ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz Stand 10/2016. Seite 1 von 6
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- Irma Gärtner
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1 Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht bei nationalen Beschaffungen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten Vorbemerkungen Zuwendungsempfänger sind durch landesrechtliche Bestimmungen (Ziff. 3 der ANBest-P bzw. der ANBest-K) in unterschiedlichem Umfang zur Anwendung des Vergaberechts und/oder des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Beschaffungen im Rahmen der Projektumsetzung verpflichtet. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben in Projekten des operationellen Programms des Landes Rheinland-Pfalz für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung wird im Interesse einer europaweit einheitlichen Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der Ziff. 1. des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über förderrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) vom (FM O ) (MinBL. 2003, S. 374) und der Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Ausgaben anzuwenden sind (Beschluss der Kommission vom C(2013) 9527 final) der nachfolgende Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen angewendet. Der Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen orientiert sich unter Beachtung der Ziff der vorgenannten Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen an den Vorgaben für europaweite Beschaffungen. Dabei wurden die für die nationalen Vergabeverfahren relevanten Kriterien kategorisiert und mit einem pauschalen Korrektursatz dargestellt. Bei Projekten, in deren Umsetzung aufgrund von Ziff. 3 ANBest-P bzw. ANBest-K nur der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzuwenden ist, sind die relevanten Vorgaben analog anzuwenden. Anwendung Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen In der genannten Leitlinie zur Festsetzung von Finanzkorrekturen werden Korrektursätze für pauschale Finanzkorrekturen in Höhe von 5 %, 10 %, 25 % und 100 % festgelegt. Die Festsetzung der Höhe des jeweiligen Satzes ist allerdings variabel bezogen auf die Bedeutung des jeweiligen Verstoßes in den jeweiligen Tatbeständen und muss je nach Einzelfall beurteilt werden. Um eine einheitliche Anwendung und damit eine Gleichbehandlung aller ESF-Zuwendungsempfänger zu gewährleisten, werden nachfolgend Vergabeverstöße aufgelistet und die dazugehörige Höhe der finanziellen Anlastung benannt. Diese Liste ist nicht Seite 1 von 6
2 abschließend und bezieht sich nur auf nationale Vergaben bzw. den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die jeweilige Anlastung bezieht sich immer auf den jeweiligen Auftragswert bzw. den geltend gemachten Betrag der vorgenommenen Vergabe. In begründeten Fällen können auch abweichende prozentuale Werte festgelegt werden, die aber nicht niedriger ausfallen dürfen, als sie im Katalog festgelegt wurden. Liegen bei einer Beschaffung mehrere Verstöße gegen das Vergaberecht oder den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, wird immer nur der schwerwiegendste Verstoß geahndet. Von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot wird grundsätzlich ausgegangen, wenn der Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot mehr als 20 % beträgt. Bei dieser Fallgestaltung sollte der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen, um das Missverhältnis objektiv bewerten zu können. Unter dem Begriff nachweislich ist zu verstehen, dass eine Dokumentation hierzu beim Träger vorhanden sein muss. Soweit Vergabeverstöße bei der Vergabe von Aufträgen festgestellt werden, für die die Regeln für europaweite Vergaben gelten (bei Überschreitung des jeweils geltenden Schwellenwerts), werden die in den umseitig genannten Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen genannten Korrektursätze der Festsetzung der pauschalen Anlastungen der Beurteilung zu Grunde gelegt. Der Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen ersetzt für Beschaffungsverfahren, die ab dem eingeleitet werden, die bisher zur Anwendung gekommenen gemeinsamen Arbeitshinweise zu Pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten vom Mainz, den Seite 2 von 6
3 Vergabeverstöße Lfd. Tatbestand Erläuterung Pauschale Finanzkorrektur Nr. 1 Auftragsbekanntmachung und Verdingungsunterlagen 1.1 Eine erforderliche Auftragsbekanntmachung wurde nicht veröffentlicht (relevant für öffentliche Ausschreibung) %, wenn keinerlei Bekanntmachung erfolgt ist, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. 1.2 Auftragsvergabe ohne Einholung von Vergleichsangeboten und fehlende oder unzureichende Begründung für den Verzicht der Einholung weiterer Angebote % wenn überhaupt keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre und keine nachvollziehbare Begründung hierfür vorliegt % wenn nicht in ausreichendem Umfang Vergleichsangebote eingeholt wurden und wenn hierfür keine nachvollziehbare Begründung vorliegt (z.b. freihändige Vergabe; mind. 3 Vergleichsangebote, es wurden nur 2 Angebote eingeholt) % wenn Begründung für den Verzicht auf die Einholung weiterer Angebote zwar vorliegt, diese aber nicht nachvollziehbar ist (z.b. Anwendung des Alleinstellungsmerkmals - einziger Anbieter obwohl dies nicht zutreffend ist) 1.3 Wahl einer unzulässigen Vergabeart (z.b. freihändige Vergabe anstatt öffentliche Ausschreibung) % wenn eindeutig (ohne nachvollziehbare Begründung) die falsche Vergabeart gewählt wurde % wenn nachweislich eine Beurteilung stattgefunden hat, diese aber zu einem falschen Ergebnis geführt hat 1.4 Unzureichende oder fehlende Leistungsbeschreibung (fehlende Infor % bei fehlender Leistungsbeschreibung Seite 3 von 6
4 mation der potentiellen Bieter über die geforderte Leistung) % bei nicht ausreichender bzw. nicht vollständiger Leistungsbeschreibung 1.5 Künstliche Aufteilung von Aufträgen, so dass, eine öffentliche Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe vermieden wird % wenn anstatt einer nationalen Ausschreibung nur eine freihändige Vergabe durchgeführt wurde % wenn anstatt einer freihändigen Vergabe nur ein Direktkauf durchgeführt wurde 1.6 Nichteinhaltung von Fristen für den Eingang der Angebote, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten % wenn vorgegebene Fristen nicht eingehalten wurden 1.7 Keine ausreichende Zeit für potentielle Bieter Angebote abzugeben % wenn die Frist für die Abgabe von Angeboten zu kurz gesetzt ist, dass es zu einer Einschränkung des Wettbewerbs kommt 1.8 Fehlende oder nicht nachvollziehbare Eignungskriterien und/oder Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen bei national öffentlichen Ausschreibungen % wenn die erforderlichen Angaben zu Eignungsund/oder Zuschlagskriterien fehlen % wenn unrechtmäßige und/oder diskriminierende oder nicht mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien zu Grunde gelegt werden, so dass z. B. ein Bieter bevorzugt wird 2 Bewertung der Angebote und Dokumentation des Beschaffungsvorgangs 2.1 Fehlende oder Änderung der Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien % wenn keine Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien festgelegt werden % wenn die geänderten Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien dazu führen, dass Bieter den Zuschlag erhalten, die bei Berücksichtigung der ur- Seite 4 von 6
5 sprünglichen Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht den Zuschlag erhalten hätten 2.2 Mangel an Transparenz und/oder Gleichbehandlung bei der Bewertung % wenn der Prüfpfad hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Angebote unklar/nicht gerechtfertigt/nicht transparent oder nicht vorhanden ist % wenn ein Bieter ohne nachvollziehbare Gründe den Zuschlag erhält und damit bevorzugt wird % wenn der Auftraggeber dem Bieter während der Bewertung erlaubt, sein Angebot zu ändern 2.3 Nichtablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote 2.4 Unzureichende Dokumentation des Beschaffungsvorgangs % wenn Angebote den Zuschlag erhalten, obwohl diese im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind und keine schriftliche Erklärung eingeholt wurde % bei Fehlen einer Dokumentation des Beschaffungsvorgangs bzw. wenn der Beschaffungsvorgang nicht mehr nachvollziehbar ist % wenn eine Dokumentation vorliegt, diese aber nicht alle erforderlichen Angaben enthält, allerdings muss der Vergabevorgang als solches immer noch nachvollziehbar sein % bei kleineren Dokumentationsfehlern, allerdings muss der Vergabevorgang als solches immer noch nachvollziehbar sein 3 Auftragsdurchführung 3.1 Wesentliche Änderung der in der Auftragsbekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen dargelegten Auftragsinhalte % wenn entgegen den in der Auftragsbekanntmachung o- der den Verdingungsunterlagen (incl. Leistungsbeschreibung) wesentliche Elemente (Preis, Art der Arbeiten, Lieferzeiträume, Seite 5 von 6
6 Zahlungsbedingungen, verwendete bzw. zu beschaffende Materialien, Gegenstände etc.) nicht oder in anderer Form erbracht werden 3.2 Vergabe zusätzlicher Aufträge (wenn diese Vergabe eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingung darstellt) ohne Wettbewerb, falls nicht eine gesetzliche Ausnahme dies gerechtfertigt hat (z.b. besondere Dringlichkeit, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind oder bei geringfügigen Nachbestellungen) % wenn ohne nachvollziehbare Gründe bzw. Begründung und bei Nichtzutreffen der Ausnahmetatbestände Zusatzaufträge vergeben wurden Wenn der Gesamtwert des Zusatzauftrages, 50 % des ursprünglichen Auftragswerts nicht übersteigt, kann die pauschale Korrektur auf 25 % verringert werden. Seite 6 von 6
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