Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Zolloberamtsrat Axel Osmenda Berlin, 15.
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- Herta Adenauer
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1 Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Zolloberamtsrat Axel Osmenda Berlin, 15. September 2015
2 Gliederung I. Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit II. Prüfaufgaben III. Prüfbefugnisse IV. Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen V. Rechtsstellung im Ermittlungsverfahren VI. Mindestlohngesetz 1. Persönlicher Anwendungsbereich 2. Berechnung des Mindestlohns 3. Pflichten des Arbeitgebers gemäß MiLoG 4. OWi-Tatbestände des MiLoG 2
3 I. Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Flächendeckende Präsenz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Bundesweit 41 Hauptzollämter 113 FKS-Standorte insgesamt ca Beschäftigte 3
4 I. Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Bundesministerium der Finanzen, Referat III A 6 BFD Nord BFD Mitte BFD West Abteilung Zentrale Facheinheit FKS BFD Südwest BFD Südost Je BFD eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechtsund Fachaufsicht 41 Hauptzollämter mit 113 Standorten der FKS 4
5 II. Prüfaufgaben Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG, AEntGund AÜG eingehalten werden Ein unrechtmäßiger Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II und/oder dem SGB III vorliegt Meldepflichten zur Sozialversicherung eingehalten werden Arbeits-/Verdienstbescheinigungen durch den Arbeitgeber zutreffend ausgestellt wurden Eine Erwerbstätigkeit durch Drittstaatsangehörige ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeführt wird oder diese zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitsnehmer beschäftigt werden Steuerliche Pflichten eingehalten werden 5
6 III. Prüfbefugnisse Befragungsrecht ( 3, 5 SchwarzArbG) Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen ( 4, 5 SchwarzArbG) Betretungsrecht ( 3, 4 SchwarzArbG) Die Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns ergeben sich aus 15 MiLoG. 6
7 III. Prüfbefugnisse Befragungsrecht( 3, 5 SchwarzArbG) Zweck: Informationsgewinnung zu den tatsächlichen Umständen der erbrachten Dienst-oder Werkleistung Informationen u.a. zu: Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung/der in Auftrag gegebenen Tätigkeit Arbeitsbedingungen Art und Höhe der Entlohnung Einsichtnahme in die mitgeführten Dokumente 7
8 III. Prüfbefugnisse Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen ( 4, 5 SchwarzArbG) Hierzu gehören z.b.: Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und Ausland Lohnabrechnungen, Lohnbuchhaltung Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen (Quittungen, Lohnzettel) Konten, Buchungsbelege Arbeitszeitnachweise (Stundenzettel, Urlaubs- und Anwesenheitslisten) Arbeits-, Werk- und Dienstleistungsverträge (einschl. Leistungsverzeichnis) 8
9 III. Prüfbefugnisse Betretungsrecht von Geschäftsräumen und Grundstücken ( 3, 4 SchwarzArbG) Zur Prüfung von Personen: Wo: Arbeitgeber, Auftraggeber von selbständig tätigen Personen, Dritte Wann: Während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen Zur Prüfung von Geschäftsunterlagen: Wo: Arbeitgeber, Auftraggeber von Dienst- und Werkleistungen Wann: Während der regelmäßigen Geschäftszeit 9
10 IV. Mitwirkungs- und Duldungspflichten Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber sowie Dritte haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken ( 5 SchwarzArbG). Sie sind zur Auskunftserteilung Vorlage von mitgeführten Ausweispapieren Duldung des Betretens von Grundstücken und Geschäftsräumen Vorlage der Geschäftsunterlagen verpflichtet. 10
11 V. Rechtsstellung im Ermittlungsverfahren Ordnungswidrigkeitenverfahren: Bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben des SchwarzArbG ist die FKS zuständige Verfolgungsbehörde. Nach 46 Abs. 2 OWiG obliegen ihr dieselben Rechte und Pflichten wie der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Strafverfahren: Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben des SchwarzArbG ist die FKS Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, d.h. sie handelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. 11
12 VI. Mindestlohngesetz 12
13 1. Persönlicher Anwendungsbereich MiLoG gilt grundsätzlich für alle AN Maßgeblich: AN-Begriff im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne MiLoG gilt also auch für: Befristet Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte Geringfügig Beschäftigte Rentner und Studenten sowie in Deutschland beschäftigte AN von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland 13
14 1. Persönlicher Anwendungsbereich MiLoG gilt nicht bzw. unter besonderen Regelungen: Für Personen, die nicht unter den Arbeitnehmerbegriff fallen (z.b. Selbständige, ehrenamtlich tätige Personen, auf familienrechtlicher Grundlage mithelfende Familienangehörige). Das MiloG beinhaltet besondere Regelungen für a) Langzeitarbeitslose im Sinne des 18 I SGB III b) Zeitungszusteller c) Praktikanten 14
15 2. Berechnung des Mindestlohns Mindestlohn beträgt ab ,50 brutto je Zeitstunde Umrechnung bei pauschalem Monatslohn Berechnung des monatlichen Bruttolohns: Wochenarbeitszeit x 8,50 x 13 (Wochen) : 3 (Monate) bei 40-h-Woche: bei geringfügig Beschäftigten (450 ): max. 53 Std./Monat Bezugsgröße: Kalendermonat Stücklohn bleibt weiterhin zulässig Aber: Der Mindestlohn ist auch bei Stücklohnvereinbarungen zu zahlen 15
16 2. Berechnung des Mindestlohns Welche Vergütungsbestandteile sind in den Mindestlohn einzubeziehen? Mindestlohn nach dem MiLoG stellt einen Mindestentgeltsatz im Sinne des 2 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes dar. Die Grundsätze zur Berechnung tariflicher Mindestlöhne nach dem AEntG werden insofern auf die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns übertragen. Grundsatz: Funktionale Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung. 16
17 2. Berechnung des Mindestlohns Nicht berücksichhgungsfähig sind z.b. Zulagen/Zuschläge für Arbeit zu besonderen (Tages-) Zeiten wie z. B. bei Zuschlägen für SFN, regelmäßig auch Überstundenzuschläge Arbeit unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, körperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefährlichen Umständen, wie z.b. bei Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen mehr Arbeit pro Zeiteinheit (z. B. bei Akkordprämien) oder eine besondere Qualität der Arbeit (Qualitätsprämien) Sonderfall: Anrechenbarkeit von Kost und Logis auf den gesetzlichen Mindestlohn in der Saisonarbeit 17
18 3. Pflichten des Arbeitgebers gemäß MiLoG 1. Hauptpflicht : Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns 2. Nebenpflichten : a. Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflicht für Arbeitgeber und Entleiher, 17 I, III MiLoG b. Bereitstellungspflicht, 17 II MiLoG c. Meldepflicht für Arbeitgeber und Entleiher, 16 I, III MiLoG Die Zielrichtung der im MiLoG geregelten Melde-, Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflichten ist es, die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohnes wirksam prüfen zu können. 18
19 3. Pflichten des Arbeitgebers gemäß MiLoG Nebenpflichten : Für wen gelten die sog. Nebenpflichten? 2 a SchwarzArbG genannte Branchen => Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, => Baugewerbe, => Fleischwirtschaft, => Forstwirtschaft, => Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, => Gebäudereinigungsgewerbe, => Personenbeförderungsgewerbe, => Schaustellergewerbe, => Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe und Branchenübergreifend für geringfügig Beschäftigte 19
20 3. Pflichten des Arbeitgebers gemäß MiLoG Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt? Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von 7 Tagen Nicht aufzuzeichnen sind bspw. Pausenzeiten, Lage der Pause oder Gründe für Arbeitsausfall Keine Formvorgaben für die Stundenaufzeichnungen (z.b. handschriftlich, maschinell, elektronisch) Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich Delegation auf Arbeitnehmer ist möglich Aber: Arbeitgeber verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnung Aufbewahrungsdauer: 2 Jahre Ausnahme: MiLoDokV Vereinfachung: MiLoAufzV 20
21 3. Pflichten des Arbeitgebers gemäß MiLoG Bereithaltungspflicht, 17 Abs. 2 MiLoG Welche Unterlagen sind bereitzuhalten? Arbeitsverträge Lohnabrechnungen Nachweise über Lohnzahlungen Arbeitszeitnachweise, Schichtpläne, Einsatzpläne Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonto bei Berufung auf Arbeitszeitflexibilisierung HINWEIS: Speicherung in einer Datenverarbeitungsanlage zulässig. 21
22 4. OWi-Tatbestände des MiLoG 21 MiLoG Bußgeldvorschriften Nichtzahlung/nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns Beauftragung von Nachunternehmern, die den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen Verletzung von Duldungs-, Mitwirkungs-oder Übermittlungspflichten bei Prüfungen Verletzung der Meldepflichten bei entsandter Arbeitnehmern Verletzung der Pflichten, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen 22
23 4. OWi-Tatbestände des MiLoG 21 MiLoG Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 MiLoG: Nichtzahlung/nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns (Abs. 1 Nr. 9) Beauftragung von Nachunternehmern, die den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen (Abs. 2) Verletzung von Duldungs-, Mitwirkungs-oder Übermittlungspflichten bei Prüfungen Rechtsfolge bei Nicht-bzw. nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns: Geldbuße ihv bis zu ,- 23 (für die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach 21 MiLoG beträgt die Bußgeldobergrenze ,- )
24 24 Stand:
25 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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