17. SCHLESWIGER FORUM ÖFFENTLICHES RECHT Neue Entwicklungen im Beihilfenrecht was kommt auf die Kommunen zu?
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1 17. SCHLESWIGER FORUM ÖFFENTLICHES RECHT Neue Entwicklungen im Beihilfenrecht was kommt auf die Kommunen zu?
2 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 2 Agenda 1. Rolle der Kommunen nach dem Vertrag von Lissabon 2. Rolle der Kommunen nach nationalem Recht 3. Zuständigkeit der Union insbes. bei DAWI 4. Übersicht Dienstleistungsvarianten 5. Ankündigung der DAWI-Reform und Erwartungen 6. Reforminhalte: DAWI-Mitteilung, Freistellungsbeschluss, EU-Rahmen, DAWI-de-minimis- VO 7. Auswirkungen auf die Kommunen in der Praxis 8. Conclusio / weitere Quellen
3 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 3 1. Rolle der Kommunen nach Lissabon- Vertrag Art. 4 Abs. 2 EUV: Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten (MS), die in ihren grds. politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschl. der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt Art. 14 AEUV i.v.m. Art. 1 Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse: weiter Ermessensspielraum der lokalen Behörden in der Frage der Beauftragung und Organisation von DAWI Art. 14 AEUV i.v.m. Art. 2 Protokoll Nr. 26: Verträge berühren nicht die Zuständigkeit der MS bei der Organisation nichtwirtschaftlicher Dienste von allgemeinem Interesse
4 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 4 2. Rolle der Kommunen nach nationalem Recht (an Bsp. SH) Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG: kommunale Selbstverwaltungsgarantie = alle Angelegenheiten der örtl. Gemeinschaft (Allzuständigkeit) 1 Abs. 1 GO SH: insbes. Leistungen der Daseinsvorsorge zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger = Allzuständigkeit im gemeindlichen Wirkungskreis einschl. kommunaler Wirtschaftsförderung 1 Abs. 1 GkZ SH: zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über die Grenzen von Gemeinden, Ämtern und Kreisen hinauswirken, haben die beteiligten Körperschaften zusammenzuarbeiten.
5 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 5 3. Zuständigkeit der Union bei DAWI Art. 17 Abs. 1 S. 1 EUV: KOM = Hüterin der Verträge Art. 5 EUV Zuständigkeitsabgrenzung zwischen MS und KOM: Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV i.v.m. Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) = Tätigwerden der KOM, sofern / soweit Ziele der EU von den MS weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können Bei DAWI prüft KOM nur auf offenkundige Beurteilungsfehler. (EuGeI, Urt. V Fred Olsen RS T-17/02, Rn. 216) Aufteilung der Kompetenzen KOM MS im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse (Art. 14 S. 1 AEUV)
6 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 6 4. Übersicht Dienstleistungsvarianten DAI = Dienstleistungen in allgemeinem Interesse Oberbegriff für marktbezogene/nicht marktbezogene Dienstleistungen, die von staatl. Stellen im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden (Weißbuch KOM v KOM (2004)374 endg.) DAWI = Dienstleistungen in allgemeinem wirtschaftlichen Interesse keine unionsrechtl. Definition, aber Erwähnung im Protokoll Nr. 26 AEUV Leistungen der Daseinsvorsorge (oder gemeinwohlorientierte Leistungen), die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden (KOM Mitteilung zu den Leistungen der Daseinsvorsorge Abl C 17/4 Anhang II S. 23)
7 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 7 SDAI = Sozialdienstleistungen keine explizite unionsrechtliche Definition aber Aufzählung in Art. 2 Abs. 1 lit. c ist erschöpfend (vgl. Ziff. 93 DAWI-Leitfaden v ) = DAWI, die der Betreuung und soialen Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen dienen Universaldienstleistungen unionsrechtl. Definition bei spezifischen Universaldienstleistungen (z.b. elektron. Kommunikation, Post, Verkehr) Gemeinwohlverpflichtungen, die so ausgestaltet sind, dass sie den Verbrauchern unabhängig v. ihrem Standort in dem jeweiligen MS in Form einer bestimmten Qualität und zu einem best. Preis zugänglich sind
8 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 8 5. Ankündigung DAWI-Reform und Erwartungen PM KOM v : Vereinfachung der Regularien Befreiung von übermäßigem Verwaltungsaufwand Freistellung aller Sozialdienstleistungen Erleichterungen für lokale DAWIs in kleinem Umfang mit nur geringen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel Mehr Rechtssicherheit bei der Def. des Art. 107 Abs. 1 AEUV Klarere Abgrenzung zw. wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
9 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 9 6. Reforminhalte der DAWI-Reform DAWI-Mitteilung v (ABL EU Nr. C 8, S. 4) Erläuterung v. Schlüsselbegrifflichkeiten ( Unternehmen, Nichtwirtschaftlichkeit, staatliche Mittel, Binnenmarktrelevanz ) =) im Ergebnis Wiederholung der v. EuGH aufgestellten Kriterien / Altmark-Urteil Einbindung eines Dienstleistungserbringers in das Verfahren zur Entwicklung eines Betrauungsaktes beihilferechtlich unschädlich (Ziff. 53 DAWI-Mitteilung)
10 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 10 Rz. 12: Ob für eine bestimmte Dienstleistung ein Markt existiert, hängt davon ab, wie diese Dienstleistung in dem betreffende Mitgliedstaat organisiert wird. Dies kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein und sich auch mit der Zeit ändern. Folge: KOM hat mit Mitteilung keine Liste mit wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen erstellt. =) Die MS haben weiterhin einen weiten Ermessensspielraum bei der Definition.
11 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 11 DAWI-Beschluss = Beschluss über die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatl. Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten v. mit DAWI betrauten Unternehmen ABL. EU Nr. L 7 v ) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des im Beschluss genannten Vorauss. besteht keine Anmeldepflicht Ausweitung der Ausnahme von der Notifizierungspflicht nun auch zugunsten des Sozialbereichs (Art. 2 Abs. 1) Bsp e: sozialer Wohnungsbau; Krankenhäuser einschl. Notdiensten und Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbunden sind; Kinderbetreuung; Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen
12 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 12 Betrauungsakt max. für 10 Jahre (Art. 2 Abs. 2) Aber: Ziff. 101 DAWI-Leitfaden: Der Betrauungszeitraum kann nur dann länger sein als 10 Jahre, wenn eine erhebliche Investition abgeschrieben werden muss. Beachte: unbefristete Betrauungen sind beihilferechtlich unzulässig. Transparenzgebot: Betrauungsakt muss Verweis auf den Beschluss vorsehen / bei Ausgleichsbetrag über 15 Mio. öffentl. Bekanntgabe des Betrauungsaktes und des Beihilfebetrages
13 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 13 Anmeldeschwelle von bisher 30 Mio. Jahresumsatz auf nun 15 Mio. Jahresumsatz halbiert (Folge: Ausweitung der zu prüfenden Beihilfen / Verwaltungsmehraufwand) Höhe der Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns ( Kapitalrendite ) MS haben zur Vermeidung einer Überkompensation regelmäßige Kontrollen durchzuführen: mind. alle 3 Jahre (Folge: mehr Verwaltungsaufwand) MS haben über Umsetzung des Beschlusses alle 2 Jahre der KOM zu berichten (erstmals nach Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses )
14 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 14 DAWI-Rahmen : EU-Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, ABL EU Nr. C 8 v S. 15 Erhöhte Anforderungen an die Beurteilung des Bedarfs der öffentl. Dienstleistung durch öffentliche Konsultation oder mit angemessenen Mitteln vorgenommene Bedarfsermittlung des Beihilfegebers (Folge: erhöhter Verwaltungsaufwand) Ausdrückliche Verpflichtung der zustd. Behörde zur Beachtung der für das öffentl. Auftragswesen geltenden EU-Vorschriften (Ziff. 19) Effizienzanreize sind zwingend vorzusehen (Ziff. 39)
15 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 15 Jede im Geltungsbereich dieser Mitteilung fallende Ausgleichsleistung für DAWI ist im Internet oder in sonstiger angemessener Weise zu veröffentlichen (Ziff. 60) Einführung von Ausschreibungspflichten bspw. durch KOM- Entscheidung mit Auflagen (Ziff. 53) möglich, wenn unter außergewöhnlichen Umständen Wettbewerbsverfälschungen auftreten bspw. wenn Dauer der Betrauung sich nicht auf obj. Kriterien stützt. Betrauung eine Reihe von Aufgaben bündelt, die üblicherweise Gegenstand separater Betrauungen sind (Gefahr der Marktabschottung).
16 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 16 DAWI-De-minimis-VO ABL. Nr. L , S. 8 Erhöhung Schwellenwert auf 500 T / 3 Steuerjahre Gilt nur für transparente Beihilfen Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe gilt bei nichtbaren Beihilfeformen. MS/Kommunen tragen Verantwortung für die Einhaltung des o.a Höchstbetrages durch: vorherige schriftliche Nennung der beabsichtigten Beihilfe an das betr. Unternehmen. Sicherstellung der Beihilfegewährung erst nach Eingang/Prüfung der der Angaben des Unternehmens betr. anderer De-minimis- Beihilfen. Eintrag in das von den MS zu entwickelnde Zentralregister für Deminimis-Beihilfen.
17 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch Auswirkungen auf die Kommunen in der Praxis Komplexität und Lebendigkeit des EU-Beihilferechts bleibt. Zusätzliche Kontroll- und Dokumentationspflichten KOM hat große DAWI-Unternehmen im Blick Großzahl der DAWI wird jedoch lokal und kleinteilig erbracht. Ausweitung der Beihilfenkontrolle der KOM auf Effizienzkontrolle bzgl. der wirtschaftlichen Verwendung der Ausgleichszahlungen Zu beachten: Option der praktischen Einführung von Ausschreibungspflichten/Auflagen bei Gefährdung des Binnenmarktes aus Sicht der KOM Zentralregister für DAWI-Beihilfen kommt.
18 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch Conclusio Zusammenfassend: mehr Verwaltungsaufwand! Schreiben GD Wettbewerb KOM v stv. Generaldirektor Koopmann an die Std. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland: Aufgrund der obengenannten Aspekte kann sich der Prüfungsund Zeitaufwand der Mitgliedstaaten erhöhen. Daher möchten wir, dass vor jeder Anmeldung so früh wie möglich eine informelle Voranmeldung erfolgen sollte, damit die deutschen Behörden und die Kommission etwaige Probleme erkennen und lösen können.
19 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 19 Weitere Quellen Leitfaden der KOM zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf DAWI und insbes. SDAI v (120 Seiten) ( guide_eu_rules_procurement_de.pdf) Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa (DAI) v (KOM(2011)900 endg
20 Neue Entwicklungen im Beihilferecht / Dr. Julia Pfannkuch 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. iur. Julia Pfannkuch Stadt Schleswig Fachbereichsleitung FB II Bürgerservice Rathausmarkt Schleswig Tel.: 04621/ Fax: 04621/ dr.pfannkuch@schleswig.de
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