Ortenaukreis. Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten

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1 Ortenaukreis Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Kreistag am 23. April 2002 folgende Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen (Änderungen vom 22. Juli 2003, 21. Dezember 2010 und vom 20. Dezember 2011 sind eingearbeitet): A. Erstattungsvoraussetzungen 1 Kostenerstattung (1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung - den Schulträgern, - den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird, - den Schülern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile. (2) Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und für Schüler der in 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, soweit sie in Baden- Württemberg wohnen. Satz 1 gilt nicht für Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten. (3) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs werden Beförderungskosten nicht erstattet. Ausnahmsweise erfolgt eine Kostenerstattung, wenn a) eine entsprechende öffentliche Schule in Baden-Württemberg vorhanden ist und diese nicht verkehrsmäßig günstiger liegt als die tatsächlich besuchte Schule oder deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist oder b) Berufsschüler durch die Schulaufsichtsbehörde der Fachklasse einer außerhalb Baden- Württembergs gelegenen Berufsschule zugewiesen werden c) Schüler durch die Schulaufsichtsbehörde der jeweils nächstgelegenen Sonder- oder Förderschule zugewiesen sind, für die nach der jeweils gültigen Empfehlung der Kultusministerkonferenz das gesamte Bundesgebiet Einzugsgebiet ist. Landratsamt Ortenaukreis Amt 23 Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten

2 (4) Für Schüler der Abendrealschulen werden die Beförderungskosten nur während des letzten Schuljahres, für Schüler der Abendgymnasien nur während der letzten 1 ½ Schuljahre erstattet, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist. (5) Beförderungskosten werden nur bis zur nächstgelegenen vergleichbaren Schule erstattet. Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule werden nur die Kosten erstattet, die zur nächstgelegenen Schule angefallen wären, höchstens jedoch das tatsächlich entstandene Beförderungsentgelt. Näheres hierzu ist in den ergänzenden Richtlinien bestimmt. (6) Die Beschränkung der Kostenerstattung nach Abs. 5 Satz 2 soll nur für höchstens 2 Kinder einer Familie erfolgen, und zwar für die beiden Kinder mit den höchsten Fahrtkosten. (7) Wohnung i.s. dieser Satzung entspricht dem Begriff der Wohnung in der jeweiligen Fassung des Meldegesetzes. (8) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots. 2 Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden nur erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht (stundenplanmäßiger Unterricht) entstehen. (2) Stundenplanmäßiger Unterricht i.s. des Abs. 1 ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet. (3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist stundenplanmäßiger Unterricht, sofern diese im Stundenplan ausgewiesen ist und unter der Aufsicht eines Lehrers stattfindet. (4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen (auch Betriebserkundungen im Rahmen der Orientierung in Berufsfeldern (OiB) und der Berufsorientierung an Realschulen (BORS) ), Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalten sowie Studien- oder Theaterfahrten, Fahrten zur Verkehrserziehung und zum Berufsinformationszentrum. (5) Nicht erstattungsfähig sind weiterhin Kosten für Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb) sowie Fahrten zum Schwimm- oder Sportunterricht und im Rahmen des Erweiterten Bildungsangebotes (EBA), wenn der Unterricht nicht an der Schule stattfindet Mindestentfernung (1) Als notwendige Beförderungskosten werden die Fahrtkosten erstattet a) für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten bzw. Grundschulförderklasse, b) für Schüler der Sonderschulen, mit Ausnahme der Schüler ab Klasse 5 der Förderschulen: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule, c) für Schüler der Berufsschulen: ab einer Mindestentfernung von 40 km,

3 d) für Schüler der Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und für Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie für Schüler ab Klasse 5 der Förderschulen: ab einer Mindestentfernung von 3 km. e) für Schüler der Grundschulen: ab einer Mindestentfernung von 2 km. (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchst. c) bis e) bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. (3) Für Schüler nach Abs. 1 Buchst. d) und e), die in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Gemeinde wohnen und außerhalb desselben eine Schule besuchen, sind die Beförderungskosten auch dann zu erstatten, wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Mittelpunkt des Wohnbezirks und der Schule für unter Abs. 1 Buchst. d) genannte Schüler 3 km und für Schüler der Grundschulen 2 km beträgt. Ein räumlich getrennter Wohnbezirk ist ein Ortsteil, der sich in deutlich erkennbarem Abstand zur nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung befindet und der aufgrund von 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung i.v.m. 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 13. Februar 1976 (GBI. S. 177) einen Namen erhalten hat. (4) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. 1 Buchst. d) und e) werden unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Landratsamt nach Anhörung der Verkehrspolizei und der Ortspolizeibehörde bzw. der örtlich zuständigen Polizeidienststelle. 4 Auswärtige Unterbringung und Wochenendheimfahrten (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Sonderschulen und der Aufbaugymnasien sowie für Berufsschüler, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, erstattet. (2) Notwendige Beförderungskosten i.s. des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts oder der Ferien; darüber hinaus bei Schülern der Sonderschulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Schwerhörige, Sehbehinderte, Sprachbehinderte und für Erziehungshilfe auch die Kosten für Wochenendheimfahrten. (3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist 3 entsprechend anzuwenden

4 5 Begleitpersonen (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eines Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet. (3) Ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden in einem Schülerfahrzeug mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensgestörte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten befördert, so wird für den Einsatz einer Begleitperson in der Regel ein Betrag von 7,50 EUR je Stunde Einsatzzeit erstattet. Beim Einsatz von Zivildienstleistenden als Begleitpersonen wird abweichend hiervon eine Erstattung von 6,50 EUR je Stunde Einsatzzeit gewährt. Dies gilt in besonders begründeten Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und das Landratsamt zugestimmt hat. B. Eigenanteil 6 Eigenanteilspflicht (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten ist je angefangener Beförderungsmonat ein Eigenanteil in Höhe des jeweiligen Tarifs der Schülermonatskarte der Preisstufe 1-2 der Tarifverbund Ortenau GmbH für Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, der Freien Waldorfschulen ab Klasse 5, der Gemeinschaftsschulen ab Klasse 5, der Kollegs, Berufskollegs, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Berufsschulen, Berufsoberschulen, des Berufsgrundbildungsjahres, Berufseinstiegsjahres, Berufsvorbereitungsjahres und der Berufsfachschulen zu entrichten. (2) Die in Abs. 1 festgelegten Eigenanteile sind nur für höchstens 2 Kinder einer Familie mit dem höchsten Eigenteil zu tragen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. 7 Erlass (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. (2) Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz

5 C. Umfang der Kostenerstattung 8 Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. (2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar und kommt auch die Beförderung mit einem Schülerfahrzeug ( 12) nicht in Betracht, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstattet werden. Das Landratsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. 9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzlich Kosten entstehen, werden Schülern i.s. von 3 Abs. 1 Buchst. c) bis e) diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1,5 km beträgt. (2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln, die bis zur Schule fahren, erhalten die Schüler für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 2 km bei Grundschülern und 3 km bei den übrigen Schülern keinen Beförderungskostenersatz. (3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt 3 Abs. 4 entsprechend. 10 Zumutbare Wartezeit (1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort in der Regel innerhalb von 45 Minuten, bei Berufsschülern 60 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt. Im Einzelfall kann auch eine längere Wartezeit zugemutet werden, insbesondere wenn hierdurch eine Sonderbeförderung einzelner Schüler vermeidbar ist. Benutzen Schüler mehrere Verkehrsmittel, so werden die verschiedenen Wartezeiten auf die nach Satz 1 zumutbare Wartezeit angerechnet. Es ist anzustreben, dass die Gesamtwartezeit für Hin- und Rückfahrt im Allgemeinen insgesamt 75 Minuten, bei Berufsschülern 100 Minuten nicht übersteigt. Umsteigezeiten bis zu jeweils 10 Minuten und Gehzeiten werden nicht auf die Wartezeiten angerechnet. (2) Bei Fahrten nach 4 Abs. 1 bleibt Abs. 1 grundsätzlich außer Betracht. (3) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden

6 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. (2) Stehen andere zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehres erstattet, wenn der Schülerkurs überwiegend der Schülerbeförderung dient und das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat. (3) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 2 ist das vertraglich vereinbarte Entgelt um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach 45 a des Personenbeförderungsgesetzes zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatsfahrkarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. 12 Einsatz von Schülerfahrzeugen (1) Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel noch bereits vorhandener Schülerfahrzeuge möglich, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen oder den Einsatz des schulträgereigenen Fahrzeugs genehmigt hat. (2) Bei der Beförderung von Schülern, die keiner Mindestentfernung unterliegen, sind Sammelhaltestellen einzurichten, sofern dies einer wirtschaftlicheren Beförderung dient. Dies gilt nicht für die Beförderung von Schülern, die körper- oder geistigbehindert sind. 3 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. (3) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können in den Schülerfahrzeugen mit vorheriger Zustimmung des Landratsamtes auch Personen mitbefördert werden, für die der Landkreis keine Kosten erstattet; Mehrkosten dürfen hierdurch dem Landkreis nicht entstehen. Bei der Kostenerstattung durch den Landkreis ist die Mitbeförderung dritter Personen angemessen mindernd zu berücksichtigen. 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre. (2) Je km notwendiger Fahrstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,25 EUR, bei Krafträdern 0,12 EUR erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird

7 14 Höchstbeträge (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ohne Anrechnung der Eigenanteile bis zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr erstattet: EUR für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen EUR für die übrigen Schüler mit Ausnahme der Schüler an Sonderschulen. (2) Bei Kindern in Schulkindergärten und behinderten Schülern, die keine Sonderschule besuchen, kann in begründeten Einzelfällen vom Höchstbetrag abgewichen werden. (3) Übersteigen bei Schülern von Sonderschulen die Beförderungskosten 2.600,-- EUR im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 v. H. von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem der Schüler wohnt. Die Beförderungskosten einschließlich der Kosten für Begleitpersonen werden für jeden Schüler, der am Stichtag der amtlichen Schulstatistik zu befördern ist, entsprechend dem tatsächlichen Anteil dieses Schülers an der genehmigten Fahrstrecke berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Stadt- oder Landkreis des Schulorts bis spätestens 31. Dezember des auf das Schuljahresende folgenden Jahres. Diese Ausschlussfrist kann in Ausnahmefällen auf vorherigen Antrag hin verlängert werden. D. Verfahrensvorschriften 15 Vorschriften für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Wohngemeinden Die für Schulträger geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung für - die Träger von Schulkindergärten und Grundschulförderklassen - die Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird. 16 Berechtigungsausweise (1) Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel ( 11) oder ein Schülerfahrzeug ( 12) benutzen, erhalten vom Schulträger entweder Schülermonatskarten, Fahrberechtigungsausweise oder einen Berechtigungsausweis mit Monatsabschnitten ausgehändigt, die sie zum Lösen von entsprechenden Schülermonatsfahrkarten berechtigen, es sei denn, dass Einzelfahrscheine oder Mehrfahrkarten wesentlich billiger sind. Soweit Monatsabschnitte dem Schüler nicht mehr zustehen bzw. von ihm nicht mehr benötigt werden, sind sie bis spätestens für das vorangegangene Schuljahr dem Schulträger zurückzugeben; entsprechend erstattet der Schulträger bereits gezahlte Eigenanteile. (2) Bei Verlust einer Schülermonatsfahrkarte wird vom Landkreis kein Ersatz geleistet

8 17 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen (1) Beim Einsatz von Schülerkursen und von angemieteten Schülerfahrzeugen hat der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen in der Beförderung einen Nachtrag oder Änderungsvertrag, abzuschließen. Der Antrag auf Genehmigung des Vertrages, Nachtrages oder Änderungsvertrages ist dem Landratsamt unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit diesen Unterlagen vorzulegen. Wird der Antrag später als 4 Monate nach Beförderungsbeginn vorgelegt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit nach Eingang des Antrages. (2) Wird die Genehmigung nicht oder nicht in dem beantragten Umfang erteilt, erfolgt insoweit keine Kostenerstattung. Bereits erstattete Beförderungskosten sind an den Landkreis zurückzuzahlen. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend beim Einsatz von schulträgereigenen Fahrzeugen. 18 Verfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Der Schüler oder bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte hat vor Beginn der Beförderung beim Schulträger die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu beantragen. Wird der Antrag später als 2 Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen. (2) Der Schulträger hat die Zusage zur Kostenerstattung (vgl. 13) unverzüglich beim Landratsamt zu beantragen. Wird der Antrag später als 2 Monate nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt gestellt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit nach Eingang des Antrages. 19 Abrechnung zwischen Schulträgern und Landkreis (1) Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. Dezember, 15. April und 15. August die Erstattung der ihnen bis zu diesen Terminen entstandenen Beförderungskosten und führen die bis zu den Abrechnungsterminen vereinnahmten Eigenanteile an den Landkreis ab, soweit eine Aufrechnung mit bereits entstandenen Erstattungsansprüchen nicht möglich ist. (2) Die für ein Schuljahr entstandenen Kosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet. 20 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit den Verkehrsunternehmen (1) Der Landkreis erstattet die Beförderungskosten anstelle der Schulträger unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen oder deren Zusammenschlüsse, mit denen er entsprechende Verträge abgeschlossen hat. (2) Soweit das vereinfachte Abrechnungsverfahren durchgeführt wird, legen die Schulträger Kopien der von ihnen bestätigten Bescheinigungen über die Schülerbeförderung dem Landkreis unmittelbar nach der Bestätigung zur Überprüfung vor

9 21 Kostenerstattung des Schulträgers aufgrund von Einzelanträgen (1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. Eltern die nachgewiesenen Beförderungskosten, soweit 1. die Ausgabe von Berechtigungsausweisen nicht in Betracht kommt oder 2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist ( 13). (2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird. 22 Nachweispflicht der Schulträger Der Schulträger hat die Ausgabe der Berechtigungsausweise in Listen festzuhalten und darin den Einzug der Eigenanteile zu vermerken. Auch beim Einsatz von Schülerfahrzeugen ist über die Eigenanteile Buch zu führen. 23 Ergänzende Richtlinien Das Landratsamt erlässt zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien. 24 Prüfungsrecht des Landratsamtes Das Landratsamt ist berechtigt, die der Schülerbeförderungskostenerstattung zugrunde liegenden Unterlagen bei den Schulträgern anzufordern oder einzusehen. Die entsprechenden Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. 36 der Gemeindekassenverordnung bleibt unberührt. 25 Rückforderungsanspruch des Kreises Die Schulträger haften bei der Durchführung der Schülerbeförderungskostenerstattung gegenüber dem Ortenaukreis dafür, dass eine Kostenerstattung nur nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes und dieser Satzung erfolgt. Zu Unrecht erstattete Beförderungskosten hat der Schulträger dem Landkreis zurückzuzahlen

10 26 Inkrafttreten* Diese Satzung tritt am 1. August 2002, die Regelung in 14 Abs. 3 bereits zum 1. Januar 2002, in Kraft. Offenburg, 23. April 2002 Klaus Brodbeck Landrat *Hinweis: In diese Satzung sind folgende Änderungen eingearbeitet: 1. Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom , in Kraft getreten am Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom , in Kraft getreten am Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom , in Kraft getreten am

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