Verbraucherinformation - Die neuen Vertragsbedingungen der Banken und Sparkassen im Zahlungsverkehr
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- Stanislaus Ritter
- vor 8 Jahren
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1 Verbraucherinformation - Die neuen Vertragsbedingungen der Banken und Sparkassen im Zahlungsverkehr 1. Zusammenfassung Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr beruhen auf gesetzlichen Änderungen, mit denen das neue Europäische Zahlungsverkehrsrecht umgesetzt wurde. Neben positiven Neuerungen gibt es auch einige neue Regelungen für Verbraucher, die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland nachteilig sind. Insbesondere bei Überweisungen, beim Bezahlen mit Karten und beim Online-Banking müssen Verbraucher künftig noch mehr als bisher aufpassen. Anderenfalls können eigene Fehler oder Missbrauch durch Dritte beim Verbraucher einen erheblichen finanziellen Schaden anrichten. 2. Ihre wichtigsten Fragen im Einzelnen kurz beantwortet Ab wann gelten die geändert en Bedingungen? Die neuen Regelungen zum Zahlungsverkehr, also zu Überweisungen, zu Lastschriften, zum Online-Banking und zu Kartenzahlungen treten am 31. Oktober 2009 in Kraft. Übergangsfristen gibt es somit nicht. Gleichzeitig haben die Institute auch neue Bedingungen für Kreditverträge angekündigt. Hier werden die gesetzlichen Neuregelungen erst ab 11. Juni 2010 wirksam. Müssen die neuen Bedingungen den Kunden zugeschickt werden? Viele Banken und Sparkassen senden ihren Kunden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die verschiedenen Sonderbedingungen als gedruckte Information zu. Andere informieren jedoch zunächst nur auf dem Kontoauszug, dass neue Regeln eingeführt werden. Dies ist dann ausreichend, wenn dem Kunden in zumutbarer Weise die Kenntnisnahme dieser Bedingungen gewährt wird. Wenn sich der Kunde in der nächsten Geschäftstelle ein Exemplar aushändigen lassen kann, ist dies ausreichend; nicht zumutbar wäre dagegen, wenn dem Verbraucher in der Geschäftsstelle nur der Einblick in das neue Bedingungswerk gestattet wird. 1
2 Macht es Sinn, den neuen Bedingungen zu widersprechen? Da die Bestimmungen auf einem neuen Gesetz beruhen, ändern alle Banken und Sparkassen derzeit ihre alten Bedingungen ab. Verbraucher können deshalb durch einen Widerspruch nicht erreichen, die bisherigen Bedingungen beizubehalten. Aus diesem Grund macht eine solche Vorgehensweise keinen Sinn. Allerdings gibt es bezüglich einzelner Punkte kleine Unterschiede zwischen den Geldhäusern, so zum Beispiel was die Haftung bei Kartenschäden betrifft. Dies kann für Verbraucher ein Grund sein, das Kreditinstitut zu wechseln. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine der (neuen) Regelungen in den AGB unzulässig ist, wird diese auch nicht wirksam. An diese Stelle tritt dann die gesetzliche Regelung und der Vertrag selbst bleibt bestehen. Was passiert, wenn dennoch widersprochen wird? Möglicherweise wird das Kreditinstitut versuchen, diese Kunden zu überzeugen, den Widerspruch zurück zu nehmen. Sollte das nicht glücken, wird der Kontovertrag letztlich bald gekündigt werden. Das kann unangenehm werden, wenn es nicht gelingt, übergangslos bei einem andern Institut ein Girokonto einzurichten. Was ändert sich zum Positiven? Insbesondere grenzüberschreitende Zahlungen werden deutlich beschleunigt. Zahlungen in Euro müssen innerhalb der Europäischen Union binnen maximal drei Geschäftstagen abgewickelt sein. Überweisungen auf einem Papierformular dürfen noch einen Tag länger dauern. Wer Beträge in anderen Währungen überweist, muss ebenfalls mit maximal vier Geschäftstagen rechnen. Ab 2012 müssen dann Zahlungen in Euro europaweit von einem auf den nächsten Geschäftstag abgewickelt sein. Bei Auslandsüberweisungen dürfen nun ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden durch die beteiligten Kreditinstitute keine Entgelte mehr abgezogen werden. Damit wird sichergestellt, dass der volle Überweisungsbetrag auch beim Empfänger ankommt. Das war in der Vergangenheit nicht immer so. Neu ist auch das Verbot, unaufgefordert Zahlungskarten zuzusenden. Dies hat in den letzten Jahren durchaus zur Verärgerung vieler Verbraucher geführt. Schließlich wurde aus Sicht der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Girokonto eine kurze gesetzliche Kündigungsfrist von maximal einem Monat eingeführt. 2
3 Worauf muss ich beim Ausfüllen eines Überweisungsformulars achten? Für das Kreditinstitut ist beim Bearbeiten des Überweisungsauftrages nur noch die Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich. Ein Abgleich mit dem Empfängernamen muss nicht mehr vorgenommen werden. Wer etwa ein mit einer falschen Kontonummer ausgefülltes Formular am Schalter abgibt, wird den durch die Ausführung resultierenden Schaden selber tragen müssen. Dies bedeutet, dass noch einmal neu an den richtigen Empfänger gezahlt werden muss und dass man sich selbst darum kümmern muss, dass man den Geldbetrag vom falschen Empfänger zurückerstattet bekommt. Zahlungsdienstleister und Banken sollen einen hierbei unterstützen, aber dies geht auf Kosten und Gefahr des Kunden, zum Beispiel wenn der falsche Empfänger das Geld ausgegeben hat und zahlungsunfähig ist. Wenn ich den Schreibfehler kurz nach Abgabe des Formulars bemerke, kann ich dann alles noch schnell rückgängig machen? Nur wenn der Anbieter das ermöglicht. Denn nach dem neuen Recht ist der Überweisungsauftrag ab Zugang beim Kreditinstitut sofort unwiderruflich. Zugegangen ist der Auftrag, wenn er in den Empfangsbereich des Instiutes gelangt ist, also entweder mit Einwurf des Überweisungsformulars in den Bankbriefkasten, mit Abgabe am Schalter oder mit dem Klicken der Enter-Taste am Selbstbedienungsterminal oder am heimischen PC beim Online- Banking. Dennoch sollte die Flinte nicht von vornherein ins Korn geworfen werden, Banken und Sparkassen können sich auch im Interesse ihrer Kunden kulant verhalten. Ein Recht dies zu verlangen hat man nicht mehr. Ausnahme: Habe ich den Überweisungsschein gerade zur Post gegeben, kann ich ihn durch ein schnelleres Kommunikationsmittel (etwa Mitteilungsbereich im Online-Banking oder ein Fax oder einen Anruf) noch vorab widerrufen, solange der Brief beim Anbieter noch nicht eingegangen ist. Beim Online-Banking kann die Ausführung des Überweisungsauftrages auf einen späteren Tag festgelegt werden. Kann vor dem festgelegten Ausführungstag noch ein Fehler korrigiert werden? Ja. In diesem Fall sehen die Bedingungen für den Überweisungsverkehr vor, dass der Kunde seinen Auftrag bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstages widerrufen kann. Müssen ab 31. Oktober 2009 bei Überweisungen unbedingt die neue Internationale Kontonummer (IBAN) und Internationale Bankleitzahl (BIC) verwendet werden? Nein, das ist nicht nötig. Es können weiterhin die alten Kontonummern und Bankleitzahlen verwendet werden. Wer aber bereits die neue SEPA-Überweisung nutzen will, etwa um damit das Ferienhaus in Spanien zu bezahlen, wird seitens der Bank mit einem Formular konfrontiert werden, welches die IBAN und die BIC abfragt. Es ist vorgesehen, dass mittelfristig die erheblich längere IBAN und BIC die alte Kontonummer und Bankleitzahl ersetzen wird, auch im Inland. 3
4 Was ist unter Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu verstehen? Ein Auftrag an die Bank muss verbindlich autorisiert, d. h. genehmigt werden. Dies geschieht klassischerweise durch schriftlichen Auftrag mittels Unterschrift. Bei den modernen Zahlungsformen gibt es diesen schriftlichen Auftrag meist nicht mehr. Dass wir berechtigt sind die Zahlung zu autorisieren, belegt die Zahlungskarte, beim Online-Banking z. B. ein TAN Generator. Damit diese Gegenstände nicht unbefugt genutzt werden können, kommen so genannte persönliche Sicherheitsmerkmale hinzu, bei der Karte wie beim Online-Banking etwa die PIN. Weil mit der weiteren technischen Entwicklung auch ganz neue Instrumente entstehen können, hat der Gesetzgeber eine neutrale, wenn auch komplizierte Bezeichnung gewählt. Wichtig ist es, den Verlust des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes sofort zu melden und die Sicherheitsmerkmale sicher aufzubewahren, ansonsten droht die neue Mithaftung (s. u.). Werden die bisher erteilten Lastschriften am 31.Oktober 2009 ungültig? Nein, sie gelten unverändert fort. Die Umstellung auf die neuen SEPA-Lastschriften wird erst nach und nach erfolgen. Eine bestimmte Frist innerhalb der das geschehen muss, ist nicht festgelegt. Für die Nutzung der SEPA-Lastschrift muss eine eigene neue Einzugsermächtigung, die künftig Mandat heißt, vom Anbieter beim Verbraucher eingeholt werden. Muss die SEPA-Lastschrift akzeptiert werden? Da die alte Lastschrift parallel ihre Gültigkeit noch behält, muss nicht jetzt schon zwingend auf die SEPA-Lastschrift umgestellt werden. Allerdings spricht auch nichts dagegen. Anbieter werden bei länger laufenden Neuverträgen wahrscheinlich bald dazu übergehen, sowohl eine Genehmigung für die alte Lastschrift als auch für die SEPA-Lastschrift einzuholen. Das macht Sinn, denn sonst müssten alle Kunden später - wenn es einmal nur noch die SEPA-Lastschrift gibt - erneut angeschrieben und um Genehmigung gebeten werden. Halten sich die Anbieter an die Vorgabetexte, dann wird man dort lesen können, dass die alte Lastschrift durch die neue Lastschrift ersetzt werden kann und dass der Anbieter die Umstellung mitteilt. Worin unterscheidet sich die alte und die neue SEPA-Lastschrift? Bei der alten Lastschrift (Einzugsermächtigung) erfolgt der Einzug des Geldbetrages vom Konto zunächst ungenehmigt. Die Genehmigung erfolgt seitens des Kontoinhabers erst nachträglich, indem er die Buchung auf seinem Konto akzeptiert. Dies geschieht normalerweise dann, wenn zum nächsten Rechnungsabschluss keine Einwände erhoben werden. Doch mitunter will der Kontoinhaber aus berechtigten Gründen den Einzug nicht genehmigen. Dann muss er seine Einwendungen gegenüber der Bank oder Sparkasse bis spätestens 6 Wochen nach Rechnungsabschluss mitteilen. Bei der SEPA-Lastschrift handelt es sich im Gegensatz dazu um einen von vornherein genehmigten Geldeinzug, weil Informationen über das eingeholte Mandat, also die Einzusgermächtigung weitergeleitet werden. Die Frist für die Rückbuchung ist in diesem Fall vom Gesetz vorgegeben und beträgt hier nur noch 8 Wochen ab Abbuchung. Auch die neue Einzusgermächtigung lässt sich gegenüber dem Vertragspartner stets widerrufen. Bezogen auf eine bestimmte einzelne Buchung bis zu einem Tag vor deren Ausführung in Bezug auf die fortlaufende Wirkung jederzeit. 4
5 Woran ist eine SEPA-Lastschrift zu erkennen? Sie kann nur noch schriftlich und bald auch elektronisch (Internet) genehmigt werden. Per Telefon geht es nicht mehr. Erste Formulare dafür hat der Zentrale Kreditausschuss (Gremium aller Banken in Deutschland) vorbereitet. Sicher werden viele Anbieter auf diese Muster zurückgreifen. Wenn nicht, müssen trotzdem bestimmte Inhalte berücksichtigt werden. So muss der Name, die Adresse und die neue (in Deutschland etwa von der Bundesbank vergebene) Gläubiger-Identifikationsnummer des Anbieters, dem das Mandat erteilt wird, angegeben sein. Es muss auch fixiert sein, ob es sich um eine einmalige oder wiederkehrende Lastschrift handelt. Name, Adresse, Kontoverbindung und Unterschrift des Kontoinhabers dürfen nicht fehlen. Schließlich muss auch darüber belehrt werden, dass innerhalb von 8 Wochen ab Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangt werden kann. Jede einzelne Mandatserklärung muss ferner eine Referenznummer bekommen, die auch nachträglich mitgeteilt werden kann. Als Verbraucher kann man also genau nachvollziehen, auf welche Einzugsermächtigung sich eine Buchung bezieht. Was hat es mit der 13-Monatsfrist auf sich? Diese Ausschlussfrist ist eine weitere Vorgabe des Gesetzgebers. Stellt man eine vom Anbieter fehlerhaft ausgeführte Zahlung oder gar eine unbefugte Abbuchung fest, so ist man unverzüglich verpflichtet, auf die fehlerhafte Buchung hinzuweisen. Spätestens nach 13 Monaten aber ist die Buchung nicht mehr korrigierbar. Ich bestelle viel im Internet, auch bei ausländischen Anbietern. Bisher habe ich dann mit meiner Kreditkarte gezahlt. Kann ich dafür nun auch die neue Lastschrift nutzen? Ja, wenn das Unternehmen sie anbietet. Sie ist ja gerade dafür gemacht, europaweit bequem zahlen zu können. Zu Beginn ist es aber wichtig, dass das eigene Institut SEPA-Lastschriften auch schon verarbeiten kann. Da gibt es noch Umstellungen und Übergangsfristen - am besten bei der eigenen Bank nachfragen, ob bzw. ab wann das Konto SEPA-Lastschrift-fit ist. Stimmt es, dass ich jetzt beim Diebstahl und missbräuchlichen Einsatz meiner Zahlungskarte nur mit 150 haften muss? Nein, das stimmt so nicht. Vor der Kartensperre haftet man laut Gesetz und nach den meisten Bedingungen der Kreditinstitute bei Verlust oder Diebstahl mit bis zu 150 Euro, egal wer Schuld hat. Auf keinen Fall aber darf man wegen der Begrenzung nachlässig werden, denn wie bisher haftet man voll und ganz, wenn einem grobe Nachlässigkeit unterstellt werden kann. Dieser Vorwurf wurde in der Vergangenheit Verbrauchern sehr schnell von den Gerichten gemacht. Der Gesetzgeber hat ferner bisher von den weiteren Einschränkungsmöglichkeiten dieser pauschalen Mithaftung keinen Gebrauch gemacht, damit haften wir Verbraucher für die Eignung der Sicherheitsmechanismen der Anbieter quasi mit. Diese Mithaftung gilt auch beim Online-Banking (s. auch oben zu Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten). Interessanterweise haben erste AGB erkennen lassen, dass einige Sparkassen und Volksbanken auf diese Form der Mithaftung unter bestimmten Bedingungen ihrerseits von sich aus verzichten. Bei einem neuen Vertrag sollte man darauf also mal achten. 5
6 Immer wieder ist zu hören, dass Geldausgabeautomaten manipuliert werden und Betrüger Duplikate von echten ec-karten erstellen, mit denen dann z. B. im Ausland Geld abgehoben wird. Wie sieht es da mit der Haftung aus? Eine kopierte Karte wurde nicht gestohlen oder verloren, es gibt also keine Mithaftung nach der zuvor erwähnten Regelung. Dennoch haben die Banken und Sparkassen in ihren AGB eine Haftungsregelung fixiert. Demnach haftet der Kontoinhaber für den Schaden ebenfalls bis zu einem Betrag von maximal 150, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Karte und PIN schuldhaft verletzt hat. Über diese Regelung scheint Streit vorprogrammiert zu sein. Ist auch die Haftung beim Online-Banking neu geregelt? Der Zahler haftet gemäß Gesetz und entsprechend der Vertragsbedingungen in Höhe von bis zu 150 Euro, wenn er gegen seine Sorgfaltspflichten beim Verwahren z. B. von PIN und TAN verstoßen hat und ihm dabei ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Grundsätzlich gilt: der Nutzer muss PIN und TAN geheimhalten. Er darf sie nicht elektronisch speichern oder in anderer Form notieren. Er muss dafür sorgen, dass niemand Einblick in diese Daten gewinnt und bei der Nutzung sicherstellen, dass er nicht ausgespäht werden kann. Ein schuldhaftes Verhalten wird angenommen werden, wenn für den Verbraucher erkennbar war, dass eine kriminelle Attacke auf ihn ausgeübt wird. Neuerdings ist es oft auch ausdrücklich untersagt Online-Banking über ein Internet taugliches Handy zu tätigen, mit dem man zugleich die SMS für eine mobile TAN empfängt. Wohin kann ich mich bei Streitgkeiten mit dem Kreditinstitut wenden? Eine Rechtsberatung in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale kann ein erster Schritt sein. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die verschiedenen außergerichtlichen Streitschlichtungsstellen der Banken und Sparkassen zu wenden. Deren Adressen stehen im Telefonbuch, im Internet oder sind ebenfalls über die Verbaucherzentrale zu erfahren. Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.v. Steinbockgasse 1, Halle (Saale) Tel. (0345) Fax (0345) Internet: vzsa@vzsa.de Wir an Ihrer Seite Stand: 10/2009 Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. 6
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