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1 Überleitung in den SuE-Tarif zum Allgemeine Informationen Umsetzung in der Stadtkirchenkanzlei

2 In der heutigen Informationsveranstaltung möchten wir darüber informieren, wie die Überleitung in den bestehenden Personalfällen durchgeführt wurde.

3 Allgemeine Informationen zum SUE- Tarif - grundsätzlich gelten die Regelungen der DienstVO und des TV-L weiter, - für pädagogische Fachkräfte in Kindertagesstätten gibt es Sonderregelungen in Anlage 9 zur DienstVO, - es wurden nur einzelne Regelungen aus dem TVöD übernommen.

4 Aus dem TVöD übernommene Regelungen - Arbeitszeit 6 (1) Satz 1 Buchst, b TVöD = 39 Stunden wöchentlich - Eingruppierung gemäß Anhang zur Anlage C zum TVöD-V (VKA) = SuE-Tätigkeitsmerkmale - Stufenregelungen Nr. 3 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA) - Jahressonderzahlung

5 Gegenüberstellung der Änderungen Bisher TV-L Neu TVöD Arbeitszeit gemäß 11(1) DienstVO= 38,50Stunden wöchentlich Eingruppierung gemäß Entgeltordnung zum TV-L Stufen der Entgelttabelle gemäß 16 DienstVO Jahressonderzahlung gemäß 19 DienstVO, 20 TV-L Arbeitszeit gemäß 6 (1) b) TVöD-V (VKA) = 39,00Stunden wöchentlich Eingruppierung nach Anhang zur Anlage C zum TVöD-V (VKA) Stufen der Entgelttabelle nach Nr. 3 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA) Jahressonderzahlung nach 20 TVöD-V (VKA) = abweichende Vomhundertsätze, Anpassung bei Tarifsteigerungen.

6 Umsetzung der tariflichen Regelung Neueinstellungen Bestehende Personalfälle Einstellung unter Beachtung der Anlage 9 zur DienstVO Überleitung unter Beachtung der Nr. 9 der Anlage 9 zum DienstVO (Überleitungsregelung)

7 Besitzstandswahrung Eine Besitzstandszulage ist zu gewähren, wenn das am 1. Januar 2017 nach der SuE -Entgelttabelle zustehende Tabellenentgelt allein infolge der Überleitung niedriger ist, als das bisherige Gesamt-Entgelt. Mit der Überleitung entfallen bisher nach TV-L gezahlte Entgeltgruppenzulagen Vergütungsgruppenzulagen oder Garantiebeträge. Persönliche Zulagen für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit sowie kinderbezogene Besitzstandszulagen bleiben erhalten. Um die Besitzstandswahrung ermitteln zu können, waren zunächst folgende vorbereitende Schritte erforderlich:

8 1. Ermittlung der Arbeitszeit Umsetzungsschritte 2. Ermittlung der neuen Entgeltgruppe 3. Festsetzung der Stufe 4. Berechnung der Besitzstandszulagen

9 1. Ermittlung der Arbeitszeit Es wurde die momentan dienstvertraglich vereinbarte Stundenzahl ermittelt. Dabei musste auch darauf geachtet werden, inwieweit Stundenveränderungen nur befristet vereinbart wurden. Diese Stundenzahl ist die Grundlage der weiteren Schritte gewesen.

10 2. Ermittlung der neuen Entgeltgruppe In einem zweiten Schritt wurde die im Dezember 2016 ausgeübte Tätigkeit ermittelt. Daraus hat sich die neue Entgeltgruppe entsprechend der Tätigkeitsmerkmale im SuE- Tarif ergeben. Folgender Auszug aus den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen des TV-L und des SuE-Tarifs stellt die Überleitungssystematik dar. Eine ausführliche Gegenüberstellung der Entgeltgruppen wurde mit unserem Schreiben vom 1.Dezember verschickt.

11 Vergleich Eingruppierung Anl. A zum TV-L Teil II Abschn. 20 Kinderpflegerinnen, 6 Anhang der Anlage C zum TVöD-V V (VKA) Kinderpflegerinnen, S 3 Erzieherinnen, 8 Erzieherinnen, S 8a Heilpädagoginnen, kleine 9 Leiterinnen mind. 40 Pl. 9 Leiterinnen mind. 70 Pl. 9 + EGZ Heilpädagoginnen, S 9 Leiterinnen mind. 40 Pl. S 13 Leiterinnen mind. 70 Pl. S 15

12 3. Festsetzung der Entgeltstufe Grundsätzlich wurde eine stufengleiche Überleitung vorgenommen. D.h. im Januar 2017 ist das Entgelt entsprechend der im Dezember 2016 erreichten Stufe zu zahlen. Die bis zum 31. Dezember 2016 in der betreffenden Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird angerechnet. Aber : Anlage D.12 Nr. 3 Absatz 2 zum TVöD sieht vom TV-L abweichende Stufenlaufzeiten für Stufenaufstiege - von Stufe 2 nach Stufe 3 oder - Von Stufe 3 nach Stufe 4 vor. Diese Stufenaufstiege verschieben sich jeweils um 1 Jahr. Weiterhin gibt es jetzt in allen Entgeltgruppen die Stufe 6. Im TV-L bisher nur in den Entgeltgruppen E1 bis E8.

13 Vergleich Stufenlaufzeiten 16 Abs. 3 TV-L - Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4, - (nur Entgeltgruppen 2 bis 8) Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 TVöD-V V (VKA) Anl. D.12 Nr. 3 Abs. 2 - Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4, - Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

14 Beispiel 1: Stufengleiche Überleitung Erzieherin, EG 8 TV-L Stufe am Beginn der StLZ in St mit Ablauf des Stufenlaufzeit vollendet. 5 Monate Überleitung am S 8a TVöD-V Stufe am Nächster Stufenaufstieg (nach 1 Jahr in Stufe 2)

15 Beispiel 2: Zukünftige Verschiebung der Stufensteigerung (Stufe 3 nach Stufe 4) Erzieherin, EG 8 TV-L Stufe am Beginn der StLZ in St mit Ablauf des Stufenlaufzeit vollendet. 1 Jahr, 5 Monate Überleitung am S 8a TVöD-V Stufe am Nächster Stufenaufstieg nach TV-L (nach 3 Jahren in Stufe 3) Aber : abweichende Stufenlaufzeit gem. SuE-Tarif nächster Stufenaufstieg (nach 4 Jahren in Stufe 3)

16 Beispiel 3: Verschiebung der Stufensteigerung am (Stufe 2 nach Stufe 3) Erzieherin, EG 8 TV-L Stufe am Beginn der StLZ in St mit Ablauf des Stufenlaufzeit vollendet. Überleitung am S 8a TVöD-V 2 Jahre Nach TV-L Stufenaufstieg zum in Stufe 3 (nach 2 Jahren in Stufe 2) Aber : abweichende Stufenlaufzeit gem. SuE-Tarif nächster Stufenaufstieg (nach 3 Jahren in Stufe 2) Überleitung am in Stufe 2

17 Beispiel 4 : Stufensteigerung nach Stufe 6 Leiterin Kita (> 40 Plätze), EG 9 TV-L Stufe am Beginn der StLZ in St mit Ablauf des Stufenlaufzeit vollendet. Überleitung am S 13 TVöD-V 5 Jahre Nach TV-L kein weiterer Stufenaufstieg Zum Stufe 5 Aber : zukünftig auch Stufe 6 Überleitung am in Stufe 6

18 4. Besitzstandszulage Nachdem diese vorbereitenden Arbeiten erledigt waren, konnte die Gewährung einer Besitzstandszulage überprüft werden. Das Ergebnis wurde in Form einer Berechnung jedem einzelnen Mitarbeiter mitgeteilt.

19

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