ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom

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1 Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten Vorbemerkungen Projektträger sind durch landesrechtliche Bestimmungen (Ziff. 3 der ANBest-P bzw. der ANBest-K) in unterschiedlichem Umfang zur Anwendung des Vergaberechts oder des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Beschaffungen im Rahmen der Projektumsetzung verpflichtet. Werden diese Bestimmungen nicht oder nicht korrekt angewendet, soll durch diesen Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen der Fehler behoben und quantifizierbar werden. Damit soll die Situation wiederhergestellt werden, in der nach der vorgenommenen Finanzkorrektur 100% der zur Kofinanzierung durch die Strukturfonds erklärten Ausgaben wieder mit den einschlägigen EU- und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Dieser Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen wurde auf Basis der Leitlinien für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind 1 entwickelt und wird bei der Festsetzung von Finanzkorrekturen für Projekte im Rahmen des operationellen Programms des Landes Rheinland-Pfalz für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel 2, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, in der Förderperiode im Interesse einer europaweit einheitlichen Vorgehensweise bei Verstößen gegen das Vergaberecht oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen der Strukturfondsförderung unter Verweis auf Ziffer 2.1 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über förderrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) vom (FM O ) (MinBL. 2003, S. 374) bei der Beurteilung des Schweregrads des Verstoßes angewendet. Der Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen gliedert sich in zwei Teile: 1. pauschale Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht bei nationalen Beschaffungen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 2. pauschale Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht bei europaweiten Beschaffungen Bei Projekten, in deren Umsetzung aufgrund von Ziffer 3 ANBest-P nur der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzuwenden ist, wird Teil 1 dieses Katalogs analog angewandt. Die pauschalen Finanzkorrekturen beziehen sich immer auf den bisher vom Projektträger geltend gemachten Betrag. Werden weitere diese Beschaffung betreffende Ausgaben geltend gemacht, ist die bereits festgestellte pauschale Finanzkorrektur erneut in Abzug zu bringen. Liegen bei einer Beschaffung mehrere Verstöße vor, wird immer nur der schwerwiegendste Verstoß geahndet. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom Stand 04/2012

2 1. pauschale Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht bei nationalen Beschaffungen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 1 Kein ausreichendes Maß an Bekanntmachung und Transparenz 2 Zusatzaufträge 2 ohne Vorliegen der legitimierenden Ausnahmetatbestände ohne Wettbewerb vergeben 3 Anwendung unzulässiger Eignungs- oder Zuschlagskriterien 4 Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung Auftragsvergabe ohne entsprechenden Wettbewerb bzw. Wahl einer unzulässigen Vergabeart sowie in wesentlichen Punkten unvollständige Information der potentiellen Bieter über die geforderte Leistung und das Beschaffungsverfahren Auftragsvergabe ohne entsprechenden Wettbewerb, ohne dass die Ausnahmetatbestände entsprechend nach 3 Absatz 5 lit. b, d. e und l des Abschnitts 1 der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (VOL/A/1 Ausgabe 2009) vorgelegen haben. Anwendung rechtswidriger Kriterien, die abschreckend auf bestimmte Bieter wirken (z. B. durch die Auflage, über eine Niederlassung o- der einen Vertreter in dem Land oder der Region zu verfügen; das Gleiche gilt für die Vorgabe zu spezifischer technischer Normen zum Vorteil eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers). Die Auftragsvergabe erfolgte ordnungsgemäß, das Verfahren verstößt aber gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (z. B. wenn der Auftraggeber die Bieter willkürlich auswählt oder einem der Bieter eine Sonderbehandlung zuteilwerden lässt). des Verstoßes auf 20% oder auf 15% vermindert werden. für den zusätzlichen Auftrag des Verstoßes auf 20% oder auf 15% vermindert werden. 10% des geltend gemachten Betrags Dieser Betrag kann je nach Bedeutung des Verstoßes auf 5% vermindert werden. 10% des geltend gemachten Betrags Dieser Betrag kann je nach Bedeutung des Verstoßes auf 5% vermindert werden. 2 Für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss ist ein begrenztes Maß an Flexibilität zulässig, sofern 1. der Auftraggeber den allgemeinen Ablauf der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder die Ausschreibungsunterlagen durch Änderungen an einem wesentlichen Teil der Auftragserteilung nicht verfälscht und 2. die zusätzlichen Leistungen, wenn sie in die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in die Ausschreibungsunterlagen einbezogen worden wären, keine substantiellen Auswirkungen auf die potenzielle Anzahl von Bietern oder auf den Inhalt der eingereichten Angebote hätten. Wesentliche Punkte der Auftragserteilung beziehen sich i. d. R. auf den Auftragswert, die Art der Leistungen, die Ausführungszeit und die verwendeten Materialien. Stand 04/2012 Seite 2 von 8

3 1. pauschale Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht bei nationalen Beschaffungen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 5 Unzureichende Dokumentation des Beschaffungsvorgangs Die Beschaffung ist nicht hinreichend dokumentiert und somit für einen sachverständigen Dritten nicht oder nur in eingeschränkter Form nachvollziehbar (z.b. fehlende oder lückenhafte Vergabedokumentation, fehlende oder nicht nachvollziehbare Schätzung des Auftragswerts, fehlende Begründung für das Absehen von einer öffentlichen Ausschreibung). Formale Mängel in der Dokumentation, die die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigen, führen nicht zu einer Finanzkorrektur. 10% des geltend gemachten Betrags des Verstoßes auf 5% oder auf 2% vermindert werden. Ausnahmeregelung Wurde zulässigerweise die Vergabeart Direktkauf ( 3 Absatz 6 VOL/A/1) gewählt und es kam bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu Verstößen, kann von Finanzkorrekturen abgesehen werden. Für Projekte, bei deren Umsetzung ausschließlich der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ist, gilt dies bei Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 500 (netto) analog. Stand 04/2012 Seite 3 von 8

4 Der nachfolgende Katalog ist den Fällen anzuwenden, in denen einen europaweite Beschaffung erfolgt ist bzw. hätte erfolgen müssen und dabei Verstöße gegen das Vergaberecht erfolgt sind. Eine europaweite Beschaffung ist (als Zuwendungsempfänger) immer dann einzuleiten, wenn 1. der geschätzte Auftragswert den Schwellenschwert erreicht oder übersteigt (derzeit: (brutto)) und 2. der Zuwendungsempfänger zur Anwendung des zweiten Abschnitts der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A/2) verpflichtet ist (öffentliche Auftraggeber nach 98 GWB). Leistungen nach Anhang 1 Teil B der VOL/A sind unter Beachtung der 8 EG, 15 EG (10) und 23 EG VOL/A/2 immer nur nach nationalen Verfahren (erster Abschnitt der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A/1)) zu beschaffen (mit Ausnahme von 7 VOL/A/1). Zuwendungsempfänger, die kein öffentlicher Auftraggeber nach 98 GWB sind, wenden immer nur den ersten Abschnitt der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A/1) und damit ausschließlich nationale Verfahren an. 1 grober Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschriften 2 Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschriften Bei der Auftragsvergabe wurden die Bekanntmachungsvorschriften nicht eingehalten. Davon ausgenommen sind Fälle, auf die unter Punkt 2 unten eingegangen wird. Bei der Auftragsvergabe wurden zwar die Bekanntmachungsvorschriften nicht eingehalten, aber es war ein Grad von Öffentlichkeit gegeben, der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern Zugang zu der fraglichen Auftragsvergabe erlaubte. 100% des geltend gemachten Betrags Stand 01/2012 Seite 4 von 8

5 3 Aufträge, die nicht im Wettbewerb vergeben wurden, a) ohne dass eine unvorhergesehene zwingende Dringlichkeit vorlag oder Die Vergabe des Auftrages erfolgte ohne Ausschreibung. Dringliche zwingende Gründe dafür liegen nicht vor. Es sind nur solche Gründe einschlägig, die nicht in Ereignissen und Umständen begründet sind, die der Auftraggeber verursacht hat oder die für ihn vorhersehbar waren (vgl. 3 EG Absatz 4 des Abschnitts 2 der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (VOL/A/2 Ausgabe 2009). 100% des geltend gemachten Betrags b) im Falle von zusätzlichen 3 Liefer- und Dienstleistungen ohne dass unvorhergesehene Umstände vorlagen Die Vergabe des Hauptauftrags erfolgte vergaberechtskonform. Im Anschluss daran wurde(n) aber entgegen den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften ein oder mehrere (schriftlich oder nicht schriftlich vereinbarte) Zusatzaufträge für zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen vergeben, ohne dass unvorhersehbare Umstände vorliegen (vgl. 3 EG Absatz 4 lit. f des Abschnitts 2 der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (VOL/A/2 Ausgabe 2009). Eine Minderung auf 25% des geltend gemachten ist möglich, sofern der Wert der Zusatzaufträge 50% des Werts des Hauptauftrags nicht übersteigt. 3 Für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss ist ein begrenztes Maß an Flexibilität zulässig, sofern 1. der Auftraggeber den allgemeinen Ablauf der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder die Ausschreibungsunterlagen durch Änderungen an einem wesentlichen Teil der Auftragserteilung nicht verfälscht und 2. die zusätzlichen Leistungen, wenn sie in die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in die Ausschreibungsunterlagen einbezogen worden wären, keine substantiellen Auswirkungen auf die potenzielle Anzahl von Bietern oder auf den Inhalt der eingereichten Angebote hätten. Wesentliche Punkte der Auftragserteilung beziehen sich i. d. R. auf den Auftragswert, die Art der Leistungen, die Ausführungszeit und die verwendeten Materialien. Stand 01/2012 Seite 5 von 8

6 4 Vergabe von zusätzlichen 4 Liefer- und Dienstleistungen, deren Gesamtwert 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages überschreitet aufgrund unvorhergesehener Umstände Die Vergabe des Hauptauftrages erfolgte vergaberechtskonform. Im Anschluss daran wurde(n) jedoch ein oder mehrere Zusatzaufträge vergeben, die den ursprünglichen Auftragswert um mehr als 50% übersteigen, wobei a) die zusätzlichen Leistungen keine eigenständige Dienstleistung darstellen oder 100% des geltend gemachten Betrags, der den ursprünglichen Auftragswert um mehr als 50% übersteigt 5 Unvollständige Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien in der Leistungsbeschreibung oder in der Vergabebekanntmachung 6 Anwendung unzulässiger Zuschlagskriterien b) die zusätzlichen Leistungen eine eigenständige Dienstleistung darstellen. Der Auftrag wurde zwar im Wesentlichen vergaberechtskonform vergeben, in der Leistungsbeschreibung oder in der Vergabebekanntmachung sind aber nicht alle Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt, oder sie sind nur unzureichend beschrieben. Die Auftragsvergabe erfolgte unter Anwendung unzulässiger Zuschlagskriterien (wie etwa Verwendung eines Eignungskriteriums für die Auftragsvergabe, Nicht-Einhaltung der Kriterien, die der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung vorgegeben hatte, oder falsche und/oder diskriminierende Anwendung der Zuschlagskriterien). der zusätzlichen Leistung(en) des Verstoßes auf 10% oder auf 5% vermindert werden. des Verstoßes auf 10% oder auf 5% vermindert werden. 4 Für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss ist ein begrenztes Maß an Flexibilität zulässig, sofern 1. der Auftraggeber den allgemeinen Ablauf der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder die Ausschreibungsunterlagen durch Änderungen an einem wesentlichen Teil der Auftragserteilung nicht verfälscht und 2. die zusätzlichen Leistungen, wenn sie in die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in die Ausschreibungsunterlagen einbezogen worden wären, keine substantiellen Auswirkungen auf die potenzielle Anzahl von Bietern oder auf den Inhalt der eingereichten Angebote hätten. Wesentliche Punkte der Auftragserteilung beziehen sich i. d. R. auf den Auftragswert, die Art der Leistungen, die Ausführungszeit und die verwendeten Materialien. Stand 01/2012 Seite 6 von 8

7 7 Rechtswidrige Eignungsund/oder Zuschlagskriterien für das Vergabeverfahren festgesetzt 8 Unzureichende oder diskriminierende Festlegung des Auftragsgegenstands 9 Verhandlungen bei laufendem Vergabeverfahren 10 Minderung des materiellen Auftragsgegenstands Bestimmte Wirtschaftsteilnehmer sollen durch unzulässige Einschränkungen in der Ausschreibung oder Leistungsbeschreibung davon abgehalten werden, ein Angebot abzugeben (z. B. durch die Auflage, bereits über eine Niederlassung oder einen Vertreter in dem Land oder der Region zu verfügen; das Gleiche gilt für die Vorgabe zu spezifischer technischer Normen, die einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer privilegieren - oder den Umstand, dass man über Erfahrungen in der Region verfügt usw.). Die Leistungsbeschreibung oder Vergabebekanntmachung enthält eine diskriminierende oder unzureichende Beschreibung (hinsichtlich der Möglichkeit für Bieter, den Auftragsgegenstand zu erkennen und für Auftraggeber, den Auftrag zu erteilen). Der Auftrag wurde im offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben, aber der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern während des Vergabeverfahrens. Davon unberührt bleiben Gespräche, die nur zu dem Zweck geführt werden, die Angebote inhaltlich zu klären, zu ergänzen oder die Verpflichtungen der Auftraggeber zu erläutern. Die Auftragsvergabe erfolgte vergaberechtskonform. In der Folge kam es jedoch zu einer Minderung des materiellen Auftragsgegenstands ohne entsprechende Kürzung des Auftragswerts. Wenn einzelne Bieter vorsätzlich ausgeschlossen werden sollen oder wurden ist eine Kürzung von 100% möglich. des Verstoßes auf 10% oder auf 5% vermindert werden. des Verstoßes auf 10% oder auf 5% vermindert werden. Betrag entsprechend der Minderung des materiellen Auftragsgegenstands. Stand 01/2012 Seite 7 von 8

8 11 Unsachgemäße Anwendung einzelner Hilfselemente Die Auftragsvergabe erfolgte im Wesentlichen vergaberechtskonform, dabei wurden aber einzelne, nicht grundlegende Punkte (beispielsweise im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung oder der Dokumentation des Vergabevorgangs) nicht beachtet. 2%, 5% oder 10% des geltend gemachten Betrags je nach Schwere des Falls und/oder im Wiederholungsfall Stand 01/2012 Seite 8 von 8

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