist und sich der Antragsteller dieses Vordruckes bedienen muss. Prozesskostenhilfe kann also

4 gerade auch nach den besonderen arbeitsgerichtlichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich erst und frühestens ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem alle notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass die Erklärung nach 117 Abs. 4 ZPO ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt ist (LAG Nürnberg, in LAGE 119 ZPO Nr. 6). Deshalb kann, wenn der Vordruck nachgereicht wird, Prozesskostenhilfe rückwirkend frühestens auf den Zeitpunkt des Nachreichens bewilligt werden, nicht auf den der Antragstellung (LAG Schleswig-Holstein in LAGE 119 ZPO Nr. 5; LAG Nürnberg, Beschluss vom Ta 149/96). 2) Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt auch eine Beiordnung von Rechtsanwalt C gemäß 121 ZPO nicht in Betracht. 3) Dem Kläger war Rechtsanwalt C auch nicht gem. 11a ArbGG beizuordnen. a) Die (weitere) Rechtsverfolgung (Aufrechterhaltung der Änderungsschutzklage) ist offensichtlich mutwillig. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Offensichtlich mutwillig ist sie, wenn ohne nähere Prüfung auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (Schwab/Weth, ArbGG, 1. Aufl. 2004, 11a, Rn 96 mwn). Auch für die Frage der (offensichtlichen) Mutwilligkeit ist frühestens auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen (GK-ArbGG-Bader, 11a ArbGG, Rn 101). Zu diesem Zeitpunkt war das Rechtsschutzinteresse jedoch eindeutig entfallen (s.o.). Mit der Rücknahme der Änderungskündigung bestand das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Die Klage ist unzulässig (geworden). b) Auch nach Ausübung des dem Gericht nach 11a ArbGG eingeräumten Ermessens ( kann unterbleiben in 11 a Abs. 2 ArbGG; Germelmann, 5. Aufl., 11a Rn 63 mwn auch zur Gegenansicht) hält das Gericht dieses Ergebnis für richtig. Zwar war die Klageerhebung wegen des Ausspruchs der Änderungskündigung selbstverständlich nicht mutwillig und hatte hinreichend Aussicht auf Erfolg wie die Rücknahme der Änderungskündigung zeigt. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, dass es die Klagepartei selbst versäumt hat, rechtzeitig einen zulässigen Antrag - also mit Vorlage einer ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - vorzulegen. Dies hätte gleichzeitig mit der Klage, in der auch der PKH-Antrag gestellt wurde, geschehen können, jedenfalls aber bis zur Rücknahme der Änderungskündigung vom ) Nach alledem war der Antrag insgesamt abzuweisen.

5 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, 53 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Arbeitsgericht Nürnberg, Roonstraße 20, Nürnberg, eingelegt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts erklärt werden. In diesem Falle muss sie aber innerhalb der Notfrist beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen sein. Die sofortige Beschwerde kann innerhalb der Notfrist auch beim Landesarbeitsgericht Nürnberg, Roonstraße 20, Nürnberg, eingelegt werden. Für den Antragsgegner ist die Entscheidung unanfechtbar. Nürnberg, den Steindl, Richter am Arbeitsgericht

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