Der lange Weg zu eigenen ATV

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1 30 bi-umweltbau 3 5 Regelungslücke in der Horizontalbohrtechnik geschlossen Der lange Weg zu eigenen ATV Am erscheint der Ergänzungsband 205 zur VOB Gesamtausgabe 202. Grund dafür ist, dass seit Erscheinen der letzten VOB Gesamtausgabe eine Vielzahl der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) des Teil C überarbeitet wurden. Erstmals veröffentlicht wird die ATV 8324 Horizontalspülbohrarbeiten. Damit wird eine seit Jahren bestehende Regelungslücke geschlossen. Von Dipl.-Ing. Michael Hentrich, Hentrich Engineering UG, Berlin Seit ihrer Einführung in Europa und auch in Deutschland in den 980er Jahren hat die gesteuerte Horizontalbohrtechnik eine stürmische Entwicklung durchlaufen. Dies betrifft sowohl den erreichten technischen Standard als auch die Markterschließung. Einer Erhebung des Verbandes Güteschutz Horizontalbohrungen e.v. (DCA) zufolge sind allein von seinen Mitgliedern im Jahr 200 mehr als Bohrungen mit Bohrgeräten mit einer Zugkraft <= 400 kn ausgeführt worden []. Die Gesamtlänge betrug über m, die durchschnittliche Länge einer Bohrung rund 00 m []. Hinzu kamen noch 02 Bohrungen mit Bohranlagen mit einer Zugkraft >= 400 kn []. Hier betrug die Gesamtbohrlänge rund m bei einer durchschnittlichen Bohrlänge 770 m []. Die DCA schätzt allerdings den Bestand an Bohrgeräten mit einer Zugkraft <= 400 kn in Deutschland noch wesentlich höher ein. Es wird von einem bundesweiten Bestand von ca. 700 Geräten in dieser Größenklasse ausgegangen []. Eine darauf basierende Hochrechnung kommt zu dem Ergebnis, dass jährlich ca km gesteuerte Horizontalspülbohrungen ausgeführt werden []. Bei einer Durchschnittslänge von 00 m je Bohrung wären dies ca Bohrungen/Jahr. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Horizontalspülbohrarbeiten existieren bisher nicht. Hilfsweise wurde in der Vergangenheit auf die ATV 839 Rohrvortriebsarbeiten, und hier vorrangig auf die Regelungen für die Erkundung und Beschreibung des Baugrunds sowie beim Antreffen von Hindernissen, zurückgegriffen. Mit Erscheinen der ATV 839 Ausgabe April 200 in der VOB Ausgabe 2009 wurden Horizontalspülbohrverfahren aber explizit aus dem Geltungsbereich dieser Norm ausgeschlossen. Der Ausschluss der Horizontalspülbohrverfahren aus der ATV 839 erfolgte anlässlich der grundlegenden Überarbeitung dieser Norm für die Ausgabe 2009 der VOB. Die im Jahr 2000 veröffentlichte EN 2889 Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen sowie die Neuausgabe des Arbeitsblattes DWA-A 25 Rohrvortrieb und verwandte Verfahren im Dezember 2008 waren Auslöser für diese Entscheidung. Die in diesen technischen Regeln enthaltenen Definitionen und Abgrenzungen der grabenlosen Verfahren untereinander machen deutlich, dass es sich bei der Horizontalbohrtechnik um ein eigenständiges Bauverfahren handelt, dass nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem Rohrvortrieb aufweist. Hauptunterscheidungsmerkmal ist, dass in der Horizontalbohrtechnik die Stützung des Bohrlochs durch die Bohrspülung erfolgt (abgesehen von Sonderfällen, bei denen die Ein- und oder Ausfahrstrecke aus geologischen Gründen verrohrt wird), während beim Rohrvortrieb eine sofortige Sicherung des Hohlraums durch das spätere Produktrohr (einige Verfahren arbeiten mit einer zwischengeschalteten Hilfsrohrtour) erfolgt. Das Produktrohr für den Rohrvortrieb ist demzufolge nicht nur für die Lasten aus Erddruck und Betrieb, sondern auch für die in der Regel höheren Lasten aus dem Vortrieb zu bemessen. Erfolgreiche Arbeit der technischenwissenschaftlichen Verbände Boden- oder Felsschichten Schicht Schicht 2 Schicht 3 Schicht Altes System der n 830 BN BB 3 FV 839 LNW LBM 2 P LBM 2 P 2 Abb. : Vergleich altes und neues System der VOB [4] Homogenbereiche Gewerk Erdbau 8300 A Neues System der Homogenbereiche Gewerk 2 Bohrarbeiten A 3 A FD 2 B 2 C 3 D 2 B Gewerk 3 Rohrvortrieb B 3 C Diese zwar logische, aus Sicht der im Bereich der Horizontalbohrtechnik tätigen Auftragnehmer aber nicht hinnehmbare Entwicklung führte dazu, dass der Verband Güteschutz Horizontalbohrungen e.v. durch seine Zusammenarbeit mit dem Rohrleitungsbauverband e.v. die Problematik in die Bundesfachabteilung Leitungsbau im Hauptverband der deutschen Bauindustrie e.v. einbringen konnte. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ist mit Sitz und Stimme Mitglied des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA). Der DVA hat die Aufgabe, Grundsätze für die fachgerechte Vergabe und Abwicklung von öffentlichen Bauaufträgen zu erarbeiten und wei-

2 bi-umweltbau terzuentwickeln [2]. Dem DVA gehören Vertreter aller wichtigen öffentlichen Auftraggeber, Ressorts des Bundes und der Länder, sonstige öffentliche Auftraggeber, kommunale Spitzenverbände und Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik in paritätischer Zusammensetzung an [2]. Zur Arbeit des DVA gehört die Klärung aller mit der Herausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zusammenhängenden Fragen [2]. Die Erledigung dieser Aufgaben erfolgt durch vier Hauptausschüsse [2]. Die Erarbeitung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für die Gewerke des Tief- und Straßenbaus obliegt dabei dem Hauptausschuss Tiefbau (HAT). In diesen brachte der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie im Jahr 20 den Antrag auf Erstellung einer eigenständigen ATV für Horizontalspülbohrarbeiten ein. Im Rahmen seiner 83. Tagung am. und 2. Juni 202 beschloss der HAT die Erarbeitung einer neuen ATV für das Horizontalspülbohrverfahren unter der Bezeichnung ATV Der vom HAT für die Ausarbeitung der neuen Norm eingesetzte Fachberaterkreis hat seine Tätigkeit im August 203 aufgenommen. Bereits am 0. Februar 205 konnte der HAT das Einspruchsverfahren abschließen und die ATV 8324 verabschieden. Nach zwischenzeitlich erfolgter Billigung durch den Vorstand des DVA ist der Weg zur Veröffentlichung frei. Geltungsbereich der ATV 8324 Der Geltungsbereich (Abschnitt. und.2) der ATV 8324 umfasst die Herstellung von gesteuerten Bohrungen im Spülbohrverfahren mit anschließendem Einziehen von Leitungen. Dazu gehören Rohre, Rohrbündel, Filter- oder Sickerrohre, Kabel und dergleichen. Nicht zum Geltungsbereich gehören die Herstellung von Start-, Ziel-, Zwischen-, Berge- oder sonstigen Baugruben, Bohrarbeiten, Ausbau von Bohrungen, Entwässerungskanälen, Druckrohrleitungen, Legen von Kabeln und Kabelschutzrohren und Rohrvortriebsarbeiten [7]. Bei Bedarf müssen die entsprechenden ATV zusätzlich herangezogen werden. Baugrunderkundung und -beschreibung in den Tiefbaunormen der VOB/C Abb. 2: Baugrundmodell mit Baugrundschichten [9] Die für die Ausführung der Leistungen wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.b. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. [3] Deshalb stellt die Baugrunderkundung und -beschreibung in allen Tiefbaunormen der VOB/C mit einem Bezug zum Baugrund eine der zentralen Regelungen dar. Dies gilt natürlich auch für die neue ATV Mit Erscheinen des Ergänzungsbandes 205 zur VOB Gesamtausgabe 202 wird jedoch die bisher in einigen ATV praktizierte Einstufung der erkundeten Bodenund Felsschichten in eigens definierte Boden und Felsklassen ( 8300, 830, 83, 839) bzw. Vortriebsklassen ( 832) aufgegeben. Die bisher geltenden Klassifizierungen werden durch die Einstufung der Boden- und Felsschichten in Homogenbereiche ersetzt (Abb. ). Dies gilt auch für die Tiefbaunormen, die bisher über kein Klassifizierungssystem verfügten. Ein Homogenbereich ist ein begrenzter Bereich, bestehend aus einzelnen oder mehreren Boden- und Felsschichten, der für das jeweilige Gewerk vergleichbare Eigenschaften ausweist. Die Grundlage für die Bildung der jeweiligen Homogenbereiche bildet ein Katalog von Kennwerten und Eigenschaften von Boden und Fels, der gewerkespezifisch für die jeweilige Tiefbaunorm zusammengestellt wurde. Eurocode 7 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik bildet die allgemeine Grundlage für die geotechnischen Gesichtspunkte beim Entwurf von Hoch- und Ingenieurbauwerken. Er regelt z.b. die Planung der Baugrunderkundungen und die Berichterstattung über die Baugrunderkundung. Die hierfür anzuwendenden Normen sind die EN 997-2:200-0 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds EN 997-2/NA:200-2 Nationaler Anhang und als nationale Ergänzung die 4020:200-2 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke Ergänzende Regelungen zu EN Vor Beginn der geotechnischen Untersuchungen ist jede Baumaßnahme in eine der drei Geotechnischen Kategorien einzustufen [5]. Die Einstufung ist mit fortschreitendem Kenntnisstand ggf. anzupassen [5]. Bei der Einstufung sind die Festlegungen zu den Geotechnischen Kategorien in EN 997- und 054:200-2, A 2..2, zu beachten [5]. Für Baugrunduntersuchungen einschließlich der Grundwasseruntersuchungen ist bei allen Geotechnischen Kategorien ein schriftlicher Geotechnischer Bericht (vulgo: Baugrundgutachten) zu erstellen [5]. Die Anforderungen an Systematik, Art und Umfang der Untersuchungen sind von der jeweiligen Geotechnischen Kategorie abhängig. Der Geotechnische Bericht (Baugrundgutachten) muss die charakteristischen Kennwerte / Eigenschaften für die Bemessung und auch die Bandbreiten der geotechnischen Kennwerte / Eigenschaften der Bodenschichten für die Bauausführung enthalten [6]. Baugrunderkundung und -beschreibung für Horizontalspülbohrungen Die Baugrunderkundung und -beschreibung für Horizontalspülbohrungen werden in den Abschnitten der ATV 8324 geregelt. Zur Einteilung von Boden und Fels in Homogenbereiche heißt es in Abschnitt 2.2: Boden und Fels sind entsprechend ihrem Zustand vor dem Lösen in Homogenbereiche einzuteilen. Der Homogenbereich ist ein begrenzter Bereich, bestehend aus einzelnen oder mehreren

3 - 32 bi-umweltbau 3 5 Baugrundkenngrößen Boden verteilung mit Körnungsbändern Anteil Steine- und Blöcke mineralogische Zusammensetzung der Steine und Blöcke Dichte undränierte Scherfestigkeit Wassergehalt Plastizitätszahl Konsistenzzahl Durchlässigkeit Lagerungsdichte Kalkgehalt Sulfatgehalt organischer Anteil Zersetzungsgrad organischer Böden Abrasivität Bodengruppe nach 896 Abb. 3: Klassifizierungsparameter [9] Boden- und Felsschichten, der für Horizontalspülbohrarbeiten vergleichbare Eigenschaften ausweist. [7]. Für die Homogenbereiche sind folgende Eigenschaften und Kennwerte sowie deren ermittelte Bandbreite anzugeben: [7] Für Boden: - ortsübliche Bezeichnung - verteilung mit Körnungsbändern nach 823, - Massenanteil Steine, Blöcke und große Blöcke nach EN ISO 4688-; - Bestimmung durch Aussortieren und Vermessen bzw. Sieben, anschließend Wiegen und auf die zugehörige Aushubmasse beziehen, - mineralogische Zusammensetzung der Steine und Blöcke nach EN ISO 4689-, - Dichte nach 825- und 825-2, - undränierte Scherfestigkeit nach oder 836 oder 837-2, - Wassergehalt nach 82-, - Plastizitätszahl nach 822-2, - Konsistenzzahl nach 822-2, - Durchlässigkeit nach 830, - Lagerungsdichte: Definition nach EN ISO , Bestimmung nach 826, - Kalkgehalt nach 829, - Sulfatgehalt nach EN 997-2, - organischer Anteil nach 828, - Benennung und Beschreibung organischer Böden nach EN ISO 4688-, - Abrasivität nach NF P8-579 sowie - Bodengruppe nach 896. Für Fels: - ortsübliche Bezeichnung, - Benennung von Fels nach EN ISO 4689-, - Dichte nach 825- oder 825-2, - Verwitterung, und Veränderungen, Veränderlichkeit nach EN ISO 4689-, - Kalkgehalt nach EN ISO 4689-, - Sulfatgehalt nach EN 997-2, - Druckfestigkeit nach DGGT Empfehlung Nr. Einaxiale Druckversuche an zylindrisch Gesteinsprüfkörpern des AK 3.3 Versuchstechnik Fels, - Trennflächenrichtung, Trennflächenabstand, Gesteinskörperform nach EN ISO 4689-, - Gebirgsdurchlässigkeit nach EN ISO sowie - Abrasivität nach NF P Horizontalspülbohrungen werden gemäß Abschnitt A der 054 der Geotechnischen Kategorie GK 3 zugeordnet [8]. Bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie GK 3 ist ein Sachverständiger für Geotechnik einzuschalten [5]. Dies ist ein Sonderfachmann oder Fachplaner mit Sachkunde auf dem Gebiet der Geotechnik [5]. Seine Mitarbeit ist bereits zum Zeitpunkt der Grundlagenermittlung oder der Vorplanung erforderlich [5]. Er plant die erforderlichen Erkundungen und geotechnischen Untersuchungen sowie Messungen [5]. Die Geotechnische Kategorie 3 erfordert vom Sachverständigen für Geotechnik vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Teilgebiet der Geotechnik [5]. Ein Sachverständiger für Geotechnik, der mit den geotechnischen Untersuchungen für eine Horizontalspülbohrung betraut werden soll, hat also vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Sektor nachzuweisen. Die geotechnischen Eigenschaften und Kennwerte sind in der Regel durch Feld- bzw. Laborversuche zu bestimmen. Sofern vergleichbare Erfahrungen, z.b. aus benachbarten Bauvorhaben, vorliegen, dürfen diese einbezogen werden. Da die Ein- und Austrittspunkte von Horizontalspülbohrungen normalerweise an der Geländeoberkante liegen, sind die geotechnischen Eigenschaften und Kennwerte für alle zu durchbohrenden Schichten zu ermitteln. Die Probekörper müssen repräsentativ für die zu untersuchende Schicht sein. Die Proben sollten in der Weise ausgesucht werden, dass die Versuche annähernd gleich über den gesamten Bereich und die volle Tiefe der jeweiligen Schicht verteilt sind. Somit sollten die Ergebnisse die Bandbreite der jeweiligen Eigenschaften und Kennwerte in der maßgebenden Schicht angeben. Sollten eine oder mehrere Schichten für das Horizontalspülbohrverfahren vergleichbare Eigenschaften aufweisen, können diese zu einem Homogenbereich zusammengefasst werden. Die Angabe der Bandbreite der Baugrundkennwerte und -eigenschaften in den Ausschreibungsunterlagen hat dann für den jeweiligen Homogenbereich zu erfolgen. Neben der für die Homogenbereiche verbindlichen Angabe der Bandbreite der Baugrundkennwerte und -eigenschaften sind in Abhängigkeit vom Einzelfall weitere Angaben zu machen. Dies sind z.b. je Homogenbereich Eigenschaften für das Grundwasser wie Wasserdruckhöhe in den relevanten Grundwasserleitern, ph-werte, Wasserhärte, Chlorid- und Sulfatgehalte (Abschnitt ATV 8324) oder Angaben zum Quellverhalten von Boden und Hom ogen berei ch Schicht Kurzzeichen 898 0,002 mm 0,06 mm 2 mm Lagerungsdichte I d Konsistenzzahl I c Plastizitätszahl I p Wassergehalt w L A 8, 9 ST *, SU * 4% - % 28% - 39% 6% - 72% 0,92, B 6, 7 TL, UL 4% - 2% 4% - 5% 30% - 42% 0,80,2 2% - 9% 3% - 7% 8% - 24% 23% - 34% C, 4 SW 0% 0% - 6% 89% - 00% 68% - 94% D 2, 3, 5 GE 0% 0% 3% - 25% 66% - 92% Abb. 4: Zusammenfassung der Schichten zu Homogenbereichen [9]

4 bi-umweltbau Fels (Abschnitt ATV 8324). Sind vom Bieter oder Auftragnehmer erdstatische oder bohrlochhydraulische Berechnungen durchzuführen, sind die charakteristischen Werte der für die Berechnungen erforderlichen Baugrundparameter (z.b. Reibungswinkel, Kohäsion, Steifemodul) anzugeben (Abschnitt ATV 8324) [7]. Praxisbeispiel für die Bildung von Homogenbereichen Anhand eines Baugrundmodells für eine geplante Horizontalspülbohrung im Boden soll in stark vereinfachter Form die grundsätzliche Vorgehensweise erläutert werden. Abb. 2 zeigt die im Rahmen der Baugrunderkundung aufgeschlossenen Bodenschichten. Es handelt sich dabei sowohl um nicht bindige, bindige und gemischtkörnige Böden. Aus der Liste der Baugrundkennwerte und -eigenschaften für Boden werden diejenigen ausgewählt, die in diesem Fall für die Klassifizierung der jeweiligen Bodenschicht maßgeblich sind. Diese sind in Abb. 3 gelb hinterlegt. Aus den einzelnen Bodenschichten wurde jeweils eine repräsentative Anzahl von Proben entnommen. Die ausgewählten Baugrundparameter sind für jede Probe ermittelt worden. In diesem Beispiel wird die Bandbreite des jeweiligen Parameters durch den Minimal- und den Maximalwert definiert. Für die Ermittlung der Bandbreite können auch andere statistische Auswertungsverfahren sinnvoll sein. Im vorliegenden Fall werden aus den neun erkundeten Schichten die mit vergleichbaren bautechnischen Eigenschaften in Bezug auf das Horizontalspülbohrverfahren zu nunmehr vier Homogenbereichen zusammengefasst (Abb. 4). Abb. 5 zeigt das Baugrundmodell mit den Homogenbereichen A D. Definition der Regelleistung Neben der Baugrundbeschreibung ist die Definition der Regelleistung essentieller Bestandteil der neuen Norm. Hiermit wird das zu erbringende Werk beschrieben und das Bausoll festgelegt. Horizontalspülbohrarbeiten sind nach den Technischen Richtlinien des DCA, den jeweiligen Abschnitten 8,9 und 0 des Arbeitsblattes DWA-A 25 : und des DVGW Arbeitsblattes GW 304: in Verbindung mit dem Arbeitsblatt GW 304-B: 202-2, dem DVGW Arbeitsblatt GW 32 sowie bei Kreuzungen von Anlagen der Deutschen Bahn die Gas- und Wasserkreuzungsrichtlinien DB / BDEW (Richtlinien 202) auszuführen (Abschnitt 3.. ATV 8324). Die Wahl des Verfahrens- und Bauablaufs sowie die Wahl und der Einsatz der Bohrwerkzeuge und Baugeräte ist Sache des Auftragnehmers (Abschnitt 3..2 ATV 8324). Die Bohrung ist so auszuführen, dass die Leitungsachse in jeder Richtung um maximal 0% der maximalen Tiefenlage der Leitungssollachse abweicht, ausgenommen am Eintritts- und Austrittspunkt. Die Leitungsradien dürfen von den jeweiligen Leitungssollradien um maximal 0 % abweichen (Abschnitt 3.2. ATV 8324). Ebenfalls werden maximal zulässige Abweichungen am Einund Austrittspunkt geregelt (Abschnitt und ATV 8324). Der Auftragnehmer hat die Bohrspülung für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Baugrundverhältnisse zu konfigurieren (Abschnitt 4..5 ATV 8324). Sie ist bis zu einer Grenzmenge vom 0-fachen des verdrängten Leitungsvolumens zu liefern, anzumischen und ggf. wiederaufzubereiten (Abschnitt 4..4 ATV 8324). Die Eignung der Bohrspülung sowie deren Ausgangsprodukte sind vom Auftragnehmer auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen (Abschnitt 2.4. ATV 8324). Falls erforderlich, ist die Bohrspülung von der Eintritts- bzw. Austrittsseite zur Wiederaufbereitungsanlage zu transportieren (Abschnitt 4..6 ATV 8324). Die Leitungen sind unmittelbar nach Fertigstellung des Bohrlochs unter Einhaltung der zulässigen Zugkräfte und Biegeradien einzuziehen (Abschnitt 3.4 ATV 8324). Wenn notwendig sind Leitungen vor und/oder während des Einzugs zu ballastieren (Abschnitt 3.4 ATV 8324). Vom Auftraggeber bereit gestellte Leitungen sind vor dem Einzug einer Sichtprüfung zu unterziehen (Abschnitt 3..5 ATV 8324). Brauchwasser ist vom Auftragnehmer zu beseitigen (Abschnitt 4..2 ATV 8324). Entstehen beim Entsorgen des gelösten Boden und Fels zusätzliche Aufwendungen infolge von Vermischungen mit Additiven, die der Auftragnehmer gewählt hat, hat er diese zu tragen (Abschnitt 4..7 ATV 8324). Abschnitt 3.5 ATV 8324 regelt die Dokumentation. Der Auftragnehmer hat für alle Arbeitsschritte während der Bohrung Protokolle zu führen und diese auf Verlangen dem Auftraggeber zu übergeben. Der Mindestumfang der zu protokollierenden Parameter wird hier festgelegt. Ferner hat der Auftragnehmer während der Bohrung Beobachtungen vorzunehmen. Werden von der Leistungsbeschreibung abweichende Baugrundverhältnisse angetroffen (Abschnitt 3..4 ATV 8324) oder Feststellungen gemacht, die auf eine Gefährdung hinweisen (Änderung der Beschaffenheit der Bohrspülung, Austritt von Bohrspülung, Absinken des Wasser- oder Bohrspülungspegels, Spülungsverluste), ist dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, zu beobachten und zu dokumentieren (Abschnitt 3..6 ATV 8324) [7]. Grabenlose Rohrverlegung Bohrlängen bis 500 m und bis d = da 200 mm Bohrung für Offshore-Windparks Heinrich-Niemeyer-Straße Hörstel-Riesenbeck Tel.: ( ) Fax: ( ) info@beermann.de - Internet: t-Bohranlage

5 34 bi-umweltbau 3 5 Anspruch auf zusätzliche Vergütung Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung des Auftragnehmers kann bei abweichenden Baugrundverhältnissen (Abschnitt 3..4 ATV 8324), bei Verbrüchen, Wassereinbrüchen, Geländehebungen, Schäden an den einzuziehenden Rohren oder baulichen Anlagen (Abschnitt 3..7 ATV 8324), ungeeigneten klimatischen Bedingungen (Abschnitt 3..8 ATV 8324), dem Antreffen von Hindernissen (Abschnitt 3.3. ATV 8324) oder Kampfmitteln (Abschnitt ATV 8324), dem Festgehen von Bohrrohren, Bohrgestängen oder Bohrwerkzeugen (Abschnitt 3.3. ATV 8324) oder dem Verlust von Bohrrohren, Bohrgestängen oder Bohrwerkzeugen (Abschnitt ATV 8324) entstehen. Voraussetzung für die Realisierung des Vergütungsanspruches ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern die ihm bekannt gewordenen Umstände anzeigt. Die weitere Vorgehensweise ist von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam festzulegen. Ist Gefahr im Verzug, hat der Auftragnehmer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, ohne dass er seinen Vergütungsanspruch dadurch verwirkt. Weitere Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist, dass der Auftragnehmer die jeweilige Ursache nicht zu vertreten hat. Ansonsten gelten die einschlägigen Vorschriften des Teil B der VOB zu geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie zu Behinderungen. Besondere Leistungen Nicht zur Regelleistung gehören rechnerische Nachweise für die Standsicherheit (Abschnitt ATV 8324), Ausführungszeichnungen (Abschnitt ATV 8324), Beweissicherungen (Abschnitt4.2.3 ATV 8324), Spritzschutzeinrichtungen (Abschnitt ATV 8324), Start- und Zielgruben (Abschnitt ATV 8324), Lärm- und Erschütterungsmessungen (Abschnitt ATV 8324), Dichtheitsprüfungen (Abschnitt ATV 8324), Kaliberprüfungen (Abschnitt ATV 8324), Korrosionsschutzmessungen (Abschnitt ATV 8324), optische Inspektionen (Abschnitt ATV 8324), Nachvermessungen der Leitung (Abschnitt ATV 8324), Lage- und Bestandspläne (4.2.8 ATV 8324), das Verpressen oder Verfüllen von Ring- und Hohlräumen (Abschnitt ATV 8324) sowie das Laden, Transportieren und Entsorgen des gelösten Bodens und Fels Abb. 5: Baugrundmodell mit Homogenbereichen [9] inklusive der Bentonitsuspension (Abschnitt ATV 8324). Derartige Leistungen sind vom Auftraggeber explizit im Leistungsverzeichnis zu fordern und zu vergüten. Aufstellen der Leistungsbeschreibung Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, 8299 ff., sind zu beachten. [0] Öffentliche Auftraggeber verstoßen gegen das Vergaberecht, wenn sie den Abschnitt 0 nicht beachten. [] Der Abschnitt 0 der ATV 8324 bietet dem Auftraggeber bzw. dem hiermit beauftragten Planer eine Handlungshilfe für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung an. Es empfiehlt sich, die einzelnen Punkte in Form einer Checkliste abzuarbeiten. Natürlich sind nur die Sachverhalte in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen, die für das konkrete Bauvorhaben zutreffend sind. In diesem Zusammenhang sind vom Auftraggeber auch die Regelungen für die vorgesehene Vergütung anzugeben. Besonders zu erwähnen ist, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, für bestimmte Teile der Regelleistung abweichende Anforderungen zu formulieren. Der Bieter wiederum hat vor Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen dahingehend zu prüfen, ob für ihn erkennbar einzelne Vorgaben des Abschnitts 0, wie z.b. die Verpflichtung zur Beschreibung von Boden und Fels hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zustände und Einteilung in Homogenbereiche, tatsächlich umgesetzt wurden. Andernfalls hat er dieses zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen im Auftragsfall vor Angebotsabgabe zu rügen []. Schlusswort Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2006 entschieden, dass die Vorgaben der VOB Teil C wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags beinhalten, mithin die VOB Teil C von besonderer Bedeutung im Baurecht ist. Die in der VOB/C niedergelegten geben in der Regel an, was von den Fachkreisen als Verkehrssitte anerkannt wird. [] Die neue ATV 8324 Horizontalspülbohrarbeiten wird hoffentlich diesem hohen Anspruch genügen und die zu Recht von den Vertragspartnern bemängelte Regelungslücke baldigst schließen. Quellenverzeichnis: [] Lübbers, H.: ATV 8324 Horizontalspülbohrverfahren Stand der Bearbeitung. Handout zum Vortrag am , Kassel [2] [3] 7 Abs. () Nr. 6. VOB/A. VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 202 [4] Verfasser, nach [6] [5] 4020:200-2 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke Ergänzende Regelungen zur EN [6] Borchert, K-M., Große, A.: Vereinheitlichung der Boden und Felsklassen in den Normen der VOB. Handout zum Vortrag am , Leipzig [7] Entwurf ATV 8324: [8] 054:200-2 Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen zur EN 997- [9] Verfasser [0] 7 Abs. () Nr. 7. VOB/A. VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 202 [] Diercks-Oppler, G.: VOB/C: Abschnitt 0. energie wasser-praxis /204, S *Der Verfasser ist Obmann des Fachberaterkreises des HAT zur ATV 8324 Horizontalspülbohrarbeiten.

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