Sichere Umsetzung des Mindestlohns im eigenen Unternehmen. und. effektive Risikominimierung bei der Auftraggeberhaftung

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1 Sichere Umsetzung des Mindestlohns im eigenen Unternehmen und effektive Risikominimierung bei der Auftraggeberhaftung Wir unterstützen die NRW-Initiative FAIRE ARBEIT FAIRER WETTBEWERB und überprüfen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes.

2 Mindestlohn im eigenen Unternehmen korrekt einführen Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn, auch Arbeitnehmer in der Probezeit und geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber). Für einige Personengruppen muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden (z.b. Ehrenämter,unter 18 jährige Personen, Praktikanten,etc.) Das Gesetz sieht einen Mindestlohn von 8,50 Euro als Bruttolohn je Arbeitsstunde vor. Für die Mindestlohneinführung ist somit sowohl die Wochenarbeitszeit als auch das feste Monatsgehalt bzw. Minijobbezüge einzubeziehen. Achtung! Keine unzulässigen Verrechnungen durchführen!

3 Auftraggeberhaftung bei Werk- und Dienstverträgen Bei Beauftragung von Dienstleistungen und Werkverträgen haften Sie verschuldensunabhängig als Auftraggeber für die Zahlung der Mindestlöhne in ihrer gesamten Wertschöpfungskette. Wird diese Pflicht missachtet, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. 13 Mindestlohngesetz ( MiLoG) Wer Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtung des beauftragten Dienstleisters, sowie aller Nachunternehmen zur Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Bestätigungen Ihres direkten Dienstleisters oder Werkvertragnehmers, reichen nicht aus, da sie weder die ganze Wertschöpfungskette erfassen noch hinreichend das gesamte Auftraggeberrisiko abdecken. Von Fachleuten werden folgende Schutzmechanismen empfohlen: Sonderkündigungsrechte in die Verträge einbeziehen, zwingend Auditierungsrechte durch den Auftraggeber oder ein externes Unternehmen vereinbaren oder alternativ eine Bürgschaft des Subunternehmers verlangen. Den Einsatz von Nachunternehmern unter Zustimmungsvorbehalt stellen. Unser Compliance- und Controllingtools schützen Sie vor immateriellen und hohen materiellen Schäden.

4 Haftungsrisiken in der Wertschöpfungskette Verlassen Sie sich nicht nur auf eine juristische Vertragsformulierung bei der Auftraggeberhaftung. Controlling bringt Sicherheit. Zoll prüft vor Ort! Beschwerdehotline ist eingerichtet "Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags: 1. den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt." P r i v a t r e c h t l i c h k ö n n e n M i t a r b e i t e r a u s d e r g e s a m t e n Wertschöpfungskette Sie verklagen, wenn sie bei ihrem direkten Arbeitgeber keinen Mindestlohn bezahlt bekommen.

5 Bußgeldrisiken an zwei Beispielen Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium die Berechnungsmethode von Bußgeldern festgelegt. Die Berechnung setzt sich so zusammen: Schritt 1 : Basis des Bußgelds ist die Summe der festgestellten Mindestlohnunterschreitung Schritt 2 : Die festgestellte Summe wird zunächst verdoppelt. Schritt 3 : Auf die Zwischensumme wird ein Zuschlag von 30 % erhoben. Schritt 4 : Bei festgestelltem Vorsatz wird nochmals verdoppelt. Beispiel 1: Wer beispielsweise 10 Arbeitnehmer/innen (Vollzeit) beschäftigt und deren Mindestlohn um 1 pro Stunde ein halbes Jahr unterschreitet, spart zunächst gut Erwischt man ihn, wird bei der Strafberechnung diese Summe verdoppelt und 30% aufgeschlagen. Zwischensumme des Bußgelds ist Wird Vorsatz festgestellt wird nochmals verdoppelt. Das Bußgeld beträgt dann Beispiel 2: Wer beim Minijob 20 Personen durch unzulässige Verrechnung den Mindestlohn ein halbes Jahr um 1 pro Stunde unterschreitet, spart zunächst ca Erwischt man ihn, wird bei der Strafberechnung diese Summe verdoppelt und 30% aufgeschlagen. Zwischensumme des Bußgelds ist Wird Vorsatz festgestellt wird nochmals verdoppelt. Das Bußgeld beträgt dann

6 Unsere Leistung Wir helfen Ihnen bei der : Korrekten Umsetzung des Mindestlohngesetzes in Ihrem Unternehmen. Bei der Risikoabsicherung in Bezug auf die Auftraggeberhaftung. Wenn Sie keine eigene Compliance Abteilung aufbauen wollen, können wir diese Aufgabe für Sie übernehmen.

7 Unternehmerische Verantwortung ist unser Leitmotiv Wir schützen Ihre Marke und Ihr Firmenimage Risikomanagement und Corporate Social Responsibility sind zwei Faktoren, die um Compliance bemühte Unternehmen in den Vordergrund stellen. Transparenz und Überprüfbarkeit durch standardisierte Vorgaben und Controlling sind dabei zwingend erforderlich. Wir schützen Sie vor Haftungsrisiken. Ihr Image und der Wert Ihrer Marke bleibt geschützt. Wir bieten Ihnen passgenaue Lösungen durch unsere ausgewiesene Fachkompetenz. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen. I.Q.Z GmbH M W Z Compliance Mindestlohn Werkvertrag Zeitarbeit fon (02226) Martinsallee 4 info@compliance-mindestlohn.de fax (03212) Rheinbach HRB AG Bonn

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