Veranstaltungsvereine

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1 Veranstaltungsvereine Ein steuerlicher Leitfaden Rechtsabteilung Stand: Foto: Fritz Baumann

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Verein und Steuern... 3 Begünstigt nicht begünstigt... 4 Unentbehrlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb... 5 Große und kleine Vereinsfeste... 6 Wie prüfe ich die diversen Grenzen?... 7 Körperschaftssteuer... 7 Umsatzsteuer... 7 Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht... 8 Aufzeichnungen... 8 Kassabuch... 8 Belegsammlung... 9 Beispiele mit Steuerformularen Einleitung Diese Unterlage dient als Ergänzung zu Vereinsgründung und Musterstatuten als Hilfestellung zur steuerlichen Ersteinschätzung. Eckpunkte und einige steuerlich relevanten Problemfelder von Veranstaltungsvereinen werden kurz erläutert. Zur vertiefenden Information wird die Broschüre Vereine und Steuern Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder., erhältlich bei den Finanzämtern bzw. die Homepage des Finanzministeriums empfohlen. Darüber hinaus kann in manchen Fällen die Vertretung durch einen Steuerberater sinnvoll sein. Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, jegliche Haftung für eventuell fehlerhafte Angaben und deren Folgen des Herausgebers und des Autors ist ausgeschlossen. Bei Abweichungen von geschlechtergerechten Formulierungen gilt die gewählte Form für Frauen und Männer gleichermaßen. Die Rechtslage zum Beschluss im Nationalrat vom 7. Juli 2016 wurde bereits eingearbeitet, jedoch können sich jedoch Details im Zuge der Änderungen des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sowie der Barumsatzverordnung ergeben. Quellen: Vereine und Steuern. Tipps für Vereine und ihre Mitglieder (BMF) Handbuch für Kassierinnen und Rechnungsprüferinnen (LK NÖ) Veranstaltungsvereine 2/14

3 Verein und Steuern begünstigter (gemeinnütziger) Verein ja nein Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Kleines Vereinsfest Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Großes Vereinsfest Steuerpflicht Grenzen prüfen! Veranstaltungsvereine 3/14

4 Begünstigt nicht begünstigt Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, gilt ein Verein als gemeinnützig und somit steuerlich begünstigt. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, ist der Verein voll steuerpflichtig. Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit zb Förderung der Weiterbildung, der Volksbildung und Berufsausbildung; Förderung der Denkmalpflege, des Naturschutzes und der Heimatpflege Gemeinnützige Zwecke lt. Statuten zb Volksbildung (Erwachsenenbildung), Heimatkunde und Heimatpflege, Kunst und Kultur, Umweltschutz Ausschließliche Förderung dieser Zwecke andere Zwecke sind bis 10% möglich Unmittelbare Förderung dieser Zwecke der Verein muss die Zwecke selbst erfüllen dh nur für den guten Zweck zu spenden ist zu wenig Vereinsstatuten Gewinnausschluss, begünstigter Zweck und Mittelerreichung müssen vollständig geregelt sein siehe Musterstatuten Statuten und Geschäftsführung die Statuten müssen in der tatsächlichen Geschäftsführung gelebt werden Zeitnahe Verwendung der Mittel keine unangemessen hohe Bildung von Vermögen (max. die Höhe der Ausgaben eines Jahres) Gemeinnützige Vereine gelten bis auf Widerruf durch das Finanzamt als steuerlich begünstigt, es ergeht allerdings kein gesonderter Bescheid über die Begünstigung. Der Verein muss selbstständig prüfen, ob steuerpflichtige Tätigkeiten vorliegen. Ist dies der Fall muss der Verein von sich aus eine Abgabenerklärung einreichen. Veranstaltungsvereine 4/14

5 Unentbehrlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ist ein Verein steuerlich begünstigt (gemeinnützig), gelten die Unterscheidungen unentbehrlicher bzw. entbehrlicher Hilfsbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt möglich. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist. die betreffende Bestätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist, d.h. der Vereinszweck darf nicht anders erreichbar sein. zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in direktem Wettbewerb getreten wird, keine vermeidbare Konkurrenz mit abgabepflichtigen Betrieben. es sind nur so genannte Zufallsgewinne zulässig. Beispiele: Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereine, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine, Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes etc. Entbehrlicher Hilfsbetrieb Bestimmte Tätigkeiten sind unter gewissen Voraussetzungen möglich. tritt in Konkurrenz mit abgabepflichtigen Betrieben dient nur der Förderung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern ist für den begünstigen Zweck nicht unentbehrlich Beispiele: Bälle, Festveranstaltungen (kleine Vereinsfeste), Verkauf von Werbemitteln, Gesellige Veranstaltungen, Punschbuden, Bildungsreise ohne Gewinnerzielungsabsicht in Zusammenhang mit dem Vereinszweck etc. Veranstaltungsvereine 5/14

6 Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt möglich. Dies trifft zu, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (dh er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel) oder ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt Der Verein unterhält einen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen tritt auch dann ein, wenn die Verfolgung begünstigter Zwecke in den Statuten verankert ist und in der tatsächlichen Geschäftsführung erfolgt. Beispiele: Festveranstaltungen (große Vereinsfeste), Warenverkaufsstellen, Kantinen etc. Die Unterscheidung zwischen entbehrlichem Hilfsbetrieb und begünstigungsschädlichem Geschäftsbetrieb ist in der Praxis nicht einfach. Für eine erste Einschätzung ist diese Unterscheidung auch nicht relevant. Große und kleine Vereinsfeste Nachhaltig durchgeführte entgeltliche gesellige Veranstaltungen stellen grundsätzlich keine Tätigkeit zur unmittelbaren Zweckverwirklichung eines begünstigten Vereines dar. Für die Beurteilung, ob die Summe dieser Veranstaltungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang. Kleines Vereinsfest Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden (Ausschankstunden) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern es ist die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende durchzuzählen. Somit sind auch die Stunden zu berücksichtigen, in denen kein Ausschank betrieben wird und keine Veranstaltung stattfindet. Wurde allerdings das Vereinsfest behördlich genehmigt, sind nur die im Genehmigungsbescheid angegebenen tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen. Lagert der Verein die Verpflegung an ein Unternehmen aus zb an einen Gastwirt, wird dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes gesehen. Die Organisation wird im Wesentlichen (75%) durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Ver- Veranstaltungsvereine 6/14

7 einsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. Da die Organisation überwiegend durch die Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Preis, den diese Musikgruppe oder die Künstlergruppe üblicherweise für ihre Auftritte verrechnet, darf pro Stunde nicht überschreiten; das konkrete Auftrittsentgelt für das zu beurteilende Fest ist unbeachtlich. Diese Regelungen sollen auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf einen Jahresumsatz bis , auf ein ortsübliches Ausmaß und nur bei Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke. Großes Vereinsfest Wird eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Veranstaltung als großes Vereinsfest und ist somit voll steuerpflichtig. Wie prüfe ich die diversen Grenzen? Körperschaftssteuer Der allgemeine Steuersatz beträgt 25 % vom körperschaftssteuerrelevanten Gewinn (= Einnahmen minus Ausgaben) aus entbehrlichen Hilfsbetrieben und begünstigungsschädlichen Betrieben (Feste, Bälle ). Nicht begünstigter Verein ab dem ersten Euro Gewinn Begünstigter Verein für Gewinne, die im Jahr überschreiten Was ist zu tun? Eine Körperschaftssteuererklärung ist in jedem Fall abzugeben, auch wenn die Grenzen nicht überschritten werden. Frist: Ende April des Folgejahres (bei Abgabe in Papierform), Ende Juni des Folgejahres (bei Abgabe Finanzonline) Umsatzsteuer Vereine, die aus entbehrlichen Hilfsbetrieben und begünstigungsschädlichen Betrieben (Feste, Bälle ) weniger als Umsatz pro Jahr haben, sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit. Umsatz = Einnahmen Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ihnen steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Nicht begünstigter Verein 20 % Begünstigter Verein 10 % Veranstaltungsvereine 7/14

8 Liegen die Umsätze unter / Jahr ist eine nichtunternehmerische Tätigkeit anzunehmen (Liebhabereivermutung). Was ist zu tun? Eine Umsatzsteuererklärung bzw. die Umsatzsteuervoranmeldung ist nur bei Überschreiten der Grenzen abzugeben. Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Seit muss jeder Betrieb ab einem Jahresumsatz von , sofern die Barumsätze überschreiten, alle Bareinnahmen mit einer Registrierkassa elektronisch aufzeichnen. Die Belegerteilungspflicht besteht bei Barumsätzen auch unterhalb dieser Wertgrenzen. Für begünstige Vereine, gibt es für bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Gemeinnützige Vereine dürfen bis zu einem Umsatz von pro Jahr die Umsätze mittels Kassasturz ermitteln und sind von der Registrierkassenund Belegerteilungspflicht befreit. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Für Umsätze von derartigen Betrieben besteht weder Registrierkassenpflicht noch Belegerteilungsverpflichtung. Daher kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form (Kassasturz) vorgenommen werden. Entbehrlicher Hilfsbetrieb Werden die Voraussetzungen des kleinen Vereinsfestes erfüllt, besteht keine Registrierkassen und Belegerteilungspflicht. Die Losungsermittlung kann mittels Kassasturz erfolgen. Für die übrigen entbehrlichen Hilfsbetriebe gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Erzielen diese Betriebe Umsätze von höchstens pro Jahr, besteht für die dabei erzielten Umsätze weder Registrierkassenpflicht noch Belegerteilungsverpflichtung, weil hier von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Werden höhere Umsätze erzielt, besteht die Ausnahme nicht. Aufzeichnungen Die Einnahmen Ausgaben Rechnung ist bis zu einem Jahresumsatz von 1 Million Euro zulässig. Die Aufzeichnungen sind am Jahresende in Papierform abzulegen. Kassabuch Es sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einem Kassabuch (auch elektronisch möglich) laufend aktuell zu führen. Die Eintragung hat spätestens bis zum 15. des übernächsten Monats zu erfolgen. Die Kassabücher sind 10 Jahre nach Ende der Funktionsperiode aufzubewahren. Veranstaltungsvereine 8/14

9 Belegsammlung Eine chronologisch geordnete Sammlung von Kontoauszügen und Rechnungen mit Zahlungsvermerk und laufender Nummer. Die Belegsammlung ist sieben Jahre aufzubewahren. Veranstaltungsvereine 9/14

10 Beispiele mit Steuerformularen Beispiel Umsatzsteuer Formular U1 Verein mit einem Jahresumsatz von , davon aus Getränkeumsätzen und aus Speiseumsätzen. Umsatzsteuer Zahllast an das Finanzamt Veranstaltungsvereine 10/14

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12 Beispiel Körperschaftssteuer Formulare K2 und K2a Verein mit Umsätzen von , und Ausgaben in Höhe von Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag von direkt vom Finanzamt abgezogen, sodass der Verein steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von bezogen hat. Die Körperschaftsteuer beträgt daher Veranstaltungsvereine 12/14

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