Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz (LplG) (Entwurfstand: 1. Juni 2015)

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1 R E G I O N A L V E R B A N D N O R D S C H W A R Z W A L D Körperschaft des öffentlichen Rechts Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz (LplG) (Entwurfstand: 1. Juni 2015) Westliche Karl-Friedrich-Straße Pforzheim Telefon: 07231/ , Fax: sekretariat@rvnsw.de JUNI 2015

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3 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Erläuterung des Verzichts auf Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz (LplG) Beschluss zur Anhörung durch den Planungsausschuss: Satzungsbeschluss durch die Verbandsversammlung: Genehmigung durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur nach 13 Abs. 1 LplG (Az.: noch offen): Öffentlich bekannt gemacht im Staatsanzeiger Baden-Württemberg: Bearbeiter: Leitung: Sascha Klein Verbandsdirektor Dirk Büscher Herausgeber Westliche Karl-Friedrich-Straße Pforzheim Telefon: , Fax: sekretariat@rvnsw.de

4 0 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung

5 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung 1 Umweltbericht (Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz (LplG) Feststellung über das Umweltprüfungserfordernis gemäß 2a Abs. 4 LplG als Teil der Begründung) Als Ergebnis des Screeningtermins mit den Umweltbehörden am wird festgestellt (siehe Protokoll vom ): Von einer Umweltprüfung kann gemäß 2a Abs.4 LplG abgesehen werden, da es sich lediglich um geringfügige Änderungen handelt und die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung wurde unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, der Stadt Pforzheim und den Landratsämtern der Region getroffen. Die Erwägungen, welche zu dieser Feststellung geführt haben, sind im nachfolgenden Arbeitspapier zum o. g. Termin enthalten. In die bestehenden Schutzgebietsverordnungen wird durch die regionalplanerischen Festlegungen nicht eingegriffen, sie bleiben vollumfänglich erhalten. Insbesondere Bewirtschaftungsbeschränkungen, die durch Schutzgebietsverordnungen für die Landwirtschaft gelten, bleiben unberührt. Auch erfährt die Ausweisung neuer Schutzgebiete durch die Festlegungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft keine Einschränkung.

6 2 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung Anlage: Protokoll SCREENINGTERMIN Mit Schreiben vom hatte der zu einem Behördentermin eingeladen, um die Frage zu klären, ob zum in Aufstellung befindlichen Teilregionalplan Landwirtschaft eine rechtliche und sachliche Notwendigkeit für eine Umweltprüfung nach 2a Landesplanungsgesetz erforderlich ist. Bestandteil der Einladung war ein Arbeitspapier, das folgende Fragestellung und These zur Grundlage hatte: AUSGANGSFRAGESTELLUNG: Ist für die Festlegung von Gebieten für die Landwirtshaft in der Regionalplanung eine SUP erforderlich und wenn ja, in welchem Untersuchungsumfang und in welcher Untersuchungstiefe? ARBEITSTHESE: Da aus den regionalplanerischen Festlegungen zur Landwirtschaft keine Neuausweisung über die bereits heute landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt und folglich keine umweltrelevanten Auswirkungen zu erwarten sind, ist eine SUP in der bekannten Form nicht erforderlich. Es wird kein Rahmen für nachgelagerte Planungsstufen mit konkreten Umsetzungsfolgen durch die Regionalplanung gesetzt. Die Regionalplanung nimmt für die Landwirtschaft die Aufgabe einer Flächensicherung gegenüber konkurrierenden anderen Nutzungen wahr. TOP 1 Begrüßung und Einführung Herr Büscher begrüßt die Teilnehmer und führt anhand des Arbeitspapiers in das Thema ein. Er betont, dass der gesetzliche Auftrag der Regionalplanung, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen, dem Grundgedanken der Flächensicherung gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen folgt. Durch die Festlegungen wird nicht in bestehende und geplante Schutzgebietsverordnungen eingegriffen. Auch werden im Prinzip ausgeübte Nutzungen auf bereits der Landwirtschaft zugeordneten Flächen unterstützt und anders als bei freiraumbeanspruchenden Neuplanungen (Beispiel Rohstoffsicherung oder Wohn- und Gewerbestandorte) keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst. Ein eigenständiger Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Herr Büscher weist ergänzend darauf hin, dass bei den Regionalverbänden Verband Region Stuttgart und Verband Rhein Neckar (Mannheim) die dortigen Festlegungen zur Landwirtschaft ebenfalls keiner Umweltprüfung unterzogen worden sind. Herr Andrä ergänzt, dass die Landwirtschaft als Teil der regionalen Freiraumsicherung anzusehen ist, von der unter der Maßgabe einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung keine erkennbaren negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

7 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung 3 TOP 2 Stellungnahmen der Behördenvertreter Regierungspräsidium KA, Ref. 21 Raumordnung Herr Breithaupt stellt rechtliche Prüfpunkte in den Vordergrund: Ist eine Ausnahmelage nach 2a (4)LplG hier gegeben? Nach dieser Vorschrift kann von einer Umweltprüfung bei geringfügigen Änderungen eines Regionalplanes abgesehen werden, wenn diese Änderungen nach den Kriterien der Anlage 2 keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Dies ist hier der Fall. Das Ref 21 sieht im Teilregionalplan Landwirtschaft eine Ausformung des verbindlichen Regionalplanes In diesem wird auf die Notwendigkeit einer räumlichen Konkretisierung in Form einer Vertiefung durch einen Teilregionalplan hingewiesen [Anmerkung: siehe Seite 52 Regionalplan 2015]. Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf sollen auch keine Umnutzungen erreicht werden; beispielsweise ist es nicht vorgesehen, neue zusätzliche landwirtschaftliche Flächen zu schaffen. Dies ginge nur mittels konkreter Eingriffe in andere Nutzungen, wie der Forstwirtschaft, mit der klaren Folge einer Prüfpflicht aufgrund der damit verbundenen Umwelteingriffe. Mit der vorgesehenen raumordnerischen Sicherung von Teilen bestehender landwirtschaftlicher Flächen wird auch kein Rahmen für nachfolgende Planungsstufen gesetzt. Aus Sicht des Ref. 21 ist damit eine Ausnahmelage nach 2a LplG in Verbindung mit der Anlage 2 gegeben. Eine eigenständige SUP mit Umweltbericht ist deshalb in diesem Fall nicht erforderlich. Herr Breithaupt erläutert auch die schriftliche Stellungnahme des Ref. 52. Kernpunkt ist die Befürchtung, dass in den Vorranggebieten keine neuen Wasserschutzgebiete mehr möglich sind bzw. in bestehenden WSG abgeminderte Verbotsbestimmungen gelten sollen. Herr Büscher betont, dass es nicht Zielsetzung des Teilregionalplanes ist, weitere Wasserschutzgebiete zu verhindern. Weiterhin führen die Festlegungen nicht zu einer Veränderung bestehender Schutzgebietsverordnungen; in das Regime der Schutzgebietsbestimmungen greift die Regionalplanung nicht ein. Er deutet eine Klarstellung durch einen eigenen Plansatz oder durch Erläuterung in der Plansatzbegründung an. Regierungspräsidium KA, Ref. 56 Naturschutz und Landschaftspflege Frau Murmann-Kristen stellt die künftigen Aufgaben der Naturschutzverwaltung heraus. Dazu gehören u.a. die Ausweisung neuer Naturschutzgebiete, mögliche Erweiterungen oder Änderungen von FFH-Gebieten, Renaturierung von Auen und die Schaffung von Biotopverbundsystemen. Sie stellt die Frage, ob diese möglichen Vorhaben im Widerspruch

8 4 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung zu den geplanten landwirtschaftlichen Gebietsfestlegungen stehen und ob bestehende Schutzgebiete benachteiligt werden könnten. Herr Büscher weist analog den Wasserschutzgebieten darauf hin, dass die Gebietsfestlegungen nicht im Widerspruch zu bestehenden und möglichen neuen Schutzgebieten stehen. Die Regionalplanung ist nicht ermächtigt, in die eigenständigen Schutzgebietsverordnungen einzugreifen. Da konkrete Schutzgebietsplanungen nicht vorliegen, müsste im Textteil diese Fragestellung aufgegriffen und geklärt werden. Herr Breithaupt sieht in den Gebietsfestlegungen ebenfalls keine Hindernisse für weitere Schutzgebietsausweisungen, wenn die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen z.b. für ein NSG gegeben sind. Regierungspräsidium KA, Ref. 32 Landwirtschaft/Betriebswirtschaft Herr Pelgen stellt fest, dass in Hinblick auf das Ziel der Landesregierung, den Flächenverbrauch einzudämmen, der Teilregionalplan von hohem Nutzen ist. Eine Behinderung von bestehenden und geplanten Schutzgebieten sieht er ebenfalls nicht gegeben. Im Übrigen schließt er sich der sachlichen Einschätzung des Ref. 21 an, sowie der Schlussfolgerung, dass kein eigenständiger Umweltbericht erforderlich ist. Landratsamt Enzkreis, Umweltamt, Amt für Baurecht und Naturschutz Herr Frey sieht für die Wasserschutzgebiete keine negativen Folgen durch die geplanten Gebietsfestlegungen. In der sehr kleinen Schutzzone I ist jede Nutzung untersagt und in den größeren Schutzzonen II und III sind die Umweltbelange über die SchalVo rechtlich geregelt. Aus Sicht des Bodenschutzes wird der Teilregionalplan begrüßt. Eine SUP ist nicht erforderlich. Herr Schlund vom Amt für Baurecht und Naturschutz schließt sich dieser Bewertung an. Es handelt sich hier um eine Bestandssicherung und nicht um eine Planung im eigentlichen Sinn. Somit fehlt der Tatbestand des Eingriffs vollständig. Vielmehr ist das Vorhaben ein gutes Instrument, den Flächenverbrauch zu verringern bzw. auf weniger wertvolle Flächen zu lenken. Eine Bewertung der Gebietsfestlegungen als solche wird im eigentlichen Anhörungsverfahren erfolgen. Landratsamt Enzkreis, Landwirtschaftsamt Herr Krepp begrüßt ebenfalls den Teilregionalplan und schließt sich den gemachten

9 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung 5 Aussagen inhaltlich voll an. Eine Notwendigkeit für eine SUP ist weder rechtlich noch sachlich geben. Der Wert des Teilregionalplanes liegt in der Sicherung von landwirtschaftlichen Flächen, die ihre Funktion der Produktion von Lebensmitteln in besonderem Maß erfüllen können und deshalb vor weiteren Eingriffen zu schützen sind. Landratsamt Calw, Abteilung Landwirtschaft und Naturschutz Frau Kangel-Dörr stellt wie die Vorredner die Vorteile des Teilregionalplanes für die Flächensicherung zu Gunsten der Landwirtschaft heraus. Sie sieht die gestellten Fragen zu den verschiedenen Schutzgebieten für geklärt. Da die entsprechenden Rechtsverordnungen nicht berührt werden, besteht keine Konfliktsituation. In Übereinstimmung mit dem Baureferat wird keine SUP-Pflicht gesehen. Stadt Pforzheim, Amt für Umweltschutz Herr Haller schließt sich ebenfalls den gemachten Aussagen an. Angesichts des unverändert hohen Drucks auf landwirtschaftliche Flächen ist eine gezielte Flächensicherung durch die Regionalplanung hilfreich. Herr Timmerberg sieht ebenfalls die Naturschutzfragen bei Überlagerungsfällen geklärt und regt an, in den Plansätzen eine entsprechende Klausel aufzunehmen. TOP 3 Schlussfeststellung Herr Büscher fasst zusammen, dass von den geplanten Festlegungen zur Landwirtschaft keine quantitativen oder qualitativen Auswirkungen im erheblichen Umfang auf Landschaft und Umwelt zu erwarten sind. Es ist auch nicht beabsichtigt, in bestehende und geplante Schutzgebiete einzugreifen. Herr Büscher kündigt an, dass die dazu geäußerten Befürchtungen durch eindeutige Klarstellungen im Textteil der Teilfortschreibung ausgeräumt werden. Er stellt nach Abschluss der Diskussion an die Behördenvertreter die Frage, ob Einigung besteht, dass aufgrund der in der Runde vorgebrachten rechtlichen und inhaltlichen Gesichtspunkte im vorliegenden Fall von einer SUP abgesehen werden kann. Er verweist auf Abstimmungsgespräche mit dem MVI als Genehmigungsbehörde, dass diese Bewertung ebenfalls teilt. Von Seiten der Teilnehmer erfolgt kein Widerspruch zu dem Diskussionsergebnis, dass kein eigenständiger Umweltbericht erforderlich ist und dass eine Regelung zu den Schutzgebieten in das weitere Verfahren aufgenommen wird.

10 6 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung Herr Büscher bedankt sich für die Stellungnahmen und schätzt die erreichte Zeitersparniss auf mindestens ein halbes Jahr. Redaktionelle Hinweise zu aufgehobenen Schutzgebieten u.a. werden beachtet. Die vorgetragenen Belange der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes werden in die Plansätzen eingearbeitet und werden damit nach Zustimmung durch den Planungsausschuss Teil der anstehenden offiziellen Anhörung im Laufe des Jahres Für das Protokoll: H. Andrä Schriftliche Stellungnahmen zum Screeeningtermin: Landratsamt Freudenstadt, Bau- und Umweltamt, Amt für Wasserwirtschaftsamt und Bodenschutz, Landwirtschaftsamt (siehe Anlage) Siehe Stellungnahmen vom 23.1.und : Keine SUP erforderlich. Stellungnahme des Regionalverbandes zu den Hinweisen und Vorschlägen des RP, Ref 52 Wasser und Boden (siehe Anlage) Wasserschutzgebiete: Erledigt durch Screeningtermin Oberflächengewässer: Landwirtschaftliche Gebiete nicht innerhalb von Gewässerrandstreifen auszuweisen, sind maßstabsbedingt nicht möglich (Festlegungen erfolgen im Maßstab 1:50.000; 10m Streifen sind nicht darstellbar). Überschwemmungsgebiete: Soweit es überhaupt zu Überlagerungen kommt (wird in der weiteren Bearbeitung überprüft), gilt auch hier die Maßstabseinschränkung bei den Gebietsfestlegungen. Bodenschutz: Die Gebietsfestlegungen gehen von der Definition der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aus, wie sie in 17 (1) Bundesbodenschutzgesetz enthalten ist. Konflikte mit Belangen des Bodenschutzes innerhalb der Gebietsfestlegungen können deshalb auf der Festlegungs- und Maßstabsebene der Regionalplanung ausgeschlossen werden. Alle geplanten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind seit langem (historischen Zeiten) in landwirtschaftlicher Nutzung und haben seitdem die Bodenverhältnisse beeinflusst;

11 Teilregionalplan Landwirtschaft 2015 Verzichts auf Umweltprüfung 7 der heutige Bodenzustand ist Ergebnis der Bewirtschaftungsweise nach dem jeweiligen Stand der landwirtschaftliche Technik. Sollten kleinräumige Konflikte unterhalb des Regionalplanmaßstabes bestehen, muss dies nach dem Prinzip der Abschichtung auf der Ebene der Landratsämter geklärt werden. Der Hinweis, bei eventuellen Problemlagen Bewirtschaftungsvorgaben im Teilregionalplan zu treffen, ist rechtlich durch das Landesplanungsgesetz nicht abgedeckt. Die Art und Weise der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.

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